Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unangemessene Verfahrensdauer - verbundene Verfahren und wechselnde Verfahrensgegenstände - Gesamtbetrachtung als einheitliches Verfahren - Schwierigkeit und Bedeutung - außergewöhnliche Komplexität des Falles - Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge - laufendes Ausgangsverfahren - Erfordernis einer unumkehrbaren Verzögerung und endgültig eingetretener Nachteile - Verzögerung durch zulässiges sowie widersprüchliches Prozessverhalten - keine Erhöhung des pauschalen Entschädigungsbetrags aus strafenden oder präventiven Gründen - sozialgerichtliches Verfahren Leitsatz
- Wird über die Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt entschieden, zu dem das Ausgangsverfahren noch andauert, kommt die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nur in Betracht, wenn bereits eine unangemessene unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sind (Anschluss an BGH vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 = BGHZ 200, 20). (Rn.126)
- Ob eine Verzögerungsrüge vorliegt, ist durch Auslegung nach den Grundsätzen des § 133 BGB zu ermitteln. (Rn.129) Orientierungssatz
- Ein Ausgangsverfahren, das sich aus verschiedenen Verfahrensteilen zusammensetzt, kann sich als ein einheitliches, einer Gesamtbetrachtung zugängliches Verfahren darstellen, wenn die (zu verschiedenen Zeitpunkten) einzelnen geltend gemachten materiell-rechtlichen Ansprüche auf ein und demselben Lebenssachverhalt basieren und so miteinander verwoben sind, dass eine isolierte Betrachtung jedes einzelnen Verfahrensgegenstandes nicht sachgerecht erscheint. (Rn.139)
- Von einem Kläger - auch im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen (hier: Einlegung von Rechtsmitteln, wiederholte Anrufung der Verfassungsgerichte und Anbringen zahlreicher Befangenheitsgesuche) fallen - jedenfalls soweit sie erfolglos bleiben - in seinen Verantwortungsbereich (vgl BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 4). (Rn.147)
- Bei der Bewertung der überlangen Verfahrensdauer ist auch ein widersprüchliches Prozessverhalten des Klägers zu berücksichtigen, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass der Kläger durchaus gerne bereit war, den Aspekt der Verfahrensbeschleunigung als nachrangig anzusehen, wenn er sich von einem Abwarten im Hinblick auf den Ausgang des Prozesses Vorteile versprochen hat (hier durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten). (Rn.149)
- Die Festsetzung eines höheren Entschädigungsbetrags nach § 198 Abs 2 S 4 GVG kann nicht mit strafenden oder generalpräventiven Einwirkungen auf den Staat begründet werden, da es allein auf den Ausgleich der dem Kläger entstandenen Nachteile ankommt. (Rn.226)
- Zur Einschätzung eines sozialgerichtlichen Verfahrens als außergewöhnlich schwierig und komplex. (Rn.143) Verfahrensgang nachgehend BSG,
- November 2015, B 10 ÜG 2/15 R, sonstige Erledigung: Vergleich nachgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin,
- Juni 2014, 91/14, ..., Beschluss Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW und L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens mit Blick auf die bis zum
- Januar 2015 eingetretenen Verzögerungen eine Entschädigung in Höhe von 15.450,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bzgl. eines Betrages von 13.550,00 € ab dem
- März 2012 und bzgl. je weiterer 100,00 € ab dem
- März,
- April,
- Mai,
- Juni,
- Juli,
- August,
- September,
- Oktober,
- November und
- Dezember 2012,
- Januar,
- Februar,
- März und
- April 2013 sowie
- März,
- April,
- Mai,
- Juni und
- Juli 2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Dauer des vorgenannten Berufungsverfahrens unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu einem Drittel, die Klägerin zu zwei Drittel zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin (SG) unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88, S 48 Vh 124/88, S 43/48 Vh 114/88 und S 45 Vh 180/93 sowie vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg (LSG) unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW sowie L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens, das derzeit beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 9 V 12/15 B anhängig ist. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Am
- September 1988 erhob die im April 1934 geborene Klägerin des Entschädigungsverfahrens (im Folgenden: die Klägerin) unter Berufung auf eine ihr erteilte Generalvollmacht im Namen ihrer Mutter F M L (im Folgenden: F.M.L.) eine Klage vor dem SG, die zur Registrierung von Verfahren unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88 und S 48 Vh 124/88 führte. Randnummer 3 Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten war, dass der 1901 geborene Ehemann der F.M.L., S. L. (im Folgenden: S.L.), nach englischer Kriegsgefangenschaft und Internierung im Jahre 1946 in den so genannten Waldheimer Prozessen zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt und 1956 entlassen worden war. Das Versorgungsamt Köln hatte bei ihm mit Bescheid vom Januar 1957 nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVB) wegen eines "Nährstoffmangelschadens nach langjähriger Inhaftierung" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. anerkannt und ihm eine Beschädigtenrente gewährt. Im April 1959 hatte das Versorgungsamt festgestellt, dass die durch die Schädigungsfolge "Herzmuskelschaden" bedingte MdE nunmehr 30 v.H. betrage. Im März 1961 hatte es einen Rentenerhöhungsantrag des S.L. mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Schädigungsfolge als "Herzmuskelschaden nach Dystrophie" neu bezeichnet wurde. Nachdem S.L. am
- Dezember 1987 verstorben war, hatte F.M.L. Leistungen aus seiner Rente beantragt. Das Versorgungsamt – der Beklagte des Ausgangsverfahrens - hatte ihr Sterbe- und hälftiges Bestattungsgeld gewährt (Bescheid vom
- März 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- August 1988), jedoch die Gewährung einer Hinterbliebenenrente sowie einer Witwenbeihilfe abgelehnt (Bescheide vom
- bzw.
- April 1988, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- August 1988). Vor dem SG verfolgte F.M.L. Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen nach dem HHG i.V.m. dem BVG, und zwar weiteres Bestattungsgeld in Höhe von 1.052,00 DM (S 48 Vh 114/88), Hinterbliebenenrente sowie ersatzweise Witwenbeihilfe für die Zeit vom
- Dezember 1987 bis zum
- Mai 1994 (S 48 Vh 124/88). Randnummer 4 Nach Bestätigung des Klageeingangs und Anforderung zum einen der Klageerwiderung, zum anderen der für medizinische Ermittlungen benötigten Erklärungen am
- September 1988 erging einen Tag später ein rechtlicher Hinweis. Mit am
- September 1988 eingegangenem Schreiben zeigte der Sohn der Klägerin (im Folgenden: der Bevollmächtigte) unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht an, nunmehr seine Großmutter F.M.L. zu vertreten. Weiter gingen die unterzeichneten Erklärungen ein. Mitte November 1988 wurde der dortige Beklagte an die erbetene Klageerwiderung und Aktenübersendung erinnert. Am
- November 1988 trafen die Unterlagen ein; allerdings mussten die Akten umgehend zurückgeschickt werden, wovon der Kammervorsitzende den Bevollmächtigten unter dem
- Dezember 1988 informierte. Mit Beschluss vom
- Januar 1989 wurden die Verfahren S 48 Vh 114/88 und S 48 Vh 124/88 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am selben Tage erfolgte die Übersendung der Klageerwiderung zusammen mit dem Verbindungsbeschluss und diversen Kopien aus den Leistungsakten. Ein am
- Januar 1989 bei Gericht eingegangener und dem Vorsitzenden nach Rücklauf der Sache aus der Kanzlei am
- Februar 1989 vorgelegter Schriftsatz des Bevollmächtigten wurde am
- Februar 1989 an den dortigen Beklagten zur Stellungnahme weitergeleitet. Weitere am
- Februar und
- März 1989 eingegangene Schriftsätze des Bevollmächtigten wurden jeweils umgehend nachgereicht. Nach gerichtlicher Erinnerung vom
- April 1989 ging die Erwiderung des dortigen Beklagten am
- April 1989 ein. Die daraufhin unter dem
- April 1989 vom Bevollmächtigten erbetene Stellungnahme traf am
- Mai 1989 ein und wurde - zusammen mit einem weiteren am
- Juni 1989 eingegangenen Schriftsatz - am
- Juni 1989 dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme übersandt. Dieser äußerte sich hierzu sowie zu einem weiteren Schriftsatz vom
- Juli 1989 mit am
- August 1989 eingegangenem Schriftsatz. Randnummer 5 Unter dem
- September 1989 forderte der Kammervorsitzende einen Befundbericht bei der S.L. in der Vergangenheit behandelnden Ärztin Dr. R an, der am
- Oktober 1989 einging. Da Dr. R mitteilte, Untersuchungsergebnisse an Frau Dr. S weitergeleitet zu haben, forderte der Vorsitzende die Unterlagen unter dem
- Oktober 1989 bei dieser Ärztin an. Am
- bzw.
- November 1989 trafen die Unterlagen ein. Das Schreiben der Ärztin wurde an die Beteiligten weitergeleitet, der Vorgang der Kostenstelle übergeben. Am
- Dezember 1989 wurden die Akten wieder vorgelegt. Am
- und
- Dezember 1989 gingen weitere umfangreiche Schriftsätze des Bevollmächtigten samt diverser Anlagen bei Gericht ein, in denen er sich ausführlich mit den medizinischen Unterlagen auseinandersetzte. Randnummer 6 Nach Abgabe einer Zwischennachricht Anfang März 1990 versuchte der Kammervorsitzende ausweislich verschiedener Aktenvermerke im Mai, Juni und Juli/August 1990 telefonisch Kontakt zu einem Prof. H aufzunehmen, um das Problem der Alterserwartung eines 86-Jährigen zu erörtern. Im August 1990 mahnte der Bevollmächtigte der Klägerin eine Erledigung an. Unter dem
- Oktober 1990 erteilte der Kammervorsitzende ihm daraufhin einen ausführlichen rechtlichen Hinweis und erbat – auch bei der Ärztin Dr. R - verschiedene Informationen. Unter dem
- November 1990 erinnerte er den Bevollmächtigten, woraufhin am
- Dezember 1990 dessen Antwort einging. Bei dieser Gelegenheit informierte er das Gericht, dass F.M.L. nunmehr beim dortigen Beklagten die Neufeststellung der Beschädigtenversorgung des S.L. beantragt habe. F.M.L. hatte Anfang Oktober 1990 beim dortigen Beklagten geltend gemacht, dass schon der Erstbescheid vom Januar 1957 und die daran anschließenden Folgebescheide mangels Anerkennung einer schon damals festgestellten Arteriosklerose fehlerhaft gewesen seien. Randnummer 7 Nachdem der Bevollmächtigte im Januar 1991 Akteneinsicht genommen hatte, leitete der Vorsitzende unter dem
- Januar 1991 und ergänzend Ende Februar 1991 diverse Ermittlungen zum Krankheitsbild des S. L. im Jahre 1956 ein. Ende Januar und Mitte Februar 1991 nahm erneut der Bevollmächtigte zur Sache Stellung. Auf erste Ende Februar 1991 eingehende Ermittlungsergebnisse reagierte der Kammervorsitzende durch ergänzende Ermittlungen prompt. Nach Eingang der aus seiner Sicht erreichbaren Erkenntnisquellen bat er den dortigen Beklagten Mitte Mai 1991 um Einschaltung des Ärztlichen Dienstes und setzte ihm eine Frist von drei Monaten. Ende Mai und Mitte Juni 1991 nahm der Bevollmächtigte zur Sache Stellung. Ein weiterer, nunmehr auf Erledigung drängender Schriftsatz des Bevollmächtigten vom August 1991 wurde Anfang September 1991 an den dortigen Beklagten weitergeleitet. Eine Woche später wurde dieser erinnert. Mitte September 1991 ging die versorgungsärztliche Stellungnahme ein; der dortige Beklagte hielt an seinem Klageabweisungsantrag fest. Wenige Tage später erfolgte eine Weiterleitung an den Bevollmächtigten zur Stellungnahme. Unter dem
- November 1991 wurde dieser erinnert. Am
- Dezember 1991 ging die mehrseitige Stellungnahme ein, die umgehend dem dortigen Beklagten zugeleitet wurde. Dieser nahm mit am
- Januar 1992 eingegangenem Schriftsatz Stellung und hielt an seiner Rechtsauffassung fest. Die umgehend erfolgte Weiterleitung dieses Schriftsatzes verband der Kammervorsitzende mit einer Anfrage, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Der Bevollmächtigte drängte daraufhin Ende Januar 1992 auf eine mündliche Verhandlung. Mit am
- Februar 1992 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erklärte er sich sodann mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, forderte das Gericht zugleich jedoch auf, in Vergleichsgesprächen mit dem dortigen Beklagten zu vermitteln. Mit einem weiteren, vier Tage später eingegangenen Schriftsatz ergänzte er seinen Vortrag nochmals. Die Schriftsätze wurden jeweils dem dortigen Beklagten zugeleitet, der sich hierzu Ende März 1992 äußerte. Randnummer 8 Mitte April 1992 terminierte der Vorsitzende den Rechtsstreit auf den
- April
- Der Rechtsstreit wurde an diesem Tage zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vertagt, das Protokoll am
- Mai 1992 übersandt. Auf entsprechenden Wunsch des Bevollmächtigten (Eingang:
- Mai 1992) wurden Mitte Mai 1992 medizinische Unterlagen aus der Akte kopiert und ihm übersandt. Nachdem der Bevollmächtigte sich bereits mit am
- Mai 1992 eingegangenem Schriftsatz erneut an das Gericht gewandt hatte, rügte er mit weiterem Schriftsatz vom
- Mai 1992 die Unlesbarkeit der übersandten Kopien. Es erfolgte daraufhin unter dem
- Juni 1992 eine erneute Fertigung und Übersendung. Randnummer 9 Im Folgenden wartete der Kammervorsitzende ausweislich eines in den Akten enthaltenen Vermerks vom
- August 1992 ein Protokoll des Medizinischen Sachverständigenbeirates des Bundesministeriums für Arbeit (BMA) ab. Nach weiterem Vermerk vom
- Dezember 1992 ging das Protokoll Mitte September 1992 ein, war aber eine Einarbeitung in den Beweisbeschluss wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich. Nachdem der Bevollmächtigte Anfang Februar 1993 eine Erledigung angemahnt hatte, wurde mit Beweisbeschluss vom
- Februar 1993 ein medizinisches Gutachten nach Aktenlage in Auftrag gegeben und dem Sachverständigen eine Frist von drei Monaten gesetzt. Mit Schreiben vom selben Tage wurde der Bevollmächtigte über die Gründe für die Verzögerung informiert (Einarbeitung der neuen Erwägungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirates des BMA, erst jetzt Bereitschaft des Sachverständigen zur Gutachtenerstattung zu gewinnen, Aufwand für den Gutachtenauftrag von 10 Stunden, Aktenbestand im November 1992: 440 Sachen). Randnummer 10 Im Folgenden (Schriftsätze vom
