dem Baunutzungsplan von Berlin von 1958/60 liegt das Grundstück in einem gemischten Gebiet der Baustufe IV/
den beim Gewerbeaufsichtsamt eingereichten Unterlagen beträgt die Größe der Spielhalle 99,48 m² zuzüglich eines Aufsichtsbereichs von 7,43 m².
den im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen beträgt die tatsächlich errichtete Grundfläche der Spielhalle „einige Zehntel“ Quadratmeter weniger als 99,48 m² und der Aufsichtsbereich wurde mit einer Grundfläche von 5,21 m² errichtet.
einem im Verfahren zweiter Instanz von der Klägerin eingereichten Grundriss eines Diplom-Ingenieurs hat die Vergnügungsstätte eine Gesamtfläche von rund 107,50 m², wobei 102,32 m² auf den Raum der Spielhalle einschließlich eines so genannten Pflanzbeckens (3,36 m²) in der Mitte des Raumes entfallen. Hinzu kommt der Aufsichtsbereich mit einer Fläche von 5,21 m². Randnummer 4 Die Klägerin stellte am
O Bln zu erfolgen habe, weil für die Nutzungsänderung der baulichen Anlage, die kein Sonderbau sei, die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 BauO Bln vorlägen, da das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege. Sodann wurde ausgeführt, dass
O Bln die Genehmigungsfreistellung
O Bln nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbinde. Das geplante Vorhaben stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn die Vergnügungsstätte verstoße gegen das in den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958 enthaltene Rücksichtnahmegebot. Eine Erklärung, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden solle oder eine vorläufige Untersagung der Nutzung (§ 63 Abs. 2 Nr. 3 BauO Bln) erfolgte nicht. Randnummer 5
dem die Klägerin im Schaufenster des Erdgeschosses des Gebäudes ein Plakat angebracht hatte, in dem sie ankündigt, „Hier entsteht demnächst ein Automatencasino“, erließ der Beklagte in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid vom 25. April 2012 eine Nutzungsuntersagung. Es wurde die angekündigte Nutzung der Gewerbeeinheit als Spielhalle untersagt. Randnummer 6
erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 20. März 2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie begehrt, die Nutzungsuntersagung des Beklagten nebst dem dazugehörigen Gebührenbescheiden aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass
O Bln 1958 in gemischten Gebieten die Spielhalle als Vergnügungsstätte grundsätzlich zulässig sei. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1990 sei dagegen unanwendbar und enthalte keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der hier herangezogen werden könne. Wenn der Beklagte gegen die Spielhalle vorgehen wolle, müsse er sich des Instrumentes der Bauleitplanung bedienen. Randnummer 7 Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, dass die Nutzung des Gebäudes als Spielhalle einen weiteren Niedergang des H... befürchten lasse. Es könne hier § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO analog herangezogen werden, weshalb die Spielhallennutzung unzulässig sei. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. April 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei, weil die Spielhalle
O Bln 1958 in dem gemischten Gebiet materiell nicht genehmigungsfähig sei. Randnummer 9 Die Zulässigkeit der Nutzung beurteile sich
den Festsetzungen des Baunutzungsplanes von Berlin.
