Verfassungsmäßigkeit des Spielhallengesetzes Berlin, des Glücksspielstaatsvertrags und des hierauf bezogenen Ausführungsgesetzes Berlin Orientierungssatz 1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassun
§ 4Abs. 1 Glü
StV und/
§ 24Abs. 1 Glü
StV berechtigt ist, die in Ziff. 1 genannten Spielhallen zu betreiben, Randnummer 37 b) hilfsweise: festzustellen, dass die zuständige Behörde des beklagen Landes Randnummer 38
(1)die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 SpielhG nicht wegen Nichteinhaltung der Anforderungen gem. § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SpielhG und/oder in Anwendung des Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 SpielhG und dass sie Randnummer 39
(2)die Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV nicht in Anwendung der Versagungsgründe nach § 24 Abs. 2 S. 1 GlüStV und/
§ 15Abs. 2 Satz 2 AGGlü
StV wegen Nichteinhaltung der in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 , § 7 , § 24 Abs. 2, § 25 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV i.V.m. § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SpielhG und/oder in § 26 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 SpielhG genannten Anforderungen und/oder wegen Nichteinhaltung der Anforderungen gem. § 25 Abs. 1 S. 1 GlüStV und/oder gem. § 25 Abs. 2 GlüStV , jeweils i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV i.V.m. § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SpielhG, ablehnen darf, Randnummer 40
- festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, in den in Ziff. 1 genannten Spielhallen die Zahl der Geräte und Spiele gem. § 8 Abs. 3 SpielhG innerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 SpielhG höchstzulässige Maß zu reduzieren, Randnummer 41
- festzustellen, dass sie berechtigt ist, in den in Ziff. 1 genannten Spielhallen die Geräte auch in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten aufzustellen, Randnummer 42
- festzustellen, dass sie berechtigt ist, die in Ziff. 1 genannten Spielhallen auch in der Zeit von 3.00 Uhr bis 5.00 Uhr und in der Zeit von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr zu betreiben, soweit nicht das feiertägliche Spielverbot gem. § 5 Abs. 2 SpielhG eingreift, Randnummer 43
- festzustellen, dass sie nicht gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 SpielhG verpflichtet ist, es zu unterlassen, das äußere Erscheinungsbild der in Ziff. 1 genannten Spielhallen mit Werbemitteln zu gestalten, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht, und dass sie auch nicht verpflichtet ist, die weiteren, in §§ 5 , 26 Abs. 1 GlüStV vorgesehenen Werbebeschränkungen zu beachten, Randnummer 44
- festzustellen, dass sie nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG verpflichtet ist, bei Verabreichung von Speisen und Getränken in den in Ziff. 1 genannten Spielhallen die Anzahl der Geld- oder Warenspielgeräte in diesen Spielhallen auf höchstens drei zu reduzieren, Randnummer 45
- festzustellen, dass sie nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG verpflichtet ist, es zu unterlassen, Speisen und Getränke unentgeltlich abzugeben, Randnummer 46
- festzustellen, dass sie nicht gem. § 6 Abs. 2 SpielhG während der Öffnungszeiten sicherstellen muss, dass in jeder der in Ziff. 1 genannten Spielhallen mindestens eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist, Randnummer 47
- festzustellen, dass sie nicht gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 SpielhG verpflichtet ist, durch Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer Dokumente die Identität der Personen, die Zutritt zu einer Spielhalle begehren, zu kontrollieren, Randnummer 48
- festzustellen, dass sie nicht gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 SpielhG verpflichtet ist, Personen für die Dauer von mindestens einem Jahr vom Spiel auszuschließen, die dies ihr gegenüber oder gegenüber dem mit der Aufsicht betrauten Personal verlangen, Randnummer 49
- festzustellen, dass sie nicht gem. § 6 Abs. 7 SpielhG verpflichtet ist, Handlungen oder das Schaffen von Bedingungen zu unterlassen, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen zu verleiten, Randnummer 50
- festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die in § 6 und § 7 GlüStV geregelten Pflichten der Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zu beachten. Randnummer 51 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 52 die Klage abzuweisen. Randnummer 53 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat er ausgeführt, der Antrag zu 2a) sei unzulässig, soweit er sich auf eine Erlaubnispflicht nach neuem Recht vor Ablauf des
- Juli 2016 beziehe. Hierfür fehle das Feststellungsinteresse. Das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 2 SpielhG bis zum Erlöschen der nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis sei zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Randnummer 54 Eine Gesetzgebungskompetenz des Landes für die streitigen Regelungen sei gegeben. Die Ausnahme des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sei weit auszulegen. Auch wenn man von einer lokal radizierten Gesetzgebungskompetenz ausgehe, besitze das Land die Kompetenz zum Erlass der streitigen Regelungen. Denn hiervon seien alle Bereiche erfasst, die der Spielhalle ihr ortsbezogenes Gepräge gäben bzw. die an den Betrieb der Spielhalle einschließlich ihrer räumlichen Gegebenheiten anknüpften. Die hier in Rede stehenden Bestimmungen gehörten hierzu. Die Klägerin verenge den Umfang der Kompetenznorm unzulässig auf den durch § 33i GewO bestimmten Regelungsbereich und führe letztlich zu einer Versteinerung dieser Vorschrift, nunmehr auf Landesebene. Randnummer 55 Die fraglichen Normen seien auch materiell verfassungskonform. Ein unzulässiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Randnummer 56 § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln verstoße nicht gegen die Berufsfreiheit. Denn das Erfordernis, nach dem Erlöschen der Erlaubnisse auf eine Neubeantragung angewiesen zu sein, beeinträchtige die Klägerin lediglich in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Maßstab sei nicht das Gepräge der (eine Berufszugangsregelung bildenden) Erlaubnisvorschrift, sondern vielmehr sei der Verlust der Erlaubnis angesichts der Neuerteilungsmöglichkeit eine reine Ausübungsregelung, wie es für das Erlöschen gewerberechtlicher Erlaubnisse gemäß § 49 Abs. 2 GewO anerkannt sei. Dieser Eingriff sei nicht unverhältnismäßig. Randnummer 57 Auch die Abstandsregelungen seien durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Zur Bekämpfung der Spielsucht sowie zur Beförderung des Jugendschutzes seien die Bestimmungen geeignet. Durch den Abstand zwischen den Spielhallen werde eine Spielpause hergestellt. Durch die Verringerung des sofort verfügbaren weiteren Angebots lasse sich nach der Literatur eine erhebliche Wirkung bei der Bekämpfung der Spielsucht erreichen. Da die Maßnahme den Zweck nur fördern müsse, komme es unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit der Abstandsregelung für Spielhallen nicht auf das Fortbestehen von Gaststätten an, in denen weiter Geldspielgeräte betrieben werden dürften. Das Abstandsgebot sei auch im Hinblick auf den Jugendschutz geeignet, weil durch die Verringerung von Spielhallen in räumlicher Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen diese weniger als bisher mit diesem Marktsegment in Kontakt kämen. So könne der Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an ein verbreitetes, stets verfügbares Angebot von Spielhallen frühzeitig entgegengewirkt werden. Die Regelung sei erforderlich, weil ein milderes gleich wirksames Mittel in Ansehung des Prognosespielraums des Gesetzgebers nicht ersichtlich sei. Die Regelung sei auch angemessen. Es lägen sogar die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung objektiver Berufszulassungsvoraussetzungen vor. Zudem räume das Gesetz die Möglichkeit ein, unbillige Härten durch Abweichungen von den Abstandsregelungen zu vermeiden. Randnummer 58 Für eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG fehle es bereits an einem gegenwärtigen Eingriff. Denn bis zum Erlöschen der erteilten Erlaubnisse sei die Klägerin von der Einhaltung der Abstandsregelung gerade dispensiert. Betroffen sei überdies allein die Berufsausübungsfreiheit. Durch die Abstandsregelungen sollten lediglich örtliche Konzentrationen aufgelöst werden, eine generelle Unterbindung des Betriebs von Spielhallen sei nicht beabsichtigt. Der Verweis auf Spielhallen, in denen ausschließlich Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit betrieben würden, gehe fehl. Denn aufgrund einer Stellungnahme der EU-Kommission, die die Einbeziehung dieser Spielhallen als einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit ansehe, hätten die Länder in europarechtkonformer Auslegung angeordnet, diese Einrichtungen nicht mehr als Spielhallen i.S.d. § 33i GewO bzw. § 1 SpielhG Bln anzusehen. Randnummer 59 Strukturelle Defizite bei der Bekämpfung der Spielsucht, wie sie von der Klägerin eingewendet würden, seien im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole von Bedeutung, nicht jedoch für das gewerbliche Glücksspiel. In diesem Sinne sei dieser Aspekt vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der gewerblichen Spielvermittlung für Lotterien nicht geprüft worden. Ausweichbewegungen von Nutzern von Spielhallen zu Gaststätten dürften angesichts des unterschiedlichen Gepräges beider Örtlichkeiten sehr unwahrscheinlich sein und seien zudem wissenschaftlich bislang nicht belegt. Dass Gaststätten der Abstandsregelung nicht unterworfen seien, sei dem wegen der Verabreichung von Speisen und Getränken unterschiedlichen Gepräge geschuldet. Randnummer 60 Auch der Vergleich mit Spielbanken gehe fehl, da es in Berlin nur wenige Spielbanken mit wenigen Standorten gebe, während es im Jahre 2011 im Land Berlin eine Vielzahl von Spielhallenstandorten gegeben habe. Randnummer 61 Die Beschränkung der Höchstzahl von Geräten bei der Verabreichung von Speisen und Getränken in § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln diene nach der Gesetzesbegründung dazu, die Verweildauer der Spielerinnen und Spieler zu verkürzen und zu unterbrechen. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei durch die damit bezweckte Bekämpfung der Spielsucht gedeckt. Gleiches gelte für das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken in § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln. Randnummer 62 Die Anordnung der dauerhaften Anwesenheit einer Aufsichtsperson nach § 6 Abs. 2 SpielhG Bln diene nach der Gesetzesbegründung u.a. dazu, dass jederzeit Streit zwischen Spielenden geschlichtet und unmittelbar Einfluss auf problematisches Spielverhalten genommen werden könne. Sie sei auch das datenschutzrechtlich mildere Mittel zu einer lückenlosen Videoüberwachung. Damit sei der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt. Die Zutrittsbeschränkung des § 6 Abs. 4 SpielhG Bln verletze nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei sie zur Durchsetzung des Jugendschutzes gedeckt. Die Kontrolle diene als Identitätskontrolle zudem dem Abgleich mit der Liste der freiwillig gesperrten Spieler. Die Ausschlusspflicht für freiwillig gesperrte Spieler gemäß § 6 Abs. 6 SpielhG Bln sei verfassungskonform. Ein Verstoß der Speicherungsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 SpielhG Bln gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht ersichtlich, da die betroffenen Spieler ihre für die Selbstsperre erforderlichen Daten freiwillig herausgäben. Randnummer 63 Die Abstandsregelungen verstießen auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Normierung einer Soll-Vorschrift sei für sich genommen unproblematisch, weil eine Bindung an die Regel bestehe, soweit kein atypischer Fall vorliege, der sich seiner Natur nach einer Konkretisierung in der Norm entziehe. Der Begriff der „räumlichen Nähe“ werde vielfach in Rechtsnormen verwendet, ohne dass sie bislang für unbestimmt gehalten worden seien. Durch das Ziel, Spielanreize für Kinder und Jugendliche zu vermeiden, lasse sich dieser unbestimmte Rechtsbegriff auslegen. Dabei komme es auf die Einzelumstände des räumlichen Umfeldes an, z.B. die Zugangswege zu den dort genannten Einrichtungen. Randnummer 64 Die Werbebeschränkungen verstießen ebenfalls nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Denn die Auslegungsbedürftigkeit allein begründe einen solchen Verstoß nicht. Erst wenn der Inhalt einer Vorschrift mit anerkannten Auslegungsregeln nicht mehr zu konkretisieren sei, liege ein Verstoß vor. Randnummer 65 Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen Sperrzeiten für Spielhallen und Gaststätten bestehe nicht. Denn Gaststätten zeichneten sich angesichts ihres Schwerpunkts bei der Verabreichung von Speisen und Getränken und der damit einhergehenden Beschränkung auf drei Spielgeräte durch ein wesentlich anderes Gepräge aus, das auch eine andere Einschätzung der Spielsuchtgefahren und damit eine andere Sperrzeitregelung rechtfertige. Randnummer 66 Die Befristungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln stehe auch im Einklang mit Art. 14 GG. Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle falle nicht in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit. Der Eigentumsschutz sei auch im Hinblick auf das Institut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht betroffen. Denn von einem solchen Schutz wäre nicht die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, sondern nur der auf dieser Grundlage errichtete Betrieb geschützt. Die Regelungen in § 4 Abs. 2 SpielhG Bln zur Höchstzahl von Geldspielgeräten und zum Abstand zwischen den Geräten griffen schon nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG ein. Randnummer 67 Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages beträfen den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt und seien formell verfassungsgemäß. Dies folge bereits aus der inhaltlichen Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen des SpielhG Bln. Dass in den Materialien zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag das „gewerbliche Automatenspiel“ erwähnt werde, führe nicht zur formellen Verfassungswidrigkeit, weil es für die Frage der Gesetzgebungskompetenz auf den objektiven Gehalt der jeweiligen Vorschrift und nicht auf den Willen des Gesetzgebers ankomme. Randnummer 68 Auch an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages bestünden keine Zweifel. Die Bestimmungen der §§ 4 und 24 GlüStV beträfen dieselbe glücksspielrechtliche Erlaubnis, wobei § 4 den allgemeinen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt regele und § 24 dies auf Spielhallen konkretisiere. Daraus erkläre sich auch die in § 4 GlüStV allgemein gehaltene Formulierung von „Veranstaltung und Vermittlung“ im Gegensatz auf die speziell auf Spielhallen bezogene Verwendung des „Betriebs und der Errichtung“. Randnummer 69 Soweit nach § 24 Abs. 2 GlüStV die Erlaubnis zu versagen sei, wenn sie den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufe, sei dies mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. So habe es bereits das Bundesverfassungsgericht für die entsprechende Bezugnahme im GlüStV a.F. gesehen. Die Rüge der Unbestimmtheit der Abstandsregelung in § 25 GlüStV sei fernliegend, weil diese Vorgabe durch § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln mittels eines Verweises auf § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SpielhG Bln konkretisiert werde. Erfasst würden alle Spielhallen, wobei darunter nicht Spielhallen fielen, die ausschließlich Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit anböten. Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig. Inhaltlich stimme sie mit der Abstandsregelung des SpielhG Bln überein. Ein glücksspielrechtlicher Erlaubnisvorbehalt, der ein einheitliches Mindestanforderungs- und Regelungsniveau für alle Bundesländer gewährleisten solle, sei dem vom Europäischen Gerichtshof statuierten europarechtlichen und glücksspielartübergreifenden Kohärenzgebot geschuldet. Angesichts der inhaltlichen Überschneidungen sei eine eigenständige Grundrechtsbelastung nicht ersichtlich. Gleichermaßen verhalte es sich mit den von der Klägerin einbezogenen Werbebeschränkungen und den Verpflichtungen zur Aufstellung eines Sozialplanes sowie zur Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen. Randnummer 70 Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom
- Februar 2013 ergangenem und am
- März 2013 verkündetem Urteil, der Klägerin zugestellt am
- März 2013, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hierfür hat es ausgeführt, in Bezug auf die Anträge zu 2a), 3) teilweise, 6 Alt. 2) und 12) sei die Klage mangels Feststellungsinteresses bzw. wegen Subsidiarität unzulässig, weil sich eine Verpflichtung zum aktuellen Besitz einer weiteren Erlaubnis nach dem SpielhG Bln oder dem GlüStV den maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen ließe, die Klägerin kein anderes Spiel betreibe und es der Klägerin zumutbar sei, sich gegen möglicherweise in der Zukunft gegen sie gerichtete Verwaltungsakte, mit denen ihr die Einhaltung der gerügten - nicht bußgeldbewehrten Vorschriften - aufgegeben werden sollte, im Wege der Anfechtungsklage zu wehren. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Verstoß gegen die europarechtliche Notifizierungspflicht liege nicht vor. Ein etwaiger Verstoß würde bereits nur zur Unanwendbarkeit der notifizierungspflichtigen Vorschrift, nicht aber des ganzen Gesetzes führen. Im Übrigen sei das SpielhG Bln nicht zu notifizieren gewesen. Denn das SpielhG Bln sei nicht „in einem Mitgliedstaat oder einem großen Teil dieses Staates verbindlich“. Der Glücksspielstaatsvertrag sei notifiziert worden, so dass diesbezüglich eine unionsrechtliche Unanwendbarkeit ausscheide, und das Ausführungsgesetz enthalte insoweit keine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags. SpielhG Bln und GlüStV nebst Ausführungsgesetz seien auch nicht kompetenzwidrig zustande gekommen. Sämtliche von der Klägerin gerügten Bestimmungen fielen unter das den Ländern nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zugewiesene „Recht der Spielhallen“. Dem Wortlaut lasse sich eine Beschränkung auf die Maßgaben der Spielhallenbetriebserlaubnis nicht entnehmen. Die zugewiesene Kompetenz sei nicht mit dem „Recht der Spielhallenerlaubnisse“ bezeichnet worden. Auch die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Sinn und Zweck der Norm deuteten nicht auf ein Verständnis, dass der Kompetenztitel „Recht der Spielhallen“ inhaltlich auf den Regelungsbereich des § 33i GewO im Sinne eines Spielhallenerlaubnisrechts begrenzt sei. Die Kammer habe auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die von der Klägerin beanstandeten Regelungen des SpielhG Bln oder des GlüStV nebst Ausführungsgesetz wegen Verletzung von Grundrechten der Klägerin gegen die Verfassung verstießen. Das Abstandserfordernis sei nicht verfassungswidrig. Es sei hinreichend bestimmt und verstoße als Berufsausübungsregelung nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben.Denn in Anbetracht des unterschiedlichen Schwerpunkts der Gewerbetätigkeit, die bei den Spielhallen wie derjenigen der Klägerin in einem vielfältigen Angebot von Geldspielgeräten liege, bei Gaststätten jedoch in der Verabreichung von Speisen und Getränken, lägen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor, die gleichartige Abstandsregelungen gebieten könnten. Aus dem bloßen Umstand, dass gesetzliche Vorschriften umgangen werden könnten und die Aufstellung von Geldspielgeräten als tatsächlicher Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit in Räumen erfolgen könnte, die nur vorgeblich dem Betrieb einer erlaubnisfreien Gaststätte dienten, könne die Klägerin nichts für die Verfassungswidrigkeit der Abstandsregelung herleiten. Auch das Verbot von Mehrfachkonzessionen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare Berufsausübungsregelung. Gleiches gelte für die Verpflichtung, die Höchstzahl der in einer Spielhalle aufgestellten Geräte innerhalb von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes (§ 8 Abs. 3 SpielhG) auf ein Geldspielgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche, höchstens acht Geräte, zu reduzieren. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf die Automatensäle der Spielbank sei insoweit nicht gegeben. Auch die Bestimmungen zur Sperrzeit, zur Werbung, zur Abgabe von Speisen und Getränken, zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson, zur Eingangskontrolle, zur Sperrung von Spielern, zur glückspielrechtlichen Erlaubnispflicht und den der Klägerin glückspielrechtlich auferlegten Pflichten seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Erlöschensregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln verstoße auch nicht gegen den durch Art. 14 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums. Eine gewerbliche Erlaubnis sei schon kein von Art. 14 GG geschütztes Eigentum. Unabhängig davon liege jedenfalls keine Enteignung, sondern allenfalls eine - vor dem Hintergrund der Übergangsregelung - nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung vor. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1), 3), 4), 7) und 8) hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 71 Zur Begründung der insoweit von der Klägerin am
- März 2013 eingelegten Berufung führt diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am
- Juni 2013 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz aus, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft und zu ändern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das SpielhG Bln mangels Notifizierung unanwendbar. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht zudem eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin bejaht. Die Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Spielhallen“ ermächtige nicht zum Erlass der „Begrenzungsregelungen in §§ 4 Abs. 2 S. 1 u. S. 3, Abs. 3, 6 Abs. 1 S. 1 SpielhG“, des Verbots unentgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken und der „Verbotsregelungen in § 2 Abs. 1 S. 2 bis 4 SpielhG (i.V.m. §§ 1 S. 2, 8 Abs. 1 S. 1 SpielhG)“. Es handele sich um gewerbliches Spielrecht, weil es um die Abwehr von Gefahren des Automatenspiels gehe. Das gelte auch für „§ 2 Abs. 3 Nr. 4 SpielhG“. Im Übrigen sei das „neue Landesspielhallenrecht auch wegen konzeptioneller Inkonformität kompetenz- und deshalb verfassungswidrig“. Es sei insbesondere mit dem bundesrechtlichen Leitprinzip der Gewerbefreiheit unvereinbar. Die „landesrechtliche Erlaubnisordnung (SpielhG und AGGlüStV)“ verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Verbundverbot und Abstandsgebote hätten verbotsgleiche Wirkung; es liege ein repressiver Verbotscharakter mit objektiver Berufswahlbeschränkung vor. Die Erlaubnisvoraussetzungen seien unbestimmt; es fehle zudem in verfassungswidriger Weise eine gesetzliche Regelung über die Auswahl konkurrierender Standorte. Der Berliner Gesetzgeber habe seine Rechtssetzungsmacht zu fiskalischen und wettbewerblichen Zwecken missbraucht. Verbundverbot und Abstandsregelungen seien zudem nicht geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne, um die Bevölkerung vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs zu schützen. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit führten die Regelungen des SpielhG Bln und des GlüStV zu unzumutbaren Belastungen. Die Erlöschensregelung und „das dann in Kraft tretende Verbot des Weiterbetriebs der insgesamt 7 Spielhallen“ verletze Art. 14 Abs. 1 GG. Die durch die Gewerbeerlaubnisse vermittelte Rechtsposition genieße eigentumsrechtlichen Schutz. Es liege eine verfassungswidrige Enteignung, jedenfalls aber eine verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung vor. Insbesondere sei die Übergangsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln nicht ausreichend; insoweit hätte es einer Ausgleichsentschädigung bedurft. Auch die Reduzierungsverpflichtung greife unzulässig in die Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG ein, da eine wirtschaftliche Betriebsführung nicht mehr möglich sei. Die Nutzungsmöglichkeit der Spielgeräte werde unzumutbar beschränkt. Zudem liege eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken vor. Das Verfahren müsse deshalb nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Randnummer 72 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom
- Oktober 2014, der Klägerin zugestellt am
- Oktober 2014, auch insoweit zugelassen, wie das Verwaltungsgericht keinen Zulassungsgrund bejaht hatte. Zur Begründung der hierauf bezogenen Berufung führt die Klägerin mit am