- und
- März 1992) forderte der Bevollmächtigte einerseits verschiedene Kopien an, andererseits übersandte er Unterlagen, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden sollten und diesem – verbunden mit ausführlichen richterlichen Ausführungen – unter dem
- März 1993 übersandt wurden. Randnummer 11 Am
- Mai 1993 ging bei Gericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. ein, der darauf verwies, dass es sich um ein Gutachten von außerordentlicher Schwierigkeit gehandelt habe, dessen Ausfertigung mit ganz erheblichem Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Randnummer 12 Das Gutachten wurde auf richterliche Verfügung vom
- Mai 1993 dem Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme, dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme bis zum
- Juni 1993 zugeleitet und eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten gesetzt. Die Stellungnahme ging am
- Juli 1993 bei Gericht ein; der dortige Beklagte folgte den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Unter dem
- Juli 1993 forderte der Kammervorsitzende von dem Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme an, die am
- September 1993 bei Gericht einging. Randnummer 13 Bereits Anfang August 1993 hatte der Bevollmächtigte den Vorsitzenden informiert, dass am
- August 1993 mit Blick auf die beantragte Überprüfung Untätigkeitsklage erhoben worden sei, und um Verbindung der Verfahren gebeten. F.M.L. hatte am selben Tag Klage gerichtet auf eine Entscheidung über den Überprüfungsantrag im Hinblick auf die die Beschädigtenversorgung betreffenden Bescheide erhoben. Dieses unter dem Aktenzeichen S 45 Vh 180/93 registrierte Verfahren wurde nach entsprechender vorheriger Anhörung mit gerichtlichem Schreiben vom
- August 1993 mit Beschluss vom
- Oktober 1993 zu dem seit dem
- August 1993 unter dem Aktenzeichen S 43/48 Vh 114/88 geführten und inzwischen von einem neuen Kammervorsitzenden bearbeiteten ursprünglichen Verfahren hinzuverbunden. Zwischenzeitlich waren am
- und
- August 1993 mehrere Schriftsätze des Bevollmächtigten eingegangen. Mit einem dieser Schriftsätze hatte er angezeigt, dass die Klägerin ihm im Namen und in Generalvollmacht ihrer Mutter F.M.L. die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und alle sonstigen Ansprüche nach dem BVG mit notarieller Urkunde vom
- August 1993 rückwirkend abgetreten hätte. Weiter begehrte er, den Rechtsstreit nunmehr als Kläger fortzusetzen. Randnummer 14 Mit der Übersendung des Ergänzungsgutachtens des Prof. Dr. D wies der Vorsitzende unter dem
- September 1993 auf erhebliche Bedenken bzgl. der Abtretung hin und erteilte einen rechtlichen Hinweis zur Untätigkeitsklage. Im Folgenden nahm der – sich nunmehr selbst als Kläger des Ausgangsverfahrens ansehende - Bevollmächtigte in insgesamt fünf am 01., 13.,
- und
- Oktober 1993 eingegangenen umfangreichen Schriftsätzen Stellung. Dabei rügte er u.a. die Nichtbescheidung des die Bescheide aus den Jahren 1957 bis 1961 betreffenden Überprüfungsantrages. Randnummer 15 Auf richterliche Verfügung vom
- November 1993 wurde der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung auf den
- November 1993 geladen. Mit Urteil von diesem Tage wies das SG die Klagen ab. Die Urteilsgründe wurden dem Bevollmächtigten am
- Januar 1994 zugestellt. Randnummer 16 Am
- Februar 1994 erhob dieser im Namen der F.M.L. mit einem 24 Seiten umfassenden Schriftsatz Berufung, die beim LSG unter dem Aktenzeichen L 11 Vh 7/94 registriert wurde. Zehn Tage später reichte er eine nochmals 20 Seiten umfassende Ergänzung zzgl. Anlagen nach. Mit weiterem am
- März 1994 eingegangenem Schriftsatz beantragte er eine Zurückverweisung der Sache an das SG und führte aus, dass der Verlust einer ganzen Tatsacheninstanz schwerer wiege als die von der Verfahrensdauer und weiteren Verzögerungen ausgehenden Beeinträchtigungen. Randnummer 17 Der am
- Februar 1994 zur Erwiderung aufgeforderte dortige Beklagte, dem zwischenzeitlich auf entsprechende Bitte Fristverlängerung gewährt worden war, erwiderte mit am
- Mai 1994 eingegangenem Schriftsatz. Hierzu äußerte der Bevollmächtigte sich mit am
- Mai 1994 eingegangenem Schriftsatz. Dabei teilte er mit, dass F.M.L. am
- Mai 1994 verstorben sei und nunmehr die Klägerin das Verfahren als ihre Sonderrechtsnachfolgerin fortführen werde. Auf entsprechende gerichtliche Anfrage vom
- Juni 1994 äußerte der Bevollmächtigte sich mit am
- Juni 1994 eingegangenem Schriftsatz zu seiner Vertretungsbefugnis sowie zur Sonderrechtsnachfolge der Klägerin. Hierzu schlossen sich gerichtliche Ermittlungen an. Randnummer 18 Im August 1994 wurde der Rechtsstreit sodann zunächst als entscheidungsreif angesehen. Randnummer 19 Mitte August 1994 teilte der Bevollmächtigte mit, dass wegen der langen Verfahrensdauer Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei. Diese hatte eine Aktenanforderung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH) zur Folge, von dem die Akten letztlich am
- Januar 1995 wieder an das LSG zurückgelangten, nachdem die Verfassungsbeschwerde Mitte Januar 1995 zurückgenommen worden war. Randnummer 20 Mit Beweisanordnung vom
- Februar 1995 wurde Prof. Dr. V. M durch den Berichterstatter zum Sachverständigen bestimmt und dieser zur Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage innerhalb von drei Monaten aufgefordert. Am
- Juni 1995 ging eine Sachstandsanfrage an den Gutachter ab. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, setzte der Berichterstatter, der zuvor eine Wiedervorlage nach drei Wochen verfügt hatte, dem Sachverständigen mit Schreiben vom
- Juni 1995 eine Nachfrist bis zum
- Juli
- Mit weiterem Schreiben vom
- August 1995 setzte er eine Nachfrist bis zum
- September 1995 und stellte die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Aussicht. Nachdem seitens des Sachverständigen sodann dreimal Zwischennachrichten erfolgt waren, ging das internistische Gutachten letztlich am
- Oktober 1995 bei Gericht ein. Die Akten gelangten – nach entsprechender Anforderung durch das Gericht – am
- November 1995 vom Sachverständigen zurück. Randnummer 21 Fünf Tage später wurde das Gutachten den Beteiligten übersandt; der Bevollmächtigte wurde um Stellungnahme bis zum
- Dezember 1995 gebeten. Zwischenzeitlich hatte dieser den Berichterstatter mit am
- Oktober 1995 eingegangenem Schriftsatz wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom
- Dezember 1995 wies der
- Senat des LSG das Ablehnungsgesuch zurück. Randnummer 22 Kurz vor Fristablauf bat der Bevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen um Fristverlängerung bis zum Jahresende und schließlich bis zum
- Januar 1996 sowie um Übersendung eines vom Sachverständigen zitierten Krankenblattes. Nachdem die Bemühungen, dieses aufzufinden, schließlich erfolgreich waren, wurde dem Bevollmächtigten unter dem
- Februar 1996 eine Kopie verbunden mit der Bitte um Abgabe der Stellungnahme bis zum
- März 1996 übersandt. Mit am
- Februar 1996 beim LSG eingegangenen vier- bzw. 23-seitigen Schriftsätzen vom
- und
- Januar 1996 rügte der Bevollmächtigte die Unverwertbarkeit des Gutachtens, nahm umfangreich zur Sache Stellung und überreichte weitere Unterlagen. Mit weiterem Schriftsatz vom
- Februar 1996 (Eingang
- Februar 1996) setzte er sich über 36 Seiten mit dem Gutachten und den medizinischen Ermittlungen im Allgemeinen auseinander und überreichte nochmals Unterlagen. Am
- März 1996 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit zwei weiteren jeweils am
- März 1996 eingegangenen teilweise erneut sehr umfangreichen Schriftsätzen legte er u.a. einen 20-seitigen Fragenkatalog für den Sachverständigen vor. Am
- März 1996 beantragte er schließlich die Beiziehung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins. Auf richterliche Verfügung vom
- März 1996 wurde daraufhin unter dem
- März 1996 von dem Sachverständigen Prof. Dr. V. M eine schriftliche Stellungnahme angefordert. Randnummer 23 Am
- April 1996 beantragte der Bevollmächtigte seine Beiladung zum Verfahren. Mit weiterem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz beklagte er, dass das Sozialgericht auf die Untätigkeitsklage hin über einen materiellen Anspruch entschieden habe. Unter dem
- April 1996 informierte der Berichterstatter den Bevollmächtigten, dass seine Beiladung nicht beabsichtigt sei. Am
- Mai 1996 lehnte der Bevollmächtigte daraufhin den Berichterstatter erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Seine diesbezüglichen Ausführungen ergänzte er mit weiterem, vier Tage später eingegangenem Schriftsatz und erweiterte sein Gesuch nun auf den Sachverständigen. Es wurden daraufhin unter dem
- Mai 1996 die Akten vom Sachverständigen zurückgefordert. Randnummer 24 Mit am
- Juni 1996 eingegangenem Schreiben machte der Bevollmächtigte geltend, dass ihm als Abtretungsempfänger des streitigen materiellen Rechts angesichts der mehrere Jahre dauernden Verzögerung erhebliche Nachteile drohten. Zugunsten der Pflege der F.M.L. habe er seine Karriere als selbständiger Übersetzer stark vernachlässigen müssen. Aufgrund des verlorengegangenen Kundenstammes und eines ihn seitdem andauernd behindernden Bandscheibenvorfalles, den er sich bei der Pflege zugezogen habe, hätte er nicht mehr an seine vormals erfolgreiche Berufstätigkeit anknüpfen können. Randnummer 25 Am
- Juni 1996 ging vom Sachverständigen zum einen eine Äußerung zum Ablehnungsgesuch ein. Zum anderen überreichte er ein 62 Seiten umfassendes "Gutachten" vom
- Juni
- Mit am
- Juli 1996 eingegangenem Schreiben äußerte der Bevollmächtigte sich zur ihm übersandten dienstlichen Äußerung des Berichterstatters und forderte eine Ergänzung. Unter dem
- Juli 1996 nahm die damalige Senatsvorsitzende zum aktuellen Verfahrensstand Stellung und gab Gelegenheit für weiteres Vorbringen binnen drei Wochen. In einem am
- August 1996 eingegangenen Schriftsatz setzte der Bevollmächtigte sich umfangreich mit den Ablehnungsgesuchen auseinander. Mit Beschluss vom
- August 1996 wies der
- Senat die Ablehnungsgesuche gegen den Berichterstatter und den Sachverständigen zurück. Randnummer 26 Unter dem
- September 1996 wurde den Beteiligten das Gutachten vom
- Juni 1996 zur Kenntnis übersandt und dem Bevollmächtigten Gelegenheit gegeben, bis zum
- Oktober 1996 einen Antrag nach § 109 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu stellen. Mit Beschluss vom
- September 1996 lehnte der
- Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Randnummer 27 Mit am
- Oktober 1996 eingegangenem 15-seitigen Schriftsatz lehnte der Bevollmächtigte erneut den Berichterstatter und den Sachverständigen sowie nunmehr auch die Senatsvorsitzende und die weitere Beisitzerin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Weiter erhob er Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom
- August
- Schließlich legte er im Namen der Klägerin sowie in eigenem Namen Verfassungsbeschwerden ein, woraufhin die Akten am
- Oktober 1996 vom VerfGH angefordert und antragsgemäß übersandt wurden. Unter dem
- Oktober 1996 wurde der Bevollmächtigte informiert, dass über das Ablehnungsgesuch nach Aktenrücklauf entschieden werde. Nachdem im Laufe des Dezember 1996 dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter eingeholt und diese dem Bevollmächtigten Anfang Januar 1997 übersandt worden waren, bemängelte dieser die Qualität der Äußerungen und bat um Mitteilung, in welcher Besetzung über das Gesuch entschieden werde. Seitens des Gerichts erfolgte eine entsprechende Information unter dem
- Januar
- Mit Beschlüssen vom
- Januar 1997 verwarf der VerfGH die Verfassungsbeschwerde des Bevollmächtigten wegen der unterlassenen Beiladung (VerfGH 92/96) sowie die der Klägerin gegen die Beschlüsse des LSG vom
- September und
- August 1996 (VerfGH 93/96) jeweils einstimmig. Das LSG wies das gegen die Richter des
- Senats gerichtete Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom
- Februar 1997 zurück. Randnummer 28 Mit Schreiben vom
- Februar 1997 informierte der Berichterstatter den Bevollmächtigten, dass die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei dem erstinstanzlich gehörten Sachverständigen nicht beabsichtigt sei. Am
- März 1997 beantragte der Bevollmächtigte im Namen der Klägerin unter Hinweis auf die nicht erfolgte Beiladung und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das Verfahren einstweilen ruhen zu lassen, bis er wieder Zeit für ihre Vertretung finde und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die am
- März 1997 erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des VerfGH entschieden habe. Weiter begehrte er namens der Klägerin die Feststellung, dass die Abtretung an ihn wirksam und damit Rechtsnachfolge eingetreten sei, sowie seine Zulassung als Kläger oder hilfsweise als Hauptintervenient. Schließlich wurde eine Entscheidung durch Zwischenurteil gefordert. Randnummer 29 Ende April 1997 räumte der Senat dem Bevollmächtigten eine Frist bis zum
- Mai zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen ein, die ungenutzt verstrich. Mit Beschluss vom
- Juni 1997 wies das LSG daraufhin das erneute Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. V. M zurück. Randnummer 30 Im Oktober 1997 sahen die Vorsitzende und der für die Bearbeitung der Sache neu zuständige Berichterstatter den Rechtsstreit als entscheidungsreif an, woraufhin die Sache am
- Oktober 1997 in das Sitzungsfach verfügt wurde. Zum
- Januar 1998 ging das Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des
- Senats über und wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen L 13 Vh 7/94 geführt. Auf richterliche Verfügung vom
- März 1998 wurde der Rechtsstreit auf den