O Bln 1958 seien in den gemischten Gebieten unter anderem Vergnügungsstätten zulässig. Eine Differenzierung, wie sie § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO für Mischgebiete enthalte, sehe die Bauordnung für Berlin nicht vor. Zwar entspräche das gemischte Gebiet der Bauordnung für Berlin im Wesentlichen dem Mischgebiet des § 6 BauNVO. Es verbiete sich aber eine ergänzende Heranziehung dieser Vorschrift im Rahmen der Auslegung des § 7 Nr. 9 c) BauO Bln 1958. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht bewertete sodann die Spielhalle der Klägerin in dem überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Bereich des H... als unzulässig, weil diese Nutzung das in § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 enthaltene Rücksichtnahmegebot verletze. Im Rahmen dieses Rücksichtnahmegebots sei die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO als Planungsgrundsatz zu berücksichtigen, mit der Folge, dass bei der Zulassung von Spielhallen in gemischten Gebieten der Bauordnung für Berlin nicht kerngebietstypische Spielhallen auch in gemischten Gebieten regelmäßig rücksichtslos seien, wenn die nähere Umgebung nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. Im konkreten Fall seien keine besonderen Umstände gegeben,
denen die Spielhalle in dem überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Bereich des H... ausnahmsweise nicht rücksichtslos sei. Randnummer 11 Hiergegen hat die Klägerin am 18. Juni 2013 die von dem Verwaltungsgericht
GO zugelassene Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 12 Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei fehlerhaft. Die angegriffene Nutzungsuntersagung für die Spielhalle sei rechtswidrig. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Konstruktion einer regelmäßigen Rücksichtslosigkeit von Spielhallen in Teilen von gemischten Gebieten, bei denen die nähere Umgebung nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei, sei mit den einschlägigen landesrechtlichen Normen und Grundsätzen unvereinbar. Das Rücksichtnahmegebot des § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 könne - wie auch § 15 Abs. 1 BauNVO - nur zur Unzulässigkeit einer Anlage im Einzelfall führen. Es handele sich also nur um ein Einzelfallkorrektiv. Bei der streitgegenständlichen Nutzung handele es sich jedoch um eine typische Spielhalle in einem typischen Mischgebiet, die nicht rücksichtslos sei. Wenn das Verwaltungsgericht durch eine generalisierende und typisierende Anwendung des Rücksichtnahmegebots zu einem regelmäßigen Ausschluss von Spielhallen in nicht gewerblich geprägten Bereichen eines Mischgebiets komme, dann greife es im Ergebnis unzulässig korrigierend in den planerischen Vorgang des Baunutzungsplanes ein. Randnummer 13 Jedenfalls sei die Spielhalle, die mit ihrer tatsächlich relevanten Grundfläche unter 100 m² liege und damit nicht kerngebietstypisch sei, auch im Einzelfall nicht rücksichtslos. Sie liege in einem durch gewerbliche Nutzung geprägten Bereich am H... . Dabei sei auf das gesamte Gebiet mit seiner Nutzungsstruktur abzustellen und die gewerbliche Prägung müsse bei denjenigen Bereichen bejaht werden, in denen sich die gewerbliche Nutzung konzentriere. Die Spielhalle am H... befinde sich in einem solchen Bereich, während in den rückwärtigen Blockbereich und Seitenstraßen sich Wohnnutzungen befänden. Von der konkreten Spielhalle gingen auch keine erheblichen Lärmbelästigungen aus. Ein nennenswerter Zu- und Abfahrtsverkehr finde nicht statt. Der Parkplatz im Hof hinter der Spielhalle sei nicht mehr für Kunden der Spielhalle vorgesehen.
22.00 Uhr habe die Spielhalle täglich nur zwei bis drei Besucher, die überwiegend Stammkunden seien. Das Vorhaben habe auch keine negative Auswirkung im Sinne des neuen Spielhallengesetzes von Berlin, denn die Erlaubnis für sie sei erteilt worden. Der Hinweis des Beklagten auf den so genannten „trading-down-Effekt“ sei floskelhaft. Die Spielhalle wirke sich nicht negativ auf Ladengeschäfte in der Umgebung aus.
