Behindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen - Bundesbeamter - Polizist - Arbeitsplatzgefährdung - Auflösung der Dienststelle - Umsetzung - kein Risiko eines schlechteren Arbeitsplatzes - kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behinderung und Umsetzung - Ziel der wohnortnahen Beschäftigung nicht ausreichend Leitsatz Zur Gleichstellung eines schwerbehinderten Menschen, der als Bundesbeamter tätig ist. (Rn.30) Orientierungssatz Zwar scheidet die Gleichstellung unkündbarer Beschäftigter nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht generell wegen deren Unkündbarkeit aus (vgl BSG vom 1.3.2011 - B 7 AL 6/10 R = BSGE 108, 4 = SozR 4-3250 § 2 Nr 4). Für den eigentlich vom Kläger verfolgten Zweck, eine höhere Punktzahl und damit Vorteile im Setzungsverfahren zu erreichen bzw eine Umsetzung (auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz) zu vermeiden, sieht das SGB 9 keine Gleichstellung vor. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin, 7. März 2013, S 15 AL 116/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7 . März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Randnummer 2 Beim Kläger ist auf dessen Antrag vom 7. Oktober 2008 mit Bescheid des Landesamtes für Soziales und Vorsorge vom 11. bzw. 19. November 2008 aufgrund einer Sehbehinderung links ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Randnummer 3 Der am1959 geborene, in N wohnende Kläger ist als Polizeihauptmeister bei der Bundespolizeiinspektion P als Kontroll-/Streifenbeamter tätig. Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit. Randnummer 4 Zum 1. März 2008 trat eine Neuorganisation der Bundespolizei in Kraft. Zur personellen Umsetzung der Neuorganisation wurde zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Bundespolizei-Hauptpersonalrat am 28. Mai 2008 eine Dienstvereinbarung geschlossen, die hierzu mehrere Schritte – u. a. ein sogenanntes Setzungsverfahren – vorsah, bei dem Sozialpunkte des Bediensteten bei Gleichstellung als Schwerbehinderter vorgesehen waren. Randnummer 5 Sein Dienstherr teilte dem Kläger mit Bescheid vom 6. August 2009 mit, dass die für ihn ermittelten Dienstpunkte (neun) unter Zugrundelegung des Tagespendelbereiches für eine Setzung auf einen Dienstposten innerhalb der Bundespolizeiinspektion P nicht ausreichten. Randnummer 6 Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 22. Juni 2009 die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Zur Begründung führte er an, dass eine Umsetzung in bis zu 900 km entfernte Dienststellen geplant sei und er bei Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch eine höhere Anzahl an Sozialpunkten erhalten könne, um eine Umsetzung zu vermeiden. Randnummer 7 Nach Einholung einer Stellungnahme des Dienstherrn sowie einer Stellungnahme des örtlichen Personalrates und der der Schwerbehindertenvertretung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gleichstellung mit Bescheid vom 9. September 2009 ab, da der Arbeitsplatz des Klägers nicht aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet und er als Beamter zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes nicht auf den Schutz der Gleichstellung angewiesen sei. Randnummer 8 In dem dagegen erhobenen Widerspruch vom 30. September 2009 führte der Kläger zur Begründung an, dass auch das „Sicherermachen“ eines Arbeitsplatzes unter die Vorschrift des § 2 Abs. 3 SGB IX falle. Die Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters habe deutlich gemacht, dass mit einer Gleichstellung als Schwerbehinderter der vom Kläger innegehabte Arbeitsplatz sicherer gemacht werden könne. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an, dass eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes nicht gegeben sei. Die Regelung der Gleichstellung bezwecke den Schutz eines Behinderten vor einer ihm ungünstigen Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt. Diese trete nur dann ein, wenn der Arbeitsplatz verloren und der Behinderte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausweichen müsse. Der Kläger als Beamter sei einer derartigen Konstellation nicht ausgesetzt. Ausnahmefälle, für die die Gleichstellung eines Beamten auf Lebenszeit mit einem schwerbehinderten Menschen in Betracht zu ziehen sei, seien nicht gegeben, da dem Kläger weder aufgrund seiner Behinderung eine Versetzung in den Ruhestand drohe noch mit einer etwaigen Versetzung eine Herabstufung der Besoldung einhergehe. Randnummer 10 Dagegen hat der Kläger am 20. Mai 2010 Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Neuorganisation der Bundespolizei werde noch im ersten Halbjahr 2013 abgeschlossen. Er könne nach dem anzuwendenden Sozialpunktekatalog nur durch die Zuerkennung der Gleichstellung nach dem SGB IX weitere Sozialpunkte erhalten und nur bei einer höheren Anzahl von Sozialpunkten bei der Setzung in der Bundespolizeiinspektion P berücksichtigt werden. Randnummer 11 Zur Bekräftigung seines Vorbringens hat der Kläger u. a. die Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei, den Sozialkriterienkatalog sowie einen Auszug aus der Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen sowie der Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundespolizei-Hauptpersonalrat zur Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte vom 18. Oktober 2010 zur Gerichtsakte gereicht. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Dienstherrn des Klägers eingeholt. In dieser wird ausgeführt: Randnummer 13 zu 1.: Ja. PHM S nimmt die Aufgaben eines Kontroll- und Streifenbeamten in der Bundespolizeiinspektion P seit dem 1. Juli 1998, unterbrochen durch Abordnung zu anderen Dienststellen innerhalb der Bundespolizei, wahr. Einschränkungen sind nur insofern gegeben, dass er nicht als Kraftfahrer verwendet werden kann. zu 2.: Im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei konnte dem PHM S bislang keine Anschlussverwendung im Standort P ermöglicht werden. Eine diesbezügliche Entscheidung an einen anderen Dienstort der Bundespolizei steht noch aus. Eine Verwendung als Kontroll- und Streifenbeamter wird an jedem anderen Dienstort im Bereich der Bundespolizei darstellbar sein. zu 3.: Es ist nicht beabsichtigt, PHM S aufgrund seiner Sehbehinderung wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Randnummer 14 Mit Urteil vom 19. April 2012 hat das Verwaltungsgericht G die Klage des Klägers auf Setzung auf einen Dienstposten bei der Bundespolizeiinspektion P abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung über die Nichtsetzung bzw. Umsetzung des Klägers ermessensfehlerfrei ergangen sei und die der Entscheidung zugrunde gelegten Sozialkriterien nicht gegen höherrangiges Recht verstießen. Randnummer 15 Mit Urteil vom 7. März 2013 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 9. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Gleichstellung begründet sein könne, um eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zu verhindern. Dies sei vorliegend der Fall, da der Kläger ohne die Gleichstellung seinen Arbeitsplatz in P verlieren und an einem weiter entfernten Dienstort seinen Dienst verrichten müsse. Randnummer 16 Gegen das der Beklagten am 9. April 2013 zugestellte Urteil hat diese am 3. Mai 2013 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt und ausgeführt, dass eine Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nicht erfolgen könne, da die vom Sozialgericht angenommene Gefährdung des Arbeitsplatzes des Klägers nicht auf die Behinderung des Klägers, sondern auf die Umorganisation der Bundespolizei zurückzuführen sei. Voraussetzung für eine Gleichstellung sei jedoch, dass das Nichtbehalten bzw. die Nichterlangung eines Arbeitsplatzes gerade durch die Behinderung bedingt bzw. eine Folge davon sein müsse. Soweit andere Gründe, wie z. B. Strukturveränderungen oder allgemeine Rationalisierungsmaßnahmen, die Ursache seien, komme eine Gleichstellung nicht in Betracht. Denn in diesen Fällen liege kein Ausgleich behinderungsbedingter Benachteiligung vor. Nichtbehinderte Kollegen seien gleichermaßen von der bevorstehenden Strukturveränderung betroffen. Durch die Gleichstellung erhielte der Kläger eine bevorrechtigte Stellung gegenüber nichtbehinderten Kollegen. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck der Gleichstellung, mit der behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Er habe aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen Setzungsnachteile, die durch eine Gleichstellung auszugleichen seien. Eine konkrete Arbeitsplatzgefährdung sei für eine Gleichstellung nicht erforderlich. Randnummer 22 Der Senat hat die Personalakte des Klägers beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Danach war der Kläger u.a. in den Jahren 2010 bis 2013 nach K, F und R zur personellen Unterstützung abgeordnet. Randnummer 23 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die beigezogene Personalakte des Klägers. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil die Klage keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Randnummer 25 Der Dienstherr des Klägers war nicht notwendig beizuladen, weil ihm gegenüber eine Entscheidung nicht ergeht, § 75 Abs. 2, 1. Alternative SGG. Denn ein Arbeitgeber kann nicht geltend machen, durch die Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit einem schwerbehinderten Menschen in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BSGE 89, 119 ff.). Randnummer 26 Die Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Neubescheidung verurteilt. Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG) bleibt ohne Erfolg. Randnummer 27 Nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der Fassung vom 19. Juni 2001 sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatz 2 der Vorschrift vorliegen, mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Randnummer 28 Die Gleichstellung „soll“ nach § 2 Abs. 3 SGB IX erfolgen, ist also nicht in das freie Ermessen der Bundesagentur für Arbeit gestellt, sondern durch die Soll-Vorschrift gebunden. Damit besteht ein Anspruch auf die Gleichstellung und sie muss vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. An den weiteren Grundvoraussetzungen einer Gleichstellung, einer Behinderung an sich im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX sowie des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX hat der Senat keine Zweifel. Insoweit wird auf die Feststellungen im Tatbestand verwiesen. Randnummer 29 Eine Gleichstellung kann aber nach den tatbestandlichen zwingenden Voraussetzungen nur bewirkt werden, wenn sie notwendig ist. Sie dient dem in § 2 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB IX aufgeführten Zweck, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Vorgesehen ist entweder eine Erlangungs- oder Behaltensfunktion, ein Vermittlungs- oder ein Sicherungserschwernis. Bei Letzterem ist die Gleichstellung eine Maßnahme, die dem behinderten Menschen in einer ungünstigen Konkurrenzsituation an seinem Arbeitsplatz helfen soll. Je schlechter diese Situation ist, desto eher und notwendiger muss danach die Hilfe zur Gleichstellung einsetzen. Randnummer 30 Die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass Beamte und Richter, die behindert sind und sich im Dienst befinden, für die Gleichstellung ausscheiden, da ihnen der Arbeitsplatz gesichert ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 10. November 1995, ZfS 1996 S. 375; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2002 – L 9 AL 241/01; OVG Münster vom 23. April 2004 Behinderten R 205 S. 26; Warnicke, Soz Fortschritt 1965 S. 91; Knettel § 2 Rn. 155; Gigant-Dallichau § 2 Rn. 66 f.; KSW-Kalkerung § 2 Rn. 8; anderer Auffassung GK-Schimanski § 2 Rn. 279 ff. wegen Versetzung; Mrozynski § 2 Rn. 58 wegen beruflicher Entfaltung). Randnummer 31 Allerdings scheidet die Gleichstellung unkündbarer Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht generell wegen deren Unkündbarkeit aus. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 1. März 2011 (Az.: B 7 AL 6/10 R, Rn. 12 ff, zitiert nach Juris) ausgeführt: Randnummer 32 „Dies zeigt schon der Wortlaut des § 2 Abs. 3 SGB IX in seiner Bezugnahme auf § 73 SGB IX, der den Begriff des Arbeitsplatzes als Stelle definiert, auf der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Auch Sinn und Zweck der Gleichstellung lassen nicht den Schluss zu, dass Beamte nicht dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 SGB IX unterfallen. Die Gleichstellung dient dazu, die ungünstige Konkurrenzsituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen BSGE 86, 10, 14f SozR 3-2870 § 2 Nr. 1 S 6
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