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KG Berlin 2. Strafsenat 2 Ws 104/15, 2 Ws 104/15 - 141 AR 223/15 Beschluss Sicherungsverwahrung: Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde bei fort

Sicherungsverwahrung: Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde bei fortdauernder Freiheitsentziehung Leitsatz

  1. Der Senat neigt dazu, eine Untätigkeitsbeschwerde auch nach Einführung der §§ 198 ff. GVG ausnahmsweise als statthaft anzusehen, wenn ein weiteres Hinausschieben der Entscheidung (hier: Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB) zu einer durch finanzielle Kompensation nicht auszugleichenden Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führt. (Rn.13)
  2. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten müssen zuvor ausgeschöpft worden sein. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  3. Januar 2013, 590 StVK 369/13 Tenor Die (Untätigkeits-) Beschwerde des Verurteilten vom
  4. April 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer befindet sich in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung und Entscheidung, ob die angeordnete Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB fortzudauern hat. Mit seiner Untätigkeitsbeschwerde vom
  5. April 2015 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zögerliche und aus seiner Sicht rechtsstaatswidrige Behandlung des Verfahrens der Strafvollstreckungskammer. Im Einzelnen: Randnummer 2 Das Landgericht Berlin verurteilte den erheblich vorbestraften Beschwerdeführer am
  6. Juni 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit
  7. Dezember 1997) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. Randnummer 3 Die Freiheitsstrafe war am
  8. Dezember 2000 vollständig verbüßt. Seit dem Folgetag wurde auf Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom
  9. Oktober 2000 gemäß § 67c StGB die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer vollzogen. Danach ordneten die Strafvollstreckungskammern zunächst jeweils rechtskräftig - zuletzt mit Beschluss vom
  10. Januar 2013 - die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Auf die Beschwerde des Sicherungsverwahrten hob der Senat durch Beschluss vom
  11. Mai 2014 - 2 Ws 112/14 - die folgende Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom
  12. Februar 2014 auf, da entgegen § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO versäumt worden war, ein (ergänzendes) Sachverständigengutachten einzuholen. Randnummer 4 Nach Eingang des Gutachtens fand am
  13. Februar 2015 ein Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer zur Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung statt. Eine Entscheidung der Kammer erging darauf - auch nach ergänzender Stellungnahme des Verteidigers vom
  14. Februar 2015 und an die Beschlussfassung erinnernder Schreiben vom
  15. und
  16. März 2015 - zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom
  17. April 2015 erhob der Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin vor allem im Hinblick auf die eingetretenen Verzögerungen „Einwendungen gegen die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung“ beantragte „zumindest die Unterbrechung des weiteren Vollzugs“. Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft Berlin mit Schreiben vom
  18. April 2015 ab und legte den Antrag der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vor. Randnummer 5 Mit Schriftsätzen vom
  19. April 2015, beim Landgericht am selben Tag per Fax eingegangen, hat der Verteidiger die Verzögerungsrüge und die gegenständliche Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Randnummer 6 Erst danach gelangte ein Beschluss der Kammer zum Vollstreckungsheft, mit dem sie die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Wann dieser Beschluss erlassen wurde, ist ungewiss. Zwar wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die Kammer die Fortdauer am „
  20. April 2015“ beschlossen hat. Doch weisen allein schon die Daten zwei sich auf den Beschluss beziehender Verfügungen des Vorsitzenden (
  21. April und
  22. Mai 2015) auf einen späteren Zeitpunkt hin. Zudem enthält die Verfügung vom
  23. Mai 2015 unter Punkt
  24. den Passus: „Anliegenden Beschluss (nach Unterschrift B.) in der erforderlichen Stückzahl ausfertigen und je eine

