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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 AS 744/16 Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Berufung - Wert des Beschwerd

Sozialgerichtliches Verfahren -

lässigkeit - Berufung - Wert des Beschwerdegegenstandes - Klagerücknahmefiktion - Gegenstandswert - Streitwert Leitsatz In Verfahren, die

nächst auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs 2 S 1 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Gegenstandswert des beendeten Verfahrens. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. Februar 2016, S 2 AS 3848/15 WA, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht

erstatten. Die Revision wird nicht

gelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist, ob das Verfahren auf Grund einer fiktiven Klagerücknahme erledigt ist. Randnummer 2 In dem Verfahren S 42 AS 4707/13 haben die Klägerinnen am

  1. September 2013 bei dem Sozialgericht (SG) Cottbus Klage erhoben gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom
  2. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. August 2013 (W), der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Juni 2013 betraf, und im Wesentlichen „… eine fehlerhafte Einkommensanrechnung …“ geltend gemacht (Schriftsatz vom
  4. August 2015). Randnummer 3 Auf die Aufforderung des Kammervorsitzenden des SG mit Schreiben vom
  5. Januar 2015, die mit einer Betreibensaufforderung versehen war, näher darzulegen, warum die Einkommensberechnung fehlerhaft sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen erwidert (Schriftsatz vom
  6. April 2015;

gang am selben Tag beim SG), dass ihr Rechtsschutzinteresse nicht entfallen sei. Das Verfahren werde im Rahmen der Möglichkeiten des Prozessbevollmächtigten gefördert. Die Einstellung weiteren Personals sei unter Berücksichtigung „der schwachsinnigen Kostenrechtsprechung“ des Sozialgerichtes Cottbus nicht möglich.“ Vor dem Hintergrund offener PKH-Vergütungen aus den Jahren 2010 bis 2013 dürfe sich das SG gern wieder mit einer Betreibensaufforderung an den Prozessbevollmächtigten wenden, wenn die Forderungen ausgeglichen worden seien. „Bis dann würden die Verfahren nach deren Alter und Dringlichkeit…“(sic!; vermutlich: bearbeitet werden). Der Richterbrief vom 8. Januar 2015 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen per Postzustellungsurkunde am 12. Januar 2015

gegangen. Randnummer 4 Unter dem

  1. April 2015 hat der Vorsitzende der zweiten Kammer des SG die Erledigung des Rechtsstreits wegen „Rücknahme“ (§ 102 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) verfügt. Randnummer 5 Am
  2. September 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger

r Begründung der Klage ergänzend mitgeteilt, dass vom Einkommen der Klägerin

2. eine Versicherungspauschale i.H.v. 30 € abzusetzen sei und die Klägerinnen

1. für ihre Tochter Beiträge

einer privaten Unfallversicherung (in Höhe von 41,76 € Jahresnettobeitrag) aufzuwenden habe. Randnummer 6 Dem Hinweis des Kammervorsitzenden, dass das Verfahren erledigt sei, haben die Klägerinnen widersprechen lassen. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat unter dem sodann neu registrierten Verfahren S 2 AS 3848/15 WA durch Urteil vom 3. Februar 2016 festgestellt, dass die Klage als

rückgenommen gelte. Mit dem Schreiben vom 13. April 2013 sei nicht substantiiert dargelegt worden, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen sei. Die Berufung ist vom Sozialgericht nicht

gelassen worden. Randnummer 8 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 16. Februar 2016

gestellte Urteil hat er am 11. März 2016 Nichtzulassungsbeschwerde nur für die Klägerin

1.) eingelegt, mit dem Begehren die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts

zulassen. Das Urteil des SG beruhe auf einem Verfahrensfehler. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht entfallen, hiervon könne angesichts des Schreibens vom

  1. April 2013 nicht ausgegangen werden. Weiterer Vortrag sei im September 2015 erfolgt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg gehabt (Beschluss vom
  2. Juni 2016). Randnummer 9 Am
  3. März 2016 hat der Prozessbevollmächtigte für beide Klägerinnen (Kurzrubrum, Name der Klägerin

1. „u.a.“) die

m Az. L 14 AS 744/16 registrierte Berufung vor dem hiesigen Gericht eingelegt. Randnummer 10 Die Klägerinnen beantragen (sinngemäß), Randnummer 11 das Urteil des SG Cottbus vom

  1. Februar 2016 aufzuheben sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom
  2. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. August 2013 (W )

