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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat OVG 9 N 6.15 Beschluss Festsetzung der Gewässerunterhaltungsumlage durch öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Gewässerunterhaltungsumlage durch öffentliche Bekanntmachung Orientierungssatz § 80 Abs 2 S 3 BbgWG (juris: WasG BB) in Verbindung mit § 12a S 1 KAG (juris: KAG BB) eröffnen die Möglic

§ 12bAbs.

2 Satz 1 KAG zu bestimmen, dass der Umlagebescheid auch für künftige Zeitabschnitte gelten solle, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabenbetrag nicht änderten. Indessen muss sich der Kläger so behandeln lassen, als sei für 2008 bis 2011 ein neuer Bescheid ergangen. Denn ab dem Jahr 2008 hat der Beklagte auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 80 Abs.

§ 12a

Satz 1 KAG für diejenigen Umlageschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Umlage wie im Vorjahr zu entrichten hatten, die Umlage durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Für die Umlageschuldner sind mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen eingetreten, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre (§ 80 Abs.

§ 12aSatz 2 KAG).

Warum die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nur eine wiederholende Verfügung ohne Regelungscharakter sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig erschließt sich dem Senat, warum § 12a KAG für Gewässerunterhaltungsumlagen nicht gelten soll, obwohl er insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG Anwendung findet. Randnummer 7 Das Vorstehende gibt keinen Anlass, die Klage dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie sich in Bezug auf die Jahre 2008 bis 2011 nicht gegen den Umlagebescheid vom 1. März 2007, sondern gegen die im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Umlagefestsetzungen richte. Eine solche Auslegung verbietet sich schon deshalb, weil der Kläger gerade in Abrede stellt, dass die Umlagefestsetzungen für 2008 bis 2011 im Wege öffentlicher Bekanntmachung erfolgt seien. Überdies würde sie dem Kläger auch nichts nützen, weil er gegen die im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Festsetzungen der Gewässerunterhaltungsumlagen 2008 bis 2010 überhaupt keinen, gegen die die im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgte Festsetzung der Gewässerunterhaltungsumlage 2011 nur verspätet Widerspruch erhoben hat. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001225144

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