den Regelungen des Spielhallengesetzes könne in der Nähe im Übrigen keine weitere Spielhalle eröffnet werden, weshalb der Niedergang des Gebietes ausgeschlossen sei. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
tzeit, da sie bis morgens 3.00 Uhr betrieben werde, würde die
truhe in den Wohnungen in der Umgebung gestört. Es lägen auch Beschwerden der Bewohner anliegender Wohngebäude vor. Die Öffnungszeiten, der Zu- und Abfahrtsverkehr sowie der trading-down-Effekt führten zu einer Unzulässigkeit der Spielhalle. Randnummer 19 Der Berichterstatter hat am
dem Gewerberecht (vgl. § 33 i GewO) führende Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln vom
Geräte- oder Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, gilt. Dies ist bei der Nutzung des betroffenen Gebäudes als Spielhalle nicht der Fall. Randnummer 25 2. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung sind erfüllt. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung
O Bln untersagt werden. Randnummer 26 a) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Bescheid vom 25. April 2012 auf die materielle Illegalität der Nutzung der Spielhalle abgestellt hat und sich das Verwaltungsgericht infolgedessen maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Nutzung des Ladens als Spielhalle nicht genehmigt oder sonst wie legalisiert worden sei und materiell nicht genehmigungsfähig sei. Das erstinstanzliche Gericht hat dabei der Sache
offen gelassen, ob bei der Nutzungsuntersagung für die Nutzungsänderung in der hiesigen Fallkonstellation, in der ein Genehmigungsfreistellungsverfahren (vgl. § 63 BauO Bln) vorausgegangen ist, lediglich der Ausschluss der offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit der Nutzung oder die materielle Illegalität der neuen Nutzung erforderlich ist. Zwar rechtfertigt
der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungs-funktion des formellen Baurechts - tatbestandlich - bereits grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung (OVG Bln-Bbg, Urteil vom
O Bln verwiesen worden und hat die Behörde angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Durchführung des Baugenehmigungsfreistellungsverfahrens vorlägen und es unterlassen zu erklären, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und auch keine vorläufige Untersagung auf Grundlage von § 63 Abs. 2 Nr. 3 BauO Bln ausgesprochen worden ist, muss in der Tat erwogen werden, dass im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 BauO Bln hier ausnahmsweise (allein) die Frage der materiellen Illegalität der geänderten Nutzung maßgeblich ist (vgl. in diese Richtung auch Simon/Buss, BayBauO, Stand: Februar 2015, Artikel 76 Rn. 290; Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BO Bln, 6. Auflage, § 79 Rn. 59). Letztlich kann diese Frage aber auch im Berufungsverfahren offen gelassen werden, denn auch die Genehmigungsfreiheit
O Bln entbindet
O Bln nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die Bauaufsichtsbehörde kann daher von ihren Befugnissen
O Bln Gebrauch machen, wenn sich herausstellt, dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BO Bln, 6. Auflage, § 63 Rn. 23). Dies ist hier der Fall, denn die neue Nutzung des Gebäudes als Spielhalle ist - wie
folgend ausgeführt wird - materiell illegal. Randnummer 27
den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom
den Festsetzungen des Baunutzungsplans von Berlin i.V.m. den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung von 1958, die gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG i.d.F. vom 18.8.1976 als übergeleiteter Bebauungsplan fort gilt, in einem gemischten Gebiet. Dort sind gemäß § 7 Nr. 9 BauO Bln 1958 neben Wohngebäuden, Geschäfts- und Bürohäusern und Ladengeschäften sowie gewerblichen Kleinbetrieben, wenn sie keine
teile oder Belästigung für die nähere Umgebung verursachen können, Vergnügungsstätten und damit auch Spielhallen (vgl. BVerwG, Urteil vom
NVO in gemischten Gebieten nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig sind. Zulässig sind danach Vergnügungsstätten im Sinne von § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Da auch das Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung die Baugebietsfestsetzung des Baunutzungsplanes nicht etwa in der Weise ändert, dass sie
