VerfGH Berlin: Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Abänderung einer einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch gerichtliche Würdigung einer mehrdeutigen Äußerung - Hier: Rundschreiben eines NPD-Mitglieds an Bundestagskandidaten mit Migrationshintergrund Orientierungssatz 1. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist in Art 14 Abs 1 Verf BE in stärkerem Maße eingeschränkt als nach Bundesrecht. Eine derartige „schrankendivergente Parallelverbürgung" steht der Anwendung von Art 14 Abs 1 Verf BE durch den VerfGH nicht entgegen (vgl VerfGH Berlin, 26.05.2009, 119/07 <Rn 15> mwN). (Rn.13) 2. Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (VerfGH Berlin, 26.05.2009, aaO <Rn 16> mwN). (Rn.14) 3. Ein Verfassungsverstoß, liegt danach nur dann vor, wenn übersehen wurde, dass bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Grundrechte der Parteien des Rechtsstreits zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig und unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass hierdurch eine mitunter gebotene Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen iRd privatrechtlichen Regelung leidet und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl BVerfG, 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 <Rn 14> mwN). (Rn.15) 4a. Die Regeln zur Behandlung mehrdeutiger Äußerungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob über eine Sanktion für die erfolgte Äußerung oder über einen Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird (vgl BVerfG, 24.05.2006, 1 BvR 49/00, BVerfGK 8, 89 <Rn 68> mwN). (Rn.16) 4b. Steht ein zukunftsgerichteter Anspruch auf Unterlassung künftiger Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in Frage, wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes Anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt (vgl BVerfG, 24.05.2006, aaO <Rn 70 f> mwN). (Rn.16) 5. Hier: Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in Ihrem Grundrecht aus Art 6 iVm Art 7 Verf BE. a. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen der parallel erhobenen Anhörungsrüge unzulässig, weil diese offensichtlich unzulässig war und daher nicht zum Rechtsweg gehörte. (Rn.11) b. Das Kammergericht hat außer Acht gelassen, dass der Inhalt des Schreibens des Beteiligten zu 2 keine Auseinandersetzung mit der Politik des „machthabenden Regimes“, sondern eher die Herabwürdigung der Beschwerdeführerin wegen ihres Migrationshintergrunds nahelegt und so die Mehrdeutigkeit der streitgegenständlichen Äußerung nicht erkannt. (Rn.17) c. Die Argumentation, mit der es einen Angriff auf die Menschenwürde der Beschwerdeführerin durch die Verbreitung des Briefs im Internet verneint hat, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es verkennt es zum einen, dass für die Strafbarkeit entsprechender Äußerungen andere Maßstäbe gelten als für die privatrechtlich begehrte Unterlassung und zum anderen, dass sich die Frage ihres Aufenthaltsrechts für die Beschwerdeführerin als Deutsche iSv Art 116 Abs 1 GG, Art. 2 Verf BE von vornherein nicht stellt. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 15. Mai 2014, 10 U 24/14, Urteil vorgehend LG Berlin, 21. Januar 2014, 27 O 615/13, Urteil Tenor 1. Das Urteil des Kammergerichts vom 15. Mai 2014 - 10 U 24/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abänderung einer einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft und kandidierte im September 2013 für den Deutschen Bundestag. Der Beteiligte zu 2 ist Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Unter dem 11. September 2013 übersandte er der Beschwerdeführerin ein mit Briefkopf der NPD - Landesverband Berlin versehenes Schreiben mit folgendem Inhalt an ihre Privatanschrift: Randnummer 3 „ Heim wandern statt einwandern! Hallo Migrantin, das Wort Migrant stammt aus der lateinischen Sprache. Latein sprachen dereinst die Römer. Deren mächtiges Imperium ging unter, weil zu viele Migranten ins Römische Reich eindrangen und Parallelgesellschaften errichteten. Das Wort Migrant wie gesagt, kommt von dem lateinischen Begriff migrare. Das heißt auf deutsch: wandern. Das klingt harmlos, wenn es da nicht die erschreckenden Folgen gäbe. Zum Glück hat das Wort aber weitere Bedeutungen. Denn es kann auch mit: auswandern, transportieren und übersiedeln übersetzt werden. Also könnte Ihr Migrationsfall durch die Deutschen im römischen Sinn kritisch gewertet werden. Ihre politische Einflußnahme auf die ethnische Gruppe der Deutschen könnte aus menschenrechtlichen Erwägungen vielleicht sogar strafbar sein, weil es verboten ist den physischen und psychischen Zustand einer ethnischen Gruppe zu manipulieren. Aber Sie haben eine echte Chance es nicht so weit kommen zu lassen. Erinnern Sie sich? Migrare heißt auch auswandern. Wir sehen darin eine patente Lösung. Denn in keinem Fall sollen Sie in irgendeiner Sie persönlich benachteiligenden Form transportiert werden. Wir bevorzugen Ihre Übersiedelung durch Auswanderung. Bedenken Sie bitte auch wieviel Sorgen und Nöte Sie den etablierten Politikern ersparen. Die haben nämlich geschworen Schaden vom deutschen Volk fernzuhalten und seinen Nutzen zu mehren. Durch Ihre Auswanderung wird dieser Eid nicht nur eine hohle Phrase sein, sondern wahr werden. In der Auswanderung liegt Ihre Chance. Durch Auswanderung befreien Sie sich von der Verantwortung. Sie durchbrechen mit Ihrer eigenen Befreiung die menschenverachtende multikulturelle Politik des machthabenden Regimes in der BRD. Durch Ihre Auswanderung wandeln Sie sich vom Migranten zum Philanthropen und finden so zum wahren Humanismus. Für Ihren weiteren Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute und auf jeden Fall einen guten Heimflug! Vielleicht laden Sie mich einmal in Ihr Heimatland ein, damit ich auch einmal eine solche luxuriöse Gastfreundschaft