Versetzung eines ehemaligen Mitarbeiters des MfS der ehemaligen DDR beim BStU zu einer anderen Behörde Orientierungssatz 1. Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf eine bestimmte Tätigkeit als einen letztlich auf § 242 BGB zurückzuführenden Tatbestand des Vertrauensschutzes bedarf neben dem Zeitmoment regelmäßig auch noch eines Umstandsmoments. Es müssen also zum reinen Zeitablauf Umstände hinzutreten, aus denen der betroffene Arbeitnehmer in gerechtfertigter Weise schließen durfte, zukünftig nur noch mit einer bestimmten Art von Tätigkeit betraut zu werden. Je länger der Arbeitnehmer eine bestimmte Stelle inne hat - je gewichtiger das Zeitmoment ist -, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen zusätzlicher Umstände zu stellen. (Rn.57) 2. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. (Rn.58) 3. Die Versetzung eines Mitarbeiters des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) wegen seiner Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR verstößt nicht gegen § 4 Abs 1 S 1 TVöD. (Rn.62) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 658/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 6. November 2014, 33 Ca 8792/14, Urteil nachgehend BAG, 16. September 2015, 10 AZN 658/15, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 2014 - 33 Ca 8792/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten noch über eine Versetzung des Klägers. Randnummer 2 Der am ….. 1969 geborene Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrages seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagten als Wachkraft beschäftigt, zuletzt zu einem Entgelt gemäß Entgeltgruppe E 3 TVöD. Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Randnummer 3 In der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 28. Februar 1990 war der Kläger im M. für St. der ehemaligen DDR in der Hauptabteilung Personenschutz, Abteilung II, beschäftigt. Randnummer 4 Am 7. Januar 1991 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1991 bei dem Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes als vollbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt wurde. Als Dienstort wurde Berlin vereinbart (Ablichtung Bl. 24 d. A., Anlage zur Klageschrift). Die vorherige Tätigkeit des Klägers für das M. für St.(MfS) war der Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt. Randnummer 5 Am 28. Juni 1991 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab dem 1. Juli 1991 als vollbeschäftigter Arbeiter gemäß Lohngruppe II a MTArb-O auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt wurde. In § 2 des Arbeitsvertrages wurde vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie nach den für Arbeiter des Bundes im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen bestimme. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtung auf Bl. 23 d. A. Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift). Randnummer 6 Am 11. Februar 1997 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, nach dem der Kläger zum 1. März 1997 in die Lohngruppe 3 a MTArb-O „eingereiht“ werden sollte (Ablichtung Bl. 25 d. A., Anlage zur Klageschrift). Randnummer 7 Der Kläger wurde seit dem 1. Januar 1991 durchgehend bei dem bzw. der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des St. der ehemaligen DDR (BStU) beschäftigt. Hinsichtlich der Tätigkeitsdarstellung/-bewertung mit dem Stand 20. April 2004 wird auf die Ablichtung auf Bl. 466 – 468 d. A. Bezug genommen (Anlage B 14 II. Instanz). Randnummer 8 Zum 31. Dezember 2011 trat § 37 a StUG in Kraft, in dem u. a. die Möglichkeit einer Versetzung von ehemaligen Mitarbeitern des MfS geregelt ist, die beim BStU beschäftigt sind. Randnummer 9 In der Folgezeit plante die Beklagte, die noch insgesamt 48 ehemaligen Mitarbeiter des MfS, die beim BStU beschäftigten waren, zu versetzen. Sechs Versetzungen erfolgten beanstandungsfrei. Zusätzlich erfolgte zum Jahresanfang 2014 eine weitere Abordnung mit dem Ziel der Versetzung in den Haussicherungsdienst des B. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012, 31. Januar 2013 und 18. März 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Abordnung und Versetzung zum B. auf die Stelle „Mitarbeiter Bewachungs- und Pfortendienst“ an (Ablichtung Bl. 130, 132 und 136 d. A., Bestandteil der Anlage B 14 I. Instanz). Mit Schreiben vom 8. November 2012 und vom 10. Februar 2013 widersprach der Kläger den geplanten Maßnahmen (Ablichtung Bl. 131 und 134 d. A., Bestandteil der Anlage B 14 I. Instanz). Randnummer 11 In 14 Versetzungsvorhaben zum B. – darunter das streitgegenständliche – beteiligte die Beklagte den beim BStU gebildeten Personalrat, der den Maßnahmen nicht zustimmte. Die Beklagte legte die beabsichtigten Maßnahmen dem Beauftragten der Bundesregierung für K. und M. (BKM) vor. Beim BKM wurden alle vom BStU beabsichtigten Maßnahmen überprüft. Im Einvernehmen mit dem BStU wurde auf die Durchführung von zwei Maßnahmen wegen des in absehbarer Zeit bevorstehenden Erreichens des Ruhestands verzichtet und eine weitere Maßnahme bis zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zurückgestellt. Randnummer 12 In seiner Sitzung vom 22. August 2013 verweigerte der Hauptpersonalrat in allen verbliebenen Fällen seine Zustimmung und es wurde eine Einigungsstelle gebildet. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 10. Januar 2014 gab die Einigungsstelle folgende Empfehlung ab: Randnummer 14 „1. Es wird festgestellt, dass der Hauptpersonalrat beim BKM seine Zustimmung zu dem Mitbestimmungsersuchen des BKM vom 2. August 2013 nicht verweigern durfte. Randnummer 15 2. Es wird angeregt, von einer Abordnung abzusehen, wenn der betroffene Beschäftigte bei Beginn der Maßnahme 63 Jahre und älter ist.“ Randnummer 16 Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Beschlusses wird auf die Ablichtung auf Bl. 121 – 126 d. A. Bezug genommen (Anlage B 11 I. Instanz). Randnummer 17 Mit Erlass vom 25. Februar 2014 stimmte der BKM zu, dass der BStU entsprechend dem Beschluss der Einigungsstelle und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Einigungsstelle die verbliebenen neun Personalmaßnahmen, darunter die Streitgegenständliche, umsetzen kann (Ablichtung Bl. 127 d. A., Anlage B 12 I. Instanz). Randnummer 18 Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 bat das B. den bei ihm gebildeten Personalrat um Zustimmung zur Abordnung von acht Beschäftigten des BStU mit dem Ziel der Versetzung zum B., darunter der Kläger (Ablichtung Bl. 128 d. A., Anlage B 13 I. Instanz). Am 14. Mai 2014 teilte der Personalrat mit, es bestünden keine Bedenken (Ablichtung Bl. 129 d. A., Bestandteil der Anlage B 13 I. Instanz). Randnummer 19 Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 ordnete die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2014 für die Dauer von sechs Monaten zum B., Außenstelle Berlin, mit dem Ziel Versetzung ab (Ablichtung Bl. 22 d. A., Anlage zur Klageschrift). Hinsichtlich der Tätigkeitsdarstellung und –bewertung mit dem Stand 14. August 2012 wird auf die Ablichtung auf Bl. 469 – 474 d. A. Bezug genommen (Anlage B 15 II. Instanz). Randnummer 20 Mit der vorliegenden, am 23. Juni 2014 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 27. Juni 2014 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Abordnung gewendet. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ferner wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst der Anlagen Bezug genommen. Randnummer 22 Durch ein Urteil vom 6. November 2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Abordnung entspreche billigem Ermessen iSv. § 106 S. 1 GewO und sei auch nicht gem. § 4 Abs. 1 TVöD unzulässig. Ob sie auch auf § 37 a StUG gestützt werden könne und diese Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, könne dahinstehen. Das Direktionsrecht der Beklagten sei durch den Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1991 nicht eingeschränkt. Dort sei eine Regelung zum Arbeitsort nicht enthalten. Auch durch tarifvertragliche Regelungen finde eine Einschränkung nicht statt. § 4 Abs. 1 des TVöD, dessen Vorschriften gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 28. Juni 1991 als diejenigen eines den MTArb-O seit dem 1. Oktober 2005 ersetzenden Tarifvertrages (§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, erlaube eine Versetzung und Abordnung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen. Die ehemalige Beschäftigung des Klägers beim MfS sei an sich ein solch dienstlicher Grund und zwar unabhängig davon, ob der Kläger Kerntätigkeiten des MfS ausgeübt habe oder nicht. Es sei eine nachvollziehbare Erwägung der Beklagten, eine abstrakte Gefahr für das Erscheinungsbild der Behörde des BStU gerade bei denjenigen Menschen anzunehmen, deren Interessen die Einrichtung dienen solle. Ob es zu tatsächlichen Beeinträchtigungen gekommen sei, sei dabei nicht ausschlaggebend. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Direktionsrecht der Beklagten sei auch nicht allein deswegen eingeschränkt, weil der Kläger seit 1991 unbeanstandet in der ehemaligen Dienststelle tätig gewesen sei. Eine Konkretisierung auf die Tätigkeit bei der ehemaligen Dienststelle und damit ein Verzicht der Beklagten auf die Ausübung des Direktionsrechts sei hierin nicht zu sehen. Der reine Zeitablauf – selbst von 30 Jahren – reiche nicht aus, um einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Direktionsrechts anzunehmen. Es müssten besondere Umstände hinzutreten, die erkennen ließen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein solle, seine Arbeit unverändert zu erbringen. Solche Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich. Die reine Untätigkeit früherer Behördenleiter reiche hierfür nicht aus. Weder habe der Kläger darauf vertrauen können, dass ein Behördenleiter seine ursprüngliche Auffassung zur Beschäftigung ehemaliger MfS-Mitarbeiter auch in Anbetracht interner und externer Kritik nicht ändern werde, noch habe er darauf vertrauen können, ein neuer Behördenleiter werde hierzu keine andere Einstellung