altem Recht festgesetzte Baugebiete in eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung umgewandelt worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1991 - BVerwG 4 N 1.89 -, NVwZ 1992, 879, juris Rn. 25) und
O Bln 1958 in gemischten Gebieten im Gegensatz zur Regelung der Baunutzungsverordnung für Vergnügungsstätten ausdrücklich allgemein zulässig sind, ist das erstinstanzliche Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 7 Nr. 9 c) BauO Bln 1958 die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht herangezogen werden kann (so auch VG Berlin, Urteil vom 12. Januar 1990 - VG 13 A 178.88 - EA S. 5; von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Auflage Rn. 114; von Feldmann/Bunzel, Grundeigentum 1988, 917
O Bln 1958 sind in den Baugebieten nur bauliche Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen zulässig, die der Bestimmung des betreffenden Baugebiets
Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine
teile oder Belästigungen verursachen können, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar sind. Diese Vorschrift ist bewusst so gehalten, dass sie eine elastische und den jeweiligen sehr verschieden gelagerten Bedingungen des Vorhabengrundstücks und seiner
barschaft entsprechende Behandlung ermöglicht (Jaeckel/Förster, BauO Bln 1959, S. 47 f.; Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BO Bln,
NVO im Einzelfall unzulässig, wenn sie
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die
der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Ziel des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits
Lage der Dinge zuzumuten ist (stRsp. Urteil vom
rechtssatzartig dahingehend anwenden will, dass eine nicht kerngebietstypische Spielhalle auch im gemischten Gebiet regelmäßig rücksichtslos ist, wenn die nähere Umgebung nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist (EA S. 7), weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass das in § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ein „Einzelfallkorrektiv“ ist, das bei solchen generalisierenden Anwendungen, die bei Vorliegen eines Regelfalles von der Würdigung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse im Baugebiet und dessen Umgebung weitgehend entbinden würden, nicht zulässig ist. Schon aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO („im Einzelfall“) ergibt sich nämlich, dass es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1991 - BVerwG 4 B 40.91 -, NVwZ 1991, 1078, juris Rn. 4). Auch im Rahmen des § 7 Nr. 5 BauO Bln enthaltenen Rücksichtnahmegebot ist daher eine Einzelfallbeurteilung geboten. § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 eröffnet zwar eine „
steuerung“ im Baugenehmigungsverfahren bzw. im Nutzungsuntersagungsverfahren. Zu Recht führt die Klägerin aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Festsetzungen des Baunutzungsplans durch § 15 BauNVO nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden können (BVerwG, Beschluss vom
den jeweiligen individuellen Umständen des Einzelfalles im Baugebiet selbst oder in dessen nähere Umgebung
Art, Umfang und Zweck wegen der gebotenen Rücksichtnahme auf die in dem gemischten Gebiet auch zulässigen Wohnnutzungen (vgl. § 7 Nr. 9
steuerung im Einzelfall auf Grundlage des Rücksichtnahmegebots hinreichend offen. Es ist nicht ersichtlich, dass die planerischen Festsetzungen des Baunutzungsplans 1958/60 soweit konkretisiert waren, dass für die vorgenannte Anwendung des § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 bei Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen kein Spielraum mehr bestehen würde. Dem Normgeber des Baunutzungsplans von Berlin 1958/60 war das neuere Phänomen der zunehmenden Zahl von Vergnügungsstätten u.a. in Gestalt von Spielhallen auch in gemischten Gebieten nämlich noch nicht bekannt (vgl. dazu VG Bln, Urteil vom 5. Dezember 2013 - VG 13 K 2.13 -, juris Rn. 19). Randnummer 33
