DG BE) seitens der Berliner Feuerwehr gegenüber der AOK Berlin erhoben werden. (Rn.38) 2. Eine Abrechnung von Rettungsdienstgebühren seitens der Berliner Feuerwehr gegenüber der AOK Berlin durfte
S. 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 („
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren“) dem Grunde
jedenfalls dann erfolgen, wenn dem eine gebührenpflichtige Rettungsdiensttätigkeit zugrunde lag. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin
Maßgabe des § 20 RDG erheben. Die den Hilfsorganisationen durch den Einsatz entstehenden Kosten würden ihnen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG) ersetzt. Randnummer 5 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (AOK Berlin-Brandenburg) hat ihre am 29. Dezember 2010 erhobene Klage auf Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren in Höhe von (damals noch) 227.837,82 Euro im Wesentlichen damit begründet, dass für die Rettungsleistungen der Hilfsorganisationen keine Gebühren
RDG erhoben, sondern nur mit den gesetzlichen Krankenkassen vertraglich auszuhandelnde Entgelte
Daran ändere eine Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen
dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz nichts, denn die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG sei vorrangig. Ohnedies hätte eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 ASOG nicht vorgelegen, denn der Termin der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 sei lange vorher bekannt gewesen. Eine fehlende Einigung zwischen den Krankenkassen und den Hilfsorganisationen über die Zahlung von Rettungsdienstentgelten könne den Anwendungsbereich des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nicht eröffnen; andernfalls könnten die Hilfsorganisationen die Entgeltverhandlungen
Außerdem seien die abgerechneten Gebührensätze der Feuerwehr fehlerhaft kalkuliert. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“ übernähmen, stelle keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der erhaltenen Zahlungen dar. Denn es fehle an der weiteren Voraussetzung einer „Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr“ bzw. einer „damit im Zusammenhang stehende(n) Inanspruchnahme von Leistungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 FwBenGebO. Darunter seien nämlich nur Einsätze mit Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr zu verstehen und nicht solche mit Fremdmitteln, wie im Fall der Hilfsorganisationen. Dies ergebe sich jedenfalls aus einer systematischen Auslegung sowie dem Sinn und Zweck der mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24. Juni 2004 in §§ 20 und 21 RDG und mit der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 30. Juni 2003 bezweckten Trennung zwischen den Gebühren für Rettungseinsätze der Feuerwehr und den auszuhandelnden Entgelten für die Einsätze der Hilfsorganisationen sowie aus dem Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG). Angesichts dessen könne dahin stehen, ob die mit der Verpflichtung
ASOG angeordnete Zusatzvorhaltung von Rettungswagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen als „Rettungsdienst“ angesehen werden könne. § 17 Abs. 1 FwG sowie § 5 („Barauslagen“) des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBG) schieden als Rechtsgrundlage zum Behaltendürfen der zurückverlangten Gebühren ebenfalls aus. Randnummer 7 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner im angegriffenen Urteil zugelassenen Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Abrechnungsvereinbarung vom
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren“) bedeute lediglich, dass eine gebührenpflichtige Rettungsdiensttätigkeit durchgeführt worden und eine einschlägige Tarifstelle
dem Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung erfüllt sein müsse. Davon sei in den umstrittenen Fällen auszugehen. Randnummer 8 Um die Notfallrettung auch während der Fußball-Weltmeisterschaft sicherstellen zu können, habe die Berliner Feuerwehr - einerseits wegen der Weigerung der Krankenkassen, mit den Hilfsorganisationen in Entgeltverhandlungen einzutreten bzw. entsprechende Vereinbarungen abzuschließen und andererseits, weil die Hilfsorganisationen keine akzeptable Kostenberechnung vorgelegt hätten - entschieden, die Einsatzmittelvorhaltung während der Weltmeisterschaft
entsprechender Ankündigung durch eine Inpflichtnahme der vier Hilfsorganisationen auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 FwG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (KatSG) i.V.m. § 16 Abs. 1 ASOG zu erhöhen. Die im Auftrag der Berliner Feuerwehr tätig gewordenen Fahrzeuge seien entsprechend gekennzeichnet worden.