- Mai 1998 terminiert. Randnummer 31 Im Termin zur mündlichen Verhandlung lud der Senat den Bevollmächtigten nach § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren bei. Dieser stellte in der Sache als Bevollmächtigter der Klägerin einen Antrag, erklärte jedoch, sich als Beigeladener angesichts der neuen prozessualen Situation nicht äußern zu können. Der Senat wies die Berufung der Klägerin zurück und ließ die Revision nicht zu. Randnummer 32 Nach Erhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung brachten die Klägerin und der Bevollmächtigte mit am
- Mai 1998 eingegangenem Schriftsatz ein erneutes Ablehnungsgesuch ein, beantragten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, eine Ergänzung des Protokolls und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beigeladenen. Mit Beschluss vom
- Mai 1998 verwarf das LSG die Ablehnungsgesuche als unzulässig. Die Urteilsgründe sowie der vorgenannte Beschluss wurden dem Bevollmächtigten am
- Juni 1998 zugestellt. Mit Beschlüssen vom
- Juni 1998 wurden die Anträge zum einen auf Protokollberichtigung, zum anderen auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beigeladenen als unzulässig verworfen. Randnummer 33 Das BSG ließ auf die gegen das Urteil vom
- Mai 1998 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision mit Beschluss vom
- Februar 1999 (B 9 VH 3/98 B) zu. Während des Revisionsverfahrens lehnte der dortige Beklagte mit Bescheid vom
- März 2000 – im Folgenden bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom
- August 2000 - eine Rücknahme der Bescheide vom Januar 1957 und April 1959 ab. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin hinsichtlich der Untätigkeitsklage für erledigt. Mit Urteil vom
- April 2000 hob das BSG das angefochtene Urteil mit der Begründung auf, dass das LSG den Vertagungsantrag des erst in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren beigeladenen Bevollmächtigten nicht hätte übergehen dürfen, und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück (B 9 VH 1/99 R). Randnummer 34 Am
- Mai 2000 gelangten die Akten zurück an das LSG. Das Verfahren wurde hier nunmehr unter dem Aktenzeichen L 13 VH 7/94 W00 geführt. Unter dem 16./
- August 2000 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats weitere Ausführungen zur Sache zu machen oder Anträge zu stellen. Am
- September 2000 – ergänzt am
- Oktober 2000 – beantragte der Bevollmächtigte zum einen für sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zum anderen erweiterte er – nach zwischenzeitlichem Erlass des Widerspruchsbescheides vom
- August 2000 - die Klage auf die Neufestsetzung der Beschädigtenversorgung ab Dezember
- Schließlich trug er in seinem 20 Seiten umfassenden Schriftsatz ausführlich zur Sache vor. Die Schreiben wurden dem dortigen Beklagten im Oktober bzw. Anfang November 2000 zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser erklärte sich mit am
- Januar 2001 eingegangenem Schriftsatz mit einer Einbeziehung des neuen Bescheides in das Berufungsverfahren einverstanden. Randnummer 35 Mit am
- Mai 2002 zugestelltem Beschluss vom
- April 2002 lehnte der
- Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Bevollmächtigten in seiner Rolle als Beigeladener ab. Unter dem
- April 2002 informierte die inzwischen zuständige Berichterstatterin den Bevollmächtigten, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien, und setzte eine Frist für einen Antrag nach § 109 Abs. 2 SGG bis zum
- Juni
- Randnummer 36 Mit am
- Juni 2002 eingegangenem Schreiben mahnte der Bevollmächtigte eine Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an, woraufhin die Berichterstatterin unter dem
- Juni 2002 auf den niedergelegten Beschluss verwies, eine Anfrage des Bevollmächtigten beantwortete und die Frist zur Benennung eines bestimmten Arztes bis zum
- Juli 2002 verlängerte. Am
- Juli 2002 lehnte der Bevollmächtigte daraufhin die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Unter dem
- August 2002 wurden die Beteiligten über die zwischenzeitlich eingeholten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter informiert. Mit Beschluss vom
- September 2002 wurde das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Randnummer 37 Auf richterliche Verfügung vom
- November 2002 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
- Dezember 2002 anberaumt. Dieser Termin wurde am
- Dezember 2002 wegen Erkrankung des Vorsitzenden aufgehoben. Am selben Tage wurden die kurz zuvor vom VerfGH angeforderten Akten unter Hinweis auf eine für Januar beabsichtigte Neuterminierung für zwei Wochen dorthin übersandt. Letztlich gelangten die Akten am
- Januar 2003 zurück zum LSG, nachdem der VerfGH die Verfassungsbeschwerde des Bevollmächtigten gegen den Beschluss über sein Ablehnungsgesuch am
- Januar 2003 einstimmig verworfen hatte (VerfGH 154/02). Randnummer 38 Auf richterliche Verfügung vom
- März 2003 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr auf den
- April 2003 angesetzt. Unmittelbar vor der Verhandlung äußerte der Bevollmächtigte sich mit umfangreichem Schriftsatz vom
- April
- Mit Urteil vom
- April 2003 wies das LSG die Berufungen erneut zurück und die auf die Neufestsetzung der Beschädigtenversorgung ab Dezember 1990 erweiterte Klage ab. Die Revision ließ es nicht zu. Die Urteilsgründe wurden am
- Mai 2003 zugestellt. Das Urteil wurde, soweit es die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche betraf, rechtskräftig. Soweit der Bevollmächtigte selbst aus abgetretenem Recht Ansprüche der F.M.L. auf Witwenrente, hilfsweise Witwenbeihilfe und auf höhere Beschädigtenversorgung für die Zeit vom
- Dezember 1960 bis zum Tode des S.L. geltend gemacht hatte, hob das BSG mit Beschluss vom
- März 2004 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bevollmächtigten auch das zweite Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (B 9 VH 1/03 B). Es ging zum einen von einer Überraschungsentscheidung, zum anderen von einer nicht ausreichenden Sachverhaltsaufklärung aus. Abschließend stellte das Gericht fest: "Soweit Mängel überhaupt vorliegen, handelt es sich um Vorgänge, wie sie im Rahmen eines sehr umfangreichen Verfahrens ungewollt auftreten können." Randnummer 39 Am
- April 2004 gelangte der Vorgang samt Akten wieder an das LSG zurück. Der Vorgang wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen L 13 VH 7/94 W04 geführt. Am
- Mai 2004 wurden vom dortigen Beklagten die Leistungsakten angefordert. Am
- Mai 2004 beantragte der Bevollmächtigte für sich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach einer Senatsberatung forderte die Berichterstatterin den Bevollmächtigten mit Schreiben vom
- Juni 2004 zur Vorlage einer Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zur Benennung eines Rechtsanwalts auf. Mit Beschluss vom
- Juli 2004 bewilligte der Senat ihm Prozesskostenhilfe. Randnummer 40 Auf richterliche Verfügung vom selben Tage wurde der dortige Beklagte am
- Juli 2004 an die Aktenübersendung erinnert. Am
- August 2004 trafen die Akten ein, woraufhin die Berichterstatterin den Verfahrensbeteiligten umgehend im Einzelnen aufgab, von welchen weiteren Unterlagen Kopien benötigt würden. Der dortige Beklagte reagierte hierauf telefonisch; der Bevollmächtigte mit am
- August 2004 eingegangenem Schriftsatz, in dem er einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Auf Verfügung der Berichterstatterin vom
- August 2004 wurde am
- September 2004 der vorgenannte Schriftsatz dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme zugesandt. Weiter wurden von keinem der Beteiligten zu erlangende Röntgenaufnahmen von der Ärztin Dr. K angefordert. Letztgenannte Anfrage wurde wiederholt, nachdem der Richterin bei Fristablauf Ende Oktober 2004 aufgefallen war, dass ihre Verfügung bzgl. der Adresse unrichtig ausgeführt worden war. Nachdem die Ärztin auch unter der richtigen Anschrift nicht ermittelt werden konnte, erfolgte Anfang Dezember 2004 eine Anfrage bei der Ärztekammer, die am
- Dezember 2004 reagierte. Vom Ergebnis ihrer Ermittlungsbemühungen unterrichtete die Berichterstatterin die Beteiligten noch am selben Tage. Weiter erinnerte sie den dortigen Beklagten an die Stellungnahme zum Vergleichsangebot. Diese traf schließlich am
- Januar 2005 bei Gericht ein. Zum Abschluss eines Vergleichs kam es nicht. Randnummer 41 Unter dem
- Februar 2005 wandte die Berichterstatterin sich daraufhin an den Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS), der ihr mit am
- März 2005 eingegangenem Schreiben antwortete. Das Schreiben wurde den dortigen Beteiligten am
- März 2005 zur Kenntnisnahme übersandt und eine Vierwochenfrist gesetzt. Randnummer 42 Mit am
- März 2005 eingegangenem Schriftsatz bemängelte der Bevollmächtigte die Verfahrensdauer und machte Verfahrensmängel geltend, mit am
- April 2005 bei Gericht eingetroffenem Schriftsatz äußerte er sich über 13 Seiten zzgl. Anlagen erneut zur Sache und beantragte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Seine Ausführungen ergänzte er in fünf weiteren, teilweise drei Tage später, teilweise am 21.,
- bzw.
- April 2005 eingehenden Schriftsätzen und bat um Mitteilung eines Termins. Randnummer 43 Nachdem die Berichterstatterin unter dem
- April 2005 ein chirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben und den Bevollmächtigten unter Hinweis hierauf informiert hatte, dass keine Angaben zum Termin gemacht werden könnten, äußerte dieser sich mit am
- Mai 2005 eingegangenem, achtseitigen Schriftsatz, dem ein Buch beigefügt war, zur Sache und beantragte die Einholung einer erläuternden Stellungnahme des Bundesministeriums. Am
- Juni 2005 ging das medizinische Gutachten des Prof. Dr. U. B bei Gericht ein und wurde den Beteiligten vier Tage später übersandt, dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten. Randnummer 44 Im Juli 2005 reichte der Bevollmächtigte bei dem inzwischen neu gebildeten LSG Berlin-Brandenburg eine Erklärung vom selben Tag über eine Abtretung aller ihm am
- August 1993 von F.M.L. abgetretenen Ansprüche an die Klägerin ein. Weiter erklärte er dazu, dass seine Beiladung sich damit erledigt haben dürfte und er lediglich der Bevollmächtigte der Klägerin bleibe. Schließlich setzte der Bevollmächtigte sich in einem zehnseitigen Schriftsatz vom
- Juli 2005 sowie einem fünfseitigen Schriftsatz vom
- August 2005 mit dem Gutachten und der Sache im Allgemeinen auseinander. Die Unterlagen wurden jeweils dem dortigen Beklagten zugeleitet, der dabei um eine zügige Bearbeitung gebeten und am
- September 2005 erinnert wurde. Mit am
- September 2005 eingegangenem Schriftsatz nahm der Bevollmächtigte erneut – nunmehr in einem 44-seitigen Schriftsatz – zur Sache Stellung. Unter dem
- September 2005 informierte die Berichterstatterin den Bevollmächtigten, dass der dortige Beklagte nochmals telefonisch an die Stellungnahme zu dem medizinischen Gutachten erinnert worden sei, und stellte einen Termin für Dezember 2005 in Aussicht. Randnummer 45 Mit am
- Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz nahm der Bevollmächtigte das zuvor erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zurück, mit zwei Tage später eingegangenem Schreiben forderte er eine Klarstellung, worüber im Dezember entschieden werden solle. Unter dem
- Oktober 2005 beantwortete die Berichterstatterin die Anfrage. Zugleich erinnerte sie den dortigen Beklagten an die Stellungnahme und umgehende Aktenübersendung. Am
- Oktober 2005 gingen die Stellungnahme des dortigen Beklagten sowie ein weiterer Schriftsatz des Bevollmächtigten ein, den die Berichterstatterin unter dem
- November 2005 beantwortete. Am
- November 2005 wurde der Rechtsstreit als sitzungsreif angesehen. Mit am
- November 2005 eingegangenem, neunseitigen Schriftsatz äußerte der Bevollmächtigte sich wieder zur Sache. Am
- November 2005 wurde eine mündliche Verhandlung auf den
- Dezember 2005 anberaumt. Mit am
- November 2005 eingegangenem Schriftsatz kündigte der Bevollmächtigte die beabsichtigten Anträge an. Randnummer 46 In der mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2005 wurde die für den dortigen Beklagten tätige Fachärztin für Chirurgie und Gefäßchirurgie Dr. H gehört. Der Rechtsstreit wurde letztlich vertagt, weil der Sachverständige Prof. Dr. B zu ihren Ausführungen gehört werden sollte. Unter dem
- Dezember 2005 veranlasste die Berichterstatterin diese Anhörung und bat den Sachverständigen unter Hinweis auf die Verfahrensdauer um bevorzugte Erledigung. Mit am
- Januar 2006 eingegangenem sechsseitigen Schriftsatz bemängelte der Bevollmächtigte, dass es verfahrensfehlerhaft unterblieben sei, die Fachärztin auszuschließen, beantragte u.a., dies nachzuholen, und formulierte dem Sachverständigen vorzulegende Fragen. Diese wurden dem Gutachter am
- Januar 2006 übersandt. Am selben Tage beantragte der Bevollmächtigte die unverzügliche Aufhebung seiner Beiladung, weil ihn dies in seiner Stellung im Prozess beeinträchtige. Der dortige Beklagte wurde daraufhin um Stellungnahme gebeten. Am
- Januar 2006 ging die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. B ein, die den Beteiligten am
- Februar 2006 – dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme – übersandt wurde. Ein am
- Februar 2006 eingegangenes Schreiben des Bevollmächtigten wurde dem dortigen Beklagten am darauffolgenden Tag verbunden mit der ausdrücklichen Bitte, für eine unverzügliche abschließende Stellungnahme zu sorgen, zugeleitet. Randnummer 47 Am
- Januar 2006 erhob die Klägerin Verfassungsbeschwerde beim BVerfG im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens, woraufhin dieses sich im Februar 2006 nach dem Sachstand erkundigte. Randnummer 48 Mit am
- Februar 2006 eingegangenem Schriftsatz äußerte sich der dortige Beklagte zur Sache. Einen Tag später übersandte der Bevollmächtigte einen vom
- November 2005 datierenden Schriftsatz und kündigte eine Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme an. Unter dem
- Februar 2006 informierte die Berichterstatterin das BVerfG ausführlich über den Sachstand und stellte eine Entscheidung für das
- Quartal 2006 in Aussicht. Mit am
- Februar 2006 eingegangenem Schriftsatz bat der Bevollmächtigte um Übersendung von Dokumenten, die die Berichterstatterin umgehend beim dortigen Beklagten anforderte. Mit am