- November 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz aus, Verbundverbot und Abstandsgebote stünden in einem notwendigen Zusammenhang „mit den spezialpolizeilichen Vorschriften des Geräte- und Aufstellungsrechts“. Die streitgegenständlichen Bestimmungen verletzten Art. 12 Abs. 1 GG; sie wirkten als objektive Berufswahlschranken. Ihnen liege keine belastbare Datengrundlage zugrunde. Die Annahme des jahrelang untätig gebliebenen Gesetzgebers, dass ein Spieler aufgrund des Abstandsgebots das Spiel abbreche, sei realitätsfern; es komme zu einem regulativen Ungleichgewicht zu Spielbanken. Durch die vorangegangenen Liberalisierungsbestrebungen im Bereich des Automatenspiels sei es zu einem besonderen Vertrauensschutz gekommen. Die Investitionen würden sich nicht amortisieren können. Jedenfalls eine Gesamtschau aller Belastungen, denen Spielhallen unterlägen, müsse zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der additiven Grundrechtsbeeinträchtigungen führen. Art. 14 Abs. 1 und 3 GG seien ebenfalls verletzt. Die neuen Erlaubnisregelungen seien inkohärent und inadäquat. Die Verschärfung der Sperrzeit sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da für Gaststätten eine andere Sperrzeit gelte. Auch die Werbebeschränkungen seien nicht gerechtfertigt. Im Übrigen verstoße das SpielhG Bln gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens, weil es über die bindenden Vorgaben des GlüStV hinausgehe. Randnummer 73 Die Klägerin beantragt, Randnummer 74 das am
- März 2013 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und Randnummer 75
- festzustellen, dass die Klägerin im Hinblick auf die ihr im November 2008 erteilten Gewerbeerlaubnisse gem. § 33i GewO nach dem
- Juli 2016 weiterhin berechtigt ist, die Spielhallen Randnummer 76 - Multi I „Wallstreet" - Multi Il „Gamble World" - Multi III „Funpark" - Multi IV „Pool Factory" - Multi V „Money Club" - Multi VI „Game City" - Multi VII „Big Cash" Randnummer 77 im Gebäudekomplex K... ohne landesrechtliche Erlaubnisse nach dem Spielhallengesetz Berlin vom
- Mai 2011 (GVBI. 223)
dem Zweiten Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 19. Juni 2012 (GVBl. 238)
dem Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom
- Juni 2012 (GVBI. 193) weiter zu betreiben, Randnummer 78
- festzustellen, dass die Klägerin entgegen der in § 4 Abs. 2 SpielhG und in § 4 Abs. 3 SpielhG vorgesehenen Begrenzung berechtigt ist, in den in Ziff. 1 bezeichneten Spielhallen bei Einhaltung der weiteren, in der Spielverordnung vorgesehenen Voraussetzungen jeweils bis zu zwölf Geld- oder Warenspielgeräte aufzustellen und bis zu drei andere Spiele zu veranstalten, Randnummer 79
- festzustellen, dass die Klägerin in den in Ziff. 1 genannten Spielhallen entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 SpielhG auch dann Speisen und nicht-alkoholische Getränke verabreichen darf, wenn in einer Spielhalle vier oder mehr Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind, Randnummer 80
- festzustellen, dass die Klägerin in den in Ziff. 1 genannten Spielhallen entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Speisen und Getränke unentgeltlich abgeben darf, Randnummer 81
- festzustellen, dass die Klägerin entgegen § 5 Abs. 1 SpielhG berechtigt ist, die in Ziff. 1 genannten Spielhallen auch in der Zeit von 3.00 Uhr bis 5.00 Uhr und in der Zeit von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr zu betreiben, soweit nicht das feiertägliche Spielverbot gern. § 5 Abs. 2 SpielhG eingreift, Randnummer 82
- festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SpielhG und in § 26 Abs. 1 des Glücksspieländerungsstaatsvertrags vorgesehenen Werbebeschränkungen einzuhalten, Randnummer 83
- festzustellen, dass die Klägerin nicht gemäß § 6 Abs. 2 SpielhG während der Öffnungszeiten sicherstellen muss, dass in jeder der in Ziff. 1 genannten Spielhallen mindestens eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist, Randnummer 84
- festzustellen, dass die Klägerin abgesehen von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Einhaltung der Altersgrenze (siehe §§ 2 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 JSchG) nicht gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 SpielhG verpflichtet ist, durch Eingangskontrolle und Prüfung des Personalausweises oder anderer Dokumente die Identität und/oder das Alter der Personen, die Zutritt zu einer Spielhalle begehren, zu kontrollieren, Randnummer 85
- festzustellen, dass die Klägerin nicht gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 SpielhG verpflichtet ist, Personen für die Dauer von mindestens einem Jahr vom Spiel auszuschließen, die dies ihr gegenüber oder gegenüber dem mit der Aufsicht betrauten Personal verlangen, Randnummer 86
- festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in § 6 und § 7 GlüStV geregelten Pflichten der Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zu beachten. Randnummer 87 Der Beklagte beantragt, Randnummer 88 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 89 Er ist der Meinung, es habe keine Verpflichtung bestanden, die angegriffenen Regelungen zu notifizieren; denn jedenfalls sei eine wesentliche Beeinflussung der Vermarktung von Automaten nicht feststellbar. Die streitigen Bestimmungen des SpielhG Bln seien nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck von der Gesetzgebungskompetenz „Recht der Spielhallen“ getragen. Sie enthielten keinen Eingriff in die Eigentumsfreiheit, wären aber jedenfalls als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung auch in diesem Fall gerechtfertigt. Auch in ihrer Gesamtschau enthielten sie keine unzumutbaren additiven Grundrechtseingriffe. Die gesetzlichen Regelungen seien nicht inkonsistent; eine finanzielle Ausgleichspflichtigkeit bestehe nicht. Sie verletzten auch nicht die Berufsfreiheit der Klägerin oder Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 90 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung diverse Beweisanträge gestellt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Schriftsatz der Klägerin vom
- Mai 2015 (Bl. 1510 bis 1519 der Streitakte) verwiesen. Diese Beweisanträge hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Randnummer 91 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Vorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 92 Soweit die Klägerin trotz zunächst vollen Umfangs zugelassener und eingelegter Berufung mit ihrem Berufungsantrag hinter ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zurückgeblieben ist (Fallenlassen der ursprünglichen Anträge zu
- und 12., der ursprünglichen Hilfsanträge zu 2b., sowie teilweise des ursprünglichen Antrags zu
- - jetzt Antrag zu
- -), hat sie ihre Berufung konkludent zurückgenommen. Insoweit war das Berufungsverfahren einzustellen (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Randnummer 93 Die im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar vollumfänglich zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.). Randnummer 94 I. Die Feststellungsklage der Klägerin ist auch insoweit zulässig, wie sie mit ihrem ursprünglichen Antrag zu 2a) - jetzt Teil des Berufungsantrags zu 1) - die Feststellung begehrt (hat), dass sie „ohne weitere Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG und/
§ 4Abs. 1 Glü
StV und/
§ 24Abs. 1 Glü
StV … berechtigt ist“, ihre Spielhallen zu betreiben. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin fehle insoweit das nach § 43 Abs. 1 VwGO für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an einer solchen Feststellung, weil sie gegenwärtig keiner weiteren Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz oder dem (Ausführungsgesetz zum) Glücksspielstaatsvertrag bedürfe. Dieser Annahme des Verwaltungsgerichts liegt ein unzutreffendes Verständnis des fraglichen Klageantrags zugrunde. Denn die Klägerin war erkennbar nicht der Auffassung, bereits gegenwärtig derartige Erlaubnisse besitzen zu müssen, und wollte dementsprechend auch keine hierauf gerichtete gerichtliche Feststellung erwirken. Ihr Klageantrag zu 2a) war vielmehr im Lichte des Antrags zu 1) auszulegen. Danach begehrte sie die Feststellung, ihre Spielhallen auf der Grundlage der ihr gemäß § 33i GewO erteilten Erlaubnisse zeitlich unbefristet weiterbetreiben zu dürfen, ohne insoweit neuen Erlaubnisvorbehalten unterworfen zu sein. Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung ist aus demselben Grunde zu bejahen, wie das Feststellungsinteresse bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 1). Denn ein Abwarten bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ist der Klägerin insoweit nicht zumutbar. Randnummer 95 Auch für die vom Verwaltungsgericht mit der Begründung für unzulässig gehaltenen Anträge zu
- Alt. 2 - jetzt Antrag zu
- Alt. 2 - und
- Alt. 2, die Klägerin betreibe keine anderen Spiele im Sinne dieser Vorschriften und es sei ihr zuzumuten, sich gegen möglicherweise in der Zukunft gegen sie gerichtete Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen, mit denen ihr die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Werberestriktionen aufgegeben werden sollten, ist ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO zu bejahen. Unter einem berechtigten Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes nach Lage des Falles schutzwürdige Interesse zu verstehen, gleichgültig, ob es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ist. Vorliegend ist jedenfalls ein wirtschaftliches Feststellungsinteresse gegeben, weil die Klägerin Dispositionssicherheit (vgl. hierzu Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
- EL Oktober 2014, Rn. 34 zu § 43) erstrebt und ihr wirtschaftliches Verhalten daran ausrichten möchte, welche Betriebsmöglichkeiten ihr zukünftig (noch) offen stehen. Randnummer 96 II. Die Klage ist aber unbegründet. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen können nicht getroffen werden. Die Normen, welche die bisherigen Rechte der Klägerin beschneiden bzw. ihr die beanstandeten Verpflichtungen auferlegen, sind nicht wegen ihrer Verfassungswidrigkeit unanwendbar (dazu unter 1.). Eine Verfahrensaussetzung zwecks Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG scheidet insoweit aus. Eine Unanwendbarkeit der Vorschriften folgt auch nicht aus einer unterlassenen Notifizierung (dazu unter 2.) gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 (ABl. L 204, S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) und durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom
- November 2006 (ABl. L 363, S. 81; im Folgenden RL 98/34/EG). Randnummer 97
- Der Senat konnte nicht die nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des SpielhG Bln, des GlüStV und des AGGlüStV Bln verfassungswidrig sind und aus diesem Grunde keine Anwendung auf die Klägerin finden können. Randnummer 98 a. Das gilt zunächst, soweit die Klägerin für sämtliche von ihr gerügten Regelungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln, § 2 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SpielhG Bln, §§ 24 , 25 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV , § 15 AGGlüStV, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SpielhG Bln, § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln, § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, § 5 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln, § 4 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, § 26 Abs. 1 GlüStV , § 6 Abs. 2 SpielhG Bln, § 6 Abs. 4 Satz 2 SpielhG Bln, § 6 Abs. 6 Satz 1 SpielhG Bln, §§ 6 und 7 GlüStV ) die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin in Abrede stellt. Randnummer 99 aa. Diesem Einwand kann - soweit es um die Bestimmungen des SpielhG Bln geht - schon mit Blick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom
- Juni 2014 (- VerfGH 96/13 -, juris) und die Vorschrift des § 30 Abs. 1 VerfGHG nicht gefolgt werden. Nach § 30 Abs. 1 VerfGHG binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist ein Gericht des Landes Berlin in diesem Sinne und der Verfassungsgerichtshof Berlin hat mit besagtem Beschluss zu dem von der Klägerin im Verfahren erster Instanz noch (im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr) beanstandeten § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln - nach dieser Bestimmung sind die Geld- oder Warenspielgeräte einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante - sowie zu dem streitgegenständlichen Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken ausdrücklich festgestellt, dass der Landesgesetzgeber zum Erlass dieser Bestimmungen zuständig gewesen sei (so auch KG Berlin, Beschluss vom
- Juli 2013 - 3 Ws [B] 622/12 u.a. -, juris, Rn. 6). In dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs heißt es hierzu wie folgt (a.a.O., Rn. 46 ff.): Randnummer 100 „… Dem Landesgesetzgeber kommt nach Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Kompetenz zum Erlass der §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG und der zugehörigen Bußgeldvorschriften in § 7 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 9 SpielhG zu. Randnummer 101 … Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (Beschluss vom
- Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 127, und Urteile vom
- April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 34 ff., und
- Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 58 f., jeweils m. w. N.). Randnummer 102 … Die Zuständigkeit des Landes Berlin zum Erlass der beanstandeten Regelungen ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist das Recht der Spielhallen in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergegangen (vgl. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a, gg des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom
- August 2006, BGBl. I S. 2034). Zum Recht der Spielhallen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zählen auch die hier mittelbar angegriffenen Normen des Spielhallengesetzes. Randnummer 103 Ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Föderalismusreform sollte eine weitere Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, ‚dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden‘ (BT-Drs. 16/813, S. 9). Die Ausgliederung der Kompetenzen für das Spielhallenrecht aus dem Recht der Wirtschaft soll die Landesgesetzgebung im regionalen Bereich stärken, ohne die Einheitlichkeit des Wirtschaftsraums durch eine zunehmende Rechtszersplitterung zu gefährden (VG Berlin, Urteil vom
- März 2013 - VG 4 K 336.12 -, juris Rn. 122; BayVerfGH, Entscheidung vom
- Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. -, juris Rn. 79; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO,
- Aufl. 2011, § 33i Rn. 3; Pieroth/Lammers, GewArch 2012, 1 <4>). Allerdings war zwischen Bund und Ländern der genaue Umfang der Übertragung umstritten. Der Vorschlag der Länder, ihnen das Gewerberecht in Gänze zu übertragen, konnte sich nicht durchsetzen. Die weiteren Bemühungen richteten sich darauf, Regelungsbereiche zu identifizieren, bei denen ein lokaler Bezug gegeben ist (sog. lokale Radizierung, siehe Schneider, GewArch 2009, 265 <267 f.>). Während zunächst auch die Übertragung der Kompetenz für die Regelungsgegenstände der §§ 33c bis h GewO diskutiert wurde, enthielt der endgültige Kompromiss nur das ‚Recht der Spielhallen‘. Die Automatenwirtschaft sollte in Bezug auf die Herstellung und Aufstellung der Spielgeräte nicht unterschiedlichen Rechtsregeln in den einzelnen Bundesländern unterliegen (Schneider, a. a. O., S. 269). Randnummer 104 Den Ländern wurde danach die Gesetzgebungskompetenz für alle Normen übertragen, die den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen. Dies entspricht dem begrenzten räumlichen Geltungsbereich der personen- und ortsgebundenen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO und der unmittelbar damit verknüpften untergesetzlichen Regelungen (zur Ortsgebundenheit: Nr. 3.1.4 des Musterentwurfes der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV Musterentwurf -, abgedruckt in Landmann/Rohmer, GewO, Band 2, Stand: August 2007 unter Nr. 226). Demgegenüber verbleibt dem Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Zuständigkeit für die Regelung der Beschaffenheit der Spielgeräte als solche (Ennuschat, a. a. O., Rn. 4). Einheitliche bundesgesetzliche Regelungen bleiben für die technischen Modalitäten erforderlich, um Spielgeräte bundesweit unter gleichen Bedingungen vertreiben und aufstellen zu können. Randnummer 105 … Die Regelungen zur Einzelaufstellung einschließlich des Abstands und der Notwendigkeit von Sichtblenden zwischen den einzelnen Geräten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, die von § 3 Abs. 2 Satz 2 der fortgeltenden bundesrechtlichen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) abweicht, ist von der Landesgesetzgebungskompetenz erfasst (vgl. aber StGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, Urteilsabdruck S. 81 ff. <83>). Sie bezieht sich auf die räumliche Ausgestaltung vor Ort und nicht auf die technische Beschaffenheit der Spielgeräte. § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV ist inhaltlich allein auf § 33i GewO bezogen. Das macht auch Nr. 3.1.2 SpielVwV Musterentwurf, der die Anforderungen an die Sichtblenden konkretisiert, deutlich. Für eine bundeseinheitliche Regelung besteht kein Bedarf (siehe auch VG Berlin, a. a. O., Rn. 131). Eine solche ist gemäß §§ 33c bis e GewO nur notwendig, um einheitliche technische Anforderungen an Spielgeräte zu gewährleisten. Die Regelung des Abstands der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, zählt hierzu nicht. Randnummer 106 Soweit der Beschwerdeführer auf die geringeren Anforderungen der SpielV verweist, behalten diese nach Art. 125a GG Gültigkeit, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen. Der Berliner Gesetzgeber war jedoch zu der in § 9 Abs. 1 SpielhG ausdrücklich vorgenommenen Ersetzung von § 3 Abs. 2 SpielV nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG befugt (vgl. Urteil vom
- April 2014, a. a. O. Rn. 38; a. A. Degenhart, DVBl 2014, 416 <423 >, jeweils m. w. N.). Insoweit kann offen bleiben, ob die Änderungen des Spielhallengesetzes letztlich eine aus der Sicht des Bundesrechts vollständige Ablösung der bundesrechtlichen Vorschriften zum Recht der Spielhallen enthalten oder nur eine - hier unbedenklich zulässige - Teilersetzung im Sinne einer eigenverantwortlichen und abgrenzbaren Teilbereichsregelung (vgl. Urteil vom
- April 2014, a. a. O., Rn. 39 ff.). Randnummer 107 … Auch für § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG kommt dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz zu (siehe auch VG Berlin, a. a. O., Rn. 133; a. A. Degenhart, a. a. O.), denn die Vorschrift regelt den von § 33i GewO erfassten Betrieb des Unternehmens und nicht die technische Beschaffenheit der Spielgeräte. § 6 Abs. 1 SpielhG soll zudem den Anreiz reduzieren, sich übermäßig lang in der Spielhalle aufzuhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Abghs-Drs. 16/4027, S. 15). Die Norm bezweckt damit die Suchtprävention; sie ersetzt den Versagungsgrund nach § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO und ist damit von der Landeskompetenz erfasst.“ Randnummer 108 Hieran ist der Senat gemäß § 30 Abs. 1 VerfGHG gebunden. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die tragende Feststellung zu entnehmen, dass die dort überprüften Regelungen insoweit verfassungsgemäß seien, als der Berliner Landesgesetzgeber für ihren Erlass zuständig gewesen sei. Hierzu hat der Senat in dem von der Antragstellerin angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom
- Oktober 2014 (- OVG 1 S 30.13 -, juris Rn. 31) näher ausgeführt: Randnummer 109 „Diesbezüglich nimmt, wie vorzitiert wiedergegeben, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin für sich die Befugnis in Anspruch, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (VerfGH Berlin, a.a.O., Rdn. 47 m.w.N.), wobei Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab die Landesverfassung bleibe, soweit diese vorsehe, dass die Landesstaatsgewalt die grundgesetzliche Kompetenzordnung zu wahren habe (s. im Einzelnen VerfGH Berlin, Beschluss vom
- April 2014 - VerfGH 129/13 -, Juris, Rdn. 34 ff.). Dass der Landesgesetzgeber die grundgesetzliche Kompetenzordnung gewahrt habe, hat der Verfassungsgerichtshof Berlin in Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG bejaht. Diese Feststellung nimmt an der Bindungswirkung des § 30 Abs. 1 VerfGHG teil. Von dieser werden auch die tragenden Gründe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung umfasst (vgl. zu § 31 BVerfGG: BVerfG, Urteil vom
- Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14, 37; ständ. Rspr., s. etwa Beschluss vom
- November 1997 - 1 BvR 479/92 und 307/94 -, BVerfGE 96, 375, 404). Die in den Gründen enthaltene Feststellung, wonach der Landesgesetzgeber im gegebenen Fall die grundgesetzliche Kompetenzordnung, hier hinsichtlich des Rechts der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG, gewahrt habe, war entscheidungstragend, weil anderenfalls die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Spielhallengesetzes Berlin - u.a. gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG - nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte Erfolg haben müssen.“ Randnummer 110 Die von der Klägerin gegen die Bindungswirkung geltend gemachten Bedenken rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Beschluss des Senats vom
- Oktober 2014 (a.a.O., Rn. 32) heißt es hierzu: Randnummer 111 „Die Bindungswirkung greift ein, ohne dass der Gesetzgeber ihren Adressaten - hier dem beschließenden Senat - eine inhaltliche Prüfungsbefugnis zuerkannt hätte. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin geltend macht, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe mit seiner Auslegung der Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG gegen Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit gegen die in § 31 BVerfGG geregelte Bindungswirkung verstoßen und sei zudem von dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom
- Juni 2014 (1 VB 15/13, Juris…) abgewichen, so dass er zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG verpflichtet gewesen sei; auch in dieser Hinsicht kommt den Adressaten der Bindungswirkung aus § 30 Abs. 1 VerfGHG eine Prüfungskompetenz nicht zu. Die Antragstellerin beschränkt sich in ihrem Antrag insoweit allein darauf, die vorgenannten Verstöße darzulegen, macht aber nicht deutlich, wie diese die gesetzlich geregelte Bindungswirkung außer Kraft sollen setzen können. Dass die Kompetenzfrage, wie die Antragstellerin im Kern geltend macht, letztverbindlich auf Bundesebene entschieden werden mag, ändert nichts daran, dass der beschließende Senat, der einem Gericht des Landes Berlin angehört, die Bindungswirkung des § 30 Abs. 1 VerfGHG zu beachten hat. Unerheblich ist schließlich auch, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes vom
- Juni 2014 im Wege der Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt werden soll. Solange der Beschluss des Landesverfassungsgerichts in der Welt ist, greift die Bindungswirkung des § 30 Abs. 1 VerfGHG ; dass auch insoweit dem Gesetz etwas anderes zu entnehmen wäre, macht die Antragstellerin nicht geltend und vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen.“ Randnummer 112 Hieran hält der Senat nach abschließender Prüfung fest. Der weitere in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand der Klägerin, eine Bindungswirkung könne dann nicht eingreifen, wenn von einem Landesverfassungsgericht - wie hier - ausschließlich Bestimmungen des Grundgesetzes ausgelegt worden seien, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Klägerin verkennt, dass der Verfassungsgerichtshof Berlin mit der Prüfung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes der Rüge einer Verletzung der Verfassung von Berlin - in Form eines Kompetenzmangels - nachgeht (vgl. VerfGH Bln, Urteil vom
- April 2014 - VerfGH 129/13 -, juris Rn. 34), was der Senat im Übrigen bereits in seinem Beschluss vom
- Oktober 2014 ausgeführt hat. Insoweit sind die vorliegend einschlägigen Erwägungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom
- Juni 2014 von der Bindungswirkung umfasst. Denn der Beschluss betrifft insoweit die Auslegung und Anwendung der Verfassung von Berlin (vgl. zum Umfang der Bindungswirkung auch z.B. StGH Hessen, Beschluss vom
- Oktober 2012 - P.St. 2358 -, juris Rn. 54 f.). Randnummer 113 Die Bindungswirkung aus § 30 Abs. 1 VerfGHG erstreckt sich insoweit auch auf die vorliegend im Streit stehenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4, 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln, die nicht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin waren. Die Adressaten der Bindungswirkung sind nämlich gehalten, auch in Wiederholungs- oder Parallelfällen nach den vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen verfassungsrechtlichen Maßgaben zu entscheiden (vgl. zu § 31 BVerfGG Heusch in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG,
- Aufl. 2005, Rn. 68 zu § 31). Ein Parallel- oder Wiederholungsfall ist anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt auf der Grundlage der bindenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung rechtfertigt (vgl. Heusch, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom
- November 2001 - 2 BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 151 [197]). So liegt es hier, weil sich die verfassungsrechtliche Beurteilung des Einzelaufstellungsgebots in § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG und des Verbots der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln) in Bezug auf die Kompetenzfrage nicht wesentlich von derjenigen der (übrigen) streitgegenständlichen Bestimmungen des SpielhG Bln unterscheidet. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom
- Juni 2014 maßgeblich darauf abgestellt, dass ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Föderalismusreform eine weitere Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen sollte, dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden sollten (VerfGH Bln, a.a.O., Rn. 49, unter Hinweis auf BT-Drs. 16/813, S. 9). Er hat hieraus geschlussfolgert, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für alle Normen übertragen sei, die den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort beträfen (VerfGH, a.a.O., Rn. 50). Demgegenüber seien in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers verblieben die Regelungen über die (technische) Beschaffenheit der Spielgeräte als solche. Die vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen beziehen sich indes alle im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Berlin auf den Betrieb der Spielhalle oder die örtlichen Gegebenheiten vor Ort. Sie betreffen nicht die technische Beschaffenheit der Spielgeräte, so dass die verfassungsrechtliche bzw. kompetenzrechtliche Bewertung für sie nicht anders ausfallen kann als diejenige für die Bestimmung zur Einzelaufstellung und das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken. Randnummer 114 bb. Auch unabhängig von einer Bindung an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom
- Juni 2014 sieht der Senat - aufgrund eigener richterlicher Einschätzung - die Ausführungen der Klägerin zu einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin in Bezug auf die genannten Bestimmungen des SpielhG Bln nicht für durchgreifend an. Gleiches gilt für die beanstandeten Vorschriften des GlüStV und des AGGlüStV Bln. Auch aus diesem Grunde fehlt es an einer für den Erfolg der Klage notwendigen Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen. Randnummer 115 Gegen die inmitten stehenden Bestimmungen bestehen mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Erlöschensregelung für alte Spielhallenerlaubnisse, das Verbundverbot, die Abstandsgebote, der glückspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln, § 2 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SpielhG Bln, §§ 24 , 25 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV , § 15 AGGlüStV [Antrag zu 1]), die Verpflichtung zur Reduzierung der maximal aufzustellenden Geräte in Spielhallen auf acht, die Begrenzung auf höchstens ein anderes Spiel (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SpielhG Bln [Antrag zu 2]), die Beschränkung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 3]), das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln [Antrag zu 4]), die Regelung der Sperrzeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 5]), die Werbebeschränkungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, § 26 Abs. 1 GlüStV [Antrag zu 6]), die Verpflichtung zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson (§ 6 Abs. 2 SpielhG Bln [Antrag zu 7]), das Gebot der Einlasskontrolle (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SpielhG Bln [Antrag zu 8]), die Verpflichtung zur Spielersperre auf Wunsch (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 9]), und die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialkonzeptes sowie die Aufklärungspflicht ( § 6 und 7 GlüStV [Antrag zu 10]) fallen alle unter das „Recht der Spielhallen“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (ebenso im Ergebnis zum Verbundverbot VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris Rn. 7; zum Verbundverbot, zum Abstandsgebot, zur Einlasskontrolle, zu Übergangsregelungen StGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 309 ff., Rn. 351 ff., Rn. 391 ff., Rn. 433; zum Verbundverbot, zum glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt und zum Abstandsgebot Bay. VerfGH, Entscheidung vom
- Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 -, juris Rn. 79 ff.; zu den Abstandsgeboten OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- August 2014 - 6 A 10098/14 -, juris Rn. 19; zum Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken VerfGH Bln, Beschluss vom
- Juni 2014 - 96/13 -, juris Rn. 48 ff.; zur Pflicht zur Reduzierung von Geldspielgeräten Beschluss des Senats vom
- Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris Rn. 22 ff.), da sie jeweils den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen. Randnummer 116 Hierauf kommt es für das Eingreifen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich an (in diesem Sinne wohl auch z.B. Dietlein, ZfWG 2008, 77 ff.; Pagenkopf, NJW 2012, 2918 [2922]; Guckelberger, GewArch 2011, 177 [179]). Der in der Literatur vertretenen Gegenansicht, der sich die Klägerin angeschlossen hat, wonach der Kompetenztitel „Recht der Spielhallen“ als auf den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkt verstanden werden müsse (so z.B. Lammers, GewArch 2015, 54 [59 ff.]; Degenhart, DVBl. 2014, 416 ff.; Schneider, GewArch 2013, 137 ff.), kann nicht gefolgt werden. Dies folgt aus einer Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie nach Sinn und Zweck. Randnummer 117 Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Überarbeitung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im Rahmen der Föderalismusreform dem Wortlaut nach nicht nur das „Recht der Spielhallenerlaubnis“ aus dem „Recht der Wirtschaft“ ausgenommen worden ist. Vielmehr ist den Ländern insoweit - umfassender - die Gesetzgebungszuständigkeit für das „Recht der Spielhallen“ übertragen worden. Insoweit spricht bereits vom Sprachverständnis her nichts dafür, dass der fragliche Kompetenztitel „normativ-rezeptiv“ dahingehend verstanden werden müsse, hiermit sei nur der (vormals) unter § 33i GewO fallende Regelungsbereich gemeint. Systematisch handelt es sich bei der in Rede stehenden Einschränkung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zudem um eine „Rückausnahme“, die die Grundregel des Art. 70 Abs. 1 GG wieder herstellt, was ebenfalls gegen das von der Klägerin gewünschte enge Verständnis der Verfassungsnorm spricht. Historie und Sinn und Zweck der Bestimmung bestätigen das Auslegungsergebnis: Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/813, S. 9) sollte eine Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, „dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden“. Bestimmungen, die - wie die vorliegend umstrittenen Normen - Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen einschließlich ihrer räumlichen Gegebenheiten stellen, gehören hierzu. Weder ist es der Klägerin insoweit gelungen, die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung hierfür aufzuzeigen, noch ist Derartiges im Übrigen ersichtlich. Seinem Sinn und Zweck nach schließlich will die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eine neu konturierte, klare föderale Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Recht der Wirtschaft erzielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, NVwZ 2015, 582 [583, Rn. 37]), wobei auch dies vorliegend nur den Schluss zulässt, dass zum „Recht der Spielhallen“ alle Normen gerechnet werden müssen, die sich mit dem Betrieb von Spielhallen und ihren örtlichen Gegebenheiten befassen. Denn hierdurch werden Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich ergäben, wenn man der Auffassung der Klägerin folgte, vermieden. Randnummer 118 Dem Beweisantrag zu Nr. 11 aus dem Schriftsatz der Klägerin vom
- Mai 2015 musste danach nicht stattgegeben werden. Die Behauptung der Klägerin, dass bei den Vorüberlegungen zur Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in den zuständigen Gremien der Föderalismusreform die Regelungsbereiche „Gewinnspiele und Gewinnspielgeräte“ sowie „Spielhallen“ unterschieden und getrennt voneinander behandelt worden seien und den Ländern in der Folge nur das „Recht der Spielhallen“ übertragen worden sei, kann nämlich als wahr unterstellt werden, ohne dass hieraus das von der Klägerin für richtig gehaltene Auslegungsergebnis zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG folgte. Vielmehr ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch in Ansehung des von der Klägerin behaupteten Verfahrensablaufs im oben beschriebenen Sinn auszulegen. Randnummer 119 cc. Mit den Einwendungen der Klägerin gegen das aufgezeigte Verständnis des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat sich der Senat bereits in dem das Hauptsacheverfahren begleitenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren - dieses beschränkte sich allerdings auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 SpielhG Bln geregelte Verpflichtung der Spielhallenbetreiber, die Anzahl der Spielgeräte auf das in § 4 Abs. 2 Satz 1 SpielhG Bln genannte Höchstmaß zu reduzieren, sowie auf das Gebot der Einzelaufstellung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln - befasst. Er hat hierzu mit Beschluss vom
- Oktober 2014 (a.a.O., Rn. 53 ff.) ausgeführt: Randnummer 120 „…Demgegenüber gibt das Vorbringen der Antragstellerin keinen Anlass, dem Verwaltungsgericht - jedenfalls im Ergebnis - nicht folgen zu können; die Annahme, dass §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG (mit § 9 Abs. 1 SpielhG) aufgrund Kompetenzverstoßes verfassungswidrig seien, teilt der Senat danach nicht. Dies ergibt sich aus folgenden wesentlichen Erwägungen: Randnummer 121 … Die Antragstellerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht verkenne die verfassungsrechtliche Ausgangssituation: Für die kompetenzmäßige Abgrenzung, in der die fragliche Materie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuweisen sei, komme es auf den Normzweck des ermächtigenden Parlamentsgesetzes an; die Materie sei dabei entweder faktisch-deskriptiv durch Benennung der zu regelnden Lebenssachverhalte oder normativ-rezeptiv durch Aufnahme eines vorgefundenen Normbereichs als zu regelnde Materie der Kompetenznorm zuzuordnen. Habe der Verfassungsgeber eine normativ ausgeformte Materie vorgefunden und sie als solche gleichsam nachvollziehend benannt, so sei davon auszugehen, dass die einfachgesetzliche Ausformung in der Regel den Zuweisungsgehalt auch der Kompetenznorm bestimme; deswegen sei vorliegend davon auszugehen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber die Materie normativ-rezeptiv so, wie sie bisher in § 33i GewO geregelt gewesen sei, den Ländern übertragen habe. Randnummer 122 Dieser von der Antragstellerin vorgenommenen Eingrenzung des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG auf den Normbereich des § 33i GewO, die insbesondere die im Land Berlin gem. §§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 9 Abs. 1 SpielhG ersetzte Höchstzahlregelung und die Bestimmung über die Gruppenaufstellung in § 3 Abs. 2 SpielVO offensichtlich nicht erfassen soll, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Regelungen zu den Spielhallen, die der Gesetzgeber der Föderalismusreform vorgefunden hat, stellen keine in sich geschlossene Materie dar, so dass schon der Ansatz einer ‚normativ-rezeptiven‘ Übernahme nicht zwingend sein muss. Jedenfalls vermag der Senat der Antragstellerin nicht zu folgen, soweit sie von einer Rezeption (lediglich) der Materie, ‚soweit sie bisher in § 33i GewO geregelt gewesen‘ sei, ausgeht (wie der Senat im Ansatz auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, Juris, Rdn. 20). Das Verwaltungsgericht hat… zu Recht ausgeführt, selbst bei einer normativ-rezeptiven Anknüpfung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die das Gericht entgegen dem Vorwurf der Antragstellerin übrigens also erwogen hat - sei noch nicht entschieden, dass sich die Anknüpfung im Regelungsbereich des § 33i GewO erschöpfe. So liegt es auch aus Sicht des Senats. Wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber die normativ ausgeformte Materie des ‚Rechts der Spielhallen‘ hat aufgreifen wollen, lässt sich nicht überzeugend erklären, warum dann ausgerechnet § 3 Abs. 2 SpielVO, der sich seinem Wortlaut nach - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - ausschließlich mit Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen befasst (‚In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf …‘), also eine spezielle Regelung zu Spielhallen darstellt, nicht zu den Regelungen gehören soll, die der verfassungsändernde Gesetzgeber (mit) im Blick hatte. Dem entspricht offensichtlich auch die Haltung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bodo Ramelow, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE vom
