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VG Berlin 28. Kammer 28 K 16.13 Urteil Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung bei sich nur aus dem Verwaltungsverfahren ergebender Art bzw. ergeb

Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung bei sich nur aus dem Verwaltungsverfahren ergebender Art bzw. ergebenden Umfang Leitsatz Eine Untersuchungsanordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn sich Art

Untersuchungen der Klägerin am

  1. März und
  2. Mai 2011, dass bei ihr angesichts der langen Dienstunfähigkeit ohne

gewiesene Stabilisierung der Gesundheit von dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG ausgegangen werde. Die Versetzung in den Ruhestand werde aus fachärztlicher Sicht empfohlen. Die Behandlungsmaßnahmen bei der Klägerin seien ausgeschöpft worden, ein chronifiziertes Krankheitsbild liege vor. Randnummer 7

dem die Schwerbehindertenvertretung gegen die vorgesehene Maßnahme keine Einwände erhoben hatte, teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 31. Mai 2011 mit, dass sie beabsichtige, sie von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. In dem Schreiben heißt es: Randnummer 8 „

§ 78Abs.

1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz können Sie bei Ihrer Versetzung in den Ruhestand die Mitwirkung der Personalvertretung beantragen.“ Randnummer 9 Die Klägerin machte geltend: Die Gutachterin sei voreingenommen gewesen. Sie (die Klägerin) könne ihren Dienst im Rahmen des Hamburger Modells wieder antreten. Das betriebliche Eingliederungsmanagement sei nicht durchführt worden. Zu einer neuerlichen Begutachtung durch die Gutachterin sei sie nicht bereit. Generell bestünden bei ihr gegen eine Begutachtung durch Mitarbeiter des Landesamts für Gesundheit und Soziales erhebliche Bedenken. Jedoch wäre sie bereit, sich durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn begutachten zu lassen. Unabhängig davon sei sie wieder dienstfähig. Im August 2011 gab sie an, willens und in der Lage zu sein, sofort ihren Dienst aufnehmen zu können. Randnummer 10 Im August 2011 beauftragte die Beklagte die ZMGA erneut mit einer Begutachtung der Klägerin. Die Klägerin erklärte, dass sie keineswegs eine erneute, insbesondere persönliche Begutachtung durch die seinerzeitige Fachärztin akzeptieren werde. Randnummer 11 Die Klägerin nahm den Untersuchungstermin am 10. November 2011 wahr, wurde jedoch nicht untersucht.

Darstellung der ZMGA war sie nicht bereit, sich dort oder auch durch externe Gutachter untersuchen zu lassen.

Darstellung der Klägerin habe sie erklärt, dass die Bereitschaft für eine erneute fachärztliche Untersuchung vorhanden sei, jedoch nur unter bestimmten Rahmenbedingungen. Insbesondere das Erfordernis der Neutralität und Objektivität bei der Begutachtung müsse erfüllt sein. Sie sei an der Revidierung des fachärztlichen Gutachtens vom

  1. Mai 2011 interessiert, denn sie wolle möglichst schnell ihren Dienst aufnehmen. In einer E-Post vom
  2. November 2011 wandte sich der damalige Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte (). Darin teilte er mit, die Klägerin habe dem Arzt am
  3. November 2011 umfassend Gründe für ihre Dienstfähigkeit dargelegt, habe ihn aber nicht zu einer entsprechenden Einschätzung bewegen können. Sollte es auf eine erneute fachärztliche Begutachtung hinauslaufen, dann sei es ihr ausdrücklicher Wunsch, diese Begutachtung durch die DRV Knappschaft Bahn-See durchführen zu lassen. Fünf Tage später erbat der damalige Bevollmächtigte der Klägerin epostalisch eine zeitnahe Bestätigung des Eingangs seiner E-Post vom
  4. November
  5. Am Tag darauf erhielt er sie. Randnummer 12 Unter dem
  6. Januar 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit den Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn/See beauftragt habe, ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen. Von dem zuvor abgesandten Auftragsschreiben vom
  7. Januar 2012 hatte der damalige Bevollmächtigte einen Mehrabdruck („
  8. MA an RA Dr. …“) erhalten. Das Schreiben vom
  9. Januar 2012 bezeichnete die Dienststellung der Klägerin, die bisherige Dauer ihrer Erkrankung, den sie behandelnden Arzt und bisherige Maßnahmen der Prävention oder Rehabilitation, den Grad der Behinderung und den Vorschlag der zwölfmonatigen stufenweisen Wiedereingliederung. Der Sozialmedizinische Dienst sollte die Klägerin untersuchen und dann acht Fragen nebst Unterfragen in Bezug auf die Einsetzbarkeit der Klägerin beantworten. Randnummer 13 Die Klägerin machte darauf geltend, der vorliegende Untersuchungsauftrag entspreche nicht den Anforderungskriterien. Er sei nicht qualifiziert genug, um eine präzise und umfassende Begutachtung zu ermöglichen. Insbesondere mangele es an einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung der gegebenen Fakten bzw. Umstände. Unter diesen Umständen sei es ihr nicht möglich, die Begutachtung bei der Rentenversicherung durchführen zu lassen. Auf die Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, ihrer Mitwirkungspflicht

