Grundbucheintragung einer Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum: Notwendiger Zusammenhang der vorzulegenden Bewilligung mit der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung Leitsatz Die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung muss in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom
(1)Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten, erfordert klare und eindeutige Eintragungen. Dementsprechend haben die Beteiligten im Eintragungsverfahren auf klare und eindeutige Erklärungen zu achten (Senat, Beschluss vom
- Februar 2014 - 1 W 130/13 - FGPrax 2014, 147 ; Beschluss vom
- Juni 2010 - 1 W 277/10 -, FGPrax 2010, 172 ; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13, Rdn. 5). Das schließt die Auslegung von Grundbucherklärungen nicht aus. Im Grundbuchverfahren kann im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsgrundlagen eine Auslegung aber nur erfolgen, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, NJW-RR 2015, 645, 646; NJW 1995, 1081,1082, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
- Aufl., Rdn. 172; Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 28). Randnummer 27
(2)Eine zweifelsfreie Inbezugnahme der verfahrensgegenständlichen Regelung enthalten die Bewilligungen nicht. In der Bewilligung vom 23. Juni 1999 - UR-Nr. G 5... /1... - wird wegen Gegenstand und Inhalt jedes einzelnen Sondereigentums auf die Bestimmungen der Abschnitte A II und B verwiesen. Einen Abschnitt A hat diese Urkunde hingegen nicht und die mit “II” überschriebenen Regelungen enthalten die hier verfahrensgegenständliche Ziffer 4 nicht. Randnummer 28 Diese Unstimmigkeiten sind durch die Erklärungen vom 26. September 2000 - UR-Nr. G 1.... /2... - letztlich nicht aufgelöst worden. Wegen Gegenstand und Inhalt des jeweiligen Sondereigentums wird auch in der dort enthaltenen Bewilligung auf die Abschnitte A II und B verwiesen. Nach der voranstehend in der Urkunde erfolgten Klarstellung, dass der Teilungsplan mit den hierauf bezogenen Regelungen zu den Unternummern 1 bis 7 den Abschnitt A I darstellen sollten (wobei in der UR-Nr. G 5... /1... eine Ziffer 1 nicht enthalten war), unterfällt die Ziffer 4 diesem und nicht dem Abschnitt A II. Ziffer 4 ist damit von der auf die Abschnitte A II und B beschränkten Bezugnahme in der Bewilligung gerade nicht erfasst. Randnummer 29 Daran ändert es auch nichts, dass die Bestimmungen der Ziffern 5., 6. und 7. ausdrücklich von der Bewilligung ausgenommen worden sind. Allerdings befinden sich diese Ziffern nicht in Abschnitt A II, sondern in Abschnitt A I und das Grundbuchamt hatte mit Zwischenverfügung vom 29. August 2000 u.a. darauf hingewiesen, dass diese Ziffern nicht als Inhalt des Sondereigentums eingetragen werden könnten und ggf. von der Bewilligung auszunehmen seien. Dem sollte offenbar mit der Bewilligung vom 26. September 2000 entsprochen werden. Randnummer 30 Gleichwohl lässt sich damit nicht mit hinreichender Sicherheit herleiten, Ziffer 4 solle als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen werden. Denn es bleibt dabei, dass allein Abschnitt A II und nicht Abschnitt A I in der Bewilligung bezeichnet worden sind. Es handelt sich insoweit auch nicht lediglich um einen Tippfehler, so dass tatsächlich eine Bezugnahme auf Abschnitt A I hätte gewollt sein können. Dagegen spricht, dass auch Abschnitt A II Regelungen zu Gegenstand und Inhalt der jeweiligen Sondereigentumsrechte enthält, die dann nicht Gegenstand der Grundbucheintragung wären. Dass dies nicht gewollt war, lässt sich den vorherigen Teilungserklärungen vom 19. November 1998 - UR-Nr. G 1.... /1... - und vom 8. Dezember 1998 - UR-Nr. G 1.... /1... - entnehmen. Auch dort wurde in den in Abschnitt C enthaltenen Bewilligungen jeweils wegen Gegenstand und Inhalt jedes einzelnen Sondereigentums auf Abschnitt A II der Urkunde verwiesen, der in der UR-Nr. G 1.... /1... als solcher ausdrücklich bezeichnet war und unter Ziffer 1. weitgehend gleichlautende Regelungen wie in der UR-Nr. G 5... /1... enthielt. Auch die UR-Nr. G 1... /1... entsprach insoweit der UR-Nr. G 5... /1..., einschließlich derselben Auslassungen bei der Gliederung in Abschnitt A. Randnummer 31 Schließlich lässt sich ein anderes Ergebnis nicht daraus herleiten, dass auch das Grundbuchamt von der Begründung von Sondernutzungsrechten ausgegangen ist, die in