Ausschluss einer Abrechenbarkeit nicht von der erteilten Ermächtigung umfassten vertragsärztlicher Leistungen Orientierungssatz
(1)Die Vergütung erfolgt durch einen Pauschalbetrag für jeden einzelnen Behandlungsfall (…) im Rahmen und im Umfang der Ermächtigung gemäß § 117 Satz 1 SGB V. Randnummer 26 Mit dem Pauschalbetrag sind alle Leistungen für die Behandlung von Versicherten (…) abgegolten. Randnummer 27 Ausgenommen sind nur Leistungen, die innerhalb des vom Anspruchsberechtigten aufgesuchten Klinikums nicht angeboten werden können, weil die apparativen Voraussetzungen nicht vorliegen oder die Leistungen aus Kapazitätsgründen nicht rechtzeitig erbracht werden können. Randnummer 28 Diese Regelung erlaubte also die Überweisung Versicherter seitens der Poliklinik u.a. aus Kapazitätsgründen, mit der Folge, dass der mit der Überweisung angegangene Arzt (Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt) seinerseits und jenseits des von der überweisenden Poliklinik erhobenen Pauschalbetrages erbrachte Leistungen abrechnen durfte. Keine Auswirkungen hat eine derartige vertragliche Bestimmung indessen auf den Inhalt der Ermächtigung des aufgrund der Überweisung durch die Poliklinik angegangenen Arztes. Ohne rechtliche Bedeutung ist daher auch die am 28. März 2007 getroffene Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin über die Vergütung der in den Universitätspolikliniken in Berlin erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen, deren § 2 Abs. 4 es den Hochschulambulanzen grundsätzlich untersagt, für von ihnen erbringbare Leistungen Überweisungen an Vertragsärzte oder andere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen auszustellen. Unabhängig von den Rechtsverhältnissen der Universitätspolikliniken durfte der Kläger stets – was selbstverständlich ist – nur im jeweiligen Umfange seiner Ermächtigung vertragsärztlich tätig werden. Randnummer 29 3. Ein Vertrauensschutz des Klägers steht der angefochtenen sachlich-rechnerischen Richtigstellung nicht entgegen. Randnummer 30
- a)Grundsätzlich kann die Befugnis einer Kassenärztlichen Vereinigung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung Einschränkungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes unterliegen (vgl. hierzu Clemens in jurisPK-SGB V, Rdnr. 189 ff. zu § 106a). Sachlich-rechnerische Richtigstellungen dürfen u.a. aus Vertrauensschutzgründen nicht erfolgen, wenn die Kassenärztliche Vereinigung über einen längeren Zeitraum eine systematisch fachfremde oder eine ohne ausreichende fachliche Qualifikation ausgeübte Tätigkeit in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände geduldet und der Vertragsarzt (oder der ermächtigte Arzt) im Vertrauen auf die weitere Vergütung solcher Leistungen weiterhin entsprechende Leistungen erbracht hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, B 6 KA 3/01 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39; Urteil vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 17/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17; Urteil vom 8. Februar 2006, B 6 KA 12/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16; kritisch: Clemens, a.a.O., Rdnr. 210). In einem solchen Fall entsteht ein Vertrauen des Vertragsarztes dahin, dass die von ihm erreichte günstige Honorierung in Einklang mit der Rechtslage steht. Randnummer 31
- b)Hieran gemessen mangelt es an einem Vertrauenstatbestand schon deshalb, weil für eine wissentliche Duldung der Leistungserbringung bzw. der Abrechnungspraxis des Klägers seitens der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung nichts ersichtlich ist. Zu keinem Zeitpunkt hat sie bekundet, dass der Kläger über den jeweiligen Umfang seiner Ermächtigung hinaus vertragsärztlich tätig werden und abrechnen dürfe. Zugleich konnte zur Überzeugung des Senats angesichts der konkreten Ermächtigungshistorie für den Kläger seit Erlass des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 15. Mai 1995 kein Vertrauen mehr