zukommen, erklärte die Klägerin in anwaltlichem Schriftsatz unter dem

  1. Februar 2012, sie bleibe bei ihrer Position und bitte, dem Verfahren Fortgang zu geben. Die Beklagte möge einen rechtsmittelfähigen Bescheid fertigen oder ihr mitteilen, wann und wo sie ihren Dienst aufnehmen könne. Randnummer 14 Auf das neuerliche Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements erwiderte die Klägerin im Mai 2012, sie sei damit einverstanden, es sei jedoch wünschenswert, dass näher bezeichnete Rahmenbedingungen für den Integrationsprozess gegeben seien. Dazu zählte sie die Teilnahme von zwei externen Beteiligten. Die Gespräche seien in Form einer Protokollführung niederzulegen. Der Datenschutz sei verbindlich einzuhalten. Unter dem
  2. Juli 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Einwände seien geprüft worden. Sie solle wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Zustimmung der obersten Dienstbehörde dazu sei beantragt. Die Klägerin erinnerte an ihre Bereitschaft zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement. Randnummer 15 Mit Bescheid vom
  3. September 2012, zugestellt am
  4. September 2012, versetzte die Beklagte die Klägerin mit Ende des September 2012 in den Ruhestand. Das Gutachten vom
  5. Mai 2011 belege dauernde Dienstunfähigkeit. Es seien alle Möglichkeiten zur Erstellung eines weiteren Gutachtens ausgeschöpft worden. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung

§ 44Abs.

6 BBG nicht

gekommen. Randnummer 16 Dagegen erhob die Klägerin am

  1. Oktober 2012 Widerspruch. Sie hielt das Gutachten vom
  2. Mai 2011 und die letzte Untersuchungsanordnung vom
  3. Januar 2012 für fehlerhaft. Sie habe bereits mit Schreiben vom
  4. Februar 2012 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Das Verfahren sei durch die Dienstbehörde im großen Stil verschleppt worden. Die Behörde habe das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund fehlender Mitwirkung der Klägerin habe eine Entscheidung

Aktenlage auf der Grundlage des Gutachtens vom

  1. Mai 2011 getroffen werden müssen. Randnummer 18 Die Klägerin hat am
  2. Januar 2013 Klage erhoben. Sie macht geltend: Randnummer 19 Die Personalvertretung sei fehlerhaft nicht beteiligt worden. Ihr damaliger Bevollmächtigter habe sich am
  3. März 2012 um 16 Uhr elektropostalisch an die Beklagte () gewandt und erklärt, er gehe davon aus, dass die Personalvertretung vor dem Erlass der Ruhestandsverfügung, sofern diese

wie vor beabsichtigt sei, in den Entscheidungsprozess miteinbezogen worden sei; sofern dies nicht der Fall sei, bitte er, dies umgehend

zuholen. Randnummer 20 Die Ausführungen des Amtsarztes seien widersprüchlich, da er schreibe, durch eine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten ohne Publikumsverkehr könne für die Klägerin gegebenenfalls eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vermieden werden, dann aber gleichwohl von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehe. Die amtsärztliche Erklärung erfülle nicht die Anforderungen, die an ein amtsärztliches Gutachten zu stellen seien. Insbesondere habe sich die amtsärztliche Stellungnahme nicht mit den privatärztlichen Erklärungen und Gutachten auseinandergesetzt. Rechtswidrig sei ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement abgelehnt worden. Es seien auch keine neuropsychologischen Testverfahren durchgeführt worden. Die Untersuchung bei der Rentenversicherung habe nicht stattgefunden, weil der Untersuchungsauftrag nicht den Anforderungen entsprochen habe, die

dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Mai 2013 – BVerwG 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = NVwZ 2013, 1619 einzuhalten seien. Es mangle an Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Diese ließen sich auch dem Schreiben an den Gutachter nicht entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
  2. Juli 2013 (Bl. 61 bis 69 d. A.), vom
  3. Dezember 2013 (Bl. 78 bis 87 d. A.) und vom
  4. April 2015 (Bl. 141 bis 145 d. A.) verwiesen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 den Bescheid der Beklagten vom
  5. September 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom
  6. Dezember 2012 aufzuheben. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Sie macht geltend: Die E-Post vom
  7. März 2012 habe sie trotz nochmaliger Recherche nicht finden können. Sie könne den Eingang dieser Post nicht bestätigen. Es sei bemerkenswert, dass in dem weiteren Schriftverkehr die Frage der Beteiligung des Personalrats nicht (mehr) thematisiert werde. Randnummer 26 Das Gutachten vom
  8. Mai 2011 sei schlüssig, obgleich es die Umsetzung erwähne. Die Weigerung der Klägerin, sich

untersuchen zu lassen, gehe zu ihren Lasten. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom

  1. Juli 2013 (Bl. 70 bis 72 d. A.), vom
  2. Januar 2014 (Bl. 116 bis 118 d. A.),
  3. Mai 2015 (Bl. 156 bis 158 d. A.) und vom
  4. Mai 2015 (Bl. 164 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 27 Die Beklagte veranlasste im Laufe des Klageverfahrens eine

untersuchung der Klägerin. Dazu lagen ein von ihr eingeholtes psychiatrisches Fachgutachten vom

  1. Oktober 2013 und ein neuropsychologisches Gutachten vom
  2. Oktober 2013 vor. Unter dem
  3. Juni 2014 erklärte die ZMGA, bei der Klägerin sei von einer überwiegend remittierten Gesundheitsstörung auszugehen. Es seien tiefgreifendere Verhaltensänderungen festgestellt worden. Als Ergebnis langjähriger Therapien seien positive Bewältigungsstrategien und Ressourcen verfügbar. Auch der Selbsteinschätzung der Klägerin, wieder voll belastungsfähig zu sein, werde trotz gewisser Bedenken zugestimmt. Eine erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich psychischer Gesundheitsstörungen bei dienstlichen oder eventuellen privaten Konfliktsituationen könne nicht ausgeschlossen werden. Erhöhte Fehlzeiten bei dienstlichen Belastungen

etwaiger Wiederaufnahme des Dienstes würden durch den Facharztgutachter durchaus erwartet. Die Klägerin sei aus medizinischer Sicht dienstfähig. Eine Reaktivierung aus dem Ruhestand werde empfohlen. Die Klägerin könne erneut im Jobcenter mit voller Arbeitszeit eingesetzt werden. Übermäßige dauerhafte Stressbelastungen sollten vermieden werden. Die Klägerin könne ihre Aufgaben als Sachbearbeiterin in der Leistungsgewährung im Bereich SGB II wieder versehen. Es sei aktuell von voller Dienstfähigkeit und vollzeitiger Belastbarkeit auszugehen. Die Bemessung des Grads der Behinderung 50 erscheine ausreichend. Randnummer 28 Außerhalb dieses Verfahrens streiten die Beteiligten über die bislang nicht erfolgte Aufnahme des Dienstes der Klägerin. Randnummer 29 Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 27. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 30 Die Personal-Grundakte über die Klägerin, der zur Versetzung in den Ruhestand entstandene Verwaltungsvorgang und vier Bände Gesundheitsakten haben vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Randnummer 32

§ 44Abs.

1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht

§ 44Abs.

6 BBG die Verpflichtung (der Beamtin), sich

Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Obgleich das Bundesbeamtengesetz keine etwa § 39 Abs. 1 Satz 3 LBG Berlin entsprechende Regelung kennt, ist doch anerkannt, dass der Dienstherr auf die Dienstunfähigkeit schließen darf, wenn sich der Beamte weigert, einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung Folge zu leisten. Denn Normen wie § 39 Abs. 1 Satz 3 LBG Berlin verschriftlichen lediglich einen aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom

  1. September 1997 – BVerwG 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 1998, 574 zum hessischen Landesrecht; Urteil vom
  2. Mai 2013 – BVerwG 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = NVwZ 2013, 1619 [1620 Rn. 14] zum baden-württembergischen Landesrecht). Die Voraussetzungen für den Schluss von der Weigerung auf die umfassende Dienstunfähigkeit sind hier gegeben. Randnummer 33
  3. Das jahrelange Fernbleiben der Klägerin vom Dienst, das mindestens bis in den April 2011 aufgrund ärztlicher Erklärungen krankheitsbedingt berechtigt war, die Erklärung der ZMGA vom
  4. Mai 2011 sowie die

folgenden Erklärungen der Klägerin begründeten zumindest Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit. Ihre Selbsteinschätzung im August 2011, willens und in der Lage zu sein, sofort ihren Dienst aufnehmen zu können, kontrastiert mit dem Wiedereingliederungsvorschlag ihres Arztes,

dem die Klägerin bis Ende des Jahres 2011 weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hätte arbeiten können/sollen. Randnummer 34 2. Die Untersuchungsanordnung aus dem Januar 2012 ist formell rechtmäßig. Sie genügt auch den

ihrem Erlass durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Anforderungen (vgl. NVwZ 2013, 1619 [1621 Rn. 18 ff.] und Urteil vom

