1 S. 1 Nr. 1 SGB 5 der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. (Rn.34)
dem geltenden Tarifvertrag vom Arbeitgeber geschuldete Entlohnung für die regelmäßige Arbeitszeit. Enthält der Tarifvertrag eine Regelung, wonach Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit durch Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Wochenarbeitszeit an anderen Werktagen ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden kann, so ist dies zu berücksichtigen, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt worden ist. (Rn.60) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
gefordert werden. Randnummer 2 Die Klägerin betrieb ein Gebäudereinigungsunternehmen und war nicht tarifgebunden. Die genannten Beigeladenen waren bei ihr beschäftigt. Sie hatte ihren Geschäftssitz zunächst in Berlin und verlegte diesen am 1. März 2001
N in Brandenburg. Randnummer 3 Für das Gebäudereinigerhandwerk galt in Berlin im streitgegenständlichen Zeitraum ein räumlich auf das Gebiet von Berlin beschränkter und für allgemein verbindlich erklärter Lohntarifvertrag. In Brandenburg galten im streitgegenständlichen Zeitraum im Bezirk der Handwerkskammer Cottbus, welcher Klägerin angehörte, die Lohntarifverträge vom
folgend nur noch: „die Beklagte“), führte in der Zeit vom
. Bescheidbestandteil ist eine Anlageberechnung der Beiträge, welche
den einzelnen Arbeitnehmern sowie den beteiligten Einzugsstellen aufgeschlüsselt ist. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, dass Beiträge auch für geschuldetes Arbeitsentgelt zu berechnen und zu entrichten seien, selbst wenn Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer nicht gezahlt worden sei. Die Klägerin falle mit einem Teil ihrer Beschäftigten in den Geltungsbereich der allgemein verbindlichen Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks in Berlin. Im Geltungsbereich eines allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages richte sich der Anspruch auf das Arbeitsentgelt auch bei nicht bereits tarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern mindestens
den tarifvertraglichen Regelungen. Hier seien bei einigen Mitarbeitern der Klägerin die durch Tarifvertrag zustehenden Stundenlöhne und Sonderzahlungen nicht gezahlt worden. Die
berechnung erfolge unter Berücksichtigung der Mindestentgelte des Tätigkeitsbereiches II (Gebäudeinnenreinigung), der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks Berlin, da die betreffenden Arbeitnehmer
weislich in Berlin beschäftigt gewesen seien. Randnummer 6 Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom
forderung beruhe deshalb auf einer falschen Grundlage. Randnummer 7 Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
forderung auf 13.098,10 € reduziert. Für den Beigeladenen zu 1) würden Beiträge für das Jahr 2001 nicht mehr geltend gemacht und nur noch 459,15 € für den Zeitraum 1. April 1999 bis 31. Dezember 2000 gefordert. Die
forderung betrage für den Beigeladenen zu 2) für den Zeitraum
weise mehr. Randnummer 12 Die Beigeladene zu 3) früherer
nahme: K hat mitgeteilt, im „Hotel M“ in Berlin- tätig gewesen zu sein. Randnummer 13 Die Klägerin hat ihren Sitz wieder
Berlin verlegt. Randnummer 14 Der Beigeladene zu 2) hat im Erörterungstermin am 18. Juni 2012 erklärt, 1999 – 2002 in Berlin gearbeitet zu haben. Er sei an einem Einsatzort fest eingesetzt gewesen, den H in Berlin-. Auch seine Arbeitskollegen dürften im Wesentlichen in Berlin eingesetzt worden sein. Es sei eher die Ausnahme gewesen, dass in Brandenburg gearbeitet worden sei. Randnummer 15 Der Beigeladene zu 9) hat schriftlich mitgeteilt, alle Arbeitsorte hätten sich bis auf eine Ausnahme in Berlin befunden. Randnummer 16 Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage ausgeführt, sie wende sich gegen die Anwendung der tariflichen Regelungen hinsichtlich des Mindestlohnes sowie der Sonderzuwendungen des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk des Landes Berlin. Sie sei nicht in Berlin, sondern in Brandenburg ansässig und unterliege ausschließlich dem Tarifvertrag des Landes Brandenburg. Sie rüge auch, dass die Beklagte pauschaliert und ohne Einzelnachweis einzelne Mitarbeiter herausgegriffen und deren dauernde Beschäftigung im Tarifgebiet Berlin unterstellt habe. Die Klägerin hat ferner Verjährungseinrede erhoben. Randnummer 17 Die Beklagte habe der Berechnung zudem fehlerhaft eine Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche zugrunde gelegt und damit eine Arbeitszeit von 7,8 Stunden täglich. Hingegen hätten die Beigeladenen weniger Stunden täglich und ausschließlich
ts gearbeitet. Dies ergebe sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen. Randnummer 18 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
9 des Tarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk der Bundesrepublik Deutschland ohne Berlin vom 16. August 2000 einen Anspruch auf den höheren Lohn der auswärtigen Stelle gehabt. Zur Überzeugung des SG stehe fest, dass die beigeladenen Mitarbeiter der Klägerin in Berlin tätig gewesen seien. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, nicht untertariflich gezahlt zu haben. Das SG sei überzeugt, dass die beigeladenen Mitarbeiter der Klägerin in Vollzeit beschäftigt gewesen seien. In den vorliegenden Arbeitsverträgen seien Teilzeitbeschäftigungs-Vereinbarungen nicht getroffen worden. Der Sozialversicherung seien
Auskunft der Beklagten Beschäftigungen in Vollzeit gemeldet gewesen. Dass die auf dem Stundenzettel vermerkten Arbeitszeiten (möglicherweise) geringer ausfielen als Vollzeit sei insofern unerheblich. Im Übrigen ergebe sich aus den durch die Klägerin geführten Arbeitsnachweisen, dass die Arbeitszeit der beigeladenen Mitarbeiter 7,8 Stunden täglich betragen habe (Bezugnahme auf Blatt 37, 47, 62, 79, 101 und 103 R des VV betreffend der von der Klägerin exemplarisch angeführten Mitarbeitern). Die Beiträge seien auch nicht verjährt.