seiner Lage in den überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Teil des gemischten Gebiets bei einer Gesamtschau der von der Spielhallennutzung ausgehenden Beeinträchtigungen das in § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Randnummer 34 Erster Anhaltspunkt hierfür ist der Umstand, dass die Nutzung der Spielhalle in dem Gebäude
seiner Zweckbestimmung und Umfang und der Intensität der Beeinträchtigung jedenfalls an der Schwelle zu einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte steht, wobei auch im Berufungsverfahren letztlich offen gelassen werden kann, ob diese Schwelle überschritten wird. Zugunsten der Klägerin wird davon ausgegangen, dass es sich noch nicht um eine kerngebietstypische Spielhalle handelt, sie aber nahe an der Schwelle zu einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte einzuordnen ist. Aus den Regelungen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO folgt als sachverständige Konkretisierung allgemein städtebaulicher Grundsätze, dass in einem gemischten Gebiet Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die wegen ihrer Zweckbestimmung und ihres Umfangs nicht nur in Kerngebieten zulässig sind, nur in den Teilen des Gebiets zulässig sind, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten zeichnen sich entsprechend dem allgemeinen Gebietscharakter des Kerngebietes im Sinne von § 7 BauNVO (vgl. § 7 Nr. 12 BauO Bln 1958) dadurch aus, dass sie als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sind oder jedenfalls erreichbar sein sollen. Es sind also typischerweise nicht Vergnügungsstätten, die nur der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil oder Stadtviertel dienen, wie dies etwa bei einem Vorstadtkino der Fall wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom
den Angaben der Klägerin den tatsächlich errichteten Grundflächen der Spielhalle entspricht, hat der Raum der Spielhalle eine Grundfläche von 102,32 m² einschließlich des so genannten Pflanzbeckens (3,63 m² + 98,96 m²). Hinzu kommt die in Form einer Empfangstheke gestaltete Aufsichtsfläche von 5,21 m², was zu einer Gesamtgrundfläche der Spielhalle von rund 107,50 m² führt. Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin die erstinstanzliche Feststellung des Verwaltungsgerichts zugrunde legen würde, wonach die Spielhalle eine Grundfläche von rund 99 m² zuzüglich der Aufsichtsfläche von 5,21 m² hat, würde die Gesamtgrundfläche des Spielraums mit 104,21 m² den Schwellenwert von 100 m² übersteigen. Hinzu kommt, dass die Spielhalle wegen ihrer Lage am H... einen über das Stadtviertel hinausgehenden Einzugsbereich hat, da sie objektiv geeignet ist für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar zu sein. Im Ortstermin wurde nämlich festgestellt, dass die Spielhalle gut sichtbar an dem viel befahrenen H... liegt. Bei objektiver Betrachtung kann mithin davon ausgegangen werden, dass die Spielhalle nicht nur der Freizeitbetätigung der Bevölkerung des Stadtteils dient. Über den H... werden die Berliner Stadtteile Steglitz, Lichterfelde, Marienfelde sowie das brandenburgische Mittelzentrum Teltow miteinander verbunden, was darauf hindeutet, dass die Spielhalle für ein allgemeines Publikum aus mehreren Berliner Bezirken und eines benachbarten Mittelzentrums erreichbar ist. Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Spielhalle zu rund 70 % von „Stammkunden“ aufgesucht werde, steht der vorgenannten Würdigung und Bewertung nicht entgegen, denn damit ist nicht gesagt, dass die Kunden allein aus der Umgebung des Stadtviertels kommen. Auch die Zahl von acht Geldspielgeräten in der Spielhalle deutet eher darauf hin, dass die Vergnügungsstätte nicht allein den Spielern aus dem umgebenden Stadtviertel dienen soll. Randnummer 35 Hinzu kommt, dass die Spielhalle am H... in einem gemischten Gebiet liegt, das überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist, weshalb unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze und den individuellen Umständen des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass die Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes als Spielhalle
teilige Beeinträchtigungen und Belästigungen der Wohnnutzungen in den Wohngebäuden der näheren Umgebung verursachen kann.