- März 2006 eingegangenem Schriftsatz übersandte der dortige Beklagte insbesondere eine versorgungsärztliche Stellungnahme. Tags darauf bat die Berichterstatterin ihn um Übersendung einer Kopie der Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom
- April 1968, auf die die in der mündlichen Verhandlung gehörte Fachärztin sich bezogen hatte. Am
- März 2006 ging ein Schriftsatz des Bevollmächtigten ein, mit dem er einen dem Sachverständigen vorzulegenden 33-seitigen Fragenkatalog übersandte. Am
- März 2006 ging die vom dortigen Beklagten erbetene Kopie der Richtlinie ein. Drei Tage später traf ein weiterer siebenseitiger Schriftsatz zzgl. Anlagen des Bevollmächtigten ein, in dem er u.a. die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragte. Unter dem
- März 2006 übersandte die Berichterstatterin dem Sachverständigen den Fragenkatalog des Bevollmächtigten und bat um bevorzugte Erledigung. Randnummer 49 Mit am
- Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz drängte der Bevollmächtigte auf die ggü. dem BVerfG für das
- Quartal in Aussicht gestellte mündliche Verhandlung. Zugleich führte er aus, dass er eine mündliche Beantwortung seines Fragenkatalogs im Termin nicht für praktikabel halte, da dies wegen des Umfangs vermutlich mehrere volle Verhandlungstage in Anspruch nehmen würde. Die Berichterstatterin nahm dies zum Anlass für einen umgehenden Hinweis, dass bei Abgabe der Auskunft an das BVerfG die auf Antrag des Bevollmächtigten erfolgende erneute Befragung des Sachverständigen nicht absehbar gewesen sei und ein Termin möglicherweise nicht in der benannten Zeit erfolgen könne. Am
- Mai 2006 traf die weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. B ein und wurde den Beteiligten zwei Tage später jeweils zur Stellungnahme innerhalb eines Monats übersandt. In einem am
- Juni 2006 eingegangenen Schriftsatz, der 22 eng beschriebene Seiten umfasste, äußerte sich daraufhin der Bevollmächtigte. Der Schriftsatz wurde dem dortigen Beklagten am darauffolgenden Tag zur freigestellten Stellungnahme übersandt. Randnummer 50 Ausweislich der Akten verständigten sich die Berichterstatterin und der Vorsitzende des Senats am
- Juni 2006, dass die Sache für den Termin am
- August 2006 geladen werden sollte. Dies geschah sodann Mitte Juli
- Wenige Tage später informierte die Berichterstatterin das BVerfG auf entsprechende Anfrage erneut über den Sachstand. Mit am
- August 2006 eingegangenem Schriftsatz teilte der Bevollmächtigte mit, dass die Klägerin bereit sei, auf die Verurteilung wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die ihr deswegen zustehende Entschädigung zu verzichten, wenn der Klageanspruch vom dortigen Beklagten in vollem Umfang anerkannt oder vom Gericht rechtskräftig zugesprochen werde. Wenige Tage später äußerte sich der dortige Beklagte unter Vorlage einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme zur Sache. Randnummer 51 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
- August 2006 hob das LSG den Beschluss vom
- Mai 1998 (Beiladung des Bevollmächtigten) auf. Mit Teilurteil vom selben Tage hob es das Urteil des SG vom November 1993 sowie den Bescheid vom
- März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2000 auf und verurteilte den dortigen Beklagten zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach S.L. an die Klägerin für die Zeit vom
- Dezember 1987 bis zum
- Mai 1994 sowie zur Aufhebung und Änderung der Versorgungsbescheide aus den Jahren 1961 sowie 1957 und
- Weiter stellte es fest, dass die bei S.L. diagnostizierten arteriosklerotischen Gefäßveränderungen Schädigungsfolgen i.S.d. HHG gewesen seien. Die Entscheidung über die übrigen geltend gemachten Ansprüche (Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 100 v.H., Pflegezulage nach Stufe II für die Zeit von Januar 1973 bis Dezember 1987, halbe Ausgleichsrente, voller Ehegattenzuschlag, Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III, Kleiderpauschale nach einer Bewertungszahl 65) behielt es dem Schlussurteil vor. Die Urteilsausfertigungen wurden dem Bevollmächtigten am 19., dem dortigen Beklagten am
- September 2006 zugestellt. Letzterem wurden zum gleichen Zeitpunkt die Verwaltungsakten wieder zur Verfügung gestellt. Randnummer 52 Bereits zuvor hatte der Bevollmächtigte mit einem am
- September 2006 bei Gericht eingegangenen Schreiben über elf Seiten zur Sache vorgetragen und die Erhebung verschiedener Beweise beantragt. Der Schriftsatz war dem dortigen Beklagten mit klarer Fragestellung am
- September 2006 zur Stellungnahme übersandt worden. Randnummer 53 Am
- November 2006 wurde dem Bevollmächtigten auf den entsprechenden Antrag vom
- Oktober 2006 eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils erteilt. Nach Bearbeitung durch die Kostenbeamtin wurden die Akten der Berichterstatterin am
- November 2006 wieder vorgelegt. Zwischenzeitlich waren am
- November 2006 zwei Schriftsätze des Bevollmächtigten und zwei Tage später ein Schriftsatz des dortigen Beklagten eingegangen. Dies führte zur Einholung einer weiteren Stellungnahme beim dortigen Beklagten am
- November
- Mit am
- November 2006 eingegangenem Schriftsatz nahm wiederum der Bevollmächtigte zur Sache Stellung, nachdem er tags zuvor beim SG beantragt hatte, dem dortigen Beklagten ein Zwangsgeld anzudrohen. Gegen den diesbezüglich am
- Dezember 2006 vom SG gefassten Beschluss (S 41 VH 114/88) legte der Bevollmächtigte am
- Januar 2007 Beschwerde ein, die unter dem Aktenzeichen L 13 B 3/07 VH registriert wurde. Mit weiteren Schriftsätzen vom 07., 12., 17.,
- und
- Januar sowie
- Februar 2007 (acht Seiten) äußerte er sich zur Sache. Die Berichterstatterin erteilte unter dem
- Januar 2007 einen rechtlichen Hinweis, unter dem
- Februar 2007 beantwortete sie eine Anfrage des Bevollmächtigten. Mit am
- Februar 2007 zugestelltem Beschluss vom
- Februar 2007 wurde der erstinstanzliche Beschluss geändert. Randnummer 54 In der Sache hatte in der Zwischenzeit der Beklagte des Ausgangsverfahrens Ende November 2006 die Schwerbehinderten-Akte angefordert, die noch am selben Tage übersandt worden war. Anfang Dezember waren im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren die Gerichtsakten dem SG übersandt worden. Auf richterliche Verfügung vom
- Januar 2007 war der dortige Beklagte an die Stellungnahme erinnert worden, die am
- Februar 2007 bei Gericht eingegangen war. Das Verfahren war sodann Anfang Februar 2007 im Hinblick auf das anhängige Beschwerdeverfahren um einen Monat verfristet worden. Nach Beschlussfassung im Beschwerdeverfahren waren Teile der Akten dem SG zur weiteren Veranlassung übersandt worden. Randnummer 55 In Ausführung des Teilurteils vom
- August 2006 erließ der dortige Beklagte am
- Februar 2007 zwei Bescheide, die er unter dem
- März 2007 ergänzte. Zum einen hob er seinen Bescheid vom März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom August 2000 mit Wirkung ab dem
- Januar 1986 bis zum
- Dezember 1987 auf und erkannte für diesen Zeitraum weitere Schädigungsfolgen i.S.d. HHG (Aphasie mit Lese- und Schreibunfähigkeit nach Hirninfarkt, Herzmuskelschaden, Herzminderleistung bei koronarer Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, allgemeine Gefäßsklerose) an und nahm eine dadurch bedingte MdE für den vorgenannten Zeitraum von 100 v.H. an. Zum anderen regelte er, dass aufgrund der bei S.L. anerkannten, durch schädigende Einwirkungen i.S.d. § 4 HHG hervorgerufene Schädigungsfolgen die MdE 100 v.H. betrage. Für die Zeit vom
- Januar 1986 bis zum
- Dezember 1987 gewährte er eine Grundrente nach einer MdE von 100 v.H., Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I, Pflegezulage nach Stufe I, halbe Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag. Randnummer 56 Nachdem der Bevollmächtigte sich mit Schriftsätzen vom
- und
- März 2007 geäußert hatte, wurde der dortige Beklagte am
- März 2007 zur Stellungnahme und weiteren Veranlassung aufgefordert. Mit am
- März 2007 eingetroffenem, zwölfseitigen Schriftsatz zzgl. diverser Anlagen informierte der Bevollmächtigte das Gericht, dass er im Hinblick auf die Verfahrensdauer im eigenen Namen sowie dem der Klägerin Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingelegt habe. Weiter nahm er ausführlich zur Sache Stellung und beantragte die Beauftragung eines Schriftsachverständigen, seine eidliche Einvernahme als Zeugen und die erneute Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. B. Die Unterlagen wurden dem dortigen Beklagten noch am selben Tage mit der Bitte übersandt, mit seiner Stellungnahme die Akten zurückzusenden. Mit am
- März 2007 eingegangenem Schriftsatz überreichte der dortige Beklagte Kopien der zwischenzeitlich erlassenen Bescheide sowie je eine psychologisch-neurologische und versorgungsärztlich-internistische Stellungnahme. Am
- April 2007 ging seine ergänzende Stellungnahme ein. Am
- April 2007 gelangten die dem SG für das Vollstreckungsverfahren zur Verfügung gestellten Akten zurück. Randnummer 57 Im Mai wurde der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung auf den
- Juni 2007 geladen. Mit am
- Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz gab der dortige Beklagte ein Teilanerkenntnis (für die Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1987 Pflegezulage nach Stufe II, Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III aufgrund einer Gesamtpunktzahl von 200 sowie Pauschbetrag für Kleidermehrverschleiß nach Bewertungszahl 53) ab, legte eine fachinternistische Stellungnahme vor und kündigte die Erteilung des Bescheides nach Rücklauf der Verwaltungsakten an. Mit am
- Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz nahm der Bevollmächtigte auf 16 Seiten zu dem Teilanerkenntnis Stellung, drei Tage später ging eine dreiseitige Ergänzung ein. Am
- Juni 2007 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Abgabe einer Erklärung zu dem Anerkenntnis des dortigen Beklagten lehnte der Bevollmächtigte ab. Mit Teil- und Schlussurteil vom selben Tage änderte das LSG die Bescheide aus dem Jahr 2007 weitergehend ab und verurteilte den dortigen Beklagten, auch für die Zeit vom
- Januar 1982 bis zum
- Dezember 1985 Beschädigtenrente nach einer MdE von 100 v.H., vollen Ehegattenzuschlag und halbe Ausgleichsrente sowie für die Zeit vom
- Januar 1982 bis zum
- Dezember 1987 Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III, Pflegezulage nach Stufe II und einen Pauschbetrag für Kleidermehrverschleiß nach Bewertungszahl 53 zu gewähren. Mit ihrem darüber hinausgehenden – insgesamt auf Gewährung der zuerkannten Leistungen schon ab Januar 1973 und höhere Schwerstbeschädigtenzulage (Januar 1973 bis Juli 1980 nach Stufe III, August 1980 bis Dezember 1987 nach Stufe V) gerichteten - Begehren hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das Urteil, in dem das LSG die Revision zugelassen hatte, wurde der Klägerin am
- Juli 2007 zugestellt. Randnummer 58 Am
- Oktober 2008 hob das BSG (B 9 VH 1/07 R) auf die Revision der Klägerin das vorgenannte Schlussurteil des LSG auf, soweit es einen auf die Klägerin übergegangenen Anspruch auf höhere Schwerstbeschädigtenzulage als nach Stufe III für die Zeit vom
- Januar 1982 bis zum
- Dezember 1987 und auf höhere Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem
- Januar 1982 betraf. In diesem Umfang wurde die Sache nochmals zurückverwiesen. Im Übrigen wies das BSG die Revisionen der Klägerin und des dortigen Beklagten zurück. Die Teilaufhebung begründete das BSG mit einer nicht ausreichenden Tatsachenfeststellung. Es meinte, das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, entsprechend den Anträgen der Klägerin zunächst die damals behandelnden Ärztinnen ergänzend zu befragen und sodann erforderlichenfalls von einem medizinischen Sachverständigen eine Stellungnahme zu den Leistungseinschränkungen des S.L. seitens des Herz-Kreislauf-Systems in der Zeit vom
- Januar 1982 bis zum
- Dezember 1987 einzuholen. Im Übrigen hätte insbesondere auch der Umstand sachkundig erwogen und erörtert werden müssen, dass S.L. in den letzten Jahren seines Lebens infolge seiner Gesundheitsstörungen auf neurologischem Fachgebiet offenbar selbst zu leichten körperlichen Belastungen nicht mehr in der Lage gewesen sei. Schließlich wäre es geboten gewesen, mit Blick auf die Regelung des § 60 BVG das Vorliegen einer stillschweigenden Vollmacht bzw. einer funktionalen Vertretung zu prüfen. Den von der Klägerin weiter gestellten Antrag festzustellen, dass die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ihr Recht auf abschließende Entscheidung innerhalb angemessener Frist aus Art. 6 EMRK verletze, lehnte das BSG im Sinne einer förmlichen Feststellung ab, stellte jedoch in seinen Entscheidungsgründen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest. Randnummer 59 Am
- Dezember 2008 gelangten die Akten vom BSG zurück. Das Verfahren wurde von nun an unter dem Aktenzeichen L 13 VH 79/08 geführt. Randnummer 60 Am
- Januar 2009 beantragte der Bevollmächtigte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom
- Juni 2007 hinsichtlich des rechtskräftigen Teiles, woraufhin postwendend die Urteilsausfertigung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgefordert wurde. Mit Schreiben vom
- Januar 2009 informierte die Berichterstatterin den Bevollmächtigten über das geplante weitere Vorgehen und gab Gelegenheit, bis zum
- Februar 2009 ergänzende Anträge zu stellen. Weiter leitete sie Ermittlungen bzgl. der Anschrift einer der zu befragenden Ärztinnen ein. Tags darauf wurden auf entsprechende Anforderung die Akten an das BSG für drei Wochen übersandt, nachdem zuvor telefonisch abgeklärt worden war, dass etwaige benötigte Kopien dort gefertigt würden. Mit am
- Januar 2009 eingegangenem Schreiben teilte der Vorsitzende des
- Senats des BSG mit, dass die Akten angesichts einer umfangreichen Anhörungsrüge der Klägerin und bis Ende Januar angekündigten weiteren Vortrages nicht innerhalb von drei Wochen zurückgesandt werden könnten, die Sache jedoch bevorzugt behandelt würde. Der Bevollmächtigte teilte daraufhin mit, dass die Klägerin zwar an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits interessiert, die vom BSG vorgesehene Verfahrensweise jedoch sinnvoll sei und insgesamt zu einer schnelleren Erledigung beitrage. Mit Beschluss vom