1 Satz 1 SGB IV verjährten Beitragsansprüche in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Auch die Fälligkeit der Beiträge gemäß § 23 SGB IV richte sich nicht danach, ob ein Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt worden sei. Vielmehr würden Beiträge, die
Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen seien, spätestens am
gefragt, wieviel Wochenstunden diese für die Klägerin tätig war. Randnummer 28 Auf die Antwortschreiben sowie auch ansonsten auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Aktenhefter und zwei Aktenordner) lagen zur Verhandlung vor und waren Gegenstand der Erörterung. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 30 Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 in Gestalt des Bescheides vom 5. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 31
1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 SGB IV i. V. m. § 89 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch nicht (§ 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Randnummer 32
d Sätze 1 und 2 SGB IV werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
dem Recht der Arbeitsförderung gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten.
1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Randnummer 33 In der Krankenversicherung sind
1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung sind
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) u. a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungspflichtig.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind
dem Recht der Arbeitsförderung Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung) versicherungspflichtig. In der sozialen Pflegeversicherung sind
1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 erster Halbsatz Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Dies sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Randnummer 34 Hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen als Beitragsbemessungsgrundlage bestimmen die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuchs Folgendes: In der Krankenversicherung wird
1 Satz 1 Nr. 1 SGB V der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige (§ 161 Abs. 1 SGB VI), wobei
1 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens 1 v. H. der Bezugsgröße sind.
dem Recht der Arbeitsförderung sind die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage (§ 341 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei
SGB III beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße ist. In der sozialen Pflegeversicherung gelten
1 SGB XI bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, für die Beitragsbemessung unter anderem der bereits genannte § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Randnummer 35 Die genannten Vorschriften knüpfen alle am Begriff des Arbeitsentgeltes an.
1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Randnummer 36
1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
1 Sätze 1 und 2 SGB IV werden laufende Beiträge, die geschuldet werden, entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig. Beiträge, die
dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (zum Geltungsbereich des SGB IV vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV). Randnummer 37 Diese Vorschriften regeln als öffentlich-rechtliche Normen, wann und in welcher Höhe eine Beitragsforderung kraft Gesetzes entsteht. Da das Arbeitsentgelt Voraussetzung für das Entstehen der Beiträge ist, findet zwar insoweit eine Anknüpfung am Arbeitsrecht statt. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt (Vergütung) ist hinsichtlich seiner Entstehung (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) zivilrechtlich geregelt, wobei er hinsichtlich der Höhe auch tarifvertragsrechtlich, ggf. über eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung beeinflusst wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 und § 5 Abs. 1, Abs. 4 Tarifvertragsgesetz - TVG -). Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt jedoch einmal entstanden, ist zugleich auch der öffentlich-rechtliche Beitragsanspruch begründet worden. Dieser öffentlich-rechtliche Beitragsanspruch unterliegt nicht der Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sondern bestimmt sich hinsichtlich des Erlöschens, der Verwirkung oder der Verjährung ausschließlich
öffentlich-rechtlichen Regelungen. Deswegen ist es für diesen öffentlich-rechtlichen Beitragsanspruch ohne Belang, was
seiner Entstehung aus dem davon zu unterscheidenden arbeitsvertraglichen (zivilrechtlichen) Anspruch auf Arbeitsentgelt wird. Die Parteien von Arbeitsverträgen und die Tarifpartner haben es zwar in der Hand, durch Vereinbarung von Entgelt und seiner Höhe den Eintritt der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses mit entsprechenden Beitragsforderungen auszulösen. Ist dieses jedoch einmal geschehen, so können sie das Versicherungsverhältnis in seiner öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung durch ein späteres Verhalten für die Vergangenheit nicht mehr beeinflussen, sondern seine Änderung lediglich für die Zukunft
