Keine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Eilverfahren Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 2. Dezember 2014, L 23 SO 297/14 B ER RG, Beschluss vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2014, L 23 SO 269/14 B ER, Beschluss vorgehend SG Berlin, 23. September 2014, S 88 SO 1917/14 ER, Beschluss Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung höherer Grundsicherungsleistungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren vor den Sozialgerichten. Randnummer 2 Die 1948 und 1950 geborenen Beschwerdeführer bewohnen seit 2001 eine 107,90 qm große Wohnung zur Miete. Die Bruttowarmmiete beträgt derzeit 926,55 €. Seit dem Jahr 2006 streiten sie mit den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch über die Angemessenheit ihrer Unterkunftskosten. Randnummer 3 Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. November 2012 wurden die Beschwerdeführer aufgrund von Mietrückständen zur Räumung der von ihnen bewohnten Wohnung verurteilt. In der Folgezeit gewährte zunächst das Amtsgericht Tiergarten ihnen vorübergehend Räumungsschutz. Nachdem dieses weiteren Räumungsschutz abgelehnt hatte, wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. April 2014 nach Vorlage von Attesten des Dipl.-Psych. Dr. H. und der Fachärztin für Neurologie C. mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Panikattacken, Suizidgedanken) weiterhin vorübergehend Räumungsschutz bis 30. Juni 2014 gewährt. Zuletzt stellte das Amtsgericht die Vollstreckung bis zur Entscheidung über eine von den Beschwerdeführern erhobene Vollstreckungsgegenklage ein. Randnummer 4 Der Beteiligte zu 1, das Bezirksamt Mitte, bewilligte den Beschwerdeführern Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Monate Juli bis Oktober 2014. Bei der Berechnung der Leistungen setzte der Beteiligte zu 1 weiterhin Unterkunftskosten in Höhe von 668,80 € pro Monat als angemessen an. Randnummer 5 Die Beschwerdeführer erhoben Klage vor dem Sozialgericht und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, vorläufig für die Monate Juli bis Oktober 2014 weitere Grundsicherung in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen Bruttowarmmiete und den in dem Bescheid als angemessen angesetzten Unterkunftskosten an sie zu zahlen. Zur Begründung trugen sie vor, ihnen stehe ein Anspruch auf die begehrte weitere Grundsicherung zu. Für vergangene Zeiträume habe das Sozialgericht Berlin festgestellt, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zumutbar gewesen sei. Diese gesundheitlichen Gründe hätten auch die Zivilgerichte zum Anlass genommen, Räumungsschutz zu bewilligen. Ob die Wohnung auf Dauer erhaltenswert sei oder nicht, sei hier unerheblich. Solange ein Umzug nicht zumutbar sei, müssten die tatsächlichen Kosten bezahlt werden. Diese gesundheitlichen Gründe bestünden nach Attesten der Fachärztin für Neurologie C. auch fort. Es liege auch ein Eilbedürfnis vor. Es sei ihnen nicht zuzumuten, die nicht anerkannten Mietkosten aus ihrem übrigen Existenzminimum zu finanzieren. Bei der gesetzlich geschuldeten individuellen Prüfung der Angemessenheit der Wohnungskosten dürften schließlich aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die Richtwerte der Wohnaufwendungsverordnung 2012 keine Berücksichtigung finden. Randnummer 6 Dem von den Beschwerdeführern eingereichten Attest der Fachärztin für Neurologie C. ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten schweren Schmerzsyndrom auf dem Boden multipler organischer und psychischer Faktoren leidet. Es heißt dort ferner ohne weitere Begründung, dass die Leiden der Beschwerdeführerin sich bei einem Umzug verschlimmern würden. Randnummer 7 Das Sozialgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27. Mai 2014 ab. Das Landessozialgericht habe zuletzt in seinem Beschluss vom 3. Juli 2014 für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 unter Bezugnahme auf weitere Verfahren ausgeführt, dass die Wohnung auf Dauer nicht erhaltenswert sei und dass aus dem Räumungsschutz bis zum 30. Juni 2014 kein Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft folge. Daran sei auch unter Berücksichtigung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 15. Juli 2014 festzuhalten. Randnummer 8 Mit ihrer Beschwerde trugen die Beschwerdeführer ergänzend vor, die auf unbestimmte Zeit gewährte Einstellung der Zwangsvollstreckung habe den Sachverhalt im Vergleich zur vorangegangenen Entscheidung des Landessozialgerichts vom 3. Juli 2014 maßgeblich verändert. Randnummer 9 Das Landessozialgericht wies die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die erneute Einstellung der Zwangsvollstreckung sei unerheblich. Der 15. Senat habe in seinem Beschluss vom 3. Juli 2014 maßgeblich darauf verwiesen, dass die Wohnung auf Dauer nicht erhaltenswert und die Behörde auch nicht zur Übernahme der tatsächlichen laufenden Kosten für diese Wohnung verpflichtet sei. Auch der erkennende Senat habe dies bereits in einem früheren Beschluss ausgeführt und halte daran fest. Auf die Anwendbarkeit der Wohnaufwendungsverordnung komme es nicht in erster Linie an. Den Beschwerdeführern sei in verschiedenen Gerichtsentscheidungen erläutert worden, dass jedenfalls die derzeitigen Kosten nicht angemessen seien. Im Hinblick auf den Räumungstitel könne die Wohnung nicht auf Dauer gehalten werden. Den Akten seien keine ernsthaften Umzugsbemühungen zu entnehmen. Randnummer 10 Mit der Anhörungsrüge machten die Beschwerdeführer geltend, ihr Vortrag zu den Erkrankungen und Behinderungen der Beschwerdeführerin, zur Berechnung der angemessenen Wohnungsgröße, zur Unzumutbarkeit des Umzugs und zur Beeinträchtigung ihres Existenzminimums sei übergangen worden. Nach ihren Bemühungen zur Wohnungssuche - die es gegeben habe - seien sie in den beiden Instanzen bisher nicht gefragt worden. Diese seien auch nicht entscheidungserheblich, solange der Beschwerdeführerin ein Umzug gesundheitlich unzumutbar sei. Randnummer 11 Das Landessozialgericht wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Der als übergangen gerügte Vortrag sei aus den vom Sozialgericht genannten Gründen nicht entscheidungserheblich gewesen. Auch aus den weiteren Erwägungen des Senats ergebe sich, dass er das Vorbringen zur Kenntnis genommen habe und lediglich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt sei. Ermittlungen zu den angemessenen Kosten der Unterkunft habe der Senat nicht für erforderlich gehalten. Randnummer 12 Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Das Landessozialgericht habe die in der Anhörungsrüge angesprochenen Punkte nicht berücksichtigt. Es sei auch nicht auf den mit dem Eilantrag eingereichten Wohnberechtigungsschein eingegangen, der einen gesundheitsbedingten Mehrbedarf der Beschwerdeführerin festgestellt habe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Wohnungsmarkt in Berlin seit 2011 angespannt bzw. nicht vorhanden sei und es keine ausreichende Anzahl von rollstuhlgeeigneten Wohnungen gebe. Randnummer 13 Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 1 hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. II. Randnummer 14 Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 15 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Bescheide des Bezirksamts und den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil der gerügte Verfassungsverstoß im gerichtlichen Instanzenzug vollständig korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 37). Die Verwerfung der Anhörungsrüge durch das Landessozialgericht ist ebenfalls kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Sie begründet keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8; st. Rspr.). Randnummer 16 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts wendet, ist sie unbegründet. Randnummer 17
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