NVO sind in einem Mischgebiet Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, zulässig. In überwiegend durch Wohnnutzungen geprägten Teilen des Mischgebietes sind daher auch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten grundsätzlich unzulässig. Diese Regelung bezweckt mit ihren einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen vor allem,
teilige Auswirkungen von Vergnügungsstätten auf die Wohnnutzungen und anderen sensiblen Nutzungen zu vermeiden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Stand:
barbebauung Bezug (BVerwG, Beschluss vom
teile für die Wohnnutzung in der Umgebung verursacht, folgt in diesem Einzelfall bereits aus dem Umstand, dass sie in einem engen räumlichen Zusammenhang zu den unmittelbar über ihr gelegenen Räumen des Hauses selbst steht, die dem Wohnen dienen. Gleiches gilt für die Nutzung der Obergeschosse der benachbarten Gebäude. Die Bewertung, dass diese Spielhallennutzung von ihrem typischen Erscheinungsbild mit der Wohnnutzung nicht verträglich ist, folgt auch daraus, dass die Betriebszeiten der Spielhalle deutlich von den normalen Geschäftszeiten der Ladengeschäfte in der Umgebung abweichen. Die Ladengeschäfte schließen am Abend in der Regel zwischen 18.00 und 20.00 Uhr. Da die Spielhalle der Klägerin in der
t bis 3.00 Uhr geöffnet hat, gehen von ihr auf Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise Störungen der Wohnräume in der Umgebung einher. Der Zu- und Abgangsverkehr und die Nutzung der Kfz-Stellplätze entlang des H... einschließlich des Parkplatzsuchverkehrs können in der
t bei typisierender Betrachtungsweise unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen und Belästigungen der betroffenen Wohngebäude in der Umgebung zur Folge haben. Der durch die Nutzung der Parkplätze am H... hervorgerufene Parkplatzlärm zeichnet sich durch spezifische Merkmale aus, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs auf dieser Hauptstraße hinsichtlich des Informationsgehalts unterscheiden. Von den Stell- und Parkplätzen geht nämlich nicht nur der Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs aus, sondern insbesondere auch Immissionen von Rangiervorgängen, dem Anlassen der Fahrzeuge, dem Zuschlagen von Türen, der Unterhaltung der Nutzer der Spielhalle einher (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 9), selbst wenn diese die Vergnügungsstätte nur aus Unterhaltungs- und Erholungszwecken aufgesucht haben. An dieser Würdigung ändert der Vortrag der Klägerin nichts, dass die Parkplätze im Hof des Gebäudes H... nicht mehr für Kunden der Spielhalle vorgesehen seien, denn der durch den Zu- und Abgangsverkehr durch die Spielhallennutzer hervorgerufene Lärm am H... selbst bleibt bestehen. Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte Behauptung der Klägerin, dass die Spielhalle in der Zeit von 2.00 bis 3.00 Uhr täglich nur zwei bis drei Besucher habe, vermag
Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft zu machen, dass die von der Benutzung der Spielhalle typischerweise mit ihr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen und sonstige Belästigungen für die Bewohner der Wohngebäude in der Umgebung noch zumutbar wären. Die Klägerin hat für die Richtigkeit dieser Behauptungen kein Beweismittel oder sonstige Unterlagen, wie z.B. Aufzeichnungen der in der Spielhalle beschäftigten Aufsichtspersonen zur Besucheranzahl vorgelegt. Zudem erscheint eine solche geringe Zahl an Nutzern über die Dauer von fünf Stunden angesichts der Betriebsgröße der Spielhalle von ihrem typischen Erscheinungsbild her als nicht realistisch. Die Vornahme einer weiteren Sachver-haltsaufklärung wurde insoweit nicht beantragt und drängt sich dem Gericht auch nicht auf. Randnummer 36 Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die Bewertung und Würdigung des Beklagten, dass die Nutzung des Gebäudes H... als Spielhalle städtebauliche negative Auswirkungen im Sinne eines trading-down-Effektes erwarten lässt. Der Begriff trading down-Effekt beschreibt einen typischen Entwicklungstrend eines Stadtgebiets von einem eher vollständigen Ladenangebot hin zu zunehmenden Leerständen und einem Ausbleiben der Kundschaft. Leerstände sind ein Indikator für einen derartigen trading-down-Effekt. Auch vermietete Gewerbeeinheiten können problematisch sein, wenn ihre Nutzung nicht zur