- Februar 2009 wies das BSG die Anhörungsrüge zurück (B 9 VH 1/08 C). Randnummer 61 Mit Ausführungsbescheid vom
- Februar 2009 setzte der dortige Beklagte den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils vom
- Juni 2007 um. Randnummer 62 Am
- Februar 2009 trafen beim LSG die Akten des Verfahrens wieder ein. Mit drei Tage später abgesandtem Schreiben wurden die Beteiligten vom Eintreffen der Akten informiert und gebeten, ergänzende Ausführungen innerhalb von vier Wochen zu tätigen. Randnummer 63 Mit Schreiben vom
- März 2009 bat der Bevollmächtigte darum, vorrangig die Vollstreckung fortzusetzen, nachdem er am
- Januar 2009 die Androhung eines Zwangsgeldes beantragt, das SG mit Beschluss vom
- Februar 2009 entschieden (S 41 VH 114/88) und der dortige Beklagte hiergegen Beschwerde eingelegt hatte. Der Bevollmächtigte beantragte seinerseits die Festsetzung des Zwangsgeldes sowie die Androhung eines weiteren. Das Verfahren L 13 VH 9/09 B fand letztlich durch übereinstimmende Erledigungserklärungen im Mai 2009 seinen Abschluss. Unter dem
- Juni 2009 wurde über die Kosten entschieden. Randnummer 64 Zur Hauptsache äußerte der Bevollmächtigte sich mit Schriftsätzen vom
- und
- April sowie
- und
- Mai 2009, wobei er darauf hinwies, dass zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des BSG eingelegt worden seien. Der unter dem
- April 2009 um Stellungnahme gebetene dortige Beklagte beantragte am
- Juni 2009 eine Fristverlängerung, da die angeforderte versorgungsärztliche Stellungnahme noch nicht vorliege. Einen guten Monat später beschwerte der Bevollmächtigte sich, dass der dortige Beklagte zu lange für Stellungnahmen benötige. Der seit Anfang Juli 2009 für die Bearbeitung der Sache zuständige neue Berichterstatter ließ das Schreiben am
- Juli 2009 an den dortigen Beklagten zur Stellungnahme weiterleiten. Acht Tage später forderte er von der den S.L. früher behandelnden Ärztin Dr. R einen Befundbericht an. Deren Antwort ging am
- August 2009 bei Gericht ein und wurde den Beteiligten unter dem
- August 2009 zur Stellungnahme zugeleitet. Am selben Tag überreichte der dortige Beklagte seine versorgungsärztliche Stellungnahme, die dem Bevollmächtigten drei Tage später zugeleitet wurde. Randnummer 65 Mit Verfügung vom
- August 2009 gab der Berichterstatter ein nach Aktenlage zu erstattendes Gutachten bei der S.L. ehemals behandelnden Ärztin Dr. S in Auftrag, deren Befragung der Bevollmächtigte in der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Zugleich bat der Berichterstatter die Sachverständige, die ihr zur Erstellung des Gutachtens gesetzte Frist von zwei Monaten möglichst nicht auszuschöpfen. Mit am
- August 2009 eingegangenem Schreiben zeigte die beauftragte Sachverständige unter ausführlicher Begründung an, dass sie die Frist nicht werde einhalten können, bat um Verlängerung und merkte bereits an, dass sie bezweifle, die Beweisfragen tatsächlich in maßgeblichem Umfang beantworten zu können, da S.L. nur wenige Monate lang ihr Patient gewesen sei. Der Berichterstatter gewährte daraufhin unter dem
- September 2009 eine Fristverlängerung von einem Monat und stellte eine weitere Verlängerung in Aussicht. Mit am
- September 2009 beim LSG eingegangenem Schreiben gab der dortige Beklagte eine Stellungnahme ab. Anfang Dezember 2009 nahm der Berichterstatter mit der Sachverständigen Dr. S Rücksprache, die ausweislich des Aktenvermerks erklärte, das Gutachten zu 75 % fertig gestellt zu haben und einen Abschluss bis Weihnachten anzustreben. Randnummer 66 Am
- Dezember 2009 beraumte der Senatsvorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
- März 2010 an. Am
- Dezember 2009 ging das Gutachten der Sachverständigen Dr. S ein, das den dortigen Beteiligten am
- Januar 2010 zur Stellungnahme übersandt wurde. Mit am
- Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz äußerte sich der dortige Beklagte unter Vorlage einer fachinternistischen Stellungnahme, die dem Bevollmächtigten postwendend zur Kenntnisnahme übersandt wurde. Am
- März 2010 gingen zwei Schriftsätze des Bevollmächtigten ein, mit denen er zum einen über 33 Seiten eine Stellungnahme abgab und zum anderen seine Anträge ankündigte. Tags darauf fand die mündliche Verhandlung vor dem LSG statt. Mit Schlussurteil vom
- März 2010 änderte das Gericht die Bescheide aus dem Jahr 2007 teilweise ab und verurteilte den Beklagten des Ausgangsverfahrens, für die Zeit ab dem
- Juni 1987 eine Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage wiederum ab. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Bevollmächtigten am 16., dem dortigen Beklagten am
- April 2010 zugestellt. Bereits am
- April 2010 hatte der Bevollmächtigte eine Berichtigung des Protokolls beantragt, was der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom
- Mai 2010 ablehnte. Randnummer 67 Mit Ausführungsbescheid vom
- Mai 2010 setzte der Beklagte des Ausgangsverfahrens das Urteil vom
- März 2010 um, soweit es in Rechtskraft erwachsen war. Randnummer 68 Mit Beschluss vom
- Dezember 2010 (B 9 VH 2/10 B) hob das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin auch das Urteil des LSG vom
- März 2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das LSG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe, soweit der Rechtsstreit sich noch auf die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage beziehe, weil es einem Beweisantrag des Bevollmächtigten ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Soweit das Urteil eine Leistungsgewährung für Zeiträume vor dem
- Januar 1982 betreffe, verletze es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Randnummer 69 Am
- Januar 2011 gelangten die Akten zurück an das LSG. Das Verfahren erhielt nunmehr das Aktenzeichen L 13 VH 2/11 ZVW. Am
- Januar 2011 ging der Beschluss des BSG vom
- Januar 2011 ein, mit dem dieses den Antrag der Klägerin, den Ausspruch des Senatsbeschlusses vom
- Dezember 2010 zu berichtigen, abgelehnt hatte (B 9 VH 2/10 B). Auf richterliche Verfügung vom
- Januar 2011 wurden die Beteiligten vom neuen Aktenzeichen informiert und vom dortigen Beklagten die Akten angefordert. Randnummer 70 Mit Verfügung vom
- Februar 2011 beraumte der Vorsitzende sodann einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme auf den
- April 2011 an. Am
- März 2011 zeigte die als Zeugin geladene Dr. R an, am Terminstag verhindert zu sein, und bat um Verlegung. Der Vorsitzende hob den Termin daraufhin am
- März 2011 auf. Acht Tage später beraumte er einen neuen Termin für den
- Mai 2011 an. Randnummer 71 Am
- Mai 2011 beantragte der Bevollmächtigte in einem 21 Seiten umfassenden Schriftsatz zzgl. einer fünfseitigen Anlage eine Protokollierung der mündlichen Verhandlung durch eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, stellte einen Sachantrag, zeigte an, die Klägerin auch bei der persönlichen Anhörung zu vertreten, und bekräftigte bisherigen Vortrag sowie bisherige Beweisanträge. Der dortige Beklagte zeigte seinerseits am
- Mai 2011 bei Gericht seine Absicht an, zum Gerichtstermin in Begleitung einer namentlich benannten Versorgungsärztin zu erscheinen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2011 wurde auf entsprechenden Antrag des Bevollmächtigten der Antrag des dortigen Beklagten, die Versorgungsärztin als Beistand zuzulassen, abgelehnt. Weiter wurde die Zeugin Dr. R – 17 Minuten lang - gehört. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Sachaufklärung vertagt, die Auswahl der Ermittlungsschritte dem Berichterstatter vorbehalten. Randnummer 72 Auf Verfügung des damaligen Berichterstatters vom
- Juni 2011 wurde der Bevollmächtigte gebeten, innerhalb eines Monats einen geeigneten Fragenkatalog vorzulegen, der der Zeugin Dr. R. zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt werden solle. Mit am
- Juli 2011 eingegangenem Schriftsatz vom
- Juli 2011 beantragte der Bevollmächtigte den Erlass eines Teilurteils. Weiter rügte er den vorzeitigen Abbruch der Vernehmung der Zeugin und die Nichtaufnahme dieser Rüge in der mündlichen Verhandlung. Schließlich beantragte er, an die Zeugin die Bitte zu richten, anhand konkreter Befunde zu erläutern, wie sie zu den Bewertungen in der Vernehmung vom
- Mai 2011 gekommen sei, dass sie im Jahre 1980 eine Erkrankung der Stufe 4 ausschließe und in der Anfangsphase nach der internationalen Klassifikation die Stufen 2 bis 3 einschätze. Erst wenn dies schriftlich oder im Rahmen einer weiteren Vernehmung geklärt sei, werde er einen der Zeugin vorzulegenden Fragenkatalog einreichen. Am
- Juli 2011 wurde der Schriftsatz dem dortigen Beklagten zugeleitet. Mit Beschluss vom
- August 2011 lehnte das LSG den Antrag der Klägerin, die Zeugin Dr. R wie zuvor dargestellt zu befragen, ab. Mit Schreiben vom selben Tage wies der Berichterstatter weiter darauf hin, dass das begehrte Teilurteil mangels Entscheidungsreife nicht in Betracht komme. Weiter bat er nochmals innerhalb eines Monats um Stellungnahme zu den der Zeugin Dr. R zur schriftlichen Beantwortung vorzulegenden konkreten Beweisfragen. Nachdem Beschluss und Schreiben vom
- August 2011 dem Bevollmächtigten der Klägerin eine Woche später zugestellt worden waren, reagierte dieser mit Schriftsatz vom
- September 2011, bat u.a. um Vorlage des internen Geschäftsverteilungsplans und legte eine von ihm verfasste - die Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung betreffende - eidesstattliche Versicherung vor. Mit Schreiben vom
- September 2011 informierte der Berichterstatter die Beteiligten, dass das klägerische Schreiben als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gewertet werde, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Weiter übersandte er Abschriften der internen Geschäftsverteilungspläne für die Zeit ab Januar bzw. April
- Randnummer 73 Am
- September 2011 ging eine Stellungnahme des dortigen Beklagten ein, der seinerseits einen Beweisantrag stellte. Im Übrigen verwies er auf seine Einrede der Verjährung im Schriftsatz vom
- September
- Der Schriftsatz wurde am
- September 2011 dem Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme übersandt. Am
- Oktober 2011 schickte der Berichterstatter den Beteiligten des Ausgangsverfahrens den ab Oktober 2011 geltenden internen Geschäftsverteilungsplan des
- Senats. Mit am
- Oktober 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nahm wiederum der Bevollmächtigte zur Sache Stellung, erklärte u.a., keine Anhörungsrüge erhoben zu haben, beantragte, die mündliche Vernehmung der Zeugin fortzusetzen, "warnte" vor Befangenheitsgesuchen und kündigte an, zum Schriftsatz des dortigen Beklagten vom September 2011 demnächst eingehender Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz wurde dem dortigen Beklagten auf richterliche Verfügung vom
- Oktober 2011 übersandt. Randnummer 74 Mit der Klägerin am
- November 2011 zugestelltem Beschluss vom
- November 2011 verwarf das LSG deren Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom
- August 2011 als unzulässig. Den Antrag auf persönliche Befragung der Zeugin Dr. R lehnte es ab. Weiter kündigte es an, dem Bevollmächtigten die weitere Vertretung zu untersagen, und gab hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Unter dem
- Dezember 2011 nahm der Bevollmächtigte hierzu Stellung. Mit am
- Dezember 2011 zugestelltem Beschluss vom
- Dezember 2011 untersagte das LSG ihm die weitere Vertretung der Klägerin in diesem Verfahren. Mit Verfügung vom
- Januar 2012 beraumte der Senatsvorsitzende eine mündliche Verhandlung auf den
- Februar 2012 an. Randnummer 75 Am
- Februar 2012 erhoben sowohl die Klägerin als auch der Bevollmächtigte beim VerfGH erneut eine Verfassungsbeschwerde, die dort unter dem Aktenzeichen VerfGH 33/12 registriert wurde. Am
- Februar 2012 lehnte die Klägerin die drei – namentlich benannten - Berufsrichter, die den Beschluss vom
- Dezember 2011 gefasst hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Weiter beantragte sie die Aufhebung zum einen des Vertretungsverbotes, zum anderen des Termins zur mündlichen Verhandlung am
- Februar 2012 und stellte einen Beweis- sowie einen neuen Sachantrag. Schließlich stellte sie im Rahmen dieses Schriftsatzes den Verfahrensverlauf tabellarisch dar und führte aus, dass der Bevollmächtigte "wegen der bis heute anhaltenden, menschen- und grundrechtswidrigen, effektiven Versagung von Rechtsschutz durch den
- LSG-Senat in Kürze Klage nach dem Verzögerungsrügen-Gesetz erheben" werde. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben. Weiter setzte das LSG mit Beschluss vom
- Februar 2012 das Verfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aus. Randnummer 76 Am
- August 2012 gelangten die Akten vom VerfGH an das LSG zurück. Laut Vermerk vom
- September 2012 ging der
- Senat davon aus, dass der Respekt vor dem VerfGH es gebiete, während der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung zu treffen, und ließ das Verfahren daher weiterhin ausgesetzt. Zugleich betrachtete er dieses als statistisch erledigt. Unter dem
- September 2012 erkundigte der Senat sich unter Hinweis auf die Verfahrensaussetzung beim VerfGH, wann mit einer dortigen Entscheidung gerechnet werden könne. Drei Tage später ging die Nachricht ein, dass eine Entscheidung noch für das Jahr 2012 beabsichtigt sei. Mit Beschluss vom
- November 2012 hob der VerfGH den Beschluss des LSG vom
- Dezember 2011 wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot und einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf ein faires Verfahren sowie wegen Verstoßes gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Bevollmächtigten auf. Soweit die Klägerin und der Bevollmächtigte sich gegen die überlange Dauer des Klageverfahrens gewandt hatten, wies es die Verfassungsbeschwerde zurück. Am
- November 2012 ging beim LSG eine Ausfertigung des Beschlusses ein. Randnummer 77 Unter dem
- bzw.
