Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen vor Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung Orientierungssatz 1. Ein etwaiges Recht auf Freizügigkeit besteht unabhängig von der Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. Eine solche Bescheinigung hat keinen rechtsbegründenden Charakter, sondern ist lediglich deklaratorischer Natur, da sich das Freizügigkeitsrecht unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergibt (vgl. BSG-Urteil vom 30.01.2013 B 4 AS 54/12 R) (Rn.18) . 2. Soweit ein Kindergeldantragsteller die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht bereits vor der Erteilung der Freizügigkeitsbescheinigung erfüllte, unterliegt sein Kindergeldanspruch auch insoweit ausschließlich den Voraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG (Rn.18) . 3. § 13 FreizügG/EU i.V.m. den besonderen Bedingungen in der Übergangsphase bis zum 31.12.2013 für Staatsbürger der beitretenden Staaten Bulgarien und Rumänien beschränken das Freizügigkeitsrecht nicht in Gänze, sondern nur in seiner Ausprägung als Arbeitnehmerfreizügigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Ein Freizügigkeitsrecht kann deshalb auch in der Übergangsphase ohne weiteres auf einen der in § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis 7 FreizügG/EU genannten Tatbestände gestützt werden (Rn.19) . 4. Die Frage, ob das Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgers im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch ohne weiteres unterstellt werden muss, so lange nicht die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen dieses Rechts ausdrücklich festgestellt hat, ist zu verneinen. Die Erwägungen, die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dafür sprechen mögen, ein Aufenthaltsrecht gegebenenfalls bis zu einer ausdrücklichen Feststellung seines Nichtbestehens zu fingieren, sind nach Auffassung des erkennenden Senats auf das Freizügigkeitsrecht als Voraussetzung für eine begehrte Steuervergütung nicht übertragbar (Rn.20) (Rn.21) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 35/15, abgegeben an 3. Senat, neues Az.: III R 32/15) Verfahrensgang nachgehend BFH, 15. März 2017, III R 32/15, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist bulgarischer Staatsbürger. Seit dem 18. März 2010 wohnt er zusammen mit seiner am ... Januar 2004 geborenen Tochter B… in D…. Im November 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Kindergeld für seine Tochter. Im Antragsformular teilte er dabei mit, er sei weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig noch in Deutschland sozialversichert. Die Beklagte erbat daraufhin vom Kläger die Vorlage weiterer Unterlagen sowie unter anderem die Mitteilung, wovon er seit seiner Einreise seinen Lebensunterhalt bestreite. Der Kläger gab hierzu zunächst keine Erklärung ab. Am 23. Januar 2011 wurde der Sohn C… des Klägers geboren; für diesen beantragte der Kläger im Februar 2011 ebenfalls Kindergeld. Auf eine erneute Nachfrage der Beklagten teilte die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 11. März 2011 mit, dass ihre Schwiegermutter für den Unterhalt der Familie sorge; diese habe ein Gewerbe als Raumpflegerin. Zur Wohnsituation der Familie teilte der Kläger ergänzend mit, dass er, seine Ehefrau, die beiden Kinder sowie seine Mutter zu fünft in einer Einzimmerwohnung (ca. 37 m² Wohnfläche) wohnten. Hauptmieterin der Wohnung sei seine (des Klägers) Mutter. Randnummer 2 Am 22. Mai 2012 stellte das ...amt ... D… dem Kläger eine Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) aus. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 setzte die Beklagte Kindergeld für B… und C… für die Zeit ab Mai 2012 in Höhe von jeweils 184 € pro Monat fest. Mit Bescheiden vom selben Tag lehnte sie außerdem den Antrag für die Zeiträume März 2010 bis April 2012 (B…) bzw. Januar 2011 bis April 2012 (C…) unter Hinweis auf die seinerzeit noch fehlende Freizügigkeitsbescheinigung ab: Unionsbürger, die nicht freizügigkeitsberechtigt im Sinne des FreizügG/EU seien, hätten unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld. Nach den vorliegenden Unterlagen erfülle der Kläger diese Voraussetzungen nicht. Randnummer 4 Der Kläger erhob gegen die beiden Ablehnungsbescheide am 7. Februar 2013 Einspruch, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2013 als unbegründet zurückwies. Der Kläger hat daraufhin am 25. Juni 2013 Klage erhoben und zugleich beantragt, ihm unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. In den dem Antrag beigefügten Unterlagen hat der Kläger angegeben, „selbständig (Reinigung)“ tätig zu sein. Randnummer 5 Der Berichterstatter hat den Klägerbevollmächtigten mit Verfügung vom 1. August 2013 darauf hingewiesen, dass über die Erfolgsaussichten der Klage und des Antrags auf PKH auf der Grundlage des bisherigen Vortrags noch nicht entschieden werden könne; erforderlich sei ergänzender Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Freizügigkeit gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Der Kläger hat darauf erwidert, jedenfalls die beantragte PKH müsse ihm gewährt werden; seine Klage habe hinreichende Erfolgsaussichten, da die Frage der Freizügigkeitsberechtigung bulgarischer Staatsbürger höchstrichterlich ungeklärt sei. Randnummer 6 Der Senat hat dem Antrag auf Gewährung von PKH durch Beschluss vom 28. Oktober 2014, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entsprochen. Randnummer 7 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 die seiner Auffassung nach unangemessen lange Verfahrensdauer gerügt, auf den richterlichen Hinweis vom 1. August 2013 jedoch keine weiteren Tatsachen vorgetragen. Randnummer 8 Der Kläger ist der Auffassung, er habe für die streitgegenständlichen Monate einen Anspruch auf Kindergeld. Hierzu sei ausreichend, dass er im Inland seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der