dahingehend bestehen, dass er auch auf Überweisungen der Polikliniken hin vertragsärztlich tätig werden dürfe. Dazu im Einzelnen: Randnummer 32 - Auf der Grundlage des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 9. November 1992 war der Kläger für die Jahre 1993 und 1994 dazu ermächtigt, vertragsärztliche Leistungen auch auf Überweisung der Polikliniken der Freien Universität B zu erbringen. Randnummer 33 - In seinem Beschluss vom 7. Februar 1994, betreffend die Ermächtigung des Klägers für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. März 1995, reduzierte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung des Klägers ihrem Umfang nach auf Überweisungen von Vertragsärzten; in der Begründung dieses Beschlusses führte der Zulassungsausschuss an, die Überweisungsmöglichkeit der Polikliniken könne nicht mehr Inhalt des Leistungskataloges sein, weil diese Fälle schon „Inhalt der Poliklinikpauschale“ seien. Randnummer 34 - Auf den Widerspruch des Klägers hiergegen beließ es der Berufungsausschuss für Ärzte in seinem Beschluss vom 23. Juni 1994 im Tenor der Ermächtigung bei der Formulierung „auf Überweisung von Vertragsärzten“, führte in der Begründung seines Beschlusses aber aus, man habe es nicht für erforderlich gehalten, Polikliniken ausdrücklich in die Möglichkeit der Überweisung einzubeziehen, da diese unter die Formulierung „auf Überweisung von Vertragsärzten“ zu subsumieren seien. Randnummer 35 - Mit seinem Beschluss vom 15. Mai 1995, bezogen auf den Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1997, fasste der Zulassungsausschuss den Tenor der Ermächtigung neu, beließ es bei der Formulierung „auf Überweisung von Vertragsärzten“, nahm aber als Erweiterung erstmals unter Punkt 2. folgende Formulierung mit auf, bei der es ihrem wesentlichen Inhalt nach bis zu Beginn des vorliegend streitigen Zeitraumes blieb: „Auf Überweisung der anderen ermächtigten Ärzte des Universitätsklinikums (…) sämtliche Leistungen des Fachgebiets der Pathologie.“ Randnummer 36 Es liegt auf der Hand, dass der Kläger angesichts des seit dem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 15. Mai 1995 bestehenden konkreten Umfanges seiner Ermächtigung nicht darauf vertrauen durfte, auch in Zukunft vertragsärztliche Leistungen auf Überweisung der Universitätspolikliniken erbringen zu dürfen. Dies mag aufgrund des zitierten Votums des Berufungsausschusses zwar für den Zeitraum 1. April 1994 bis 31. März 1995 der Fall gewesen sein, wobei der Senat dahinstehen lassen kann, ob die Annahme des Berufungsausschusses, Überweisungen von Polikliniken seien unter die Formulierung „auf Überweisung von Vertragsärzten“ zu subsumieren, zutreffend war. Denn jedenfalls hatte die Ermächtigung des Klägers mit Wirkung vom 1. Juli 1995 einen neuen Wortlaut, der nun ausdrücklich auf eine „Überweisung der anderen ermächtigten Ärzte des Universitätsklinikums B F“ rekurrierte. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es bei der Meinungsäußerung des Berufungsausschusses zum Umfang der Ermächtigung vom 23. Juni 1994 bliebe, denn diese konnte sich gar nicht auf den neu gefassten Beschluss des Zulassungsausschusses vom 15. Mai 1995 beziehen. Dem Kläger hätte es oblegen, den genauen Wortlaut des Beschlusses vom 15. Mai 1995 zur Kenntnis zu nehmen; ein Vertrauen darauf, auch nach dem 1. Juli 1995 Leistungen auf Überweisung der Universitätspolikliniken erbringen und abrechnen zu dürfen, konnte sich nach alledem jedenfalls nicht entwickeln. Randnummer 37 4. Von ihrem Kürzungsermessen hat die Beklagte in rechtlich beanstandungsfreier Weise Gebrauch gemacht, indem sie die Honorare des Klägers für die Quartale IV/2004 bis III/2005 im Wege sachlich-rechnerischer Berichtigung um sämtliche Leistungen kürzte, die auf Überweisung von Polikliniken des UKBF erbracht wurden (insgesamt 30.917,18 Euro). Aspekte der Leistungsbudgetierung mussten dabei nicht berücksichtigt werden. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001225830