- November 2012 zeigten der Vorsitzende des
- Senats sowie der damalige Berichterstatter an, dass aus ihrer Sicht mit Blick auf den Beschluss des VerfGH ihre Ablehnung rechtfertigende Gründe vorliegen könnten. Mit dem Bevollmächtigten am
- Dezember 2012 zugestelltem Schreiben vom
- November 2012 wurden diesem die richterlichen Stellungnahmen übersandt. Zugleich wurde er über das Ausscheiden der ebenfalls abgelehnten Richterin aus dem Senat informiert und gebeten mitzuteilen, ob das gegen diese gerichtete Ablehnungsgesuch zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom
- Januar 2013 nahm er Stellung; an dem Ablehnungsgesuch hielt er vollumfänglich fest. Unter dem
- Januar 2013 erläuterte der weitere, dem Senat angehörende Richter, warum auch bei ihm Gründe vorlägen, die seine Ablehnung rechtfertigten. Diese Anzeige wurde dem Bevollmächtigten am
- Februar 2013 zugestellt. Ihm sowie dem Beklagten des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am
- Februar 2013 lehnte der Bevollmächtigte daraufhin auch diesen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Randnummer 78 Am
- März 2013 veranlasste die inzwischen dem Senat angehörende, zur Erprobung an das LSG abgeordnete Richterin die Vergabe eines neuen Aktenzeichens für das Verfahren. Dieses lautete nunmehr L 13 VH 5/
- Auf ihre Veranlassung wurden die Beteiligten hiervon unter dem
- März 2013 unterrichtet. Randnummer 79 In seiner Sitzung vom
- März 2013 stellte das Präsidium des LSG fest, in welcher Besetzung der
- Senat über das Befangenheitsgesuch gegen den zuletzt abgelehnten Richter zu entscheiden habe. Mit Beschluss vom
- März 2013 sah der
- Senat die Befangenheitsgesuche gegen den Vorsitzenden, den Berichterstatter sowie den weiteren dem Senat fest angehörenden Richter als begründet an, verwarf hingegen das sich gegen die inzwischen aus dem Senat wieder ausgeschiedene Erprobungsrichterin richtende Gesuch als unzulässig. Randnummer 80 Unter dem
- Mai 2013 richtete die nunmehr für die Bearbeitung der Sache zuständige (neue) Berichterstatterin eine ausführliche Anfrage an den Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim BMAS bzgl. der Auslegung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) 1973 und
- Gleichzeitig beraumte sie für den
- August 2013 einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme an. Unter dem
- Juni 2013 erinnerte sie das BMAS unter Hinweis auf die erfolgte Terminierung. Am
- Juli 2013 ging dessen Antwort ein. Auf richterliche Verfügung vom
- Juli 2013 wurde das Schreiben am selben Tage an die Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt. Randnummer 81 Mit am
- Juli 2013 beim LSG eingegangenem, 20 Seiten langen Schriftsatz erklärte der Bevollmächtigte, dem die Ladung zum Termin am
- Mai 2013 zugestellt worden war, dass er von der persönlich geladenen Klägerin beauftragt sei, sie auch insoweit – über die Prozessvollmacht hinaus – zu vertreten. Weiter formulierte er neue Sachanträge, stellte vier Beweisanträge und führte umfangreich zur Sache aus. Randnummer 82 In dem sich über fast 7.45 Stunden hinziehenden Termin zur mündlichen Verhandlung am
- August 2013 wurde die Zeugin Dr. R – über gut vier Stunden hinweg - erneut vernommen. Weiter wurden umfangreiche rechtliche Hinweise erteilt und Anträge gestellt. Der Rechtsstreit wurde schließlich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vertagt. Das Protokoll wurde den Beteiligten am
- August 2013 übersandt. Mit Schreiben vom selben Tage wandte die Berichterstatterin sich erneut mit einer umfangreichen Anfrage an den Ärztlichen Sachverständigenbeirat für Versorgungsmedizin beim BMAS. Randnummer 83 Am
- September 2013 traf hierzu eine – nicht auf sämtliche Fragen eingehende - Antwort bei Gericht ein. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem 23-seitigen Schriftsatz fasste der Bevollmächtigte der Klägerin die Sachanträge neu, äußerte sich zu Vergleichsmöglichkeiten und nahm inhaltlich umfangreich Stellung. Unter dem
- September 2013 bat die Berichterstatterin das BMAS um Beantwortung der noch offenen Fragen innerhalb von zwei Wochen und übersandte den klägerischen Schriftsatz an den dortigen Beklagten zur Stellungnahme. Weiter forderte sie diesen sowie den Bevollmächtigten zur Stellungnahme zum Schreiben des BMAS auf, woraufhin letzterer um Übersendung des gerichtlichen Schreibens vom
- August 2013 an das BMAS bat. Randnummer 84 Nach vorheriger telefonischer Absprache mit Dr. B beauftragte die Berichterstatterin schließlich diesen mit Beweisanordnung vom
- September 2013 mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach Aktenlage, bat um Erledigung innerhalb von zwei Monaten und verfügte eine Dreimonatsfrist, die auf den
- Januar 2014 notiert wurde. Der Auftrag wurde dem Sachverständigen am
- Oktober 2013 zugestellt. Randnummer 85 Am
- Oktober 2013 teilte das BMAS mit, dass weitere Fragen nicht beantwortet werden könnten. Das Schreiben wurde den Beteiligten und dem Sachverständigen am
- Oktober 2013 übersandt. Es wurde nunmehr eine Frist zur Wiedervorlage für den
- Dezember 2013 notiert. Randnummer 86 Mit am
- November 2013 bei Gericht eingegangenem, 28 Seiten langen Schriftsatz wandte der Bevollmächtigte sich gegen die dem Sachverständigen in der Beweisanordnung mitgeteilten Anknüpfungstatsachen und stellte diesbezüglich einen Antrag auf Erlass eines Teil-End- oder (hilfweise) Zwischenurteils. Mit vier Tage später eingegangenem Schriftsatz trug er hierzu ergänzend vor. Beide Schriftsätze wurden dem Sachverständigen zur Berücksichtigung im Gutachten und dem dortigen Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet. Letzterer äußerte sich mit Schriftsatz vom
- Dezember 2013 (Eingang:
- Dezember 2013) knapp zur Sache. Randnummer 87 Am
- Januar 2014 wurden die Akten dem - nach Ablauf der Erprobungszeit der bis dahin zuständigen Berichterstatterin – nunmehr neuem Berichterstatter vorgelegt. Auf seine Verfügung vom
- Januar 2014 wurde den Beteiligten der Schriftsatz des dortigen Beklagten unter dem
- Januar 2014 übersandt. Zugleich wies der Berichterstatter darauf hin, dass eine längere Einarbeitung in die Einzelheiten der Angelegenheit nötig werde, die jedoch erst nach Rücklauf der Akten vom Sachverständigen beginnen könne. Schließlich verfügte er eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten. Es folgte daraufhin seitens der Klägerin unter dem
- Februar 2014 eine (Verzögerungs-)Rüge und weiterer Vortrag (Eingang des zehnseitigen Schriftsatzes am
- Februar 2014). Ferner bat sie, ihr den gesamten Schriftwechsel mit dem Sachverständigen in Kopie zu übersenden. Mit Schreiben vom
- Februar 2014 ging der Berichterstatter darauf ein und erläuterte, warum er der Anregung, die Akten zur Fertigung von Kopien vom Sachverständigen zurückzufordern, nicht folgen werde. Zugleich sicherte er zu, sich unverzüglich nach Vorliegen des Gutachtens unter Zurückstellung anderer Dienstgeschäfte der Einarbeitung zu widmen. Im Übrigen werde er jedoch zum weiteren Verfahrensgang nicht jeweils Erklärungen und Erläuterungen abgeben. Dies möge Gegenstand eines anzuberaumenden Termins zur Erörterung bzw. mündlichen Verhandlung sein. Unter dem
- März 2014 und nochmals unter dem
- April 2014 verfügte der Berichterstatter eine Frist von jeweils sechs Wochen. Randnummer 88 Mit tags darauf eingegangenem Schriftsatz vom
- April 2014 bemängelte die Klägerin erneut die lange Verfahrensdauer sowie das Übergehen ihres Antrages auf Erlass eines Teilurteils. Schließlich rügte sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Gericht ihrer Bitte um Übersendung des Schriftwechsels mit dem Gutachter nicht nachgekommen sei. Der Berichterstatter nahm hierzu unter dem
- April 2014 Stellung und verwies die Klägerin auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in das vorhandene Aktenretent, um sich davon zu überzeugen, dass sie Doppel des gesamten Schriftverkehrs erhalten habe. Im Übrigen sei den Ausführungen in dem Schreiben vom
- Februar 2014 nichts hinzuzufügen. Am selben Tage erkundigte er sich bei dem Sachverständigen, wann mit dem Gutachten gerechnet werden könne. Dieser teilte Anfang Mai 2014 mit, dass bis zum Monatsende mit dem Eingang des Gutachtens gerechnet werden könne. Am
- Mai 2014 setzte der Berichterstatter daraufhin in Erwartung des Gutachtens noch einmal eine Zweiwochenfrist. Nachdem das Gutachten bis dahin nicht eingegangen war, erinnerte er den Sachverständigen unter dem
- Juni 2014 unter Hinweis auf das Alter des Verfahrens nachdrücklich an die Erledigung und setzte sich eine Frist von zwei Wochen. Am
- Juni 2014 setzte der Berichterstatter sich nochmals eine Frist von einer Woche, um den Sachverständigen ggf. zu erinnern. Am
- Juni 2014 kündigte der Sachverständige das Gutachten für den Anfang der darauffolgenden Woche an und bat unter Hinweis auf das umfangreiche Aktenmaterial, die lange Bearbeitungszeit zu entschuldigen. Randnummer 89 Am
- Juni 2014 gingen Abschriften des Beschlusses des VerfGH vom
- Juni 2014 in den Verfahren VerfGH 64/14, 64 A/14 ein. Die sich gegen die Dauer des Rechtsstreits richtende, am
- April 2014 von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde und der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren erfolglos geblieben. Allerdings führte der VerfGH aus, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens bereits unerträglich lang erscheine. Randnummer 90 Mit - auf richterliche Verfügung vom
- Juni 2014 - am
- Juni 2014 gefertigtem Schreiben drohte der Berichterstatter dem Sachverständigen ein Ordnungsgeld für den Fall an, dass das Gutachten nicht bis zum
- Juli 2014 eingegangen bzw. das Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt sei. Randnummer 91 Am
- Juni 2014 wurde seitens des Sachverständigen die Vorlage des Gutachtens für den
- Juli 2014 in Aussicht gestellt. Mit am
- Juli 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom
- Juni 2014 beklagte der Bevollmächtigte, dass vom Berichterstatter nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung ergriffen würden. Am
- Juli 2014 ging bei Gericht das internistisch-kardiologische Gutachten des Sachverständigen Dr. B ein. Dieses wurde den Beteiligten des Ausgangsverfahrens am Folgetag zur Stellungnahme innerhalb eines Monats übersandt. Randnummer 92 Auf richterliche Verfügung vom
- Juli 2014 wurden die Akten kurzzeitig dem Entschädigungsgericht zur Fertigung fehlender Fotokopien zur Verfügung gestellt. Weiter wurde die Kostenbeamtin um sofortige Bearbeitung des Kostenantrages des Sachverständigen und um Rückgabe der Akten gebeten. Mit am
- Juli 2014 eingegangenem Schriftsatz mahnte der Bevollmächtigte eine Entscheidung über die bereits mit Schriftsatz vom
- Juni 2014 beantragte Entscheidung nach § 120 SGG an und bat um eine Auskunft, warum beantragte Abschriften nicht übersandt worden seien. Unter dem
- Juli 2014 ging der Berichterstatter ausführlich auf die Begehren des Bevollmächtigten ein. Am
- August 2014 ging eine 28 Seiten lange Stellungnahme des Bevollmächtigten ein, der er 35 Seiten Fotokopien aus medizinischer Literatur beigefügt hatte. Unter dem
- August 2014 ging der Berichterstatter auf dieses Schreiben kurz ein und leitete dieses an den dortigen Beklagten zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen weiter. Randnummer 93 Mit am
- August 2014 eingegangenem Schreiben zeigte der Beklagte des Ausgangsverfahrens an, dass er die ihm gesetzte Frist nicht einhalten könne, und bat um Verlängerung. Der Berichterstatter bat daraufhin seinerseits um Mitteilung, binnen welcher Frist mit einer Äußerung gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom
- September 2014 bat der Berichterstatter den dortigen Beklagten unter Hinweis auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
- August 2013 um Klarstellung, ob der Antrag, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen auch in Ansehung des vorliegenden kardiologischen Gutachtens weiter Bestand haben solle. Diesem sowie dem Bevollmächtigten kündigte er ferner an, dass beabsichtigt sei, die Sache Mitte November zur erneuten mündlichen Verhandlung anzusetzen. Mit am
- September 2014 eingegangenem Schriftsatz vertrat der Bevollmächtigte die Auffassung, dass die Sache medizinisch nicht ausermittelt und von dem Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme einzuholen sei. Der Berichterstatter wies daraufhin unter dem
- September 2014 darauf hin, dass das weitere Vorgehen von der Stellungnahme des dortigen Beklagten abhänge und vor deren Eingang nichts weiter veranlasst würde. Daraufhin äußerte sich der Bevollmächtigte mit am
- September 2014 eingegangenem Schriftsatz erneut ausführlich zur Sache. Randnummer 94 Mit gerichtlichem Schreiben vom
- Oktober 2014 bemühte der Berichterstatter sich um eine Terminabsprache mit dem Sachverständigen Dr. B. Vier Tage später ging die versorgungsärztliche Stellungnahme des dortigen Beklagten ein. Mit am
- Oktober 2014 eingehendem Schreiben teilte der Sachverständige Dr. B mit, an dem für den
- November 2014 vorgesehenen Termin verhindert zu sein, bot jedoch drei Ausweichtermine im Januar 2015 an. Unter dem
- Oktober 2014 wurden daraufhin die Verfahrensbeteiligten sowie der Sachverständige informiert, dass eine Terminierung für den
- Januar 2015 beabsichtigt sei. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, eine Verhinderung innerhalb einer Woche anzuzeigen. Weiter wurde dem Bevollmächtigten unter dem
- Oktober 2014 die Stellungnahme des dortigen Beklagten übersandt. Auf richterliche Verfügung vom
- November 2014 wurde der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme auf den
- Januar 2015 geladen. Randnummer 95 Mit am
- November 2014 bei Gericht eingegangenem neunseitigen Schriftsatz rügte der Bevollmächtigte erneut eine mangelnde Beschleunigung des Verfahrens, erläuterte seine Erwägungen, eine Strafanzeige gegen die abgelehnten Richter zu erheben sowie ein Amtshaftungsverfahren einzuleiten, nahm zur Sache Stellung und beantragte, noch einen zusätzlichen Termin für die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Berichterstatter reagierte hierauf unter dem
