Befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer einer Legislaturperiode Orientierungssatz 1. Zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung sind die Befristun
§ 307Nr. 17 = Ez
A BGB 2002 § 308 Nr. 5; BGH
- Mai 2005 - IV ZR 25/04 - MDR 2005, 1227, zu II 1 c aa der Gründe mwN) . Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH
- Oktober 2005 - VIII ZR 48/05 - BGHZ 165, 12, zu II 3 b der Gründe) . Randnummer 93 bb) Die Abfassung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Beendigungstatbestände wird dem Bestimmtheitsgebot und damit auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls hinsichtlich der Befristungsabrede gerecht. Randnummer 94
(1)Wegen der regelmäßig weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, muss die vom Verwender gewählte Befristungsabrede den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG 8. August 2007 - 7 AZR 605/06 - AP Nr 4 zu § 21 TzBfG). Randnummer 95
(2)Dies war hier der Fall. Der Kläger und die übrigen Fraktionsmitarbeiter, die im Beamtenverhältnis standen und für die Tätigkeit in der Fraktion beurlaubt waren, kannten jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Arbeitsvertrags die Verfahrensweise der F.-Fraktion, jeweils für die neue Legislaturperiode nach für die Dauer der Legislaturperiode bewilligter Beurlaubung durch den Dienstherrn einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen. Aus dieser Praxis, dem für die betroffenen beurlaubten Beamten erkennbaren Bestreben der Fraktion, beurlaubte Beamte nur für die Dauer der durch Wählerentscheidung gesicherten Existenz der Fraktion vertraglich zu binden, sowie der vom Bundesarbeitsgericht als Sachgrund anerkannten Eigenart der Arbeitsleistung (dazu sogleich) musste dem durchschnittlichen, als Beamten beurlaubten Fraktionsmitarbeiter klar sein, dass der Arbeitsvertrag für die reguläre Dauer der Legislaturperiode befristet sein sollte. Randnummer 96 2. Die Befristung ist sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung i. S. v. § 14 Abs. 1 Ziffer 4 TzBfG stützen. Randnummer 97
- a)Zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung sind die Befristungen der Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion sachlich gerechtfertigt. Eine Befristung des Arbeitsvertrages nur für die Dauer einer Legislaturperiode ist bei den Mitarbeitern sachlich begründet, deren Aufgabe darin besteht, die Fraktion durch sachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen. Randnummer 98 Abgeordnete sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Repräsentanten des Volkes (Art. 38 Abs. 1 GG) dazu berufen, an den Verhandlungen und Entscheidungen des Parlaments teilzunehmen. Daraus ergibt sich u. a. die Befugnis, parlamentarische Initiativen wahrzunehmen, im Parlament zu reden, sich an den dortigen Beratungen und Abstimmungen zu beteiligen und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Parlamentsfraktionen sind daher notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung. Ihre Rechtsstellung gründet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188, 219, 220) in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten der Abgeordneten. Damit gelten die parlamentarischen Teilhaberechte des Abgeordneten auch für die Fraktion. Randnummer 99 Für die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben und die Ausübung ihrer parlamentarischen Rechte sind die Fraktionen auf die Unterstützung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter angewiesen. Diese beraten die Fraktion auf den nach ihren politischen Vorstellungen ausgewählten Sachgebieten und bereiten deren parlamentarische Arbeit inhaltlich vor. Zwangsläufig sind die Beiträge, Vorschläge und Konzepte eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auch geprägt von seinen politischen Einstellungen. Das macht es notwendig, dass er sich in Einklang mit den politischen Vorstellungen der Fraktion befindet, der er zuarbeitet. Randnummer 100 Fraktionen werden von den Abgeordneten des für die jeweilige Legislaturperiode gewählten Parlaments gebildet. Das führt nach jeder Wahl zu Änderungen in der personellen Zusammensetzung einer Fraktion. Fraktionen sind, ebenso wie die in ihnen zusammengeschlossenen Abgeordneten, frei in ihrer Entscheidung, Inhalt und Ziel ihrer parlamentarischen Arbeit zu bestimmen. Dazu müssen sie nach ihrer Neukonstituierung jeweils entscheiden können, von welchen wissenschaftlichen Mitarbeitern sie sich künftig beraten und ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen lassen wollen. Diesem verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Teilhaberecht trägt die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters Rechnung. Die dadurch gesicherte Unabhängigkeit der Mandatsausübung schließt eine Umgehung kündigungsrechtlicher Bestimmungen durch den Zeitvertrag aus (BAG 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316). Randnummer 101
