1 Nr. 4 ZPO allein wegen der unterlassenen Mitteilung der geänderten Anschrift regelmäßig unverhältnismäßig und deshalb im Rahmen des gebundenen Ermessens als unangemessen anzusehen. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neuruppin,
1 ZPO an das Arbeitsgericht Neuruppin zurückverwiesen. Gründe Randnummer 1 I. In dem Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Randnummer 2 Im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Neuruppin beantragte die Klägerin am
1 Satz 3 ZPO auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich über Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären. Das Schreiben kam mit dem postalischen Vermerk „Empfänger nicht ermittelbar - kein Eintrag Umzugsdatei der DPAG“ zurück. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht eine Anfrage an das für die bisherige Anschrift der Klägerin zuständige Einwohnermeldeamt und erhielt am
weisen eingereicht.
1 Nr. 4 ZPO sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben, wenn die Partei wesentliche Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen der Anschrift absichtlich oder aus grober
lässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Ein solcher Fall liege aber nicht vor. Zwar hätten sich ihre Anschrift und ihre Einkommensverhältnisse geändert. Dies habe jedoch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage geführt. Sie sei
wie vor nicht in der Lage, aus ihren Einkünften einen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten. Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe eingeräumt, dass sich ihre Anschrift geändert habe.
2 Satz 1 ZPO sei eine Anschriftenänderung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Hierüber sei die Klägerin in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlich Verhältnisses auch belehrt worden. Die unverzügliche Mitteilung der Anschriftenänderung sei jedoch unterblieben. Randnummer 7 II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.
GG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend. Danach führt die sofortige Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung des Überprüfungsverfahrens
1 ZPO an das Arbeitsgericht Neuruppin. Randnummer 8 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist
2 Satz 2 ZPO statthaft sowie frist- und formgerecht i. S. v. § 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Randnummer 9 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
1 Nr. 4 ZPO zu Unrecht aufgehoben. Randnummer 10 a)
1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. dann aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. ZPO dem Gericht Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober
lässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitteilt. Randnummer 11 aa) Die Regelung ist anders als die Vorgängerregelung nicht mehr als Kannvorschrift sondern als Sollvorschrift ausgestaltet. Das bedeutet, dass dem Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich kein Ermessen mehr eingeräumt ist. In atypischen Fällen soll das Gericht jedoch
wie vor die Möglichkeit haben, von einer Aufhebung abzusehen, um unangemessene Ergebnisse zu vermeiden (BT-Drs. 17/11472 S. 34). Dadurch wird ein gebundenes Ermessen eröffnet (Groß, § 124 Rn. 33; Beck-OK-Kratz, § 124 Rn. 6). Ob ein atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu der gebundenen Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 - Rn. 14, juris; vom 05.03.2015 - 17 Ta 2/14 - Rn. 21, juris). Randnummer 12 bb) „Unverzüglich“ bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB nicht „sofort“, aber „ohne schuldhaftes Zögern“, d. h. innerhalb einer
den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist (LAG Baden-Württemberg vom 05.03.2015 - 17 Ta 2/14 - Rn. 15, a. a. O). Es wird deshalb von einer Partei nicht verlangt, ihren Wohnungswechsel dem Gericht innerhalb weniger Tage
dem Umzug bekannt zu machen. Es ist
vollziehbar und auch nicht zu beanstanden, wenn ein gewisser - kurzer - Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der
richt an das Gericht vergeht (LAG Baden-Württemberg vom 05.03.2015 - 17 Ta 2/14 - Rn. 15, a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 05.12.2014 - 2 Ta 555/14 -, juris). Randnummer 13 cc) Subjektiv muss die Partei absichtlich oder zumindest grob
