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VG Berlin 12. Kammer 12 L 50.15 Beschluss Vorläufige Zulassung zum Sommersemester 2015 im Studiengang Zahnmedizin an der Charité § 5 Abs 1 KapVO BE, §

Vorläufige Zulassung zum Sommersemester 2015 im Studiengang Zahnmedizin an der Charité Orientierungssatz Es sind für das Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze vorhanden, weil die Charité bereits 52 Studienanfänger zugelassen hat, das Gericht indes lediglich 48 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet. (Rn.2) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Sommersemester 2015 im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Es sind für das Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze vorhanden, weil die Antragsgegnerin bereits 52 Studienanfänger zugelassen hat, die Kammer indes lediglich 48 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet. Randnummer 3 Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom

  1. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom
  2. Februar 2004 - VG 12 A 614.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom
  3. Juli 2004 - OVG 5 NC 100.04 -), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom
  4. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung der
  5. Änderungsverordnung vom
  6. September 2014 (GVBl. S. 339). Randnummer 4 Die Antragsgegnerin errechnete gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages
  7. Januar 2014 eine Jahresaufnahmekapazität von 96 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom
  8. Dezember 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 136 vom
  9. Januar 2015 2014) 48 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2015 fest. Randnummer 5 Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Randnummer 6 Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom
  10. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  11. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden - LVS -(Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS ( § 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO ). Randnummer 7 Es ist von folgendem Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweils dargestellten Lehrdeputat auszugehen: Randnummer 8 Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Randnummer 9 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 5 8 40 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 15 4 60 Summe 21 109 Randnummer 10 Abteilung „Kieferorthopädie“ Randnummer 11 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsvermindrung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ) 1 0 0 Summe 6 23 Randnummer 12 Die wie in den Vorsemestern angesetzte und von der Dekanin ausgesprochene Lehrdeputatsverminderung von Prof.... (Stellen-Nr. 50009383) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des Charité Centrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  12. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -). Randnummer 13 Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“: Randnummer 14 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Akademischer Oberrat 1 16 16 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter (Stelleninhaber: K...) 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4 Summe 3 28 Randnummer 15 Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“: Randnummer 16 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 11 4 44 Summe 14 69 Randnummer 17 Die bisher in dieser Abteilung angesiedelte Professorenstelle Nr. 50009469 ist kapazitätsneutral in die Abteilung für Parodontologie und Synoptische Zahnmedizin verlagert worden. Im Gegenzug ist die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit befristetem Vertrag Nr. 50009449 (Stelleninhaber: S...) von der Abteilung für Parodontologie und Synoptische Zahnmedizin in die hiesige Abteilung verlagert worden. Randnummer 18 Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“: Randnummer 19 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Wissenschaftl. Assistent 1 4 4 Akademischer Oberrat 1 16 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 2 4 8 Summe 5 37 Randnummer 20 Die Professorenstelle (Stelleninhaber: Prof. D...) ist von der Abteilung Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin in hiesige Abteilung verlagert worden. Hingegen ist die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit befristetem Vertrag Nr. 50009449 kapazitätsneutral in die Abteilung Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin verlagert worden. Randnummer 21 Abteilung „Strukturbiologie“: Randnummer 22 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Summe 2 17 Randnummer 23 Abteilung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“: Randnummer 24 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 5,5 4 22 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ) 1 0 0 Summe 8,5 39 Randnummer 25 Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“: Randnummer 26 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsverminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 4 16 Summe 7 39 Randnummer 27 Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO weiterhin beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom
  13. Oktober 2012) ermäßigt worden. Randnummer 28 Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 64,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 2 Krankenversorgungsstellen zur Verfügung. Randnummer 29 Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 361 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (361 : 64,5 =) 5,5969 LVS. Randnummer 30 Der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigende Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des der Ermittlung des Personalbedarfs vorangehenden Jahres ( § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO ), hier also nach den Daten des Kalenderjahres
