gehend BAG, 13. Mai 2015, 10 AZN 229/15, Beschluss: Stattgabe (nicht dokumentiert)
gehend BAG,
dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Randnummer 12 … Randnummer 13 § 16 Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- sowie
tarbeit Randnummer 14 ….. Randnummer 15 § 17 Zahlung der Vergütung Randnummer 16
zuzüglich etwaiger gemittelter zu versteuernder Zuschläge
Bemessungszeitraum für die Durchschnittsberechnung sind die jeweils letzten 3 vollen Kalendermonate vor Beginn der Krankheit.“ Randnummer 24 Die „Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg“ enthält folgende Sonderregelung zu § 22 Abs. 8 MTV: Randnummer 25 „Als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung ist das anteilige Monatsgrundentgelt
MTV zu zahlen.“ Randnummer 26 Der VTV BVD enthält auszugsweise folgende Regelungen: Randnummer 27 „§ 2 Monatsgrundentgelt Randnummer 28 Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein monatliches Grundentgelt (Monatsgrundentgelt). Das Monatsgrundentgelt eines Vollzeitbeschäftigten ergibt sich aus seiner Tätigkeit, den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 1 und den Vergütungstabellen in den Anlagen 3a und b. Soweit mit einem Beschäftigten im Arbeitsvertrag eine andere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, verändert sich das Monatsgrundentgelt entsprechend.“ Randnummer 29 Ebenfalls unter dem 25. Februar 2013 schloss die Beklagte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Überleitungstarifvertrag zum Vergütungstarifvertrag, in dem es auszugsweise heißt: Randnummer 30 „ Präambel Randnummer 31 Am 25. Februar 2013 haben ver.di und der Arbeitgeberverband AWB den Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (
folgend: „VTV BDV“) abgeschlossen, der den momentan geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 10 vom 27. Januar 2004 zwischen der G. Berlin GmbH (heute G. Berlin GmbH & Co. KG) und ver.di („VTV GGB“) nebst aller seiner Ergänzungen sowie aller etwaig in der
wirkung befindlicher Vergütungsregelungen sowie den Anerkenntnistarifvertrag vom
folgend Beschäftigte ),
folgende Besitzstandsregelungen. Randnummer 35 Teil 1: Sicherung der 36-Stunden-Woche … Randnummer 36 Teil 2: Vorschriften zur Entgeltsicherung I. Randnummer 37
2-4 VTV BVD zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zwar in Höhe der Differenz. II. Randnummer 38 Abweichend von § 15 Abs. 3 MTV BVD sowie § 16 Abs. 2 MTV BVD wird für die Zuschlagsberechnung neben dem anteiligen Monatsgrundentgelt die anteilige Besitzstandszulage zugrunde gelegt. Randnummer 39 … V. Randnummer 40 Tariflich vereinbarte und individuelle Erhöhungen des Monatsgrundentgelts (Anlage 3a/3b des VTV BVD) sowie der regelmäßigen Zulagen
2 – 4 VTV BVD gelten auch für Beschäftigte mit Besitzstandszulage, wobei von dieser Erhöhung 35% auf die Besitzstandszulage angerechnet werden.“ Randnummer 41 Auf den Inhalt des MTV BVD, des VTV BVD nebst der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen vom
dem ÜTV VTV. Bei der Mehrzahl der Mitarbeiter, nämlich etwa 191 Mitarbeitern, beläuft sich die Besitzstandszulage auf Beträge zwischen 400,00 Euro bis 1.000,00 Euro monatlich, bei etwa 113 Mitarbeitern auf einen darunter liegenden Betrag und etwa 14 Mitarbeiter erhalten eine Besitzstandszulage zwischen 1.000,00 Euro und 1.200,00 Euro. Randnummer 44 Die Klägerin erhält eine Besitzstandszulage in Höhe von 628,90 Euro brutto monatlich. Die Beklagte weist in den der Klägerin erteilten Entgeltabrechnungen ua. das Tabellenentgelt und die Besitzstandszulage getrennt aus. Das Tabellenentgelt der Klägerin betrug im Dezember 2013 2.114,10 Euro brutto. – Auf die Abrechnung für Dezember 2013 wird verwiesen, Bl. 39 bis 40 der Akte. Randnummer 45 Im November 2013 war die Klägerin an fünf Arbeitstagen und im Dezember 2013 an drei Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte, die für die Monate November 2013 und Dezember 2013 zunächst die volle Besitzstandszulage in Höhe von 628,90 Euro brutto gezahlt hatte, nahm mit der Abrechnung für Dezember 2013 eine Rückrechnung für November 2013 vor, wobei sie einen Abzug im Dezember 2013 in Höhe von 104,80 Euro brutto (dies entspricht 5/30 der Besitzstandszulage) vornahm, und sie nahm mit der Abrechnung für Januar 2014 eine Rückrechnung für Dezember 2013 vor, wobei sie einen Abzug im Januar 2014 in Höhe von 60,87 Euro brutto (dies entspricht 3/31 der Besitzstandszulage) vornahm. – Auf die Entgeltabrechnungen für Dezember 2013 und Januar 2014 und auf die Rückrechnungen für November 2013 und Dezember 2013 wird Bezug genommen, Bl. 38 bis 43 der Akte. – Im Februar 2014 war die Klägerin an einem Arbeitstag arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte, die die Besitzstandszulage für Februar 2014 zunächst vollständig ausgezahlt hatte, nahm mit der Abrechnung für März 2014 eine Rückrechnung für Februar 2014 vor, wobei sie im März 2014 einen Abzug in Höhe von 21,26 Euro brutto vornahm. – Auf die Rückrechnung für Februar 2014 wird verwiesen, Bl. 188 der Akte. - Randnummer 46 Mit ihrer am 11. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 24. Februar 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin die Zahlung von 165,67 Euro brutto geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die Besitzstandszulage einzubeziehen sei. Mit ihrer am 7. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung hat die Klägerin die Zahlung von 21,26 Euro begehrt. Randnummer 47 Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge seien ungerechtfertigt. Die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt, die Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung außer Acht zu lassen. Als Monatsgrundentgelt iSd. §§ 14, 22 Abs. 8 MTV BVD sei das Tabellenentgelt gemäß VTV BVD einschließlich der Besitzstandszulage gemäß ÜTV VTV zu verstehen. Die Vorschriften des Manteltarifvertrages könnten nicht dazu führen, dass die Beklagte die Besitzstandszulage für Zeiten der Krankheit nicht gewähren müsse, da dies eine vom Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zugelassene Abweichung vom Grundsatz der vollen Lohnfortzahlung darstellen würde. Wenn
den tariflichen Vorschriften nur das Monatsgrundentgelt ohne die Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen sei, wären die Tarifvorschriften rechtswidrig, da auch die Tarifvertragsparteien an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gebunden seien. Die Besitzstandszulage mache knapp 23% ihres Gehaltes aus. Randnummer 48 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 49
dem ÜTV VTV gewährte Besitzstandszulage werde an keiner Stelle erwähnt. Der Wortlaut der §§ 22 Abs. 8, 14 Abs. 1 MTV BVD und der Wortlaut der hierzu von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Anlage zum MTV sei eindeutig, danach sei bei der Entgeltfortzahlung nur das Monatsgrundentgelt
Während der Tarifverhandlungen sei zwischen den Tarifpartnern klar gewesen, dass die Besitzstandszulage nicht Teil der Entgeltfortzahlung sein solle, dies zeige ein Schreiben eines an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreters des AWB vom
4 EFZG eine durch Tarifvertrag festgelegte abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zulässig sei. Der Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung werde nicht verletzt, da das Monatsgrundentgelt/Tabellenentgelt weiterhin in vollem Umfang bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werde. Die Besitzstandszulage sei nicht Teil des monatlichen Grundentgelts. Randnummer 54 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
dem neuen Vergütungssystem stelle allein das Tabellenentgelt die im Synallagma stehende Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung dar. Mit den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sei ein für beide Seiten praktikables Ergebnis gefunden worden, dass die Beschäftigungssituation an den Berliner Flughäfen insgesamt deutlich verbessert habe. Randnummer 57 Die Beklagte beantragt, Randnummer 58 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
dem ÜTV VTV umfasst. Randnummer 69 aa)
1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
dem im § 4 Abs. 1 EFZG verankerten Entgeltausfallprinzip erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung für die ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit ( vgl. BAG 1. September 2010 – 5 AZR 557/09 – Rn. 11, NZA 2010, 1360). Randnummer 70 bb) Da die Klägerin unstreitig im November 2013 an fünf Tagen, im Dezember 2013 an drei Tagen und im Februar 2014 an einem Tag arbeitsunfähig erkrankt war, muss die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG der Klägerin das Arbeitsentgelt für diese Tage zahlen, das ihr für die regelmäßige Arbeitszeit an diesen Tagen zusteht. Hierzu gehört auch die Besitzstandszulage
Abschnitt B Teil 2 I. ÜTV VTV. Wie sich bereits aus der Überschrift des Teils 2 zum ÜTV VTV ergibt, werden dort Vorschriften zur Entgeltsicherung geregelt. Mit der Zahlung der Besitzstandszulage wird sichergestellt, dass die Arbeitnehmer, die
dem Vergütungstarifvertrag Nr. 10 und dem Anerkennungstarifvertrag vom 10. Mai 2012 und sonstigen Vergütungstarifverträgen, die allesamt mit Inkrafttreten des MTV BVD und des VTV BVD aufgehoben wurden, ein höheres Monatsgrundentgelt beanspruchen konnten als das Monatsgrundentgelt der Anlage 3 zum VTV BVD zuzüglich der regelmäßigen Zulagen