ändern und den Beklagten

verurteilen, „Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens“

gewähren, Randnummer 12 hilfsweise das Urteil des SG Cottbus vom 3. Februar 2016 aufzuheben und die Sache

r erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG

rückzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung

rückzuweisen. Randnummer 15 Mit Richterbrief vom 8. Juni 2016 ist den Beteiligten u.a. mitgeteilt worden, dass ursprünglich im Verfahren ein Zwölftel von 41,76 Euro in der privaten Unfallversicherung bzw. eine Versicherungspauschale von 30 € geltend gemacht worden und deswegen die Berufung nicht statthaft sein dürfte; § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass das SG festgestellt habe, dass die Klage als

rückgenommen gelte. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten

m Vorbringen der Beteiligten wegen des Verfahrens wird auf die beigezogene Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akte hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 17 Die Berufung der Klägerinnen ist gemäß § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig

verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Diese Entscheidung trifft der Senat durch Beschluss (§ 158 Satz 2 SGG), da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Randnummer 18 Die Berufung bedarf der

lassung, weil der in § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG genannte Wert der Beschwer von 750 Euro nicht überschritten wird und die Klageforderung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Randnummer 19 Der Wert des Streitgegenstands richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinem Berufungsantrag weiterverfolgt (statt aller: BSGE, Beschluss vom 13. Juni 2013 – B 13 R 437/12 B, juris). Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag

berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Hiervon ausgehend erreicht der Wert des Streitgegenstandes nicht mehr als 750 Euro. Bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) geht es den Klägerinnen um die Berücksichtigung von 30 Euro Versicherungspauschale bzw. von einem Zwölftel von 41,76 Euro für eine private Unfallversicherung. Hieraus errechnet sich kein Streitgegenstand von mehr als 750 Euro. Allein diese Berechnungselemente hätten nach Ansicht der Klägerinnen im Monat Juni 2011 Berücksichtigung finden und

höheren Leistungen führen müssen. Insoweit liegt auch kein Fall von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vor. Soweit den Ausführungen der Klägerinnen auch entnommen werden kann, dass „die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens“ streitgegenständlich sei, so führt dies nicht

r Erhöhung des Gegenstandswerts. Rechtliche und wirtschaftliche Folgenwirkungen bleiben bei der Berechnung des Gegenstandswerts außer Betracht; vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014,

§ 144Rn.

15 m.w.N.). So läge es hier mit den geltend gemachten Kosten

m Widerspruchsverfahren. In der Sache geht es den Klägerinnen um höhere Leistungen nach dem SGB II. Ein Verfahren nach § 63 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) ist nicht streitgegenständlich. Würde der Rechtsstreit vollen Erfolg haben, würde die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach § 193 SGG grundsätzlich der Beklagte

tragen haben. Hierzu gehörten dann auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens, da das Klageverfahren unmittelbar dem Widerspruchsverfahren gefolgt ist (vgl.

alledem Leitherer, a.a.O.,

§ 193Rn.

5a mit etlichen Nachweisen

r Rechtsprechung). Randnummer 20 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das SG über die Erledigung des Rechtsstreits nach § 102 Abs. 2 SGG entschieden hat, denn auch bei Verfahren, die

nächst auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom

  1. Dezember 2010 – L 7 AS 524/09 –, Rn.22, juris). Soweit anderes vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  2. August 2012 – L 2 AS 132/12 – und Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. August 2012 – L 3 AS 133/12 – beide juris) entschieden worden ist, folgt dem der Senat nicht. Der Umstand, dass ein Rechtsuchender ein Verfahren mit einer

lassungsbedürftigen Berufung vor den Sozialgerichten nicht betreibt, kann ihn verfahrensrechtlich nicht besser stellen als denjenigen, der ein solches Verfahren betreibt. Beiden steht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Misserfolg ihrer Klagen

r Verfügung, wovon hier die Klägerin

1. – wenn auch erfolglos – Gebrauch gemacht hat. Auf diese Weise wird das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutz (Art. 19 des Grundgesetzes – GG) gleichermaßen gewährleistet. In der Regel dürfte bei Verkennung der Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2, 3 SGG regelmäßig ein Verfahrensfehler iSd § 144 Abs. 2 Nr. 3 vorliegen. Denn hierunter wird ein Verstoß gegen die sozialgerichtlichen Vorschriften verstanden (vgl. Leitherer, a.a.O.,

§ 144Rn.

32 m.w.N.). Die rechtsirrtümlich angenommene Erledigung eines Rechtsstreits aufgrund einer fiktiven Klagerücknahme dürfte daher auch ein Mangel im prozessualen Vorgehen sein. Hierauf kommt es indessen für das streitgegenständliche Berufungsverfahren entscheidend nicht an. Randnummer 21 Die Entscheidung über die Erstattung von Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 22 Die Revision ist nicht

zulassen gewesen, weil die Voraussetzungen von § 160 abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben. Randnummer 23 Gegen diesen Beschluss steht nach § 158 Abs.1 Satz 3 SGG den Beteiligten das Rechtsmittel

, das

lässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001226721

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