frage und zum sonstigen Angebot des Standortes passt. Die Chance ist groß, dass sie zu potenziellen künftigen Leerständen werden oder
und
hochwertige Angebote durch Billiganbieter ersetzt werden. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es einen allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz entspricht, dass sich Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, negativ auf ihre Umgebung auswirken können (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 BN 9.08 -, juris Rn. 8). Die Verhinderung eines so genannten trading down-Effekts ist ein städtebauliches Ziel, das auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berücksichtigt werden kann (vgl. § 15 Abs. 2 BauNVO). Die Prognose, ob ein solcher trading down-Effekt in der Umgebung der Spielhalle am H... zu erwarten ist, beurteilt sich
den konkreten Umständen des Einzelfalles. Als Indikator für einen solchen trading down-Effekt weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass mehrere Ladengeschäfte in der Umgebung der Spielhalle entlang des H... es leer stehen. So wurde im Ortstermin festgestellt, dass die Ladengeschäfte Nr. 42, 54, 55, 57, 90 und 92 (teilweise) leer stehen und auch die durch die Augenscheinnahme gewonnenen Eindrücke des Berichterstatters bestätigt die Prognose, dass die Spielhallennutzung der Klägerin dazu beiträgt, den eher traditionellen Einzelhandel in den Ladengeschäften am H... zu verdrängen und die Qualität der Angebots- und Nutzungsvielfalt der Ladengeschäfte wie auch der Versorgung des Gebiets mit höherwertigen Schank- und Speisewirtschaften zu sinken droht. Auch der aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Spielhallengesetz Berlin abstellende Einwand der Klägerin, dass neben ihrer Spielhalle in der Nähe keine weiteren Spielhallen mehr eröffnet werden könnten, stellt
den Umständen des konkreten Einzelfalles die Prognose, dass bereits die Spielhallennutzung der Klägerin (zum Außerkrafttreten der „alten“ Spielhallenerlaubnisse vgl. § 8 Abs. 1 SpielhG Bln) sich negativ auf die Ladengeschäfte der Umgebung auswirken kann, nicht entgegen. Zudem hat dieses Abstandsgebot,
dem für jeden Spielhallenstandort nur ein Unternehmen zugelassen werden darf und der Abstand zu weiteren Unternehmen 500 Meter nicht unterschreiten soll, ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzungen im Hinblick auf die Gefahren der Glücksspielsucht und nicht die Funktion auf städtebaulichen Zielen konkurrierende Bodennutzungen zum Ausgleich zu bringen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom
O Bln 1958 schon wegen der abschließenden Regelung der Vergnügungsstätten in § 7 Nr. 9 c) BauO Bln 1958 nicht in Betracht kommt. Im Übrigen stünden der Ausnahmegewährung die mit der Spielhallennutzung verbundenen
teile und Belästigungen für die Wohnnutzung in der Umgebung entgegen. Randnummer 38 3. Auch die übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlass der Nutzungsuntersagung liegen vor. Ihr Erlass steht
O Bln im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Die Auswahl des Beklagten, die Klägerin als handlungsverantwortlichen Bauherrn (vgl. § 13 Abs. 1 ASOG Bln, § 54 BauO Bln) und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Spielhalle (§ 14 Abs. 1 ASOG Bln) in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Der Erlass der Nutzungsuntersagung war auch nicht ermessensfehlerhaft. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Nutzungsuntersagung auf den materiellen Verstoß gegen § 7 Nr. 5 BauO Bln gestützt. Zu einem Ermessensfehler führt dies indes schon deshalb nicht, weil der Beklagte wie gezeigt, zu Recht angenommen hat, dass die streitige Spielhallennutzung materiell illegal ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.