  14. Randnummer 31 Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO wird der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt. Auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung, bei der sie im Gegensatz zu den Vorjahren nur noch von einem Durchschnittswert von 11 tagesbelegten Betten (vormals 17) ausgeht, beläuft sich der Abzug für die stationäre Krankenversorgung auf (11 : 7,2 =) 1,5278 Stellen. Randnummer 32 Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. Randnummer 33 Die zur Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsanteils heranzuziehende Gesamtstellenzahl beläuft sich – unter Abzug der 1,5278 Stellen für die stationäre Krankenversorgung – auf (64,5 – 1,5278 =) 62,9722 Stellen zuzüglich der von der Antragsgegnerin ausschließlich zur Krankenversorgung vorgehaltenen 2 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (64,9722 x 0,3 =) 19,4917 Stellen. Randnummer 34 Hiervon ausgehend ergibt sich ein Gesamtpersonalbedarf für die Krankenversorgung in Höhe von (1,5278 + 19,4917 =) 21,0195 Stellen. Nach Abzug der 2 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben verbleibt ein Restbedarf von (21,0195 – 2 =) 19,0195 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten. Randnummer 35 Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (64,5 – 19,0195 =) 45,4805 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (45,4805 x 5,5969 =) 254,5498 LVS. Randnummer 36 Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2012/13) wie in den vorhergehenden Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. Randnummer 37 Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach §11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht mehr an. Randnummer 38 Anhand des Lehrangebots von danach 254,5498 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil von unverändert 6,0734 eine Basiszahl von (509,0996 : 6,0734 =) 83,
  15. Randnummer 39 Diese Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ist um eine Schwundquote zu erhöhen, die auch die Antragsgegnerin in Ansatz bringt. Bei der Studierendenverlaufstatistik, die die Antragsgegnerin ihrer Berechnung zugrundegelegt hat, sind die Bestandszahlen der jeweils
  16. Fachsemester für das Wintersemester 2011/12 und für das Sommersemester 2012 im Hinblick auf die das Wintersemester 2011/12 betreffenden Urteile der Kammer vom
  17. September 2014 – VG 12 K 1621.11 u.a. –) und auf die dienstliche Erklärung des Leiters des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom
  18. September 2014 (vorgelegt in den Klageverfahren betr. das Sommersemester 2012, vgl. Urteile der Kammer vom
  19. September 2014 – VG 12 K 53.12 u.a. – juris) zu berichtigen (zur Berücksichtigung nachträglich zugelassener „Gerichtsmediziner“ vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  20. Juli 2012 – OVG 5 NC 20.12 – juris Rdn. 7). Danach ist der Schwundquotenberechnung folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen: Randnummer 40 Semester
  21. FS
  22. FS
  23. FS
  24. FS
  25. FS
  26. FS
  27. FS
  28. FS
  29. FS
  30. FS SoSe 09 47 46 46 41 48 70 75 67 60 52 WS 09/10 45 43 44 45 41 50 69 72 71 56 SoSe 10 46 43 41 43 42 39 48 68 74 69 WS 10/11 46 38 41 41 41 44 36 46 68 73 SoSe 11 48 42 35 41 38 45 43 38 42 69 WS 11/12 49 40 39 33 44 39 45 42 35 44 SoSe 12 53 42 40 40 36 42 38 43 43 37 WS 12/13 49 48 41 40 39 40 39 37 43 42 SoSe 13 50 45 49 42 39 42 40 39 35 42 WS 13/14 52 43 44 49 43 43 41 39 39 36 Randnummer 41 Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote (0,8684) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (83,8245 : 0,8684 =) 96,5275, aufgerundet 97 Studienplätzen. Randnummer 42 Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 97 Studienplätzen im Wintersemester 49 Studienplätze (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom
  31. November 2014 – VG 12 L 422.14 u.a. –) und im hier streitgegenständlichen Sommersemester 48 Studienplätze zu vergeben zu vergeben. Da die Antragsgegnerin 52 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung. Randnummer 43 Die Angaben über die zum Sommersemester 2015 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung des Leiters des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom
  32. Mai 2015 (eingereicht von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
  33. Mai 2015 im Verfahren VG 12 L 50.15). Randnummer 44 Rechtliche Bedenken gegen die Überbuchung bestehen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  34. August 2009 – OVG 5 NC 7.09 –). Randnummer 45 Es ist nicht erkennbar, dass die Überbuchung der festgesetzten Studienplätze den Antragsteller/die Antragstellerin in seinen/ihren Rechten verletzt. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  35. Februar 2012 – OVG 5 NC 286.11 –, juris). Aufgrund von Überbuchungen im Vergabeverfahren vergebene Studienplätze stehen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  36. August 2012 – OVG 5 NC 118.12 –, juris, Rdn. 23). Der Kapazitätsrechtsstreit ist von vornherein mit dem Risiko behaftet, im gerichtlichen Verfahren trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung letztlich an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  37. Juli 2011 – OVG 5 M 5.12 –, juris). Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom
  38. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001224742

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