  1. April 2012 – BVerwG 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 [1485 Rn. 19 ff.]; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Juni 2014 – OVG 4 S 13.14 -, Abdruck Seite 4; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 -, NVwZ-RR 2015, 191, und Urteil vom
  4. Februar 2015 – 6 A 371/12 -, Juris Rn. 96; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, Juris Rn. 31 ff.; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
  6. Februar 2015 – 3 CE 15.172 –, Juris Rn. 15 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
  7. August 2014 – D 6 A 521/12 -, Juris Rn. 45 ff.), die nicht den weitergehenden Erwartungen entsprechen, die die Klägerin meint anlegen zu dürfen. Randnummer 35 a. Die Untersuchungsanordnung war an die Klägerin gerichtet. Die Klägerin erhielt nicht nur eine Mehrfertigung der an den Amtsarzt gerichteten Anordnung (zu dieser Anforderung, NVwZ 2013, 1620 [Rn. 17]). Randnummer 36 b. Die Untersuchungsanordnung war durch den ihr vorab übersandten Auftrag an die ZMGA hinreichend begründet und für die Klägerin

prüfbar (zu dieser Anforderung, NVwZ 2013, 1621 [Rn. 20]), zumal da sie mit der Beklagten über Jahre hinweg im Austausch darüber stand, ob und wann sie trotz der auch von ihr geltend gemachten Erkrankung Dienst leisten kann. Randnummer 37 c. Unter den hier gegebenen Umständen waren für die untersuchungserfahrene Klägerin Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung klar erkennbar (zu dieser Anforderung, NVwZ 2013, 1621 [Rn. 22]). Es ist unschädlich, dass allein die Untersuchungsanordnung und das Schreiben an den Gutachter Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nicht bezeichneten. Eine Untersuchungsanordnung führt bei Befolgen zu Eingriffen zumindest in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Zu ihrer Rechtfertigung gehören Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit. Von einem Beamten wird nicht erwartet, dass er sich auf eine ungerechtfertigte Untersuchungsanordnung einlässt. Um beurteilen zu können, ob er die Untersuchungsanordnung befolgen soll, muss er wissen, was auf ihn zukommt. Dafür reicht es nicht aus, wenn er sich vorstellen kann, worum es gehen könnte. Erforderlich ist, dass für die Behörde, den Beamten und den Gutachter übereinstimmend klar ist, worum es geht. Wenn sich diese Klarheit aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergibt, erlangt die Untersuchungsanordnung die für ihre Überprüfung durch den Beamten nötige Bestimmtheit. So liegt es hier. Randnummer 38

dem Vorschlag des die Klägerin behandelnden Arztes vom

  1. März 2011, sie über zwölf Monate hinweg stufenweise in den Beruf wieder einzugliedern, untersuchte ein ärztlicher Gutachter die Klägerin am
  2. März 2011 und hielt danach eine fachpsychiatrische Mitbegutachtung für nötig. Dafür erteilte die Beklagte die Zusage, die Kosten zu übernehmen. Die Fachgutachterin lud die Klägerin zu dieser Untersuchung ein. Sie fand am
  3. Mai 2011 statt und führte zu der gutachtlichen Stellungnahme der ZMGA vom
  4. Mai 2011, für deren Ergebnis die fachgutachterlichen Feststellungen entscheidend waren. Um diese Feststellungen bzw. ihr Zustandekommen kreisten die Rügen der Klägerin. Sie erklärte sich an der Revidierung des fachärztlichen Gutachtens vom
  5. Mai 2011 interessiert und wünschte dazu, dass eine erneute fachärztliche Begutachtung durch die DRV Knappschaft Bahn-See durchgeführt wird. Die Untersuchungsanordnung vom
  6. Januar 2012 entsprach dem. Damit musste die Klägerin mit den ihr bekannten Untersuchungsmethoden eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Klärung der bei ihr wiederholt festgestellten psychischen Gegebenheiten rechnen. Das genügte für eine Überprüfung der Untersuchungsanordnung. Diese sich aus den der Klägerin bekannten Umständen ergebende Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung unterscheidet diesen Fall von dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
  7. Mai 2013 entschiedenen, in dem die Betroffene

dem mitgeteilten Sachverhalt nur an 21 Tagen im Schuljahr gefehlt hatte und nun erstmals untersucht werden sollte. Randnummer 39 d. Die geforderte Untersuchung durch Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie war verhältnismäßig, zumal da sich auf keine andere Weise die vom Gesetz geforderte Eignungsaussage hätte treffen lassen und die Untersuchung keinen Schaden bei der Klägerin hervorgerufen hätte. Randnummer 40 2. Die damit vermutete Dienstunfähigkeit ist umfassend und schließt sonst

§ 44Abs.