genießen kann, wie Sie Ihnen hier zuteil wurde. Versprechen kann ich Ihnen, daß ich nicht jahrelang bleiben werde. Mit herzlichen Grüßen S. Ihr nationaldemokratischer Heimführungsbeauftragter“ Randnummer 4 Das Schreiben, das der Beteiligte zu 2 an alle Berliner Bundestagskandidaten mit Migrationshintergrund versandte, wurde auch auf der Internetseite des Berliner Landesverbands der NPD veröffentlicht. Randnummer 5 Die Beschwerdeführerin beantragte beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht verbot dem Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 8. September 2013, die Beschwerdeführerin als „Heimführungsbeauftragter“ der NPD zur Ausreise oder zum Heimflug aufzufordern, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu verbreiten, ihre politische Einflussnahme auf die ethnische Gruppe der Deutschen könnte aus menschenrechtlichen Erwägungen vielleicht sogar strafbar sein, weil es verboten sei, den physischen oder psychischen Zustand einer ethnischen Gruppe zu manipulieren sowie den im Internet befindlichen Brief an Berliner Wahlkandidaten zu verbreiten. Auf Widerspruch des Beteiligten zu 2 bestätigte es die einstweilige Verfügung. Randnummer 6 Das Kammergericht änderte auf die Berufung des Beteiligten zu 2 das Urteil des Landgerichts ab. Es bestätigte mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 15. Mai 2014 die einstweilige Verfügung insoweit, als dem Beteiligten zu 2 verboten worden ist, die Beschwerdeführerin als „Heimführungsbeauftragter“ der NPD zur Ausreise oder zum „Heimflug“ aufzufordern und hob die einstweilige Verfügung im Übrigen auf. Die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte ergebe die Rechtmäßigkeit der Äußerung „Ihre politische Einflussnahme auf die ethnische Gruppe der Deutschen könnte aus menschenrechtlichen Erwägungen vielleicht sogar strafbar sein, weil es verboten ist, den physischen und psychischen Zustand einer ethnischen Gruppe zu manipulieren“. Es handele sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Als Kandidatin zum Bundestag müsse die Beschwerdeführerin im politischen Meinungskampf auch eine überspitzte Kritik an ihrem Wirken hinnehmen. Der Vorwurf des Beteiligten zu 2 stehe in Zusammenhang mit seinem Anliegen der Auseinandersetzung mit der von ihm so bezeichneten „menschenverachtenden multikulturellen Politik des machthabenden Regimes in der BRD“. Auch die Verbreitung des Briefs im Internet müsse die Beschwerdeführerin hinnehmen. In den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG seien auch rechtsextremistische Meinungen geschützt. Die Beschwerdeführerin werde in dem Rundschreiben nicht persönlich angesprochen. Sie sei auch nicht gezwungen, sich in ihrem häuslichen Bereich damit auseinanderzusetzen. Das Rundschreiben sei nicht als Angriff auf die Menschenwürde einzustufen. Das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechts genüge hierfür nicht. Randnummer 7 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Menschenwürde, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Schutzes vor rassistischer Diskriminierung sowie des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei dem Schreiben des Beteiligten zu 2 handele es sich nicht bloß um eine zugespitzte Form der Auseinandersetzung im Wahlkampf. Es ziele auf die Aberkennung gleichberechtigter Teilhabe, ihre rassistische Herabwürdigung und Bedrohung. Randnummer 8 Das Kammergericht hat die von der Beschwerdeführerin parallel zur Verfassungsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 22. September 2014 zurückgewiesen. Soweit sie ausführe, die Äußerung des Beteiligten zu 2 enthalte den Vorwurf, ihre politische Tätigkeit sei strafbar, „da sie als Migrantin keinen Einfluss auf die Deutschen nehmen dürfe“, ändere dies an der Einstufung als Meinungsäußerung nichts. Im Übrigen wiederhole sie lediglich ihr bisheriges Vorbringen und beanstande eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Senat. Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss am 18. Februar 2015 beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Randnummer 9 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 10 Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Randnummer 11 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin dem Verfassungsgerichtshof den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts vom 22. September 2014 erst mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 mitgeteilt hat. Die von ihr parallel zur Verfassungsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig und gehörte daher nicht zum Rechtsweg (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, juris Rn. 8). Eine Anhörungsrüge ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend gemacht wird (Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013, a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.). Die Beschwerdeführerin hat mit der Anhörungsrüge lediglich der rechtlichen Würdigung des Kammergerichts ihre eigene entgegen gehalten, ohne konkreten Tatsachenvortrag zu benennen, den das Kammergericht übergangen haben soll. Insoweit hat sie nur vorgebracht, die behauptete Strafbarkeit ihrer politischen Tätigkeit stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die ihrerseits als Volksverhetzung strafbar sei. Gleiches gilt, soweit sie die Annahme des Kammergerichts beanstandet hat, die Untersagung der Verbreitung des Briefs im Internet sei nicht begründet, weil die an die Gruppe der „Migranten“ gerichtete Aufforderung zur Ausreise bzw. zum „Heimflug“ in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG falle. Randnummer 12 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Kammergerichts zur Reichweite der Meinungsfreiheit des Beteiligten zu 2 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB. Randnummer 13
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