Maßgabe einer neuen Entgeltvereinbarung oder Entgeltzahlung bewirken. So führt die Vereinbarung einer rückwirkenden Lohnerhöhung nicht dazu, dass schon in der Vergangenheit auch ein höherer Beitragsanspruch entstanden ist. Entsprechend bringt eine rückwirkende Verringerung des Arbeitsentgelts eine einmal entstandene Beitragsforderung nicht zum Erlöschen. Ebenso ist es auf einen in der Vergangenheit entstandenen Beitragsanspruch ohne Einfluss, wenn der entstandene Arbeitsentgeltanspruch später entfällt, weil der Arbeitnehmer ihn nicht rechtzeitig gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht hat und eine tarifliche Ausschlussklausel eingreift (vgl. Bundessozialgericht -BSG, Urteil vom
ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Lohn der auswärtigen Stelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Tariflohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten. (…) Randnummer 45 Zugrunde zu legen war hier dabei der gegenüber Brandenburg höhere Tariflohn für Berlin. Randnummer 46 Die einzelnen Mitarbeiter der Klägerin, die in Berlin arbeiteten, hatten einen Anspruch auf diesen höheren Lohn der auswärtigen Stelle: Randnummer 47 Der Lohn-Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk Brandenburg, Handwerkskammerbezirke Frankfurt (Oder) und Cottbus vom 12. Mai 1997 sah für den Tätigkeitsbereich (2, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung) für Innenreiniger/Innen und Unterhaltsreiniger/Innen (Ecklohn) einen Stundenlohn von 11,40 DM vor. Der
folgertarifvertrag vom
folgertarifvertrag vom 31. April 2003 legte einen Stundenlohn in Höhe von 7,82 € fest. Randnummer 49 Auch zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Beigeladenen für die Klägerin in Berlin gearbeitet haben: Randnummer 50 Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, ist bereits aus den Unterlagen der Klägerin erkennbar, dass der Beigeladene zu 1) im Januar 2000 im DHBerlin-M tätig war. Gleiches gilt für den Beigeladenen zu 2). Randnummer 51 Der Beigeladene zu 8) hat gegenüber der Prüf- und Beratungsstelle für das Gebäudereiniger-Handwerk Berlin GmbH angegeben, dass sein Arbeitsort Berlin gewesen sei.
seinem Arbeitsvertrag vom
forderungen Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) und 3) betreffen. Insoweit werden nämlich nur Beiträge auf Weihnachts- und Urlaubsgeld
gefordert (Beigeladener zu 1) bzw. liegt bereits dem Bescheid nur eine Teilzeitbeschäftigung zu Grunde (Beigeladene zu 3). Randnummer 54 Für die übrigen Beigeladenen gibt es keine Arbeitsverträge, aus denen sich die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung ergeben könnte: Randnummer 55 Der Beigeladene zu 7) hat auf Befragen des Senats mitgeteilt, vierzig Stunden die Woche gearbeitet zu haben (Sonntags- bis Freitag 22 Uhr bis 6 Uhr). Der Beigeladene zu 9) schrieb, 22.00 bis 6.30 Uhr (Sonntag bis Freitag) beschäftigt gewesen zu sein. Randnummer 56 Der Beigeladene zu 2) war
seinen Angaben Montag bis Freitag von 4.00 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich ein Wochenende pro Monat von jeweils 5-00 Uhr bis 11.00 Uhr tätig. Randnummer 57 Lediglich der Beigeladene zu 8) hat betont, keine Angaben mehr zur Arbeitszeit machen zu können. Es fehlen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass bei diesem ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin besondere Teilzeitregelungen vereinbart gewesen sein könnten. Randnummer 58 Soweit diese einwendet, ihre ehemaligen Mitarbeiter hätten die zwingend vorgesehen Pausen vergessen bzw. längere (unbezahlte) Pausen eingelegt, gibt es hierfür bereits rein tatsächlich auch keine Anhaltspunkte, geschweige den folgt hieraus ein Indiz für die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung. Randnummer 59 Da -wie ausgeführt- von normalen (Vollzeit-)Arbeitsverhältnissen auszugehen ist, kommt -außer wie dargestellt bei der Beigeladenen zu 3)- auch aus Rechtsgründen nicht darauf an, dass die Lohnbuchunterlagen
dem Vorbringen der Klägerin nicht richtig geführt wurden, da die beigeladenen ehemaligen Arbeitnehmer, soweit sie als Gebäudereiniger für die Klägerin gearbeitet haben, nicht aufgrund ausdrücklicher Teilzeitbeschäftigungsverträge tätig wurden: Randnummer 60 Der mit Wirkung vom
1.3 konnte eine abweichende Vereinbarung aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden. Randnummer 61 Eine solche Vereinbarung mit dem Betriebsrat hat hier die Klägerin nicht vorgetragen oder ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Randnummer 62 Da die Klägerin allgemeine Arbeitsverträge abgeschlossen hat, galt § 3 Nr. 1 für die Arbeitsverhältnisse der Beigeladenen. Die Klägerin schuldete
dem Tarifvertrag die Entlohnung für die regelmäßige Arbeitszeit. Randnummer 63 Zur weiteren Begründung wird auf zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VGO. Randnummer 65 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001225986
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