2 bis 4 BBG zu erwägende anderweitige Beschäftigungen aus. Denn es stand fest, dass die Klägerin nicht uneingeschränkt zur Dienstleistung in der Lage ist. Geklärt werden sollte, zu welcher Dienstleistung die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung fähig war. Das verhinderte sie mit ihrer unberechtigten Weigerung, sich durch die von ihr selbst vorgeschlagene Stelle untersuchen zu lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom

  1. Juni 2008 – BVerwG 3 B 99.07 -, NJW 2008, 3014 zur Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit im Bereich der Fahreignungsbegutachtung). Bei umfassender Dienstunfähigkeit besteht auch keine Suchpflicht des Dienstherrn. B. Randnummer 41 Der angegriffene Bescheid ist auch sonst rechtmäßig, was in Anbetracht des Streitstands nur in Bezug auf die Beteiligung des Personalrats zu vertiefen ist. Randnummer 42 Das Unterlassen der gebotenen Beteiligung des Personalrats an der Zurruhesetzung hat die Aufhebung der Maßnahme zur Folge (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  2. Dezember 1999 – BVerwG 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173 = NVwZ-RR 2000, 369 [371]).

§ 78Abs. 1 Nr. 5 BPers

VG wirkt der Personalrat bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit.

§ 78Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BPers

VG wird der Personalrat aber nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. Halbsatz 2 dieser Norm bestimmt, dass der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen ist. Das umfasst auch den Hinweis auf die antragsabhängige Beteiligung des Personalrats. Diese Hinweispflicht erfüllte die Beklagte. Der Personalrat war hier nicht zu beteiligen, weil die Klägerin dies nicht beantragt hatte. Zwar ist der Antrag nicht an eine Form gebunden (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/ Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 78 Rn. 93; Fürst, GKÖD, K § 78 BPersVG Rn. 28 Seite 36). Doch handelt es sich um eine Willenserklärung, die dem Leiter der Dienststelle zugehen muss. Dieser Zugang lässt sich hier nicht feststellen. Die Klägerin beruft sich auf den Ausdruck einer von ihrem damaligen Bevollmächtigten versandten E-Post, von der vor Erlass des Widerspruchsbescheids kein Ausdruck zum Verwaltungsvorgang gelangte. Randnummer 43 Ungeachtet dessen ist die Berufung der Klägerin auf das Unterbleiben der – unterstellt – gebotenen Beteiligung des Personalrats treuwidrig, was die Beklagte zutreffend mit dem Einwand rügt, es sei bemerkenswert, dass in dem weiteren Schriftverkehr die Frage der Beteiligung des Personalrats nicht (mehr) thematisiert werde. Die Klägerin verkehrte weit überwiegend nur schriftlich mit der Beklagten. Zum Teil gingen Erklärungen von der Klägerin selbst und gleichgerichtete ihres jeweiligen Bevollmächtigten ein. Dieser schrieb zuweilen per Fernkopie und per Post. In dem Fall der E-Post vom

  1. November 2011 erbat er von der Beklagten ausdrücklich eine Eingangsbestätigung. Solches unterblieb in Bezug auf die E-Post vom
  2. März 2012, auf die die Klägerin oder ihre Bevollmächtigten auch sonst in ihren Schreiben an die Beklagte nicht mehr zu sprechen kamen. Auch im Widerspruchsverfahren spielte die unterbliebene Beteiligung des Personalrats keine Rolle. Erstmals im Erörterungstermin am
  3. März 2015 hat die Klägerin diesen Punkt angesprochen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen gewesen, weil die Fragen, wie genau Art und Umfang der angeordneten Untersuchung zu bestimmen sind und woran sie zu erkennen sind, grundsätzliche Bedeutung haben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sollte man dies bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  4. Mai 2013 für geklärt halten, gründete die Zulassung auf einer entscheidungserheblichen Abweichung von diesem Urteil (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die gleichen Erwägungen tragen die Zulassung der Sprungrevision

den §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO. Randnummer 45 BESCHLUSS Randnummer 46 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 45.832,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001224753

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