- b)Der Kläger erfüllte als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Umweltpolitik diese Voraussetzung. Danach war es seine Aufgabe, Informationen zu sammeln, die Fraktion in fachlichen Fragen zu beraten, deren wirtschaftspolitische Schwerpunktvorhaben auszuarbeiten und zu unterstützen sowie deren wirtschaftspolitische Anhörungen und Fachtagungen vor- und nachzubereiten. Randnummer 102
- c)Jedenfalls im Entscheidungsfall ist das Interesse des klagenden Arbeitnehmers, vor dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz geschützt zu werden, ausreichend berücksichtigt. Durch die Vertragsgestaltung war gesichert, dass der Kläger nach Ablauf der Befristung nahtlos in sein Beamtenverhältnis „zurückfallen“ würde, wie dies auch tatsächlich geschehen ist. Randnummer 103 3. Die Befristung ist nicht gemäß § 17 KSchG unwirksam. Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten. Randnummer 104
- a)Weder die Vereinbarung einer Zeitbefristung noch die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses stellen eine Entlassung im Sinne der §§ 17 ff. KSchG dar (BAG 21.05.1981 – 2 AZR 1117/78 – BAGE 35, 305 zu II 4 b der Gründe; von Hoyningen-Huene/Link Rn. 27 zu § 17 KSchG; KR/Wiegand Rn. 44 zu § 17 KSchG; APS/Moll Rn. 35 zu § 17 KSchG). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn eine auflösende Bedingung oder der Zeitablauf einer Befristung gerade auf eine Betriebseinstellung oder Betriebsstilllegung abstellt, bedarf keiner Entscheidung, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nach dem Wahlergebnis für den 17. Bundestag objektiv nicht die Prognose gestellt werden konnte, dass die F. bei der Wahl für den 18. Bundestag an der 5%-Hürde scheitern werde. Eine Liquidation der F.-Fraktion mit dem Ende des 17. Bundestages war daher im Jahre 2009 nicht vorhersehbar. Randnummer 105
- b)Aus Artikel 1 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) ergibt sich nichts anderes. Randnummer 106
- aa)Absatz 2 a dieser Vorschrift regelt, dass diese Richtlinie keine Anwendung findet auf Massenentlassungen im Rahmen von Arbeitsverträgen, die für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossen werden, es sei denn, dass diese Entlassungen vor Ablauf oder Erfüllung dieser Verträge erfolgen. Die Rechtsauffassung des Klägers, die Richtlinie fände Anwendung auf Massenentlassungen im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen, die zeitgleich durch Zeitablauf endeten und nicht verlängert würden, lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 1 Abs. 2 a und dem Zweck der Richtlinie nicht vereinbaren. Randnummer 107
- bb)Die Kammer konnte diese Rechtsfrage auch ohne Vorlage an den EuGH bzw. Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG entscheiden. Randnummer 108
(1)Zum einen bestand keine Verpflichtung zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (mit der Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des BAG noch mit Unionsrecht vereinbar sei), da der Wortlaut der Richtlinie in diesem Punkt eindeutig ist (zur Maßgeblichkeit des Wortlauts für das Verständnis von Artikel 1 Abs. 2 der Massenentlassungsrichtlinie vgl. EuGH 18.10.2012 – C- 583/10 – ZESAR 2013, 235 – Nolan – Rn. 34). Randnummer 109
(2)Zum anderen hat sich der EuGH in eben jener Sache für die Auslegung des Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie für nicht zuständig erklärt, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um eine Vorschrift geht, nach der der vom Unionsgesetzgeber erlassene Rechtsakt in einem bestimmten Bereich keine Anwendung finden soll und die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht nicht auf Grund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 45 ff.). Einen solchen Verweis enthält § 17 KSchG nicht. Den Geltungsbereich des § 17 hat der Gesetzgeber in Absatz 1 Satz 1 und 2 dieser Vorschrift ohne Bezugnahme auf das Unionsrecht definiert. Randnummer 110 III. Die Berufung der Beklagten ist weiterhin begründet, soweit das Arbeitsgericht sie verurteilt hat, dem Kläger Vergütung für die Monate November und Dezember zu zahlen. Randnummer 111 1. Da der Kläger in diesem Zeitraum nicht für die Beklagte gearbeitet hat, kann sich ein Vergütungsanspruch nur aus § 611 i. V. m. § 615 BGB ergeben. Denn die von der Beklagten erklärte Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Bezüge schafft keinen von den Voraussetzungen des § 615 BGB unabhängigen Schuldgrund. Randnummer 112