lässig gegen die Mitteilungspflicht verstoßen haben (LAG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 - Rn. 18, a. a. O.; vom 05.03.2015 - 17 Ta 2/14 - Rn. 16, a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 05.12.2014 - 2 Ta 555/14 -, Rn. 17, a. a. O.; Nickel, MDR 2013, 890, 894; Büttner//Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 847; BLAH, § 124 Rn. 51; Zöller-Geimer, § 124 Rn. 17; Beck-OK-Kratz, § 124 Rn. 23a). Soweit teilweise vertreten wird, das Erfordernis eines zumindest grob
lässigen Verstoßes beziehe sich nur auf die inhaltliche Richtigkeit der Mitteilung (Musielak-Fischer, § 124 Rn. 8a; Groß, § 124 Rn. 21), steht dem der Sanktionscharakter der Vorschrift (BT-Drs. 17/11472 S. 35) entgegen (Beck-OK-Kratz, a. a. O., sowie ausführlich LAG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 - Rn. 15 ff., a. a. O.). Randnummer 14 dd) Der Begriff „grobe
lässigkeit“ entspricht dem z.B. auch in § 296 ZPO verwandten Begriff der prozessualen groben Fahrlässigkeit (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, § 124 Rn. 839 m. w. N.; vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 - Rn. 18; BLAH, § 124 Rn. 51). Danach liegt grobe
lässigkeit nur vor, wenn die Prozesskostenhilfepartei ihre Mitteilungspflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat, indem sie die im Prozess erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dabei dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jeder Partei hätte einleuchten müssen (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 - Rn. 18 m. w. N., a. a. O.). Randnummer 15 ee) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf
1 Nr. 4 ZPO nur aufgehoben werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung gegeben sind. Zweifel stehen der Aufhebung entgegen und gehen nicht zu Lasten der Prozesskostenhilfepartei (LAG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 - Rn. 18, a. a. O.; Zöller-Geimer, § 124 Rn. 22; BLAH, § 124 Rn. 21). Randnummer 16 Vor der Entscheidung über die Aufhebung ist der Partei
1 GG rechtliches Gehör zu gewähren (Musielak-Fischer, § 124 Rn. 3; BLAH, § 124 Rn. 19; Zöller-Geimer, § 124, Rn. 21). Hierfür ist ihr eine angemessene Frist zu setzen (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 857). Randnummer 17 Ob die Partei gehalten ist, die Gründe für die unterlassene Mitteilung darzulegen, ist umstritten (dafür OLG Zweibrücken vom 31.08.2007 - 5 W 5/07 - Rn. 18 zitiert
juris, FamRZ 2008, 160; OLG Koblenz vom 19.02.1993 - 13 WF 9/93 -, FamRZ 1996, 616; wohl auch LAG Düsseldorf vom 05.12.2014 - 2 Ta 555/14 - Rn. 17, juris; a. A. unter Berufung auf den Wortlaut der Vorschrift BLAH, § 124 Rn. 38, dem folgend LAG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 - Rn. 19, a. a. O; vom 05.03.2015 - 17 Ta 2/15 - Rn. 16, a. a. O). Randnummer 18
1 bzw. § 124 ZPO ohne eigene aufwändige Ermittlungen zu betreiben (BT-Drs. 17/11472 S. 34). Es geht darum, dass das Gericht, solange eine Änderung der von der Partei auf die Prozesskosten zu leistenden Zahlungen
1 Satz 4 ZPO möglich ist, die Partei jederzeit postalisch erreichen kann, um ihr Schriftstücke zuzustellen oder auch formlos zu übersenden. Durch die Pflicht, eine Anschriftenänderung selbstständig ohne Aufforderung unverzüglich mitzuteilen, soll verhindert werden, dass das Gericht im Fall eines Umzugs der Partei gezwungen ist, die neue Anschrift der Partei erst zu ermitteln, was unter Umständen mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein oder auch zu einer erheblichen Zeitverzögerung führen kann. Randnummer 21 Ein Bedürfnis zur unverzüglichen Mitteilung einer geänderten Anschrift besteht jedoch nur dann, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist. Denn im Fall einer anwaltlichen Vertretung sind Zustellungen sowie formlose Mitteilungen
2 ZPO nicht an die Partei selbst sondern an deren anwaltliche Vertretung zu richten (BGH vom 08.09.2011 - VII ZB 63/10 -, MDR 2011, 1314; vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 -, FamRZ 2011, 183 mit ausführlicher Begründung; ebenso bereits BAG vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -, juris; zu formlosen Mitteilungen siehe LAG Berlin-Brandenburg vom 20.07.2015 - 21 Ta 1066/15 - m. w. N.; LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.2014 - L 6 AS 1124/14 B - Rn. 13, juris; LAG Hamm vom 03.12.2013 - 14 Ta 570/13 - Rn. 13 zitiert
