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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat L 27 R 124/14 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähig

Obsah (5)§ 101§ 102§ 44§ 300§ 43

Gesetzliche Rentenversicherung: Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes Orientierungssatz Wurde ein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwe

§ 101Nr.

2, BSGE 95, 112,

§ 102Nr.

1,

§ 44Nr.

3). Randnummer 27 b) Auch bei Erlass des Bescheids vom

  1. Juni 2002 wandte die Beklagte das Recht unrichtig an, indem sie dem Kläger für den Zeitraum vom
  2. Juli 2002 bis zum
  3. Juli 2009 zu Unrecht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB n.F. gewährte. Denn der Kläger hat auch für diesen Zeitraum Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. Randnummer 28 Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung über die "Weiter"-Gewährung zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den neuen Leistungszeitraum (hier ab dem
  4. Juli 2002) erneut erfüllt sind, und hierbei die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse, d.h. – neben den gesundheitlichen Verhältnissen und ihrer voraussichtlichen Entwicklung – die Bestimmungen des dann gültigen Rechts, zu Grunde zu legen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  5. Oktober 1996 – 4 RA 31/96 –, SozR 3-2600 § 300 Nr. 8, SozR 3-2600 § 306 Nr. 2). Randnummer 29 Jedoch greift vorliegend die Ausnahmevorschrift des § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI. Hiernach besteht, wenn am
  6. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bestand, dieser Anspruch bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Dies war der Fall, da – wie ausgeführt – der Anspruch des Klägers auf (befristete) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits unter Geltung des alten Rechts entstanden war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
  8. November 2007 (– B 13 R 18/07 R –,

§ 300Nr.

2,

§ 43Nr.

11), wonach § 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die Fortzahlung einer bereits bewilligten Rente gewährleisten soll. Anders als im dort entschiedenen Fall hatte der Kläger den ersten Rentenantrag schon vor dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am

  1. Januar 2001 gestellt. Nach seinem gegen den Bescheid vom
  2. Februar 2001 gerichteten – erfolgreichen – Überprüfungsantrag ist er im Hinblick auf den zweiten Leistungszeitraum so zu stellen, als hätte die Beklagte seinen den ersten Leistungszeitraum betreffenden Rentenantrag bereits positiv beschieden. Randnummer 30
  3. Da der Kläger erfolgreich beanspruchen kann, für die Zeiträume vom
  4. Februar 2001 bis zum
  5. Juni 2002 und vom
  6. Juli 2002 bis zum
  7. Juli 2009 anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu erhalten, besteht auch ein Anspruch auf entsprechende Neufestsetzung des Rentenhöchstwertes und Leistung des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. Randnummer 32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001226175

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