SGB 6 die Rente aus der Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. (Rn.26) 2. Für den Zeitraum ab 1. 1. 1992 bewirkt bereits § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB 6 a. F. eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags
dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zum Stichtag am
SGB X im Hinblick auf den Umfang der Anrechnung einer Teilverletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Höhe der dabei geltenden Freibeträge mit den Werten für das Beitrittsgebiet. Randnummer 2 Der Kläger bezog eine Unfallteilrente aus der Sozialversicherung der DDR für die Folgen eines Arbeitsunfalls vom
einem vergleichsweise beendeten Klageverfahren wegen der Höhe der Altersrente, die wiederholt von der Beklagten für die Zeit vom
dem BVG (Wert für das Beitrittsgebiet) vollständig angerechnet, weil im Hinblick auf die Höhe der Regelaltersrente der
Auch in der Folge erhielt der Kläger für die beiden genannten Zeiträume jeweils separate Rentenbescheide. Mit der Begründung der Herausnahme der Zeit vom 29.09.1962 bis 26.09.1990 als Anrechnungszeit wurde die Rente mit Bescheiden vom
dem BVG ab September 2000 monatlich 128 DM, ab Juli 2001 monatlich 130,67 DM, ab Januar 2002 monatlich 66,81 EUR, ab Juli 2002 monatlich 68,67 EUR und ab Juli 2003 monatlich 69,33 EUR zugrunde. Randnummer 4 Am
vollständiger Berücksichtigung der vom Kläger geforderten Überentgelte und AU-Zeiten wurde die Rente für die Zeit von September 2000 bis Februar 2001 mit Bescheid vom
einer MdE von 10 wegen eines Unfalls am
dem BVG (Wert für das Beitrittsgebiet) vollständig angerechnet, weil im Hinblick auf die Höhe der Regelaltersrente der
Die Beklagte berücksichtigte dabei als Freibetrag von einem Drittel der Mindestgrundrente
dem BVG ab März 2001 monatlich 64 DM, ab Juli 2001 monatlich 65,33 DM, ab Januar 2002 monatlich 33,40 EUR, ab Juli 2002 monatlich 34,33 EUR und ab Juli 2003 monatlich 34,67 EUR. Für die Zeit vor dem 1. Juli 2004 (ab dem 1. März 2001) wurde eine
zahlung von 3.677,62 Euro bewilligt. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
den Entscheidungen des
haltigkeitsG ausdrücklich auf § 31 und 84a BVG verwiesen und damit die Problematik klargestellt. § 84a Satz 1 und 2 BVG regele die Besonderheit für Berechtigte im Beitrittsgebiet. Damit gelte bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in den neuen Bundesländern weiterhin ein niedrigerer Freibetrag. Der im Rentenbescheid vom 15. August 2003 eingeräumte Freibetrag in Höhe der Grundrente-Ost sei
alledem zutreffend. Die Feststellung der Rentenhöhe im Rentenbescheid vom
seinem Rechtsempfinden verfassungswidrig weil sie in keiner Weise der wirklichen sozialen Lage der gegenwärtigen Situation in Deutschland entsprechen würden. Wenn der Vertreter der Beklagten bei seinen Ausführungen gesagt habe, dass es Unterschiede zwischen Ost und West geben müsse, ohne dies erklären zu wollen oder zu können, wisse man, dass die Chancengleichheit einer Farce sei. Das Urteil rieche
politischer Entscheidung und
möglicher biologischer Lösung. Da sich der Kläger moralisch nicht verbiegen lassen könne, sei dieses Urteil von ihm nicht zu akzeptieren. Randnummer 11 Im Hinblick auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht wurde der Rechtsstreit durch Beschluss vom
März 2008) wurde auch ein neuer,
Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abänderte oder ersetzte. Gemäß § 153 Abs 1 SGG ist § 96 SGG auch im Berufungsverfahren anwendbar. Liegen die Voraussetzungen der §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG vor, wird der neue Verwaltungsakt „Gegenstand“ des Berufungsverfahrens; das Berufungsgericht ist an diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge gebunden und verpflichtet, über diesen „Gegenstand“ - genauer: über das insoweit fingierte Klagebegehren - nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" zu entscheiden (BSG, Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 20/98 R). Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teiles durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes
Abs 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches Verfahren kein Raum (BSG, Beschluss vom 18.08.1999, B 4 RA 25/99 B, JURIS-RdNr 14). Ist Streitgegenstand eine Leistung über die bisher festgesetzte Leistungshöhe hinaus, ist die Leistungshöhe bis zum beschiedenen Wert des Leistungsanspruchs nicht angefochten und daher nicht Gegenstand des Höhenstreits. Die Absenkung der Leistungshöhe durch einen späteren Eingriffsbescheid (Aufhebung oder Rücknahme) berührt dann nicht die angefochtene Entscheidung im Höhenstreit (BSG ebd JURIS-RdNr 13 ff mwN). Randnummer 22 Mit dem Bescheid vom