juris, NZA-RR 2003, 382). Aufgabe der anwaltlichen Vertretung ist es dann, das Schriftstück unverzüglich an die Partei weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, weil die Partei umgezogen ist und ihre neue Anschrift ihrer anwaltlichen Vertretung nicht mitgeteilt hat, ist die Zustellung oder formlose Übersendung des Schriftstücks an die anwaltliche Vertretung gleichwohl wirksam. Randnummer 22 Dies hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei der Änderung des Prozesskostenhilferechts jedoch offensichtlich nicht im Blick gehabt. Es spricht deshalb Einiges dafür, dass die Vorschrift des § 120a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. ZPO
ihrem Sinn und Zweck im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einschränkend auszulegen ist, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung einer Anschriftenänderung nur für die nicht anwaltlich vertretene Prozesskostenhilfepartei gilt (näher zur Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion BAG vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 33, AP Nr. 3 zu § 2 AGG). Randnummer 23
2 Satz 1, 2. Alt. ZPO verpflichtet gewesen, dem Arbeitsgericht ihre geänderte Anschrift unverzüglich mitzuteilen, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht aufgehoben. Randnummer 25
ihrem Umzug am 1. Dezember 2014 ihre neue Anschrift auch
mehr als vier Monaten noch nicht mitgeteilt hatte, objektiv gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der geänderten Anschrift verstoßen. Randnummer 26
lässigkeit vorgeworfen werden kann, ist unklar, da das Arbeitsgericht die Klägerin entgegen Art. 103 Abs. 1 GG vor der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht angehört hat und auch die Beschwerdebegründung keine Angaben zu den Gründen enthält, weshalb die Klägerin dem Arbeitsgericht ihre geänderte Anschrift nicht mitgeteilt hatte. Allein der Umstand, dass sich die Vermögenslage der Klägerin nicht wesentlich verbessert und weiterhin die Voraussetzungen für eine ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung gegeben sein sollen, schließt ein grob
lässiges Unterlassen der Änderungsmitteilung jedenfalls nicht aus. Randnummer 27
lässigkeit allein schon der Umstand genügt, dass die Klägerin in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Februar 2014 über die Mitteilungspflicht belehrt worden war (so wohl LAG Düsseldorf vom 05.12.2014 - 2 Ta 555/14 -, juris, wenn außer dem Umzugstrubel keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind; a. A. LAG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 - Rn. 23, juris). Randnummer 28
1 Satz 3 ZPO, sich zu einer etwaigen Änderung ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht der anwaltlichen Vertretung zugestellt, sondern der Partei selbst zugesandt hat, gleichwohl eine Zustellung an die anwaltliche Vertretung ohne weiteres möglich und
1 Satz 1 ZPO, § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog auch geboten gewesen wäre. Randnummer 30 (b) Ob dies auch dann gilt, wenn die Kommunikation mit der Partei über deren anwaltliche Vertretung erschwert ist, weil die Partei auch der anwaltlichen Vertretung weder ihre neue Anschrift, noch eine Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die sie kurzfristig erreichbar ist und es deshalb zu Verfahrensverzögerungen kommt, kann offen bleiben. Denn hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Klägerin,
dem sie über ihre Prozessbevollmächtigte zeitgleich mit Unterrichtung über den Aufhebungsbeschluss von der fehlgeleiteten Aufforderung
1 Satz 3 ZPO Kenntnis erhalten hat, die erwünschte Erklärung zusammen mit der Einlegung der sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss und damit zeitnah abgegeben. Randnummer 31 c) Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Randnummer 32 Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens
1 ZPO wird das Arbeitsgericht u. a. aufzuklären haben, ob die Klägerin - wie sie in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom
1 Satz 1 ZPO an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu richten sind und Mitteilungen, durch die eine Handlungsfrist der Klägerin in Lauf gesetzt werden soll, analog § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO förmlich zuzustellen sind (zum Erfordernis der Zustellung vgl. LAG Hamm vom 02.12.2014 - 14 Ta 546/14 - Rn. 6 ff. zitiert
juris; OLG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2012 - 8 WF 248/12 (PKH) -, juris). Außerdem wird das Arbeitsgericht zu beachten haben, dass der Klägerin
1 GG vor einer
teiligen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Randnummer 34 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 11a Abs. 1 ArbGG, § 127 Abs. 4 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001227641
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