(1)Leseabschrift erstellen.“ Gerade der Hinweis auf die noch fehlende Unterschrift belegt, dass der Beschluss tatsächlich erst am
  1. Mai 2015 gefasst wurde, zumal die mit „Sofort!“ überschriebene Verfügung auch erst an diesem Tag ausgeführt worden ist. II. Randnummer 7 Mit seiner am
  2. April 2015 - und damit vor Erlass des Beschlusses - erhobenen Untätigkeitsbeschwerde macht der Sicherungsverwahrte erhebliche Verfahrensverzögerungen geltend und forderte auf Grundlage dessen zunächst eine Unterbrechung der laufenden Vollstreckung. Randnummer 8
  3. Soweit der Beschwerdeführer eine zögerliche Führung des Verfahrens beanstandet, ist ihm beizupflichten. Dazu nur das Folgende: Randnummer 9 Nachdem die letzte rechtskräftige Fortdauerentscheidung am
  4. Januar 2013 getroffen und der nachfolgende Fortdauerbeschluss vom
  5. Februar 2014 durch Beschluss des Senats vom
  6. Mai 2014 aufgehoben worden war (s.o.), hätte seitens der Strafvollstreckungskammer Anlass bestanden, das Verfahren mit besonderer Eile zu betreiben, zumal vorliegend - worauf der Verteidiger zu Recht hinweist - gemäß § 67e Abs. 2 StGB nach mehr als zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Fortdauer der Unterbringung nach jeweils (maximal) neun Monaten zu prüfen ist. Dieser besonderen Förderungspflicht ist die Strafvollstreckungskammer ersichtlich nicht nachgekommen. Randnummer 10 Dies gilt schon für die Einholung des Gutachtens. Nachdem die Akten am
  7. Juni 2014 wieder bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen waren, wurde erst am
  8. Juni 2014 ein Gutachten in Auftrag gegeben. Entgegen der zunächst zugesagten Bearbeitungszeit von zehn Wochen, wurde das Gutachten nicht Anfang September sondern erst am
  9. November 2014, mithin erst etwa 2 ½ Monate später beim Landgericht eingereicht. Dass bestimmte zur Begutachtung erforderliche Unterlagen zeitweilig nicht zur Verfügung standen - so der Gutachter in einem Schreiben vom
  10. August 2014 -, kann eine „Doppelung“ der zugesagten Bearbeitungszeit nicht rechtfertigen. Angesichts dessen hätte zudem besonderer Anlass bestanden, diese zusätzlichen Verfahrensverzögerungen dadurch zu begrenzen, dass nunmehr umgehend, also jedenfalls noch im Dezember 2014 ein Anhörungstermin durchgeführt worden wäre. Dies ist indes nicht geschehen. Tatsächlich wurde ein solcher erst am
  11. Januar 2015 abgestimmt. Der dann für den
  12. Februar vorgesehene Anhörungstermin wurde auf Bitten des Verteidigers auf den
  13. Februar 2015 verschoben und an diesem Tag - also etwa 3 Monate nach Fertigstellung des Gutachtens - durchgeführt. Entgegen der bestehenden Pflicht, das in erheblichen Verzug geratene Verfahren - die letzte Fortdauerentscheidung lag nunmehr über zwei Jahre zurück - besonders zu fördern, wurde der Beschluss nicht umgehend abgesetzt, sondern gelangte - wie oben im Einzelnen dargestellt - erst etwa 2 ½ Monate später, nämlich Anfang Mai 2015 zu den Akten. Randnummer 11
  14. Ungeachtet dieser erheblichen Verzögerungen konnte die Untätigkeitsbeschwerde keinen Erfolg haben. Randnummer 12 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die gesetzlich nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom
  15. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am
  16. Dezember 2011 nicht mehr statthaft ist. Dies entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom
  17. November 2012 - VIII ZB 49/12 - [juris] = NJW 2013, 385 f.; Beschluss vom
  18. April 2014 - XII ZB 136/14 - [juris]; OLG München, Beschluss vom
  19. März 2013 - 4 VAs 5/13 - [juris]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  20. November 2012 - 2 Ws 424/12 - [juris]; OLG Nürnberg, Beschluss vom
  21. Juni 2013 - 1 Ws 268/13 - [juris]). Auch der Senat hatte so entschieden und dabei insbesondere auf die gesetzgeberischen Motive hingewiesen (Beschlüsse vom
  22. November 2013 - 2 Ws 516/13 Vollz - und vom
  23. Dezember 2014 - 2 Ws 364/14 -). Denn zum Ausgleich der durch eine Untätigkeit der Judikative verursachten Defizite bei Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) hat sich der Gesetzgeber für eine Kompensationslösung entschieden. Er wollte damit das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer „abschließend lösen“, und Rechtsbehelfskonstruktionen, wie die Untätigkeitsbeschwerde „grundsätzlich hinfällig“ machen (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 16). Das Ziel, Defizite bei der Umsetzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch eine finanzielle Entschädigung auszugleichen (nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG in Höhe von 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung), wird dadurch auch grundsätzlich erreicht. Randnummer 13 Etwas anderes gilt aber möglicherweise dann, wenn die Verzögerung nicht nur Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG berührt, sondern darüber hinaus auch zu einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte führt. So neigt der Senat dazu, dass in einer - wie hier vorliegenden - Konstellation, in der die gebotene richterliche Entscheidung über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung gravierend verzögert wird und damit die Rechte des Betroffenen aus Art. 2 GG massiv beeinträchtigt werden können, eine Untätigkeitsbeschwerde ausnahmsweise noch als statthaft anzusehen. Es liegt auf der Hand, dass ein - allein durch die Untätigkeit der Judikative verursachter - Freiheitsentzug durch eine spätere Gewährung finanzieller Mittel nicht angemessen ausgeglichen werden kann. Eine Untätigkeitsbeschwerde kann auf der anderen Seite jedoch nur dann zulässig sein, wenn andere (geschriebene) Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Eben daran fehlt es aber hier. Randnummer 14 Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar am
  24. April 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin die Unterbrechung der Vollstreckung gemäß § 458 StPO beantragt. Nach ablehnender Entscheidung der Staatsanwaltschaft hat er gegenüber der zuständigen Strafvollstreckungskammer mit Schriftsatz vom
  25. April 2015 zu seinem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung auch gegenüber der Kammer vorgetragen und wiederholt die Verzögerung des Verfahrens gerügt. Jedoch hat er dann nicht den Fortgang des Verfahrens nach § 458 StPO abgewartet, sondern bereits am
  26. April 2015 und damit nur vier Tage nach der ablehnenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft die Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Dies war jedenfalls verfrüht. Damit war die Untätigkeitsbeschwerde aber jedenfalls schon zum Zeitpunkt ihrer Einlegung unzulässig. Randnummer 15
  27. Auf eine (durch den erst Anfang Mai 2015 erlassenen Fortdauerbeschluss) spätere Erledigung der Untätigkeitsbeschwerde, die - bei Statthaftigkeit der Beschwerde - zu einer abweichenden Tenorierung und Kostenentscheidung geführt hätte, kommt es nach alledem nicht mehr an. III. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001226338

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