SGB X auf Neufeststellung des Rentenwerts der Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet geltenden Freibetrags („West“)
Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung ist dem Grunde
nicht zu beanstanden. Soweit geringfügige Berechnungsfehler die Freibeträge im Pfennig-Bereich zu gering ausfallen ließen, kann dies dahinstehen, denn der Kläger ist dadurch nicht beschwert, weil auch diese geringfügigen Fehler wegen der Unterlassung der Anrechnung der weiteren Unfallrente keinen höheren Leistungsanspruch auslösen konnten. Randnummer 25 Die Anspruchsgrundlage für das Korrekturbegehren des Klägers bildet § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
dieser Vorschrift kann demnach eine Korrektur nur begehrt werden, wenn tatsächlich ein höherer Leistungsanspruch bestand. Kommt trotz einzelner Berechnungsfehler zu Lasten des Berechtigten wegen anderer Umstände ein höherer Anspruch nicht in Betracht, kann
Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen und nicht bei Korrektur einzelner Faktoren unter Aufrechterhaltung rechtswidriger anderer Faktoren einen insgesamt rechtswidrigen Zustand fortzuschreiben. Randnummer 26 Bei Erlass des Bescheids vom
dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zur Folge hat (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 58). Damit ist die frühere Rechtsprechung auch des 4. BSG-Senats aufgegeben, denn seit 1. Januar 2008 ist der 4. Senat
dem Geschäftsverteilungsplan des BSG (Stand 01.01.2008) nicht mehr für Streitigkeiten der allgemeinen Rentenversicherung zuständig.
folgesenat des
Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist (zitiert
BSG ebd. RdNr 120). Randnummer 27 Der erkennende Senat folgt dieser nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des BSG. Da die Anrechnungsregelung für Verletztenrenten im Hinblick auf die Höhe des Freibetrags durch die späteren Gesetzesfassungen nicht geändert worden ist, scheitert der Anspruch des Klägers unabhängig davon, welches Recht maßgeblich anzuwenden ist. Dementsprechend liegt auch keine unzulässige echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) dieser Neufassungen vor. Die Anwendung der weiteren Bestimmungen des § 93 SGB VI - insbesondere die Bestimmung des Grenzbetrags - ist hier nicht problematisch. Randnummer 28 Für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 bewirkt bereits § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI idF des RRG 1992 (aF) eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags
dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zum Stichtag am
dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, ...“ Randnummer 31 Zwar unterscheidet der Wortlaut nicht ausdrücklich zwischen einer anrechnungsfreien „Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz“ einerseits im früheren Bundesgebiet und andererseits im Beitrittsgebiet. Dessen bedurfte es auch nicht. Denn die Verwendung des Konjunktivs „würde“ stellt auf den Betrag ab, der dem konkreten Versicherten als „Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz“ gezahlt würde, wäre er Berechtigter
dem BVG (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 61). Nur die nicht gewählte Formulierung „wird“ könnte nahe legen, dass sich die Vorschrift abstrakt auf den gesetzlich geregelten Betrag (§ 31 BVG in der jeweiligen Fassung) bezieht (BSG ebd). Randnummer 32 Dann aber gilt für „Berechtigte, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“ im Beitrittsgebiet hatten, die (abgesenkte) Grundrente Ost (EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst l iVm Buchst a). Diese war
der ursprünglichen Regelung sowohl für Kriegsopfer als auch für Berechtigte
dem übrigen Sozialen Entschädigungsrecht, zB
dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bzw dem Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG; seit 2001: Impfschadensgesetz - IfSG), zu zahlen. Ein Grund für eine abweichende Behandlung im Rahmen des § 93 SGB VI bestand nicht (BSG ebd RdNr 62). Randnummer 33 Im Beitrittsgebiet war das BVG nämlich von vornherein nur mit den Maßgaben des EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 889) in Kraft getreten. Die Verweisung auf das „Bundesversorgungsgesetz“ in § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI erfasst damit für dieses Gebiet die Rechtsgrundlagen für eine Absenkung der Grundrente
Vtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a und Buchst l (nicht jedoch in „§ 84a BVG iVm EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a"). Dies folgt aus der Systematik der Überleitung des BVG im Beitrittsgebiet durch den Einigungsvertrag (BSG ebd RdNr 63). Art 8 EinigVtr bestimmt, dass mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Art 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft tritt, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird. In der „Vorbemerkung“ zur Anlage I heißt es: „Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft.“ Im Beitrittsgebiet sind also die jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften von vornherein nur mit der im Abschnitt III des jeweiligen Kapitels der Anlage I genannten Maßgaben in Kraft. Eine danebenstehende andere Fassung der Vorschriften gibt es dort nicht (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 64). Randnummer 34 Zu diesen Maßgaben zählt
EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a die Absenkung der Höhe der Grundrente
O Buchst l), welche am 18. Mai 1990 - dem Tag des Abschlusses des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl II 537) - ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, wie der Kläger des vorliegenden Falles. Für diesen Personenkreis sind die in § 31 Abs 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten DM-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 SGB VI) in dem in Art 3 EinigVtr genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. (BSG ebd RdNr 65) Randnummer 35 Die Einfügung der Bestimmung des § 84a BVG (aF) durch EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II ergänzt diesen Grundsatz nur u a für die Personen, welche
diesem Stichtag in die alten Bundesländer umgezogen sind (BSG, Urteil vom 09.04.1997, BSGE 80, 176 für einen Umzügler; Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 66). Diese sollen weiterhin nur die abgesenkte Grundrente erhalten. Randnummer 36 Dieses Anpassungskonzept ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 102, 41, 55 ff; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 67) und wird vom EinigVtr ausdrücklich auf andere Gebiete des sozialen Entschädigungsrechts ausgedehnt (BSG ebd mit weiteren Beispielen). Randnummer 37 Unerheblich ist, dass der Gesetzgeber des RRG 1992 vom 18.12.1989 die deutsche Wiedervereinigung und ihre Modalitäten im Einzelnen nicht vorhersehen konnte. Dies hindert die vom BSG gefundene Auslegung nicht. Träfe der genannte Einwand zu, dürften abstrakt formulierte Gesetze immer nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung finden, die der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung bewusst vor Augen hatte; es ist aber gerade der wesentliche Vorteil jeder Kodifikation, abstrakte Regeln für Fallgestaltungen bereitzustellen, mit deren Eintritt zunächst nicht ohne weiteres zu rechnen war (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 68). Ausnahmsweise mag etwas anderes gelten, wenn eine Regelung
ihrem Wortlaut eine neue Situation nicht deutlich genug erfasst und sich aus Systematik, Sinn und Zweck bzw Entstehungsgeschichte Indizien gegen die Anwendbarkeit ergeben; schließlich kann höherrangiges Recht die Anwendung verbieten. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor (BSG, Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S, RdNr 7; Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 68). Randnummer 38 Das vom BSG gefundene Ergebnis entspricht Sinn und Zweck der Freibetragsregelung; es bedeutet auch keine unangemessene Benachteiligung der Betroffenen. § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI soll den Teil der Unfallrente anrechnungsfrei stellen, „von dem angenommen wird, dass er nicht Lohnersatzfunktion hat“ (BT-Drucks 11/4124, S 174). Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass dem anrechnungsfreien Betrag ausschließlich der Charakter des Ersatzes eines immateriellen Schadens zukäme. Denn der Nichterwerbsschaden umfasst daneben auch verletzungsbedingte Mehraufwendungen (s § 843 Abs 1 BGB: „Vermehrung der Bedürfnisse“; vgl BSG 2. Senat vom 22.6.2004, SozR 4-2700 § 31 Nr 1 RdNr 9 mwN), also materielle Schäden (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 71 mwN). Randnummer 39 Überdies ist die Gleichsetzung der Funktion des Teils der Verletztenrente, der den Nichterwerbsschaden abdecken soll, mit der Funktion der Grundrente
dem BVG auch in anderer Hinsicht zweifelhaft.