- September 2006 auf die Frage, welche Bundesgesetze und anderen Rechtsvorschriften durch die Übertragung des Rechts der Spielhallen in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder künftig entfielen; die Antwort der Bundesregierung lautete, dass von der Kompetenzverlagerung u.a. § 33i der Gewerbeordnung und auch einige Bestimmungen der Spielverordnung betroffen seien (Bundestags-Drucks. 16/2691, S. 3), was sich zuvörderst nur auf § 3 Abs. 2 SpielVO bezogen haben kann (s. auch Ennuschat/Brugger, ZfWG 2006, 292, 293). Randnummer 123 Berücksichtigt man ferner die Motivationslage des Gesetzgebers der Föderalismusreform, erscheint die Sicht der Antragstellerin, wonach die in § 3 Abs. 2 SpielVO enthaltenen Bestimmungen über die in Spielhallen zulässige Geräteanzahl und die Frage ihrer Gruppen- oder Einzelaufstellung nicht zum ‚Recht der Spielhallen‘ i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG gehören sollen, noch weniger erklärlich. Nach den Motiven des Gesetzgebers der Föderalismusreform sollte im Sinne einer effektiven bundesstaatlichen Ordnung eine Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, dass ‚Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden‘ (Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes, Bundestags-Drucks. 16/813 vom
- März 2006, S. 7 ff., 9; s. dazu VerfGH Berlin, wie oben zitiert, Juris, Rdn. 49; VG Berlin, wie oben zitiert, Juris, Rdn. 122). Bei den in § 3 Abs. 2 SpielVO geregelten Gegenständen der zulässigen Automatenhöchstzahl und den Maßgaben zur (Gruppen- bzw. Einzel-) Aufstellung der Spielgeräte handelt es sich freilich um eine solche Materie mit besonderem Regionalbezug, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordert. Die Bestimmungen betreffen, wie der Senat vorstehend bereits festgestellt hat, in erster Linie die räumliche Ausgestaltung der Spielhalle; warum die zulässige Automatenanzahl je Spielhalle und die Anordnung der Geräte in jedem Bundesland gleich geregelt werden müsste, ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass sich die Situation in den Stadtstaaten von derjenigen in den Flächenstaaten hinsichtlich des Suchtgefährdungspotentials deutlich unterscheidet, weil in den Flächenstaaten - wie der Antragsgegner ausführt - die suchtgefährliche Konzentration von Spielhallen mit ihren Spielgeräten auf engem Raum nicht so virulent sei wie in den Stadtstaaten, bei denen es daher ein gesteigertes suchtpräventives Bedürfnis gebe, die Spielgeräte in den Spielhallen und damit auch deren spezifisches Suchtrisiko zu reduzieren. Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom
- März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195). Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Spielhallengesetzes unter Hervorhebung der in Berlin seit dem Jahre 2009 signifikant angestiegenen Zahl von Spielhallenerlaubnissen, der Zahl der in diesen Spielhallen angebotenen Geldspielgeräte und der hohen Anzahl von in Berlin lebenden Menschen mit riskantem bzw. pathologischem Spielverhalten, den damit verbundenen Gefahren der Glücksspielsucht und den negativen Einflüssen auf das Stadtbild u.a. in der stärkeren Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten eine wirksame Maßnahme gesehen, der eingangs genannten Entwicklung in Berlin entgegenzuwirken (s. Abgeordnetenhaus-Drucks. 16/4027 vom
- April 2011, S. 1 f.). Warum nach alledem der Gesetzgeber der Föderalismusreform mit dem Titel ‚Recht der Spielhallen‘ ausgerechnet die Regelungsgegenstände des § 3 Abs. 2 SpielVO, die - wie ausgeführt - schon vom Wortlaut her ausschließlich Spielhallen betreffen und zudem inhaltlich den besonderen Regionalbezug aufweisen, der Maßstab für die Verlagerung von Materien auf die Länder sein sollte, nicht mit hat erfassen sollen, lässt sich nicht überzeugend vermitteln und vermag auch die Antragstellerin nicht überzeugend zu erklären. Randnummer 124 … Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom
- März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom
- Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom
- April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
- März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom ‚Recht der Spielhallen‘ nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Sicht widerspricht schon dem Wortlaut des nämlichen Kompetenztitels, indem eine ausschließlich Spielhallen betreffende Regelung nicht zu dem ‚Recht der Spielhallen‘ zählen soll. Vor allem aber misst die Antragstellerin dem Umstand nicht genügend Gewicht bei, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung auf einer veralteten Fassung des § 33f GewO beruht und deswegen überholt ist. Der Bundesgesetzgeber hat die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO - also auch den Abs. 1 Nr. 1, wonach u.a. die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte begrenzt werden kann - im Jahre 1994 ausdrücklich auf den die Spielhallenerlaubnis regelnden § 33i GewO erweitert (Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom
- November 1994, BGBl. I S. 3475, 3477), nachdem - so heißt es in der Begründung des maßgeblichen Regierungsentwurfs - das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- Oktober 1984 (- 1 C 21/83 -, BVerwGE 70, 180, Juris, Rdn. 16 a.E.) Zweifel an dem entsprechenden Anwendungsbereich der Verordnungsermächtigung geäußert hatte (Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom
- Oktober 1993, Bundestags-Drucks. 12/5826, S. 17). Damit hat der seinerzeitige Gesetzgeber klargestellt, dass die genannte Verordnungsermächtigung auch zur Durchführung des § 33i GewO gelten sollte. Es spricht vieles dafür, dass er dabei auch und gerade den hier interessierenden § 3 SpielVO (seinerzeit in der Fassung vom
- November 1979) im Blick gehabt hat. Denn die Zweifel an dem Anwendungsbereich der Verordnungsermächtigung nach § 33f GewO, die der damalige Gesetzgeber hat ausräumen wollen, waren gerade deswegen entstanden, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- Oktober 1984 Schlussfolgerungen für den zu entscheidenden Fall aus eben § 3 SpielVO für nicht zulässig erachtet hatte (BVerwG, a.a.O., Juris, Rdn. 16 a.E.). Randnummer 125 Mit dieser Gesetzesänderung ist die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung der Bundesgerichte zu § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO und den vormaligen normativen - notwendig noch auf § 33c GewO bezogenen - Vorstellungen dieser Gerichte zu der Verordnungsermächtigung überholt bzw. dürfte dieser Rechtsprechung zumindest in Bezug auf den hier interessierenden Charakter des § 3 Abs. 2 SpielVO - wie es bei dem Verwaltungsgericht zutreffend heißt - kein großes Gewicht mehr zukommen. Auch auf die Ausführungen der Antragstellerin zur historischen Entwicklung der Gewerbetätigkeit der Automatenaufsteller seit den 30-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts und zur Genese der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung kann es deswegen nicht entscheidend ankommen. Dies stellt - anders als die Antragstellerin meint - auch keinen Verstoß gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, derzufolge bei der Interpretation einer Kompetenznorm in besonderer Weise auf Tradition und Entwicklung bzw. die Entstehungsgeschichte des vorgefundenen Normbereichs abzustellen sei (s. dazu etwa BVerfG, Urteil vom
- Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02 -, BVerfGE 109, 190, 213). Denn zu der in den Blick zu nehmenden Entwicklung und Entstehungsgeschichte des § 33f GewO gehört auch die im Jahre 1994 erfolgte Einfügung des § 33i GewO in die Verordnungsermächtigung bzw. der Umstand, dass auch diese Klarstellung zu dem normativen Befund gehört, den der Gesetzgeber der Föderalismusreform 2006 vorgefunden hat. Randnummer 126 … Soweit die Antragstellerin offensichtlich gleichwohl - selbst in Ansehung der im Jahre 1994 erfolgten Klarstellung durch den Gesetzgeber - nachhaltig an einem historisch-normativ zu prägenden Verständnis des § 3 Abs. 2 SpielVO als einer gerätebezogenen Bestimmung festhält, vermag sie dies auch im Weiteren nicht überzeugend zu begründen. Soweit sie die gesetzgeberische Klarstellung aus dem Jahre 1994 in der Antragsschrift zunächst überhaupt nur in einer Fußnote erwähnt (N. 77, S. 30 der Antragsschrift vom
- April 2013) und meint, von der (danach) ‚neuen Ermächtigung für Durchführungsverordnungen zu § 33i GewO‘ sei allerdings ‚niemals Gebrauch gemacht‘ worden, geht ein solches Verständnis schon im Ansatz fehl. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1994 keine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, sondern schlicht klargestellt, dass die (bisherige) Verordnungsermächtigung auch zur Durchführung des § 33i GewO vorgesehen ist. Soweit die Antragstellerin die gesetzgeberische Klarstellung im Weiteren deswegen für unerheblich hält, weil es sozusagen nicht sein könne, ‚dass eine Verordnungsregelung, die stets - und mit ausdrücklicher Billigung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - zur Durchführung der gesetzlichen Regelung des Rechts der Automatenaufstellung erlassen worden ist, heute plötzlich die Durchführung des Rechts der Spielhallen betreffen soll‘ (Schriftsatz vom
- Juli 2013, S. 3), trägt sie damit dem Willen des Gesetzgebers des Jahres 1994 nicht hinreichend Rechnung; dieser hat gerade klarstellen wollen, dass die Verordnungsregelung auch die Durchführung des die Spielhallen und ähnliche Unternehmen regelnden § 33i GewO betreffen sollte. Soweit die Antragstellerin eine fehlende Relevanz der geschilderten gesetzgeberischen Klarstellung weiter damit belegen möchte, dass ‚Regelungen zur Begrenzung der Automatenaufstellung‘ nicht ‚spielstättenspezifisch das Recht der Spielhallen, sondern mit umfassendem, betriebsübergreifendem Ansatz die Aufstellung von Gewinnspielgeräten betreffen‘ (Schriftsatz der Antragstellerin vom
- Juni 2013, S. 10), wiederholt sie damit lediglich, wie sie ‚Regelungen zur Begrenzung der Automatenaufstellung‘ verstanden wissen will, begründet aber nicht überzeugend, warum § 3 Abs. 2 SpielVO eine ‚Regelung zur Begrenzung der Automatenaufstellung‘ in diesem Sinne sein soll; sie ist es auch nicht, denn es handelt sich bei ihr um eine ausschließlich Spielhallen betreffende Norm, auf die es also nicht zutrifft, dass sie einen ‚umfassenden, betriebsübergreifenden Ansatz‘ hätte. Randnummer 127 Soweit die Antragstellerin ferner wohl geltend machen möchte, die Zuordnung des § 3 Abs. 2 SpielVO zum Recht der Automatenaufstellung (§ 33c ff. GewO) folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur kompetenzmäßigen Zuordnung von Teilregelungen, wonach ‚im Überschneidungsbereich von Bundes- und Landeskompetenzen einzelne Teilregelungen eines umfassenden Regelungsbereiches ‚nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden‘ dürfen‘ (Antragsschrift, S. 17), vermag der Senat ihr auch darin nicht zu folgen. Kommt nach dieser Rechtsprechung die Zugehörigkeit von Teilregelungen zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so sei aus dem Regelungszusammenhang zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt hätten. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden sei. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprächen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228, 251 f.). In diesem Sinne möchte die Antragstellerin das Recht der Automatenaufstellung unter Berücksichtigung insbesondere seiner langen Entstehungsgeschichte wohl als Gesamtregelung verstehen und § 3 Abs. 2 SpielVO, möglicherweise sogar § 33i GewO, für Teilregelungen halten, die zum Kompetenzbereich der so verstandenen Gesamtregelung ‚Recht der Automatenaufstellung‘ gehören sollen. Diese Auslegung - ebenso wie diejenige, die hier interessierenden Regelungsbereiche als ‚Annexbefugnis‘ zur ‚Abwehr der mit der Geräteaufstellung verbundenen Gefahren‘ (Schriftsatz der Antragstellerin vom
- August 2014, S. 8) dem Recht der Automatenaufstellung zuzuweisen - würde indes dazu führen, dem Kompetenztitel ‚Recht der Spielhallen‘ gegenüber dem Regelungsbereich der Automatenaufstellung jede Eigenständigkeit abzusprechen und ihn nahezu bedeutungslos werden zu lassen; dies wäre mit dem Willen des Gesetzgebers der Föderalismusreform unvereinbar, die Landesgesetzgeber durch die weitere Zuweisung von Kompetenzen - hier der des ‚Rechts der Spielhallen‘ - zu stärken (vgl. Bundestags-Drucks. 16/813, S. 9). Dem dürfte es eher entsprechen, hier von zwei jeweils eigenständigen Gesamtregelungen auszugehen, nämlich dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbliebenen - im Kern die Regelungen über die technische Beschaffenheit der Spielgeräte treffenden - Recht der Automatenaufstellung einerseits und dem in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergegangenen - die Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort betreffenden - Recht der Spielhallen andererseits (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom
- Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, Juris, Rdn. 51), wobei § 3 Abs. 2 SpielVO seinerseits aus den bereits angeführten Gründen § 33i GewO zuzuordnen ist (vgl. auch Ziff. 3.1.
