(Prozesskostenvorschuss der Eltern im Rechtsstreit des Kindes um Rückforderung von Ausbildungsförderung Leitsatz
(2012), BGB, § 1360 a Rn. 75 m.w.N.). Ausschlaggebend ist, dass es den Eltern zumutbar ist, insofern ihr beträchtliches Vermögen einzusetzen. Zwar benötigen die Eltern das von ihnen offen gelegte Vermögen zumindest teilweise auch für den eigenen Unterhalt. Jedoch wird ihr Vermögen durch die Prozesskosten - die sich wegen der Gerichtskostenfreiheit auf die Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschränken - auch in Anbetracht der für das erstinstanzliche Verfahren mit rund 1.700 Euro (brutto) zu veranschlagenden Rechtsanwaltsgebühren nicht nennenswert beeinträchtigt. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird dabei ein Gegenstandswert von bis zu 10.000 Euro (bei 2,5-fachem Ansatz der Gebühr von 558 Euro unter Berücksichtigung der Nr. 3100, 3104, 7002 und 7008 VV - Anlage 1 zum RVG) zugrunde gelegt, weil Gegenstand der Klage ausweislich der Klagebegründung die zuvor bewilligte und weitgehend ausgezahlte bzw. zurückgeforderte Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume vom
- Oktober 2009 bis
- September 2010 und vom
- Oktober 2010 bis
- September 2011 ist. Für die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens der Eltern spricht weiter, dass der beabsichtigte Erfolg der Klage auch in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liegt. Der Klageerfolg hängt nämlich erheblich von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers (und seiner Eltern) ab, dass das dem Kläger angerechnete Vermögen von ursprünglich rund 46.000 Euro den Eltern zuzuordnen war. Ferner würde im Erfolgsfall ein drohender weitergehender Unterstützungsbedarf des Klägers im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachte Rückforderung von insgesamt 8.797,20 Euro vermieden. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001226224