dem BVerfG (BVerfGE 102, 41, 60 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) erfüllt die Grundrente, stellt man auf den immateriellen Schaden ab, eine „Genugtuungsfunktion“, die vom „ideellen Ausgleich eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers“ geprägt sei. Insoweit sei eine Differenzierung Ost/West (ab 1999) nicht (mehr) angebracht. Diese Überlegung aber kann denknotwendigerweise nicht für die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (oder einen Teil dieser Leistung) gelten. Denn dieser liegt kein derartiges Sonderopfer zu Grunde (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 73). Randnummer 40 Damit aber kann aus Natur und Funktion der Grundrente von vornherein kein Argument für die Behandlung des Freibetrags
Diese Vorschrift enthält demnach nur eine Verweisung auf die Höhe eines als solchen wertfreien Betrags (BSG ebd RdNr 74). Randnummer 41 Ob hinsichtlich des Freibetrags eine Differenzierung Ost/West angebracht ist, hängt deshalb allein von der Funktion des Teils der Verletztenrente ab, der der Kompensation des Nichterwerbsschadens dient, zusammengesetzt (in einem noch ungeklärten Verhältnis) aus den verletzungsbedingten Mehraufwendungen und dem immateriellen Schaden (BSG ebd RdNr 75). Hinsichtlich der verletzungsbedingten Mehraufwendungen liegt eine Differenzierung
den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Ost und West auf der Hand. Aber auch hinsichtlich des immateriellen Schadens ist die Vorstellung unrichtig, ein solcher müsse aus Gleichheitsgesichtspunkten sowohl in Ost als auch in West in gleicher Höhe ausgeglichen werden, ohne die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden i S des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr 2 RdNr 44; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 77). Hier geht es jedoch um den Ersatz, den Ausgleich eines derartigen Schadens. Dieser aber hat notwendigerweise die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Unterschiede zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 77). Randnummer 42 Dies wird deutlich aus der Rechtsprechung zum Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist der Prototyp der Kompensation immateriellen Schadens - und es ist ja gerade die „Schmerzensgeldfunktion“, die die Verletztenrente nunmehr (
Einführung der Regelung des § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI) neben der des Ersatzes des Erwerbsschadens erfüllen soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.02.1995, SozR 3-2200 § 636 Nr 1 S 2; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 58 mwN). Die Zivilrechtsprechung unterscheidet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zwischen dessen zwei Funktionen: der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion (BGH, Großer Senat für Zivilsachen vom 06.07.1955, BGHZ 18, 149, 154; ferner BVerfG vom 11.07.2006, BVerfGE 116, 229, 240). Eine Genugtuungsfunktion erfüllt das Schmerzensgeld vor allem abhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers, insbesondere also bei Vorsatz (BGH vom 29.11.1994, BGHZ 128, 117, 120 f). Eine derartige Funktion kann der Verletztenrente (auch im Rahmen ihrer Funktion, immaterielle Schäden auszugleichen) von vornherein nicht zukommen, ist sie doch davon unabhängig, ob es überhaupt einen Schädiger gibt, und damit erst recht auch von dessen Verschulden (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 79 mwN) . Randnummer 43
alledem bleibt für die in der Verletztenrente enthaltene Kompensation immaterieller Schäden die auch im Zivilrecht im Vordergrund stehende Ausgleichsfunktion. Diese bezweckt, dem Verletzten, dem der Schädiger „das Leben schwer gemacht hat“, das Leben „wieder leichter zu machen“ (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 80 mwN), mit anderen Worten: es ihm zu ermöglichen, für seine immaterielle Einbuße anderweitig Annehmlichkeiten einzukaufen (BSG ebd mwN). All dies hat jedoch einen unmittelbaren Bezug zur wirtschaftlichen Lage (BSG ebd.). Demnach stellt auch die Kompensation immaterieller Schäden notwendigerweise auf die für den Geschädigten maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse ab (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 81). Es kommt nicht darauf an, ob die „Knochen eines Ostdeutschen weniger wert seien als die seines westdeutschen Kollegen“, wie der Kläger dem Gesetzgeber unterstellt. Randnummer 44 Es begegnet schließlich keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber die differenzierende Verweisung in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI auf die Grundrente „West“ bzw „Ost“ trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet bislang beibehalten hat (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 82). Denn auch weiterhin bestehen in jenen Bereichen Unterschiede, die, wie beschrieben, für die Kompensation von Nichterwerbsschäden relevant sind. So ist auch das BVerfG im Jahre 2003 in seinem Beschluss zur „Beamtenbesoldung Ost“ davon ausgegangen, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau,
wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden (BVerfG vom 12.2.2003, BVerfGE 107, 218, 248 ff, 250). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen ist (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 82). Randnummer 45 Auch im Übrigen ist die Regelung in der Auslegung durch den
teil gegenüber westdeutschen Versicherten bei der Anrechnung der Unfallrente aus. So betrug etwa von Juli 2002 bis Juni 2003 die Mindestgrundrente
dem BVG 117 EUR (Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002), daraus ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages für das Beitrittsgebiet auf 102,70 EUR. Für den Kläger mit einem 1/3- und einem 2/3-Grundrentenfreibetrag steht daher insofern ein sich abschmelzender
teil von 14,30 EUR für 2002/2003 im Raum, dem ein sich vergrößernder Vorteil von 2,8202 x 22,70 EUR = 64,02 EUR gegenüber steht. Randnummer 50 Das Rechenwerk der Beklagten ist zwar im Pfennig- (bzw Cent-) Bereich nicht vollständig
vollziehbar. Die darin liegende Rechtswidrigkeit kann aber dahinstehen, weil sie jedenfalls keinen rechtlichen
teil zulasten des Klägers begründet. Für den Faktor der Absenkung des Freibetrages kommt es auf den Quotienten zwischen dem jeweiligen Aktuellen Rentenwert (aRw) und dem aktuellen Rentenwert(Ost) (aRwOst) an.
EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a erfolgte die Absenkung der Höhe der Grundrente
Mai 1990 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, wie der Kläger des vorliegenden Falles, so, dass die in § 31 Abs 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten DM-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 SGB VI) in dem in Art 3 EinigVtr genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Für beide Faktoren ergibt sich, dass der aRw bzw aRwOst jeweils mit 45 Entgeltpunkten die Standardrente ergibt (§§ 68 Abs 3 und 255a Abs 3 SGB VI), so dass ausschließlich das Verhältnis der beiden aktuellen Rentenwerte den Quotienten bestimmt. Randnummer 51 Es betragen
Rw 48,58 DM und der aRwOst 42,26 DM (Quotient: 0,8699),
Rw 49,51 DM und der aRwOst 43,15 DM (Quotient: 0,8715), vom
Rw 25,86 Euro und der aRwOst 22,70 Euro (Quotient: 0,8778),
Rw 26,13 Euro und der aRwOst 22,97 Euro (Quotient: 0,8791). Randnummer 52 Von Juli 2000 bis Juni 2001 galt eine Mindestgrundrente
dem BVG von 221 DM (Neunte KOV-Anpassungsverordnung 2000 vom 21. Juni 2000), wegen des Verhältnisses des aRw zum aRwOst ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8699) auf 192,25 DM; davon sind 1/3 64,08 DM und 2/3 128,17 DM. Von Juli 2001 galt eine Mindestgrundrente
dem BVG von 225 DM (Zehnte KOV-Anpassungsverordnung 2001), damit ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8715) auf 196,09 DM; davon sind 1/3 65,36 DM (33,42 EUR) und 2/3 130,72 DM (66,84 EUR). Von Juli 2002 bis Juni 2003 galt eine Mindestgrundrente
dem BVG von 117 EUR (Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002), daraus ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8778) auf 102,70 EUR; davon sind 1/3 34,23 EUR und 2/3 68,47 EUR. Von Juli 2003 (bis 2007) an galt eine Mindestgrundrente
dem BVG von 118 EUR (Zwölfte KOV-Anpassungsverordnung 2003), daraus ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8791) auf 103,73 EUR; davon sind 1/3 34,58 EUR und 2/3 69,16 EUR. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Werte weichen davon nur geringfügig ab. Es gelangen seit Juli 2002 statt 34,23,EUR der Betrag von 34,33 EUR und seit Juli 2003 statt 34,58 EUR der Betrag von 34,67 EUR zur Anwendung, die Berechnung wirkt sich für den Kläger also begünstigend aus. Soweit das nicht der Fall ist, also vor Juli 2002 entstand dem Kläger dadurch kein
teil, weil er wegen der nicht erfolgten Anrechnung der anderen Unfallrente keinen höheren Rentenanspruch hatte und schon deswegen nicht
Randnummer 53 Eine höhere Rente, als die im Bescheid vom 4. Mai 2004 festgestellte, kommt auch aus anderen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung. Randnummer 55 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001224744
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