2 bis 4 VTV BVD jedenfalls weiter ein Arbeitsentgelt in Höhe ihres bisherigen Monatsgrundentgelts beanspruchen können. Bei der unter Teil 2 aufgeführten Besitzstandszulage handelt es sich demnach um Arbeitsentgelt. Randnummer 71 cc) Mit den Bestimmungen in § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Sonderregelung zu § 22 Abs. 8 MTV in der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg ist nicht wirksam eine von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG abweichende Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung getroffen worden, wonach die Besitzstandszulage
Abschnitt B Teil 2 I. ÜTV VTV nicht bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen ist. Randnummer 72
4 Satz 1 EFZG eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. „Bemessungsgrundlage“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (BAG 16. Juli 2014 – 10 AZR 242/13 – Rn. 17, ZTR 2014, 609; 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 110, 90; vgl. auch BT-Drs. 12/5798 S. 26). Randnummer 73
Vm. der Sonderreglung in der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg, die aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sind, ist als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt
Das Monatsgrundentgelt bestimmt sich
MTV
dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Der VTV BVD enthält keine Regelungen zur Zahlung der Besitzstandszulage. Damit wird weder durch den MTV BVD noch durch den VTV BVD festgelegt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall als Entgeltfortzahlung auch die Besitzstandszulage weiterzuzahlen ist. Allerdings wird in diesen beiden Tarifverträgen auch nicht ausdrücklich ausgeführt, dass die Besitzstandszulage nicht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist. Demnach schließt der Wortlaut der tariflichen Bestimmungen im MTV BVD und VTV BVD nicht zwingend aus, dass als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage
dem ÜTV VTV zu zahlen ist. Zu beachten ist ferner, dass Grundlage für den Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage der ÜTV VTV und nicht der MTV VTV ist. Im ÜTV VTV wird im Abschnitt B Teil 2 I. normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer eine Besitzstandszulage erhält. Diese knüpft gerade an das Monatsgrundentgelt an. Der Arbeitnehmer soll danach die Zulage erhalten, wenn sein Monatsgrundentgelt
den neu in Kraft getretenen tariflichen Bestimmungen niedriger als sein bisheriges Monatsgrundentgelt gewesen ist. Demnach kann bereits die Regelung in Abschnitt B Teil 2. I. ÜTV VTV dafür sprechen, dass immer dann, wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Monatsgrundentgelts (gegebenenfalls anteilig im Monat) hat, ihm
dem ÜTV VTV auch die Besitzstandszulage (gegebenenfalls anteilig im Monat) zu zahlen ist. Einer solchen Auslegung steht Abschnitt B Teil 2. II. ÜTV VTV nicht entgegen, da diese Bestimmung keine Aussagen darüber enthält, ob und in welchen Fällen die Besitzstandszulage neben dem Monatsgrundentgelt an den Arbeitnehmer zu zahlen ist, sondern nur regelt, in welchen Fällen sich die Zahlung der Besitzstandszulage auf im MTV geregelte Zuschläge auswirkt. Randnummer 74
dem jeweils gültigen VTV BVD erhalten, ihnen aber die Besitzstandszulage, die sie im Falle der Erbringung der Arbeitsleistung hätten beanspruchen können, im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht zu zahlen ist. Randnummer 75 (a) Im Rahmen des § 4 Abs. 4 EFZG sind zwar auch Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die anderen,
Die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG
tarbeitsvergütung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es weitgehend der Beurteilung der Tarifvertragsparteien obliegt, ob, aus welchem Anlass und in welchem Umfang Zuschläge in Tarifverträgen geregelt werden. Danach können die Tarifvertragsparteien zwar einzelne Entgeltbestandteile ausklammern, die Grundvergütung ist aber in vollem Umfang in die Entgeltfortzahlung einzubeziehen (vgl. hierzu BAG 13. März 2002 – 5 AZR 648/00 – zu III 2 c und d der Gründe, NZA 2002, 1373). Randnummer 76 (b) Durch eine Nichtberücksichtigung der Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet und der Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung ist nicht mehr gewahrt. Bei der in Abschnitt B Teil 2 I. ÜTV VTV geregelten Besitzstandszulage handelt es sich nicht etwa um eine Zulage für besondere Belastungen oder Erschwernisse, sondern um einen im Synallagma stehenden Bestandteil der Vergütung. Die Besitzstandszulage ist Teil der Grundvergütung des Arbeitnehmers, weil durch deren Zahlung in Verbindung mit dem zu zahlenden Monatsgrundentgelt