Ziffern 2 und 3 des später so bezeichneten Abschnitts A I der UR-Nr. G 5... /1... behandelt worden sind. Auch Sondernutzungsrechte werden durch Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums, §§ 5 Abs. 3 S. 1, 10 Abs. 3 WEG (Hügel/Elzer, WEG, § 13, Rdn. 49). Vorliegend ist die Eintragung von Sondernutzungsrechten ausdrücklich in Abschnitt C der UR-Nr. G 5... /1... bewilligt und beantragt worden. Darauf ist in der Bewilligung vom 26. September 2000 - UR-NR. G. 1.... /2... - Bezug genommen worden. Letztlich spricht die Hervorhebung der Sondernutzungsrechte in der UR-Nr. G 5... /1... gerade dafür, dass die sonstigen Regelungen im dortigen Abschnitt A I nicht von der Bewilligung zu Gegenstand und Inhalt der jeweiligen Sondereigentumsrechte umfasst waren, man vielmehr davon ausging, diese seien in Abschnitt A II §§ 1 bis 3 und Abschnitt B geregelt. Randnummer 32
- b)Darüber hinaus ist die Bewilligung der Beteiligten selbst nicht geeignet, die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum zu bewirken. Randnummer 33
- aa)Die Anlegung von Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern, § 7 Abs. 1 WEG, erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, und Bewilligung des Betroffenen, § 19 GBO. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, § 7 Abs. 3 WEG. Dieser sind als Anlagen ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen, § 7 Abs. 4 S. 1 WEG. Erforderlich ist nicht deren Mitbeurkundung im Sinne von §§ 9 Abs. 1 S. 2 und 3, 44 BeurkG, jedoch muss ihre Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung bei der Vorlage zur Eintragung deutlich werden (OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 8; Hügel/Elzer, a.a.O., Rdn. 22; Kral, in: Hügel, GBO, 2. Aufl., WEG, Rdn. 66). Randnummer 34
- bb)Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erneut die Abgeschlossenheit des Sondereigentums nachzuweisen ist, weil sich die Anforderungen der Abgeschlossenheit von Teileigentum und Wohnungseigentum unterscheiden (Senat, Beschluss vom 23. April 2013 -, FGPrax 2013, 191, 192 ). Randnummer 35 Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung des zuständigen Bauamts haben die Beteiligten vorgelegt. Durch die Bescheinigung vom 30. Januar 2014 - Ergänzungsbescheinigung Nr. 2... /2... zur Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 6... vom 10. Juni 1999 - kann die Abgeschlossenheit der Wohnung W 41 in den Grenzen des Teileigentums T 41 nachgewiesen werden. Randnummer 36 Jedoch fehlt es an der Zusammengehörigkeit zwischen Bewilligung und Abgeschlossenheitsbescheinigung. Die Bewilligung bezieht sich auf eine andere Bescheinigung vom 3. Mai 2013 - Ergänzungsbescheinigung Nr. 2... /4... zur Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 6... vom 10. Juni 1999 -, die zudem von dem Grundbuchamt beanstandet worden ist, weil die Abgrenzungen des Sondereigentums zum Gemeinschaftseigentum nicht den Eintragungen im Grundbuch zum Teileigentum T 41 entsprachen. Randnummer 37 Allein durch die - nachträgliche - Vorlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 30. Januar 2014 ist der erforderliche Zusammenhang mit der Bewilligung nicht hergestellt worden. Dem widerspricht der klare Wortlaut der auf eine andere Bescheinigung bezogenen Bewilligung. Daran ändert nichts, dass beide Bescheinigungen die ursprüngliche Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 10. Juni 1999 in Bezug genommen haben und von dem Bauamt entsprechend als “Ergänzungsbescheinigung” bezeichnet worden sind. Die Beteiligten haben sich in ihrer Bewilligung nicht auf die jeweils neueste Fassung einer Ergänzungsbescheinigung, sondern auf eine konkret mit Aktenzeichen und Datum bezeichnete Bescheinigung bezogen. Randnummer 38 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 61, 47, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei für die Zurückweisung des Antrags auf Eigentumsumschreibung der volle Wert des Teileigentums und für die Umwandlung in Wohnungseigentum ¼ dieses Werts berechnet worden ist. Für den Antrag auf Löschung der Eigentumsvormerkung ergibt sich eine Festgebühr, vgl. Vorbemerkung 1.4.5., Nrn. 14342 und 19129 KV-GNotKG. Randnummer 39 Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht wegen der Besonderheiten des hiesigen Einzelfalles nicht, § 78 Abs. 2 S. 1 GBO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001227800