haben, als seine Vorgänger. Schließlich hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Abordnung entspreche auch billigem Ermessen. Die Beklagte habe die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Zu Gunsten des Klägers und der Beibehaltung seiner Tätigkeit beim BStU spreche, dass seine Vorbeschäftigung bei dem MfS ohne hohes Gewicht gewesen sei, diese Tätigkeit bekannt gewesen sei und all dies seit 1991 nicht zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen geführt habe. Umgekehrt könne die Beklagte darauf verweisen, dass die Diskussion über die Fortbeschäftigung ehemaliger Stasi-Mitarbeiter sowohl behördenintern als auch in der öffentlichen Debatte seit der zweiten Hälfte der neunziger Jahre nie abgeklungen sei. Auch wenn der Kläger aus dem ihm vertrauten Umfeld herausgenommen werde, so seien die weiteren Auswirkungen im Hinblick auf die zukünftige Tätigkeit gering. Der Kläger werde nicht einmal außerhalb Berlins eingesetzt. Zu Unrecht wendet der Kläger ein, die Abordnung setze ihn auf den ungerechtfertigten Verdacht unzulässiger Tätigkeit für das MfS aus. Dieser Hintergrund der streitgegenständlichen Abordnung lasse sich weder aus der von dem Kläger zitierten Aussage des gegenwärtigen BStU bei seinem Antritt herleiten, noch aus den Anhörungsschreiben der Beklagten, dem Beschluss der Einigungsstelle oder dem Schreiben vom 28. Mai 2014. Auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG ergebe sich kein abweichendes Abwägungsergebnis. Vorliegend sei nicht die freie Wahl des Arbeitsplatzes tangiert, denn der Kläger behalte seinen Arbeitsplatz bei der beklagten Bundesrepublik bei. Betroffen sei nur die Modalität der Berufsausübung, da die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts dem Kläger hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung eine Änderung abverlange. Die Beklagte habe ihr Direktionsrecht auch nicht willkürlich ausgeübt. Die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung sei ein geeignetes Mittel, um den von der Beklagten verfolgten Ziel zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 23 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2015 zum Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Berlin (Ablichtung Bl. 251 d. A., Anlage zur Berufungsbegründung). Randnummer 24 Gegen das ihm am 30. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17. Dezember 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 25 Der Kläger wendet sich mit der Berufung auch gegen die Versetzung vom 9. Dezember 2014 und tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags entgegen und ist der Ansicht, die Maßnahmen seien gesetzeswidrig und verfassungswidrig. Randnummer 26 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich weder auf § 106 GewO noch auf § 4 TVöD stützen, denn gegen das Vorliegen eines betrieblichen Grundes spreche bereits der Umstand, dass über 20 Jahre keine Veranlassung zu einer Versetzung gesehen worden sei und man sich daher veranlasst gesehen habe, den Gesetzgeber zu einer spezialgesetzlichen Regelung aufzufordern, der er mit der Bestimmung des § 37 a StUG nachgekommen sei. Das Urteil des Arbeitsgerichts verletze Bundesrecht. Es setze sich über die Bestimmung des § 37 a StUG hinweg, der nach der Lex-Posterior-Regel gegenüber den § 106 GewO bzw. § 4 TVöD der Vorrang zukomme mit der Folge, dass seine Voraussetzungen zumindest bei der Auslegung der früheren Bestimmungen zu beachten seien. Eben dies habe das Arbeitsgericht unterlassen. Dies gelte auch für die nach § 37 a StUG erforderliche umfassende Zumutbarkeitsprüfung der Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung. Randnummer 27 Der Kläger ist weiter der Ansicht, erst Recht liege kein dienstlicher Grund vor. Für die Abordnungen wie auch für die gesetzliche Regelung des § 37 a StUG könnten keine fundierten Gemeinwohlgründe und damit auch keine relevanten betrieblichen Gründe angegeben werden, die eine Abordnung auch nur ansatzweise rechtfertigten. Randnummer 28 Ferner ist der Kläger der Ansicht, weder das Gesetz noch die Versetzungen seien geeignet, das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen. Zudem verblieben entgegen dem Gesetzesziel und der Intention der Behörde ein Großteil der Mitarbeiter in der Behörde. Schließlich habe der Behördenleiter von vornherein darauf verzichtet, einige betroffene Mitarbeiter überhaupt noch zu versetzen. Randnummer 29 Weiter ist der Kläger der Ansicht, das Arbeitsgericht habe eine umfassende Zumutbarkeitsprüfung unterlassen. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einstellung beim ehemaligen MfS gerade einmal 18 Jahre alt gewesen sei und dort nur insgesamt 18 Monate gearbeitet habe. Randnummer 30 Schließlich ist der Kläger der Ansicht, das angefochtene Urteil sei nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Gegen eine Erforderlichkeit von auf § 37 a StUG gestützten Beschäftigungsverboten spreche einmal der Umstand, dass die Vorgänger des jetzigen Behördenleiters die Beschäftigung der Mitarbeiter mit MfS-Vergangenheit befürwortet bzw. jahrzehntelang akzeptiert hätten. Gegen eine Erforderlichkeit von Versetzungsmaßnahmen etc. spreche weiter der Zeitablauf. Indiz für die fehlende Erforderlichkeit der Versetzungen einiger Beschäftigter sei auch der Umstand, dass sie beschränkt werde auf die Behörde des Bundesbeauftragten in Berlin. Im Übrigen seien die Maßnahmen unverhältnismäßig. Der Kläger verliere seinen angestammten und vertrauten Arbeitsplatz, den er seit über 20 Jahren innehabe. Er müsse bei einer anderen Behörde eine neue Tätigkeit aufnehmen. Randnummer 31 Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen, Randnummer 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.11.2014 33 Ca 8792/14 abzuändern und festzustellen, dass die Versetzung vom 09.12.2014 des Klägers zum Bundesverwaltungsamt unwirksam ist. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und ist der Ansicht, sowohl die Abordnung als auch die Versetzung seien aus dienstlichen Gründen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TVöD rechtmäßig. Unabhängig davon seien sie auch aufgrund § 4 Abs. 1 S. 1 TVöD iVm. § 37 a StUG rechtmäßig. An der Vereinbarkeit des § 37 a StUG mit dem Grundgesetz bestünden keine ernsthaften Zweifel. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 17. Dezember 2014, vom 9. März 2015 und vom 22. April 2015 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 37 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 38 Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. B Randnummer 39 Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 40 Die Klage ist zulässig. Randnummer 41 1.) Der zuletzt gestellte Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Randnummer 42 Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (vgl. z. B. BAG, 25.08.2010, 10 AZR 265/09, NZA 2010, 1356 mwN.). Randnummer 43 2.) Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist gem. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 533 ZPO iVm. § 529 und § 67 ArbGG zulässig. Die Erweiterung der Klage ist sachdienlich, weil hierdurch ein neuer Prozess vermieden wird. Die Klageerweiterung ist auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat, denn die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und die Versetzung selbst basieren auf denselben rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen. II. Randnummer 44 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 45 Die Versetzung des Klägers mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 zum B., Außenstelle Berlin, ist wirksam. Randnummer 46 1.) Darlegungs- und beweispflichtig für die Wirksamkeit der Versetzung ist die Beklagte. Randnummer 47 Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Versetzung. Dazu gehört nicht nur, dass er darlegt und ggf. beweist, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektivrechtlichen Grenzen erfolgt ist (vgl. BAG, 13.03.2007, 9 AZR 433/06, AP Nr. 26 zu § 307 BGB). Randnummer 48 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Versetzung ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber über die Versetzung entschieden hat (vgl. z. B. BAG, 26.09.2012, 10 AZR 412/11, zitiert aus juris). Randnummer 49 2.) Die Versetzung des Klägers verstößt nicht gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Randnummer 50 Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1991 ist der Kläger als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Beklagten zu beschäftigen, wobei seine letzte Tätigkeit vor der Abordnung der Entgeltgruppe 3 TVöD entsprach. Randnummer 51 Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß den einzelvertraglichen Vereinbarungen der TVöD zur Anwendung kommt. Randnummer 52 Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstherren sind grundsätzlich dazu verpflichtet, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann (vgl. z. B. BAG, 26.02.2002, 6 AZR 50/00, zitiert aus juris und BAG, 22.01.2004, 1 AZR 495/01, AP Nr. 25 zu § 91 a ZPO). Randnummer 53 Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird. Selbst dann muss außerdem feststehen, dass auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen. Dies wiederum setzt im Regelfall voraus, dass die Frage des dauerhaften Einsatzorts zwischen den Vertragsparteien offen thematisiert wurde (vgl. BAG aaO.). Randnummer 54 Im vorliegenden Fall haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1991 keine Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Arbeitsstelle oder hinsichtlich des Arbeitsortes getroffen. Randnummer 55 3.) Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat sich nicht auf eine Tätigkeit beim BStU konkretisiert, so dass ihm nur im Wege einer wirksamen Änderungskündigung eine Tätigkeit beim B. übertragen werden könnte. Randnummer 56 Zwar war der Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte am 1. Januar 1991 ausschließlich beim BStU beschäftigt, somit bei Beginn seiner Abordnung seit über 23 Jahren. Randnummer 57
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.