Einschränkung des § 62 Abs. 2 EStG unterliege er nicht: Als bulgarischer Staatsbürger sei er auch für die Zeit vor der Erteilung der entsprechenden Bescheinigung freizügigkeitsberechtigt gewesen. Das Bundesozialgericht (BSG) habe entschieden, dass einer solchen Bescheinigung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme, weil sich das Freizügigkeitsrecht unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergebe. Nach den Bestimmungen des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur EU sei zwar die Arbeitnehmerfreizügigkeit (aber eben auch nur diese) für eine Übergangsphase beschränkt worden. Der Aufenthalt eines bulgarischen oder rumänischen Staatsbürgers in Deutschland könne aber auch während dieser Übergangsphase nur unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 5, 6 und 7 FreizügG/EU wegen des Wegfalls, des Verlustes oder des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts – also jedenfalls erst nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens – beendet werden. Das Aufenthaltsrecht bestehe, solange der Aufnahmemitgliedstaat nicht durch einen nationalen Rechtsakt festgestellt habe, dass der Unionsbürger bestimmte Bedingungen nicht erfülle. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 1. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2013 zu verpflichten, Kindergeld für den Zeitraum März 2010 bis April 2012 für das Kind B… und für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2012 für das Kind C… festzusetzen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hält die Klage für unbegründet. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung (Finanzgericht [FG] Münster, Urteil vom 22. März 2013 – 14 K 4343/11) bestätige ihre, der Beklagten, Rechtsauffassung; danach könne – soweit eine Arbeitnehmerfreizügigkeit mangels Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung nicht einschlägig sei – eine Freizügigkeit nur nach einer der anderen in § 2 Abs. 2 (Nr. 2 bis 7) FreizügG/EU aufgeführten Alternativen in Betracht kommen. Hierfür fehle es im Streitfall jedoch an jeglichem Anhaltspunkt. Randnummer 12 Die Beteiligten haben jeweils schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 13 I. Die Klage, über die der Senat gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für die streitgegenständlichen Monate. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 101 Satz 1 FGO in seinen Rechten. Randnummer 14 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG regelt dessen § 62. Freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind danach – ebenso wie Inländer – bereits dann anspruchsberechtigt, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer müssen dem gegenüber zusätzlich eine der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs. 2 EStG erfüllen; sie erhalten Kindergeld nur, wenn sie entweder eine Niederlassungserlaubnis (Abs. 2 Nr.1) besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und nicht nach §§ 16, 17, 18 Abs. 2, 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde (Abs. 2 Nr. 2), oder wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG besitzen und sich zusätzlich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (Abs. 2 Nr. 3). Randnummer 15 Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), zu denen im streitgegenständlichen Zeitraum auch der Heimatstaat des Klägers (Bulgarien) zählt, genießen innerhalb der EU allgemeine Freizügigkeit nach Maßgabe des FreizügG/EU. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU benennt als Nr. 1 bis Nr. 7 sieben alternative Voraussetzungen, unter denen ein Unionsbürger bzw. dessen Familienangehörige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben nach Maßgabe des FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU). Gemäß § 5 Abs. 1 des FreizügG/EU in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung wird freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Randnummer 16 Für Staatsangehörige der der EU zum 1. Januar 2007 beigetretenen Staaten Rumänien und Bulgarien (Vertrag vom 25.04.2005, BGBl. II 2006, S. 1146) sind allerdings die konkreten Beitrittsbedingungen zu beachten, welche in Bezug auf das Recht auf Freizügigkeit Übergangsbestimmungen vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 3 des EU-Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien (Amtsblatt der EU vom 21. Juni 2005, L 157/11) sind die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt, dessen Bestimmungen Bestandteil des EU-Beitrittsvertrages sind. Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums von 2 Jahren nach dem Tag des Beitritts durften danach die seinerzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang bulgarischer und rumänischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Hiervon hat die Bundesregierung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 Gebrauch gemacht: Nach § 284 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) durften die Staatsangehörigen der Staaten Bulgarien und Rumänien in diesem Zeitraum eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben (sog. Arbeitserlaubnis-EU bzw. Arbeitsberechtigung-EU). Das FreizügG/EU trägt dem in § 13 FreizügG/EU Rechnung, wonach das FreizügG/EU für diesen Zeitraum Anwendung finden soll, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gem. § 284 Abs. 1 SGB III genehmigt wurde. Randnummer 17 2. Der Kläger fällt in den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2 EStG. Der Senat vermag nicht positiv festzustellen, dass der Kläger eine der alternativen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 FreizügG/EU für ein Freizügigkeitsrecht erfüllt. Dies beruht maßgeblich auf der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts infolge der Weigerung des Klägers, weitere Auskünfte über die Umstände zu erteilen, auf die er sein Freizügigkeitsrecht stützt. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.