- November
- Randnummer 96 Mit am
- Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz nahm der dortige Beklagte in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Sache Stellung und betonte insbesondere, an der Einrede der Verjährung bzgl. der Ansprüche ab 1959 bis zum
- Dezember 1981 festzuhalten. Der Schriftsatz wurde dem Bevollmächtigten noch am selben Tage zugesandt. Am
- Januar 2015 gab dieser hierzu eine 15-seitige Stellungnahme ab. Mit am
- Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen vom
- Januar 2015 (17 Seiten) und vom
- Januar 2015 (3 Seiten) äußerte er sich nochmals zur Sache. Randnummer 97 Am
- Januar 2015 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Sachverständige Dr. B gehört wurde. Mit Schlussurteil vom selben Tage änderte das Gericht den Bescheid des Beklagten vom
- Februar 2007 in der Fassung des Zusatzbescheides vom
- März 2007 und verpflichtete ihn, der Klägerin nach dem Verstorbenen S.L. für die Zeit vom
- Januar 1982 bis zum
- Mai 1987 Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V statt nach Stufe III nebst Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit dem
- August 1993 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Bevollmächtigten der Klägerin am
- Februar 2015 zugestellt. Diese hat inzwischen beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen B 9 V 12/15 B anhängig ist. Randnummer 98 Bereits am
- März 2012 hatte die Klägerin eine Entschädigungsklage erhoben und zunächst für eine Verzögerung im Umfang von seinerzeit dreizehn Jahren eine Entschädigung in Höhe von je 1.200,00 €, mithin insgesamt in Höhe von 15.600,00 €, zzgl. je 100,00 € für jeden weiteren Monat der Verzögerung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens begehrt. Zur Begründung hatte sie geltend gemacht, dass sie seit Jahren die überlange Dauer des Verfahrens gerügt hätte. Das BSG habe bereits in seinem Urteil vom
- Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles eine angemessene Frist im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten sei. Es lägen erhebliche Verzögerungen vor, die auf eine nicht ordnungsgemäße Verfahrensweise des LSG zurückzuführen seien. Randnummer 99 Seit Mitte Oktober 2014 geht die Klägerin von einer – ausgehend von dem seinerzeit erreichten Verfahrensstand – angemessenen Verfahrensdauer von etwa fünf Jahren und einer Überlänge im Umfang von rund 21 Jahren aus und fordert eine Entschädigung in Höhe von 200,00 € je Monat der Verzögerung. Sie ist nunmehr der Meinung, dass das Ausgangsverfahren zwar gewisse außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweise, keinesfalls aber zu den objektiv schwierigsten gehöre. Es sei z.B. nicht erforderlich, die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit zu überprüfen; der Fall habe allein auf der Grundlage der jeweils geltenden AHP entschieden werden können. Dass ein oder mehrere medizinische Gutachten eingeholt werden müssten, sei für einen Fall des sozialen Entschädigungsrechts normal. Die Zahl der eingeholten Gutachten reiche nicht aus, um eine lange Verfahrensdauer zu entschuldigen, spreche vielmehr gerade dafür, dass das Gericht bei der Vorbereitung der Begutachtung nicht sachgerecht verfahren sei. Was Zeiten der gerichtlichen Aktivität betreffe, könne es nicht ausreichen, wenn das Gericht leerlaufend oder gar kontraproduktiv aktiv sei. Es könne nur auf sachlich gebotene, effiziente Aktivität ankommen, die das Verfahren voranbringe. Bzgl. ihrer Ablehnungsgesuche sei zu beachten, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich gewesen seien, sondern ein normales Instrument der deutschen Prozessordnung darstellten. Ihr könne – insbesondere unter Berücksichtigung der aufgetretenen Verfahrensmängel – nicht entgegen gehalten werden, sie habe durch ihre Ablehnungsgesuche das Verfahren verzögert, zumal die Zeiträume, um die es dabei gehe, im Vergleich zur Gesamtlänge des Verfahrens kaum ins Gewicht fielen. Randnummer 100 Mit Blick auf die Höhe der zu gewährenden Entschädigung halte der EGMR eine Entschädigung nicht nur in Höhe von 100,00 € je Monat der Verzögerung für angemessen. Im Ausgangsverfahren gehe es um umfangreiche Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts im Gesamtwert von rund 400.000,00 € für ihre Eltern, die längst verstorben seien, ohne ihr Recht bekommen zu haben. Sie selbst habe ihre Eltern von 1984 bis 1994 "rund um die Uhr" gepflegt und sei inzwischen 81 Jahre alt. Der EGMR habe in Fällen, in denen es um eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung gegangen sei, letztlich pro Monat 200,00 € angesetzt. Es sei Aufgabe der deutschen Rechtsprechung, den vom Gesetzgeber mit der Angemessenheitsklausel geöffneten Rahmen der Entschädigung auf den Einzelfall anzuwenden und nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR anzupassen. Bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung sei dabei auch das ihr offensichtlich zugefügte Unrecht zu beachten. Ihr immaterieller Schaden, der in der seelischen Frustration und dem immensen Aufwand an Zeit und sorgenvoller Beschäftigung liege, sei durch das jahrzehntelange Versagen der Berliner Justiz verursacht worden. Das Entschädigungsgericht müsse dem Beklagten deutlich zu verstehen geben, dass er den Rahmen jeder vertretbaren Verfahrensdauer sehr weit überschritten habe. Die volle Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmens entspreche im Übrigen nur dem Meistbegünstigungsgrundsatz des § 2 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I), nach dem sicherzustellen sei, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht würden. Diese Sicherstellung sei nur möglich durch Gewährung des wirksamen Rechtsschutzes. Darüber hinaus solle die vom Gericht festzusetzende Entschädigung nach der Ratio des Gesetzes nicht nur eine angemessene Wiedergutmachung leisten, sondern auch durch eine "strafende" Komponente das verantwortliche Land zu Konsequenzen veranlassen. Alles in allem stehe ihr daher eine Entschädigung in – mit Blick auf den nicht rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens – vorläufiger Höhe von 50.000,00 € zzgl. Zinsen zu. Randnummer 101 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 102 den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter den Aktenzeichen S 48 Vh 114/88, S 48 Vh 124/88, S 43/48 Vh 114/88 und S 45 Vh 180/93 sowie vor dem Landessozialgericht Berlin bzw. Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 11 Vh 7/94, L 13 Vh 7/94, L 13 VH 7/94 W00, L 13 VH 7/94 W04, L 13 VH 79/08, L 13 VH 2/11 ZVW und L 13 VH 5/13 geführten Verfahrens mit Blick auf die bis zum
- Januar 2015 eingetretenen Verzögerungen eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Randnummer 103 Der Beklagte beantragt, Randnummer 104 die Klage abzuweisen. Randnummer 105 Nachdem er zunächst die Erhebung einer (unverzüglichen) Verzögerungsrüge in Abrede gestellt hatte, meint er inzwischen, dass das erstinstanzliche Verfahren überhaupt nicht und das Berufungsverfahren bei weitem nicht in dem von der Klägerin angenommenen Umfang unangemessen lange gedauert habe. Randnummer 106 Das Ausgangsverfahren sei von einer hohen Komplexität geprägt, die sich aus der Ermittlung medizinischer Sachverhalte aus Jahrzehnte zurückliegenden Zeiträumen und deren Bewertung im Rahmen einer Kausalitätsprüfung ergebe. Daher habe bereits das BSG in seinem Urteil vom
- Oktober 2008 ausgeführt, dass es sich um ein Verfahren mit außergewöhnlicher Schwierigkeit rechtlicher und tatsächlicher Art handele, dessen zügige Bearbeitung auch durch die extensive Wahrnehmung prozessualer Rechte seitens der Klägerin nicht gefördert werde. Darüber hinaus sei das Ausgangsverfahren für die Klägerin allenfalls von durchschnittlicher Bedeutung. Die Entschädigung diene ebenso wenig wie die im Ausgangsverfahren geltend gemachten und bereits in Höhe der Hälfte von ca. von 400.000,00 € befriedigten Zahlungsansprüche der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin der 1994 verstorbenen F.M.L.. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Ansprüche ursprünglich dem Bevollmächtigten dieses Verfahrens durch F.M.L. abgetreten worden seien, die dieser wiederum der Klägerin abgetreten habe. Aus diesem Grund sei eine Entschädigung in Höhe von 200,00 € pro Monat der unangemessenen Verfahrensdauer, wie sie die Klägerin nunmehr gelten mache, nicht zu rechtfertigen. Randnummer 107 Das Berufungsverfahren habe zwar bis zum
- Januar 2015 (Verkündung des Schlussurteils) 20 Jahre und 11 Monate gedauert. Verfahrenszeiten, in denen das Ausgangsverfahren wegen der Einlegung von Rechtsmitteln beim BSG und von Verfassungsbeschwerden beim VerfGH nicht habe bearbeitet werden können, seien allerdings nicht dem Organisationsbereich des Beklagten zuzurechnen; dadurch ggf. entstandene Verzögerungen seien daher nicht von ihm zu entschädigen. Denn der in Anspruch genommene Haushaltsgesetzgeber solle wegen struktureller Defizite, die die wesentliche Ursache für die überlange Verfahrensdauer seien, Entschädigungsleistungen erbringen. Auch könne nicht geltend gemacht werden, der
- Senat sei aufgrund seiner Rechtsprechung verantwortlich für die Einlegung der Rechtsmittel, weshalb diese Zeiten dem Berufungsverfahren zuzurechnen seien. Denn das Entschädigungsverfahren eröffne keine weitere Instanz, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Daher habe das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde gelegt habe, nicht infrage zu stellen, soweit sie – wie vorliegend - nicht als willkürlich erscheinen. Damit seien für das Berufungsverfahren bereits insgesamt 74 Monate nicht als Zeiten einer unangemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Hinzu kämen die sich auf ein volles Jahr summierenden Zeitabschnitte, in denen eine Bearbeitung wegen der Befangenheitsgesuche der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Außerdem seien die Verweildauern der Akten bei den jeweiligen gerichtlichen Sachverständigen sowie das Abwarten weiterer Ermittlungsergebnisse nicht als Zeiten einer unangemessenen Verfahrensdauer zu bewerten. Diese Zeiträume beliefen sich auf insgesamt 34 Monate. Zusammenfassend ergebe sich damit ein Zeitraum von zehn Jahren, der nicht entschädigungsrelevant sei. Hinzuzurechnen sei im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens mindestens ein weiteres Jahr, das als Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit dem Gericht nach der Rechtsprechung des BSG zuzugestehen sei. Randnummer 108 Auch weitere Umstände gingen nicht zu Lasten des Beklagten. So habe die Klägerin nicht nur erstmals im Berufungsverfahren die Gefangenenkrankenakte des Beschädigten und den Leichenschauschein vorgelegt. Sie habe auch mehr als umfassend vorgetragen. Die Schriftsätze umfassten zum überwiegenden Teil mehr als zehn Seiten und enthielten Anlagen in Form von medizinischen Aufsätzen etc. So habe beispielsweise eine erste Stellungnahme zu dem Gutachten des Prof. Dr. M 23 Seiten umfasst, zwei Wochen später sei eine 36-seitige Ergänzung erfolgt, dann ein einseitiger Schriftsatz mit Ausführungen zur Kann-Versorgung und schließlich ein neunseitiger Fragenkatalog (27 Fragen) an den Sachverständigen. All diese Schriftsätze hätten eine zumindest einmonatige Überlegungs- und Bearbeitungszeit des Gerichts ausgelöst. Am
- März 1997 habe die Klägerin sogar einen Antrag auf einstweiliges Ruhen des Verfahrens gestellt, bis ihr Bevollmächtigter wieder Zeit habe, das Verfahren zu führen. Es sei weiter festzustellen, dass die Klägerin sich auch widersprüchlich verhalten habe. So habe sie zwar z.B. am
- März 2005 auf die Erledigung des Verfahrens gedrängt, dann aber am
- April 2005 einen Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gestellt und am
- April 2005 wiederum nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung angefragt. Randnummer 109 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 110 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. A. Randnummer 111 Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig. I. Randnummer 112 Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom
- November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des
- Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das BSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das LSG Berlin-Brandenburg zuständig. II. Randnummer 113 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Klägerin macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 114 Die im März 2012 erhobene Entschädigungsklage stellt sich als Teilklage dar. Denn wird die Klage – wie hier - zu einem Zeitpunkt erhoben und insbesondere über sie zu einem Zeitpunkt entschieden, in dem das streitgegenständliche Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Entschädigungsgericht über eine Entschädigungspflicht allenfalls bis zu seiner letzten mündlichen Verhandlung entscheiden, nicht aber für den darüber hinausgehenden Zeitraum. Vorliegend beschränkte sich der Antrag der Klägerin bei verständiger Betrachtung ihres letzten Vortrages auf die Gewährung einer Entschädigung für Verzögerungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des - nach bisherigem Verfahrensstand - das Berufungsverfahren abschließenden Urteils des
- Senats vom
- Januar
- Denn ob es für die Zeit danach zu Verzögerungen kommt, die dem Beklagten anzulasten sind, kann das Entschädigungsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium nicht beurteilen. III. Randnummer 115 Auch ist die Klage formgerecht (§ 90 SGG) erhoben worden. IV. Randnummer 116 Schließlich ist die Entschädigungsklage als fristgerecht eingelegt anzusehen. Randnummer 117 Da das streitgegenständliche Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage noch nicht abgeschlossen war, ist die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wonach eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden muss, zweifelsohne gewahrt. Randnummer 118 Nicht eingehalten hat die Klägerin zwar die – auch in Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV am