- des Musterentwurfs des Bund-Länder-Ausschusses ‚Gewerberecht‘ zu einer Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV -, abgedruckt in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, Stand März 2014, Nr. 226, wonach § 3 Abs. 2 SpielVO ebenfalls der Bestimmung des unter Ziff. 3 angeführten § 33i GewO zugeordnet wird). Randnummer 128 Soweit die Antragstellerin im Übrigen meint, es sei bei Ermittlung der maßgeblichen Regelungen des Rechts der Spielhallen ohnehin nicht auf § 3 Abs. 2 SpielVO abzustellen (‚für die kompetenzmäßige Zuordnung ohne Belang‘, S. 25 der Antragsschrift), weil es für die kompetenzmäßige Zuordnung nicht auf die untergesetzliche Verordnungsregelung als solche, sondern auf das ermächtigende Parlamentsgesetz ankomme, und dieses - hier § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO - seinem Zweck nach auf die Durchführung des die Aufstellung von Automaten regelnden § 33c GewO beschränkt sei, trägt dies schon dem Umstand nicht Rechnung, dass § 3 Abs. 2 SpielVO zu dem hier ausdrücklich nach § 9 Abs. 1 SpielhG, Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG im Land Berlin ersetzten Bundesrecht gehört. Schon deswegen ist im hier interessierenden Zusammenhang auch und gerade § 3 Abs. 2 SpielVO in den Blick zu nehmen. Aber selbst wenn nur auf die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO abzustellen wäre, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, denn es würde das oben zu § 3 Abs. 2 SpielVO Ausgeführte entsprechend gelten; auch insoweit berücksichtigt die Antragstellerin die im Jahre 1994 erfolgte Einfügung des § 33i GewO in die Verordnungsermächtigung nicht in hinreichender Weise. Mit dieser Einfügung hat der Gesetzgeber - vor der Föderalismusreform, mit der die hier diskutierte Verfassungsänderung vonstatten gegangen ist - eindeutig klargestellt, dass Gegenstand (und damit auch Zweck) der Verordnungsermächtigung, die sich in ihrem Abs. 1 Nr. 1 mit der Begrenzung der Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte befasst, auch die Durchführung des § 33i GewO ist. Dem entspricht es im Übrigen, dass die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO in Abs. 1 Nr. 1 von der Begrenzung der ‚jeweils in einem Betrieb‘ aufgestellten Spielgeräte spricht, was den (auch) betriebsbezogenen Charakter der Norm unterstreicht. Die Ansicht der Antragstellerin, (auch) die Verordnungsermächtigung betreffe allein die Automatenaufstellung i.S.v. § 33c ff. GewO, ist deswegen verfehlt. Randnummer 129 Soweit die Antragstellerin schließlich für ihre Sicht geltend macht, der Bund sei auf der Grundlage von § 33f i.V.m. § 33c ff. GewO weiterhin befugt, den § 3 Abs. 2 SpielVO betreffende Bestimmungen zu treffen, stellt dies lediglich eine Fortführung ihrer - wie ausgeführt, nicht überzeugenden - Argumentation dar, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe auf § 33f i.V.m. § 33c ff. GewO. Soweit die Antragstellerin dazu mit ihrem Schriftsatz vom
- Oktober 2014 ausführt, der Bund sei mit der
- Novelle der Spielverordnung nunmehr auch entsprechend tätig geworden, indem er ‚bestätigt‘ habe, dass in Spielhallen weiterhin 12 Spielgeräte aufgestellt werden dürften, muss dies ggf. weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal sich dem von der Antragstellerin hergereichten Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu einer Evaluierung der Novelle der Spielverordnung vom
- Dezember 2010 Äußerungen entnehmen lassen, die auf eine entsprechende Motivationslage des Verordnungsgebers schließen lassen könnten (s. S. 66). Dass die Anzahl der höchstzulässigen Geräte in Spielhallen wohl unverändert geblieben ist, wie die Antragstellerin geltend macht, dürfte freilich - bruchlos mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin - seinen Grund eher darin finden, dass die (insoweit geringeren) Anforderungen der Spielverordnung nach Art. 125a GG Gültigkeit behalten, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen (vgl. VerfGH, Beschluss vom
- Juni 2014, a.a.O., Juris, Rdn. 52). Randnummer 130 … Soweit sich die Antragstellerin für ihre Ansicht schließlich auf Präjudizien aus der baden-württembergischen Gerichtsbarkeit berufen möchte, vermag auch das den Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG wegen fehlender Kompetenz des Landesgesetzgebers zu überzeugen. Die in der Antragsschrift wörtlich wiedergegebene Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
- Dezember 2009 (- 6 S 1110/07 -, Juris, Rdn. 45) ist für den vorliegenden Fall kaum aussagekräftig. Thema dieser Entscheidung war die Vereinbarkeit des (früheren) Sportwettmonopols in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Gerade eine Passage der äußerst umfangreichen Entscheidung befasst sich - vor dem Hintergrund eines etwaigen Gleichheitsverstoßes durch das Land Baden-Württemberg im Umgang mit dem Automatenspiel - mit der Frage, inwieweit das Land zum Erlass entsprechender Regelungen überhaupt zuständig sei. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass - was auch das Verwaltungsgericht für sich genommen zutreffend nicht in Abrede gestellt hat - das Recht der Spielautomaten (das Aufstellen, die Zulassung und der Betrieb von Spielautomaten nach § 33c ff. GewO) auch nach der Föderalismusreform I weiterhin in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch angemerkt hat, dass das Recht der Spielhallen demgegenüber nur die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle umfasse, die (bisher) in § 33i GewO geregelt sei, dürfte dies eher als (verkürzte) Abgrenzung zu dem beim Bund verbliebenen Bereich der §§ 33c ff. GewO gemeint gewesen sein als eine allgemeingültige Feststellung, der verlässliche Lösungsansätze für die hier geführte Diskussion in Sonderheit für das Land Berlin entnommen werden könnten. Unabhängig davon ist die präjudizielle Aussagekraft des von der Antragstellerin herangezogenen Urteils ohnehin deswegen von nur geringem Wert, weil es durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 2011 (- 8 C 4/10 -, Juris) aufgehoben worden ist. Randnummer 131 Auch dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom
- Juni 2014 (- 1 VB 15/13 -, Juris) vermag der Senat letztlich nichts zu entnehmen, was zwingend auf eine Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG schließen lassen würde. Anders als der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat sich der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg nicht zu den hier inmitten stehenden Bestimmungen des Berliner Landesrechts geäußert. Zuzugeben ist der Antragstellerin allerdings, dass der Staatsgerichtshof - ähnlich wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - angeführt hat, mit dem Begriff ‚Recht der Spielhallen‘ werde ‚nur auf den Regelungsbereich des bisherigen § 33i GewO Bezug genommen, nicht aber auf § 33c ff. GewO‘ (a.a.O., Juris, Rdn. 311). Auch dies lässt sich freilich eher als (verkürzte) Abgrenzung zu dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers verbliebenen Bereich der §§ 33c ff. GewO verstehen als eine Aussage dahin, dass nur diejenigen spielhallenbezogenen Materien bzw. Teile davon in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergehen sollten, die bisher allein in § 33i GewO geregelt waren. Dafür spricht auch, dass auch der Staatsgerichtshof im Übrigen hervorgehoben hat, dass nach den Motiven des seinerzeitigen Gesetzgebers gerade diejenigen Materien in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt werden sollten, die einen besonderen Regionalbezug aufwiesen, also ‚lokal radiziert‘ seien (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., Juris, Rdn. 311). So liegt es, wie ausgeführt, bei den hier interessierenden Themen.“ Randnummer 132 Gründe, die eine hiervon abweichende Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtfertigen könnten, sind dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich: Randnummer 133 Eine „Doppelzuständigkeit“ für denselben Regelungsbereich gibt es danach nicht, da zwischen der Reglementierung des gewerblichen Spielrechts und der Regelung des Rechts der Spielhallen zu unterscheiden ist und eine solche Unterscheidung durch Anknüpfung an den Regelungsgegenstand (Spielgeräte oder Spielhalle) unproblematisch möglich ist. Randnummer 134 Mit den Abstandsgeboten hat der Landesgesetzgeber auch nicht die Kompetenzordnung deshalb missachtet, weil er insoweit Materien geregelt hätte, die in Wahrheit dem „Bodenrecht“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unterfallen (vgl. Bay. VerfGH, a.a.O., Rn. 82; StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 317 ff.; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 20). Denn der Berliner Gesetzgeber hat insoweit eine ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung verfolgt. Es ging ihm darum, den Gefahren der Glücksspielsucht zu begegnen (vgl. AH-Drs. 16/4027, S. 1), nicht jedoch darum, die Beziehung des Menschen zum Grund und Boden zu regeln und insoweit konkurrierende Bodennutzungen zum Ausgleich zu bringen. Randnummer 135 Der Hinweis der Klägerin auf die Bundeskompetenz für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG), die auch den Jugendschutz umfasse, geht in diesem Zusammenhang ebenfalls fehl. Entscheidend ist vorliegend allein, dass mit den in Rede stehenden Vorschriften das Ziel verfolgt worden ist, den Betrieb von Spielhallen und ihre örtliche Ausgestaltung zu reglementieren; dass insoweit - daneben - auch dem Jugendschutz Rechnung getragen worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe eine dem Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge unterfallende Regelung getroffen (vgl. zum Glücksspielstaatsvertrag: BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, GewArch 2009, 26 [27, Rn. 28]). Randnummer 136 Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 1984 (- BVerwG 1 C 21.83 -, BVerwGE 70, 180 [181 ff.]) zum räumlichen Betriebsbegriff kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 33i GewO auf § 2 SpielhG Bln, in dessen Rahmen Verbundspielhallen unzulässig sind, durchschlagen soll. Randnummer 137 Ebenso wenig ist ein Grund zu erkennen, weshalb die streitgegenständlichen Bestimmungen nicht zum „Recht der Spielhallen“ gehören sollen, soweit sie auf die Bekämpfung lediglich abstrakter Suchtgefahren abzielen. Entscheidend dafür, ob eine Norm unter den Kompetenztitel für das „Recht der Spielhallen“ fällt, ist nach dem oben wiedergegeben Auslegungsergebnis zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, ob sie den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort reglementiert, was bei den vorliegend inmitten stehenden Bestimmungen unabhängig von der Art der jeweils zu bekämpfenden Gefahr der Fall ist. Randnummer 138 In Spielhallen der vorliegend in Rede stehenden Art müssen nach der vom Beklagten für erforderlich gehaltenen europarechtskonformen Auslegung Geld- oder Warenspielgeräte (und nicht ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte) aufgestellt sein. Angesichts dessen gehen (Spielsucht-)Gefahren, die von den Geräten ausgehen, zwangsläufig auch von den Spielhallen aus, die diese Geräte der Öffentlichkeit zugänglich machen. Soweit die Klägerin insoweit aus der Ursache der Gefahr etwas zu ihren Gunsten herleiten will, geht dies schon aus diesem Grunde fehl. Ihr Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 -, BVerfGE 132, 1 ff.) - danach umfasst die Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr als Annex die Befugnis, Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren zu treffen, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren - rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung. Dies gilt umso mehr - worauf der Senat schon in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Klägerin hingewiesen hat -, als vorliegend keine Annexkompetenz in Rede steht. Randnummer 139 Dass die Spielverordnung zwischenzeitlich novelliert (vgl. BGBl. I 2014, S. 1678) und § 3 Abs. 2 SpielV hierbei nicht gestrichen worden ist, lässt keine andere Sichtweise zu. Insoweit kann auf Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG und die hierauf bezogenen Ausführungen des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen werden. Randnummer 140 Auch die vorliegend in Rede stehenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des hierzu erlassenen Ausführungsgesetzes des Landes Berlin entsprechen danach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Weil sie im hier interessierenden Rahmen den Betrieb von Spielhallen und deren örtliche Gegebenheiten reglementieren, handelt es sich auch insoweit um „Recht der Spielhallen“ im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (vgl. zudem zur auch im Übrigen zu bejahenden Landeskompetenz hinsichtlich der Materien des Glücksspielstaatsvertrages: BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2008, a.a.O., Rn. 25). Randnummer 141 b. Die von der Klägerin beanstandeten Bestimmungen entfalten ihr gegenüber auch nicht deswegen keine Wirkung, weil sie materiell verfassungswidrig wären. Der Senat vermag sich auch dieser Auffassung der Klägerin nicht anzuschließen. Randnummer 142 aa. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG findet auf die Klägerin als deutsche juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Anwendung. Eine Verletzung dieser Verfassungsnorm durch die in Rede stehenden Normen des SpielhG Bln, des GlüStV und des AGGlüStV Bln liegt aber nicht zur Überzeugung des Senats vor. Randnummer 143 Das Recht der Klägerin, ihre selbständige berufliche Tätigkeit als Betreiberin von Spielhallen an den von ihr hierfür ausgesuchten Orten frei von staatlicher Beeinflussung auszuüben, fällt zwar in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Denn Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht, welches die Freiheit sichert, jede Tätigkeit, für die sich ein Grundrechtsträger geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG,
- Aufl. 2012, Rn. 1f. zu Art. 12). Es schützt als einheitliches Grundrecht neben der Berufswahl (die Entscheidung, einen bestimmten Beruf zu ergreifen) die freie Berufsausübung, d.h. die gesamte berufliche Tätigkeit, insbesondere Form, Mittel und Umfang sowie gegenständliche Ausgestaltung der Betätigung (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 10 zu Art. 12). Auch die Wahl des Ortes der beruflichen Tätigkeit fällt hierunter. Unter Beruf ist hierbei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [212]). Der gewerbliche Betrieb von Spielhallen gehört hierzu. Randnummer 144 bb. Die zwischen den Beteiligten umstrittenen Bestimmungen des SpielhG Bln, des GlüStV sowie des AGGlüStV Bln greifen auch in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, da sie eine berufsregelnde Tendenz haben, eine Regelung des Berufs des Spielhallenbetreibers vom Gesetzgeber hiermit sogar intendiert war. Randnummer 145 cc. Die Eingriffe sind jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die - kompetenzgemäß erlassene - eingreifende Norm durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2000, a.a.O., S. 213). Hierbei sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Entscheidung vom
- Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [405 ff.]) drei Stufen zu unterscheiden: Am freiesten ist der Gesetzgeber, wenn er reine Berufsausübungsregelungen trifft; diese können durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 45). Subjektive Berufswahlbeschränkungen, d.h. Bestimmungen, die die Berufswahl aufgrund persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigen, sind zum Schutze überragender Gemeinwohlziele zulässig (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 46). Objektive Berufswahlbeschränkungen, die den Zugang zum Beruf anhand objektiver Kriterien reglementieren, die weder mit den Eigenschaften des Betroffenen in Zusammenhang stehen, noch von ihm beeinflusst werden können, unterliegen demgegenüber den höchsten Anforderungen: Sie sind „nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind“ (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 408; Beschluss vom
- Juli 2000, a.a.O., S. 214). Danach sind die vorliegend im Streit stehenden Bestimmungen nicht zu beanstanden. Randnummer 146
(1)Das Verbundverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG, die Abstandsgebote des § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SpielhG und die ihrem Wirksamwerden dienende Regelung zum Erlöschen der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erteilten Spielhallenerlaubnisse nebst Übergangsregelung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 1]) stellen keine objektiven Berufswahlschranken im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Denn sie machen es Unternehmen wie der Klägerin nicht aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, unmöglich, den Beruf des Spielhallenbetreibers auszuüben. Eine „Bedürfnisprüfung“ findet auch zukünftig nicht statt. Vielmehr können auch nach dem Inkrafttreten des SpielhG Bln und dem Erlöschen der nach § 33i GewO erteilten Alterlaubnisse in Berlin noch Spielhallen betrieben werden, sofern sie den Vorgaben des Gesetzes genügen. Dem „Leitprinzip der Gewerbefreiheit“ ist insoweit hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 147 Es ist auch nicht ersichtlich, dass gerade die Klägerin insoweit keine Möglichkeit mehr haben wird, eine Spielhalle in Berlin zu betreiben. Derartiges behauptet sie selber nicht. Vielmehr legt sie insoweit lediglich dar - unzutreffender Weise allerdings davon ausgehend, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln mit dem Begriff der „räumlichen Nähe“ stets einen Mindestabstand von 200 Metern zu Jugend- und Kindereinrichtungen erfordere -, dass einzelne Bezirke zu „Sperrzonen“ für Spielhallen würden. Dass dies nicht zutrifft, folgt indes bereits unmittelbar aus ihrer eigenen Argumentation, da danach der Grund für die Unzulässigkeit von Spielhallen vor allem in der Anwesenheit einer anderen Spielhalle liegen soll. Dies setzt indes voraus, dass auch in den von ihr benannten „Sperrzonen“ Spielhallen existieren und insoweit allenfalls Neuansiedelungen ausgeschlossen sein werden. Dabei erscheint es sogar in den von der Klägerin genannten Berliner Stadtbezirken nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin den Zuschlag unter mehreren Bewerbern erhalten wird. Gründe, warum gerade die von ihr offenbar beabsichtigten Erlaubnisanträge zugunsten von Mitbewerbern abgelehnt werden sollten, sind ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht zu erkennen. Davon abgesehen kann die Klägerin - wie andere Spielhallenbetreiber auch - auf bisher nicht so eng wie die Innenstadtbereiche mit Spielhallen bestückte Teile des Stadtgebietes ausweichen, sofern dies dort baurechtlich zulässig ist. Vor diesem Hintergrund sind die genannten Eingriffe als bloße Regelungen der Berufsausübung zu qualifizieren (ebenso: Bay. VerfGH, a.a.O., Rn. 100; StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 323, 359). Randnummer 148 Gleiches gilt für den glückspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen in §§ 24 , 25 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV , § 15 AGGlüStV. Auch hierbei handelt es sich um eine bloße Berufsausübungsregelung, weil die in § 1 GlüStV genannten Anforderungen nicht auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, erworbene Abschlüsse oder erbrachte Leistungen der Betroffenen abstellen (vgl. hierzu Jarass, a.a.O., Rn. 35; ebenso im Ergebnis Bay. VerfGH, a.a.O., Rn. 100). Randnummer 149 (a) Als Berufsausübungsregelungen sind die Vorschriften gerechtfertigt, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls getragen werden und insoweit verhältnismäßig sind (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 45). Das ist vorliegend der Fall. Randnummer 150 Mit den Bestimmungen zum Erlöschen der alten Spielhallenerlaubnisse, dem Verbundverbot, den Abstandgeboten und dem glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Spielhallen in Berlin - nach der vom Beklagten für erforderlich gehaltenen europarechtskonformen Auslegung allerdings nur solche, in denen nicht ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind - in einer Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize zu ihrem Besuch ausgehen, der Betrieb im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist und der bestehende Jugend- und Spielerschutz verbessert wird (vgl. AH-Drs. 16/4027, S. 9). Außerdem soll Entscheidungen aus der Rechtsprechung Rechnung getragen werden, wonach in der Vergangenheit in Bezug auf das staatliche Glücksspielmonopol eine inkonsequente (a.a.O., S. 9 f.) bzw. inkohärente (vgl. Erläuterungen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag, S. 2 und S. 41 bis 43) Verfolgung des Ziels der Suchtbekämpfung vorgelegen habe. Insoweit sollte nunmehr - flächendeckend und damit auch für bestehende Spielhallen - gegen Mehrfachkonzessionen an einem Standort vorgegangen werden, weil diese aufgrund des massiven Angebots an Geldgewinngeräten in engem Verbund ein wesentliches Element zur Steigerung der Spielsucht darstellten; durch die Abstandsgebote sollte den Spielern die Möglichkeit gegeben werden, nach dem Verlassen einer Spielhalle „auf andere Gedanken“ zu kommen und das Spiel abzubrechen; ferner sollte einem Gewöhnungseffekt für Kinder und Jugendliche durch ein verbreitetes Angebot von Spielhallen begegnet werden (a.a.O. und AH-Drs. 16/4027, S. 11 und 12). Randnummer 151 Zusammengefasst sollen die von der Klägerin beanstandeten Bestimmungen des SpielhG Bln, des GlüStV und des AGGlüStV Bln danach der Suchtbekämpfung und -prävention sowie dem Jugendschutz dienen. Insoweit verfolgt der Gesetzgeber mit ihnen überragend wichtige Gemeinwohlziele, die sogar objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 28; vgl. ferner Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [304]). Nach dem Stand der Forschung steht nämlich fest, dass Glücksspiele zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Dabei spielen bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten, die nach der bisherigen Regelung nach der Gewerbeordnung betrieben werden durften (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 305). Auch wenn - dem Vorbringen der Klägerin folgend - nur ein geringer Teil der Teilnehmer am gewerblichen Glücksspiel spielsüchtig sein sollte und die überwiegende Mehrheit der Spieler insoweit lediglich Unterhaltungs- und Erholungszwecken nachgeht, durfte der Berliner Gesetzgeber angesichts dessen von einem nicht unerheblichen Suchtpotential ausgehen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für eine präventive Normierung nehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.). Sind danach aber sogar die Vor-aussetzungen für eine Beschränkung der Berufswahl erfüllt, so sind erst recht auch die weniger strengen Erfordernisse für Beschränkungen der hier lediglich tangierten Freiheit der Berufsausübung durch die angegriffenen Vorschriften gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 28). Randnummer 152 Entgegen der Annahme der Klägerin fehlt den fraglichen Bestimmungen in Bezug auf die verfolgten gesetzgeberischen Ziele nicht die Eignung. Denn sie leisten einen Beitrag zu deren Erreichung. Wird der Gesetzgeber - wie vorliegend - zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Dem Gesetzgeber steht insbesondere in Bezug auf die Bewertung und die Auswahl der für das beabsichtigte Regelungsvorhaben in Erwägung zu ziehenden Maßnahmen ein weiter Bereich des Ermessens zu, das sich auch auf die Einschätzu