- a)Die einseitige Freistellung von der Arbeit ist, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, regelmäßig nicht anders zu beurteilen, als wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit nach Hause schickt, weil er ihn nicht mehr beschäftigen will. Auch in diesem Fall liegt keine vorübergehende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung vor, sondern Annahmeverzug. Zur Begründung des Annahmeverzugs bedarf es bei der unwiderruflichen Freistellung keines wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung, denn der Arbeitgeber lässt erkennen, unter keinen Umständen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bereit zu sein. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung (bzw. – wie hier – kurz vor Ablauf einer Zeitbefristung) unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Arbeitsleistung frei, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit überlässt, im Übrigen die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ablehnt und so gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug gerät (BAG 6. September 2006 – 5 AZR 703/05 – BAGE 119, 232, Rn. 20 f). Randnummer 113
- b)Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte abweichend vom Regelfall unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges und unabhängig von der Anrechnungspflicht anderweitigen Verdienstes gemäß § 615 Satz 2 BGB die Vergütung für die Zeit bis zum 31.12.2013 zahlen wollte, sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst aus der Akte nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse, dass insbesondere ein Verzicht auf die Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes von der Beklagten nicht erklärt wurde. Denn zum Zeitpunkt der Freistellungserklärung im Schreiben vom 01.10.2013 gingen Kläger und Beklagte unstreitig davon aus, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Befristung zum 31.12.2013 enden und der Kläger erst danach wieder seine Amtsbezüge von seinem Dienstherrn erhalten werde, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Doppelzahlung ausgeschlossen erschien. Dies änderte sich erst durch die Intervention der Bundestagsverwaltung bzw. des Bundesrechnungshofs, die dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2013 mitgeteilt wurde. Aufgrund seines Erkenntnisstandes vom 01.10.2013 durfte der Kläger daher das Schreiben der Beklagten von diesem Tag nicht als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags in Bezug auf die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung verstehen. Randnummer 114 2. Die Beklagte befand sich in der Zeit vom 24.10. bis 31.12.2013 nicht im Annahmeverzug, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht leistungswillig war. Randnummer 115
- a)Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Gemäß § 297 BGB kommt er nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Arbeitgebers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist damit ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist. Die subjektive Leistungsbereitschaft ist eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung; sie muss während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen (BAG 19.05.2004 – 5 AZR 434/03 – AP Nr. 108 zu § 615 BGB mwN). Randnummer 116 Die fehlende objektive oder subjektive Leistungsbereitschaft im Sinne von § 297 BGB ist eine Einwendung des Arbeitgebers gegen den Anspruch (BAG 19.04.1990 – 2 AZR 591/89 – BAGE 65, 98, 101 mwN). Der Arbeitgeber hat daher darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außerstande oder subjektiv nicht bereit war. Dabei reicht es zunächst, dass der Arbeitgeber Indizien vorträgt, aus denen auf den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Randnummer 117
- b)Die Beklagte hat im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Behauptung des Klägers, er hätte ab dem 24.10.2013 weiter für sie tätig sein können, sei absurd. Dem Kläger sei zwischenzeitlich im Rahmen seines Beamtenstatus die Leitung eines Referats übertragen worden. An einer Tätigkeit im Rahmen der Liquidation der Beklagten sei er offensichtlich nicht interessiert. Letztlich gehe es dem Kläger lediglich darum, aus zwei Vollzeitarbeitsverhältnissen Vergütungsansprüche herzuleiten. Randnummer 118 Damit hat sich die Beklagte auf die Indizwirkung der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Klägers im Beamtenverhältnis berufen und geltend gemacht, im Falle einer Aufforderung zur Leistung der arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten wäre der Kläger dem wegen seines evidenten Interesses, sein Beamtenverhältnis nicht zu gefährden, nicht nachgekommen. Randnummer 119
- c)Die Beklagte hat diese Einwendung zurecht erhoben. Randnummer 120