- Dezember 2011 bereits anhängig waren, zu wahrende (arg. ex Art. 23 Satz 1, 5 und 6 GRüGV) und als besondere Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, nach der eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann. Vielmehr hat sie die Entschädigungsklage verfrüht nach Erhebung der Verzögerungsrüge am
- Februar 2012 (vgl. hierzu im Einzelnen unter B. II. 1.) bereits am
- März 2012 erhoben. Indes ist die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist nach der Rechtsprechung des BSG Klägern in der Sozialgerichtsbarkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab Klageerhebung nach dem
- Dezember 2014 entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 21). B. Randnummer 119 Auch ist die Zahlungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 120 Die Klägerin begehrt eine Entschädigung für das beim SG am
- September 1988 eingeleitete Verfahren, das bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen und damit seit insgesamt etwa 26 Jahren und acht Monaten bei Gericht anhängig ist. Sie meint, dass - ausgehend von dem Mitte Oktober 2014 erreichten Stand des Ausgangsverfahrens - eine Verfahrensdauer von lediglich fünf Jahren angemessen gewesen wäre und die darüber hinausgehende Zeit von etwa 21 Jahren als Verzögerung dem Beklagten anzurechnen sei. Insoweit macht sie ausschließlich einen Nachteil geltend, der kein Vermögensnachteil ist, und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 €. Eine Entschädigung steht ihr indes zur Überzeugung des Senats lediglich in Höhe von 15.450,00 € zu. I. Randnummer 121 Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin. Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Randnummer 122 Da das LSG Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom
- April 2004 – Staatsvertrag - (GVBl. für Berlin 2004, 380 bzw. GVBl. Brandenburg I S. 283 ff.) ein gemeinsames Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land Brandenburg hat, lässt sich dem Wortlaut des § 200 Satz 1 GVG unmittelbar keine Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen. Der Senat folgt insoweit jedoch dem Bundesfinanzhof, der für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter Berufung auf die im Wesentlichen auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag sowie die einfachere staatsrechtliche Handhabbarkeit abstellenden Ausführungen des VerfGH des Landes Berlin im Beschluss vom
- Dezember 2006 (- 45/06 -, juris, Rn. 23 ff.) sowie auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom
- Mai 2007 (- 8/07 – juris, Rn. 14 ff.) und des BVerfG vom
- Juli 2006 (- 2 BvR 1058/05 -, juris, Rn. 22 ff.) davon ausgegangen ist, dass maßgeblich nicht das Sitzprinzip sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes ausübten, aus dem das Ausgangsverfahren stamme (BFH, Urteil vom
- April 2013 – X K 3/12 – juris, Rn. 25 ff.). Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Berlin. Auch soweit ab dem
- Juli 2005 das LSG Berlin-Brandenburg an die Stelle des LSG Berlin getreten ist, übt es im Ausgangsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Berlin aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist. Randnummer 123 Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom
- Oktober 2012, Amtsblatt Berlin 2012, 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641). II. Randnummer 124 Allerdings steht der Klägerin nicht die von ihr geforderte Entschädigung in Höhe von 50.000,00 €, sondern lediglich eine solche in Höhe von 15.450,00 € zu. Randnummer 125 Grundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 und 3 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es indes keiner Verzögerungsrüge (Art. 23 Satz 4 GRüGV). Randnummer 126 Diese – positiven wie negativen - Anspruchsvoraussetzungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn die Entschädigungsklage – wie hier – gemäß § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird. Auch in diesem Fall müssen insbesondere die (unumkehrbare) Unangemessenheit der Verfahrensdauer und ein endgültig eingetretener Nachteil feststehen (Bundesgerichtshof – BGH – Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 – zitiert nach juris, Rn. 28-34). Gründe, die dafür sprechen könnten, für eine die Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand habende Entschädigungsklage andere Maßstäbe anzusetzen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Gegenteil schließt er sich den überzeugenden Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Urteil nach eigener Prüfung an [so schon Urteile vom 03.07.2014 – L 37 SF 37/14 EK AL (unter juris fehlerhaft: L 37 SF 34/14 EK AL) – Rn. 26 sowie vom 20.08.2014 – L 37 SF 300/13 EK SO – Rn. 31, jeweils zitiert nach juris]. Randnummer 127 Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung für bis zum
- Januar 2015 eingetretene Verzögerungen sind bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats dem Grunde nach erfüllt. Die Klägerin hat die Verzögerungsrüge – soweit überhaupt erforderlich – rechtzeitig erhoben (dazu im Folgenden zu 1.). Auch weist das Verfahren eine unangemessene Dauer auf und ist von einem endgültig eingetretenen Nachteil auszugehen. Weder liegt allerdings in dem von der Klägerin angenommenen Umfang eine Verfahrensverzögerung vor (dazu im Folgenden zu 2.) noch steht ihr für jeden Monat der Verzögerung eine Entschädigung in der von ihr geltend gemachten Höhe zu (dazu im Folgenden zu 5.). Randnummer 128
- Die - Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch bildende - Verzögerungsrüge wurde – soweit erforderlich – rechtzeitig erhoben. Randnummer 129 Das im September 1988 eingeleitete, erstinstanzlich mit Zustellung der Urteilsgründe am
- Januar 1994 abgeschlossene und derzeit auf die erneute Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin beim BSG anhängige Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am
- Dezember 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Während es damit für das – seinerzeit schon lange beendete - erstinstanzliche Verfahren einer Verzögerungsrüge nicht bedurfte, war diese mit Blick auf das Berufungsverfahren erforderlich und wurde am
- Februar 2012 erhoben. Denn mit dem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz führte der Bevollmächtigte der Klägerin unter Darstellung des Verfahrensverlaufs aus, dass die Klägerin "wegen der bis heute anhaltenden, menschen- und grundrechtswidrigen, effektiven Versagung von Rechtsschutz durch den
- LSG-Senat in Kürze Klage nach dem Verzögerungsrügen-Gesetz erheben" werde. Entgegen der vom Beklagten zumindest in seinen ersten Stellungnahmen vertretenen Auffassung hat die Klägerin damit eine Verzögerungsrüge erhoben. Denn eine Auslegung des vorgenannten Schriftsatzes aus der Sicht des insoweit maßgebenden objektiven Empfängers ergibt, dass an das Gericht ein Verlangen nach Beschleunigung des Verfahrens herangetragen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis: Ott, a.a.O., § 198 Rn. 209 f.). Sinn und Zweck der als Prozesshandlung zu qualifizierenden Verzögerungsrüge ist es u.a., dem bearbeitenden Richter als Vorwarnung zu dienen und ihm die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung zu eröffnen. Durch die Rüge soll ein Betroffener deutlich machen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und ggf. eine Entschädigungsklage die Folge sein könnte. Mit der Rügepflicht soll letztlich verhindert werden, dass überraschende Entschädigungsforderungen vorgebracht werden (BT-Drs. 17/3802, S. 20). Dabei ist weder erforderlich, dass dargetan wird, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kämen, noch ist die Bezeichnung als Verzögerungsrüge vorgeschrieben (Ott, a.a.O., § 198 Rn. 209). Es ist vielmehr auf den erkennbaren Sinn und Zweck des Begehrens abzustellen, das durch Auslegung nach den Grundsätzen des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln ist. Dabei ist bei anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen zu beachten, dass die Rüge zwar in die Form einer Bitte um Beschleunigung gekleidet sein kann, allerdings auch nicht schon jegliche Bezugnahme auf die Verfahrensdauer oder jede Sachstandsanfrage als Rüge anzusehen ist (Ott, a.a.O., § 198 Rn. 209). Gemessen daran können vorliegend angesichts des Wortlauts der Erklärung und vor dem Hintergrund der bereits in der Vergangenheit mehrfach gerügten Verfahrensdauer keine Zweifel daran bestehen, dass eine Verzögerungsrüge erhoben wurde. Dies geschah auch unverzüglich, nämlich innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV am
- Dezember 2011 (vgl. hierzu: Urteile des BFH vom 07.11.2013 – X K 13/12 –, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 – X K 9/13 –, Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 – III ZR 335/13 –, Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 27 und – B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 130
- Das streitgegenständliche Ausgangsverfahren weist eine unangemessene Dauer im Sinne des Gesetzes auf. Nicht hingegen gestaltet es sich in dem von der Klägerin beklagten Umfang als überlang. Randnummer 131 Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Auch kann zur Überzeugung des Senats nicht eine generelle Höchstdauer angesetzt werden, ab deren Überschreiten stets von einer Überlänge auszugehen ist. Denn § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG regelt ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Randnummer 132 Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33). Randnummer 133 a) Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist dabei die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 25, 27). Randnummer 134 Das gerichtliche Verfahren, das die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter bzw. zuletzt aufgrund ihr abgetretener Ansprüche geführt hat, wurde mit Erhebung der Klage durch ihre Mutter am
- September 1988 eingeleitet (vgl. zu diesem hier maßgeblichen Verfahrensbeginn: BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - juris, Rn. 71). Gegenstand des Verfahrens war seinerzeit allerdings nicht das zuletzt noch verfolgte Begehren. Vielmehr ist zu beachten, dass das streitgegenständliche Verfahren sich tatsächlich aus verschiedenen Verfahrensteilen zusammensetzt, von denen einige überhaupt erst im weiteren Verlaufe des Verfahrens rechtshängig geworden sind, andere bereits seit langem rechtskräftig abgeschlossen sind. Im Einzelnen gilt hier Folgendes: Randnummer 135 aa) Soweit sich die am
- September 1988 erhobene Klage gegen den Bescheid vom
- März 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 1988 richtete und die Mutter der Klägerin, F.M.L., weiteres Bestattungsgeld erstrebte (Verfahren S 48 Vh 114/88), wurde hierüber mit Urteil des LSG vom
- April 2003 (Zustellung der Urteilsgründe am
- Mai 2003) abschließend entschieden. Das die Berufung zurückweisende Urteil wurde diesbezüglich rechtskräftig. Insoweit hat das Verfahren mithin knapp 14 Jahre und acht Monate gedauert. Randnummer 136 bb) Soweit sich die am
- September 1988 erhobene Klage gegen die Bescheide vom
- und
- April 1988, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 1988 richtete und Hinterbliebenenversorgung, ersatzweise Witwenbeihilfe erstrebt wurde (ursprüngliches Verfahren S 48 Vh 124/88), wurde hierüber mit rechtskräftig gewordenem Teilurteil des LSG vom
- August 2006 (Zustellung der Urteilsgründe beim Bevollmächtigten am
- September 2006) entschieden. Insoweit hat das Verfahren mithin 18 Jahre gedauert. Randnummer 137 cc) Die am
- August 1993 erhobene, zunächst unter dem Aktenzeichen S 45 Vh 180/93 registrierte und schließlich zu den vorgenannten Verfahren hinzuverbundene Untätigkeitsklage hat sich mit Erlass der begehrten Entscheidung über den Überprüfungsantrag im Hinblick auf die Beschädigtenversorgung vom
- März 2000 erledigt. Dementsprechend haben die Beteiligten des Ausgangsverfahrens den Rechtsstreit hinsichtlich der Untätigkeitsklage seinerzeit auch für erledigt erklärt. Randnummer 138 dd) Schließlich wurde die Klage am
- September 2000 wieder erweitert, nachdem der Beklagte des Ausgangsverfahrens den gegen den vorgenannten, eine Abänderung der Bescheide über die Beschädigtenversorgung ablehnenden Bescheid vom
- März 2000 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- August 2000 zurückgewiesen hatte. Allein diesbezüglich ist das Verfahren seit dem Spätsommer 2006 noch anhängig. Randnummer 139 Letztlich aber stellt sich das streitgegenständliche Ausgangsverfahren – auch wenn es sich aus verschiedenen Verfahrensteilen zusammensetzt - zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen als ein einer Gesamtbetrachtung zugängliches einheitliches Verfahren dar. Denn die einzelnen geltend gemachten materiell-rechtlichen Ansprüche basieren auf ein und demselben Lebenssachverhalt. Sie sind so miteinander verwoben, dass eine isolierte Betrachtung jedes einzelnen Verfahrensgegenstandes nicht sachgerecht erscheint. Teilweise anderes zu gelten hat lediglich mit Blick auf die Untätigkeitsklage. Denn zwar gehört auch das mit dieser letztlich verfolgte materielle Fernziel zum im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Gesamtkomplex. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Untätigkeitsklage selbst als Klage eigener Art gerade noch nicht der Durchsetzung eines konkreten materiell-rechtlichen Anspruchs, sondern allein dazu dient, die Behörde zur Bescheidung eines konkreten Antrages zu veranlassen. Randnummer 140 b) Bei dem Verfahren handelt es sich um ein für die Klägerin als von überdurchschnittlicher Bedeutung anzusehendes Verfahren sehr hoher Komplexität und Schwierigkeit, in dessen Verlauf es zu Verzögerungen gekommen ist, die teilweise dem beklagten Land, teilweise aber durchaus auch dem Verantwortungsbereich der Verfahrensbeteiligten und Dritter zuzurechnen sind. Randnummer 141 aa) Die für die Beurteilung der Verfahrensdauer maßgebliche Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für d