Die Arbeitnehmer, die die Besitzstandszulage erhalten, hatten vor Inkrafttreten des MTV BVD und des VTV BVD einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Monatsgrundentgeltes als ihnen
den neuen tariflichen Regelungen im VTV BVD zusteht. Wie sich bereits aus der Bezeichnung „Besitzstandszulage“ ergibt, soll durch die Zahlung dieser Zulage gerade sichergestellt werden, dass der Besitzstand bezogen auf das damalige Monatsgrundentgelt gewahrt wird. Die Arbeitnehmer erhalten damit für die zu erbringende Arbeitsleistung trotz des neuen Vergütungssystems weiter ein Arbeitsentgelt in der bisherigen Höhe. Damit wird aber durch die Zahlung der Besitzstandszulage iVm. mit dem Monatsgrundentgelt
B
dem 31.Dezember 2012 neu eingestellte Arbeitnehmer
dem Inkrafttreten der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für ihre Arbeitsleistung lediglich ein Monatsgrundentgelt
MTV beanspruchen können, steht der Annahme, dass die Besitzstandszulage eine Leistung ist, die im Synallagma zur Arbeitsleistung steht, nicht entgegen. Denn der Wert der Arbeitsleistung kann sowohl von den Tarifvertrags- als auch von den Arbeitsvertragsparteien unterschiedlich bestimmt werden. Durch die Besitzstandszulage soll sichergestellt werden, dass der bereits einmal erreichte „Wert der Arbeitsleistung“ erhalten bleibt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangssituationen kann auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der vergütungsmäßigen Bewertung der Arbeitsleistung durch einen Tarifvertrag differenziert werden. Randnummer 78 (d) Unerheblich ist, dass die Besitzstandszulagen in unterschiedlicher Höhe an Arbeitnehmer zu leisten sind, und damit auch einen unterschiedlichen prozentualen Anteil der gesamten Grundvergütung für die geschuldete Arbeitsleistung ausmachen. Denn solange die Besitzstandszulage
dem ÜTV BVD von einem Arbeitnehmer beansprucht werden kann, soll durch die Zahlung dieser Zulage sichergestellt werden, dass der Wert der Arbeitsleistung sich nicht verschlechtert und der Arbeitnehmer damit im Umfang seines erworbenen Besitzstandes auch die Arbeitsvergütung beanspruchen kann. Tatsächlich kann im Übrigen die Besitzstandszulage auch einen ganz erheblichen Bestandteil der monatlich zu zahlenden Vergütung ausmachen, da sie – jedenfalls - zum Teil in einer Größenordnung zwischen 400,00 und 1.000,00 Euro zu zahlen ist. Auch bei der Klägerin macht die Besitzstandszulage über 20% ihrer feststehenden monatlichen Vergütung aus. Randnummer 79 (e) Da in dem ÜTV BVD die Leistung einer Besitzstandszulage festgelegt wurde und es sich hierbei um einen Vergütungsbestandteil handelt, der im Synallagma mit der Arbeitsleistung steht und deren Wert bestimmt, ist es für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohne Bedeutung, ob die Tarifvertragsparteien die Zahlung einer Besitzstandszulage hätten vereinbaren müssen. Denn
1 EFZG soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Da die Substanz der Entgeltfortzahlung nicht durch tarifliche Vorschriften angetastet werden darf, dürfen die Tarifvertragsparteien keine Regelungen treffen, wonach im Krankheitsfall solche – tariflichen - Vergütungsbestandteile nicht mehr gezahlt werden, die die Substanz der Entgeltfortzahlung ausmachen. Randnummer 80 dd) Da die Besitzstandszulage nicht von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgenommen ist, ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch für die Tage, an denen sie aufgrund von Krankheit an der Arbeitsleistung in den Monaten November 2013, Dezember 2013 und Februar 2014 verhindert war, anteilig die Besitzstandszulage zu zahlen. Randnummer 81 2. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus Verzug (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 17 MTV BVD).
1 MTV BVD ist das Monatsgrundentgelt und die Zulagen bis zum
1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger/die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. für die st. Rspr. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 11; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 22; 17. Januar 2012 – 3 AZR 135/10 – Rn. 19). Randnummer 85 b) Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da die Beklagte der Ansicht ist, bei der Entgeltfortzahlung sei die Besitzstandszulage nicht mit einzubeziehen. Die Feststellungsklage ist im Übrigen auch
2 ZPO zulässig. Randnummer 86 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage gemäß ÜTV VTV einzubeziehen. Dies ergibt sich aus §§ 3 Abs.1 Satz 1, 4 Abs. 1, 12 EFZG. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 87 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 88 D. Die Zulassung der Revision kam gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001226983
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