- aa)Indiz für die fehlende Leistungswilligkeit des Klägers ist im Entscheidungsfall die Tatsache, dass er ab dem 24. Oktober 2013 durchgehend bis Ende Dezember 2013 wieder in seinem Beamtenverhältnis aktiv war und ohne Beurlaubung und ohne Nebentätigkeitserlaubnis für die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte tätig sein dürfen. Wäre er tatsächlich weiterhin für die Beklagte (in einem Vollzeitarbeitsverhältnis) tätig gewesen, so hätte er damit seine beamtenrechtlichen Verpflichtungen gravierend verletzt und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens riskiert. Die Einschätzung der Beklagten, der Kläger habe seine Bereitschaft, trotz Aktivierung seines Beamtenverhältnisses weiterhin für die Fraktion zu arbeiten, nur erklärt, um neben der Besoldung weiterhin die arbeitsvertragliche Vergütung zu erhalten, ist nach Auffassung der Kammer lebensnah. Die Vorstellung, der Kläger hätte allein wegen der Vergütungsdifferenz zwischen der ihm im Beamtenverhältnis gewährten Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 16 und der ihm im Arbeitsverhältnis bezahlten Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 3 für einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten (insgesamt ca.1.500,00 € brutto) den Bestand seines Beamtenverhältnisses riskiert, ist außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Randnummer 121
- bb)Diese Indizwirkung hat der Kläger nicht entkräftet. Er hat zwar bekundet, er sei bereit, jederzeit wieder für die Fraktion tätig zu werden. In dieser Situation reicht ein „Lippenbekenntnis“ aber dann nicht aus, wenn – wie im Entscheidungsfall – der Kläger aufgrund der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24.10.2013 sich darüber im Klaren war, dass die Beklagte eine Beschäftigung wegen der Reaktivierung des Beamtenverhältnisses für unmöglich hielt. Der Kläger hätte daher seinen wirklichen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Angebot dokumentieren oder jedenfalls Umstände aufzeigen müssen, die die Bekundung seines Leistungswillens als ernsthaft und glaubhaft erscheinen ließ. Hierzu hat der Kläger in der Berufungsverhandlung allein darauf verwiesen, dass die zuständige Bearbeiterin seines Dienstherrn vor dem 24.10.2013 auf die Schwierigkeiten hinwies, den Kläger und andere in derselben Situation befindliche beurlaubte Beamte in der Bundestagsverwaltung unterzubringen, d. h. mit einem amtsangemessenen Dienstposten zu versehen. Da die Bundestagsverwaltung gleichwohl die Beurlaubung zum 23.10.2013 beendete und den Kläger ab dem 24.10.2013 im Beamtenverhältnis beschäftigte, hätte ab diesem Zeitpunkt die dargestellte Pflichtenkollision zwischen Arbeits- und Beamtenverhältnis bestanden. Der Kläger hat denn auch in der Berufungsverhandlung nicht erklärt, er hätte es auf ein Disziplinarverfahren ankommen lassen und unter Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflichten seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit bei der Beklagten wieder aufgenommen. Randnummer 122 IV. Die Berufung der Beklagten ist auch hinsichtlich des vom Kläger begehrten Weihnachtsgeldes begründet. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Randnummer 123 1. Das Arbeitsgericht hat auf Grund des klägerischen Vortrags angenommen, der Anspruch rechtfertige sich aus dem Grundsatz der betrieblichen Übung. Randnummer 124 Dem ist die Beklagte in der Berufungsinstanz entgegengetreten mit dem Hinweis auf die jährlich gesondert erklärten Freiwilligkeitsvorbehalte. Diese hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht bestritten. Randnummer 125 Mit diesen Freiwilligkeitsvorbehalten hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Entscheidung vorbehalten wolle, ob sie im nächsten Jahr wiederum ein Weihnachtsgeld zahle. Diesen Vorbehalt hat der Kläger konkludent akzeptiert, indem er sowohl diese Erklärung wie auch die Zahlung des Weihnachtsgeldes jeweils kommentarlos hingenommen hat. Die Vorbehaltserklärungen standen daher der Entstehung einer betrieblichen Übung entgegen. Randnummer 126 2. Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 127
- a)Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 14,
§ 242Gleichbehandlung Nr. 211 = Ez
A BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22; 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 11,
§ 242Gleichbehandlung Nr. 209 = Ez
A BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20;
- März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 19, BAGE 122, 1). Randnummer 128 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach selbst gesetzten Regeln freiwillige Sonderzahlungen leistet (BAG
- April 2009 - 10 AZR 353/08 - Rn. 14,
§ 611Gratifikation Nr.
284). Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen aus unsachlichen Gründen von der Gewährung einer Sonderzahlung auszuschließen. Sachfremd ist die Benachteiligung jedoch nicht, wenn sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, einer Gruppe von Arbeitnehmern eine Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Leistung ergibt sich dabei vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 15,
§ 242Gleichbehandlung Nr. 211 = Ez
A BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22; 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 - Rn. 10,
§ 242Gleichbehandlung Nr. 208 = Ez
A BGB 2002 § 612a Nr. 6; 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 12,
§ 242Gleichbehandlung Nr. 209 = Ez
A BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20; 1. April 2009 - 10 AZR 353/08 - Rn. 14, aaO). Gerechtfertigt ist die Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die Gruppenbildung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein (vgl. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 16, aaO; 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 13, aaO). Randnummer 129 Liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und diese entsprechend zu begünstigen. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 17, aaO; 15. Juni 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 14, aaO). Randnummer 130
- b)Soweit sich der Kläger erstmalig in der Berufungsinstanz auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage berufen hat, ist die Beklagte dem mit dem Hinweis entgegengetreten, kein ihr beschäftigter Besoldungsempfänger habe für das Jahr 2013 ein Weihnachtsgeld erhalten. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Randnummer 131
- c)Die von der Beklagten danach unstreitig vorgenommene Gruppenbildung in Besoldungsempfänger und andere Beschäftigte ist nicht willkürlich. Die Ungleichbehandlung ist nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt. Randnummer 132
- aa)Eine Sonderzahlung darf ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einer Gruppe von Arbeitnehmern vorenthalten werden, wenn sie ausschließlich dem Ausgleich von Nachteilen derjenigen dient, die mit dem Arbeitgeber ungünstigere Arbeitsbedingungen vereinbart haben (BAG 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 - Rn. 15,
§ 242Gleichbehandlung Nr. 208 = Ez
A BGB 2002 § 612a Nr. 6; 1. April 2009 - 10 AZR 353/08 - Rn. 18,
§ 611Gratifikation Nr.
284). Randnummer 133 bb) Der Kläger wurde – wie die übrigen beurlaubten Beamten – im Arbeitsverhältnis mit der Fraktion nicht nur weiterhin wie ein Beamter besoldet, sondern – quasi übertariflich – ohne Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in die Besoldungsgruppe B 3 „befördert“. Die Kammer versteht den Vortrag der Beklagten dahin, dass sie ihren Beschäftigten, die nicht im Beamtenverhältnis standen und für die Tätigkeit in der Fraktion beurlaubt waren, die Wohltaten einer Beamtenbesoldung und ggf. einer „überbesoldungsrechtlichen“ Vergütung um mindestens zwei Besoldungsgruppen nicht gewährte. Gewährte die Fraktion den im Vergleich zu den beurlaubten Beamten weniger begünstigten Angestellten zum teilweisen Ausgleich ein Weihnachtsgeld, ist dies willkürfrei. Randnummer 134 V. Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage ist in dem zuletzt noch anhängigen Umfang begründet. Randnummer 135
- Ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB für die Zahlung der Vergütung ab dem 24.10.2013 bestand nur für 8,5 Tage. Insoweit schuldete die Beklagte dem Kläger auf Grund der von ihr erklärten Freistellung zum Zwecke der Erfüllung des Urlaubsanspruches Urlaubsentgelt gemäß § 611 BGB i. V. m. §§ 1, 3, 11 BurlG. Der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass ihm mehr als die abgerechneten 8,5 Urlaubstage zustünden. Randnummer 136
- Da dem Kläger – wie ausgeführt – für die Zeit zwischen Ende seines Urlaubs und dem 31.12.2013 kein Vergütungsanspruch zustand, hat die Beklagte in Höhe eines halben Tages die Vergütung ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Beklagte konnte daher den Bruttobetrag (vgl. BAG 09.07.1992 – 6 AZR 623/90 – juris) in unstreitiger Höhe von 171,09 € zurückfordern. Randnummer 137 B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die Befristung zum 31.12.2013 endete, konnte die vom Kläger begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.11.2013 zum 30.04.2014 beendet worden sei, nicht getroffen werden. Randnummer 138 C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 516 ZPO. Randnummer 139 D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die Kammer ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Im Übrigen waren die Besonderheiten des Einzelfalls maßgeblich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001226964