dem funktionalen Behördenbegriff seien Personal und Sachmittel der so verpflichteten Hilfsorganisationen als Rettungsmittel der Berliner Feuerwehr anzusehen, der diese Einsätze auch
G zuzuordnen seien. Eine reguläre Beleihung der Hilfsorganisationen
1 Satz 2 RDG sei für die kurze Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in dieser Sondersituation nicht zulässig und auch nicht möglich gewesen, weil die Krankenkassen es abgelehnt hätten, sich mit den Hilfsorganisationen über die Entgelte zu einigen. Ungeachtet dessen betreffe die rechtliche Tragfähigkeit der Inpflichtnahme zur zusätzlichen Rettungsmittelvorhaltung allein das Innenverhältnis der Hilfsorganisationen zum Beklagten und sei nicht maßgeblich für die unabhängig davon zu bejahende Frage, ob abrechnungsfähige Rettungsdienstleistungen vorlägen. Randnummer 9 Ohnedies habe die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts - anders als in deren Urteil vom
dem Rechtsgedanken des § 814 BGB könnten die Gebühren nicht zurückgefordert werden. Bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 habe es sich auch nicht um eine „normale Großveranstaltung“ gehandelt, für deren Kosten der Veranstalter Sorge zu tragen habe; jedenfalls hätten die erbrachten Rettungsdienstleistungen mit der Veranstaltung selbst nichts zu tun gehabt. Randnummer 10 Hilfsweise stünden dem Beklagten eigene Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus einem eigenständigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bzw. aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu; auch dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Daher habe die Klägerin dem Beklagten zumindest den von ihm an die Hilfsorganisationen gezahlten Betrag (215.746,26 Euro für 776 Fälle), abzüglich des Einnahmewirtschaftssatzes in Höhe von 11,50 Euro je Fall und eines Ausfallwagnisses in Höhe von 1,41 % (zusammen 12.137,85 Euro), zu belassen. Zumindest müsse er einen Betrag in Höhe des zwischen der Klägerin und dem Deutschen Roten Kreuz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 RDG vereinbarten Entgelts (140.163,84 Euro) behalten dürfen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12
ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien keinen Anspruch geschaffen und auch nicht schaffen dürfen, der nicht bereits im Gebührenrecht angelegt sei. Die Vereinbarung verweise „dynamisch“ auf die jeweils geltende Fassung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung. Seit den Rechtsänderungen der Jahre 2003/2004 habe es jedoch eine klare Trennung bei der Abrechnung zwischen den Einsätzen der Feuerwehr und denen der Hilfsorganisationen gegeben, wie sich aus den unterschiedlichen Tarifstellen für Rettungstransportwagen der Feuerwehr (B 1.1) und denen der Hilfsorganisationen (B 1.5) des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung ergäbe.
Änderung des Rettungsdienstgesetzes hätten die Hilfsorganisationen keine Gebühren mehr erheben dürfen, sondern Entgelte
Die Beleihung
ASOG stelle einen gegen das Rettungsdienstgesetz verstoßenden Systembruch dar, weil die Hilfsorganisationen damit der Notwendigkeit enthoben worden seien, Entgelte zu vereinbaren. Die fehlende Einigung über die zu erhebenden Entgelte hätte eine Beleihung
1 RDG nicht gehindert; notfalls hätte eine Schiedsstelle das Entgelt
Außerdem dürfe die Klägerin
3 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) keine Leistungen gewähren, die über den für die gesetzlichen Krankenkassen verbindlichen Leistungskatalog des Sozialgesetzbuches hinausgingen; andernfalls wäre die Vereinbarung insoweit gemäß § 134 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw. § 62 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nichtig. Randnummer 19
der Rechtsauffassung des Beklagten würde jedwedes Fahrzeug aufgrund einer „Beleihung“
dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in den Dienst der Feuerwehr gestellt und die erbrachten Rettungsdienstleistungen dadurch wie eigene Leistungen der Feuerwehr abgerechnet werden können, ohne dass die Klägerin - von der Kündigung der Verwaltungsvereinbarung abgesehen - dagegen Rechtsschutz in Anspruch würde nehmen können. Insoweit habe auch keine (durch die Anwendung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu schließende) Regelungslücke bestanden. Wenn die Feuerwehr für eine kurzfristige Erhöhung der Vorhaltung von Rettungsmitteln eigene Fahrzeuge eingesetzt hätte, wären die inmitten stehenden Gebühren problemlos abrechnungsfähig gewesen. Da diese Vorhaltungen indes mit Fahrzeugen der Hilfsorganisationen erfolgt seien, dürften dafür nur Entgelte
Abgesehen davon läge die Finanzierung eines zusätzlichen Bedarfs an Rettungsfahrzeugen aus Veranlassung eines Großereignisses in der Verantwortung des Staates für seine Bürger. Dies werde gerade am Beispiel einer Fußball-Weltmeisterschaft deutlich, bei der nur ein Teil der Besucher gesetzlich krankenversichert sei. Randnummer 20 Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag schieden
dem geschlossenen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkassen aus.
eines gesetzlich vorgesehenen Vertrages.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die ohnehin nur ausnahmsweise entsprechend in Betracht kommende Anwendung des Bereicherungsrechts zwar wohl nicht gänzlich auszuschließen; indes sei die Klägerin auch unter dem Aspekt des Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 60 SGB V) nicht als bereichert anzusehen. Zumindest hätte sich der Beklagte einen entsprechenden Anspruch der Gläubiger, also der Hilfsorganisationen, abtreten lassen müssen. § 814 BGB greife bei unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Zahlungen nicht ein. Auch der Vorwurf, treuwidrig gehandelt zu haben, greife nicht durch; angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge hätte die Klägerin eher dann treuwidrig gehandelt, wenn sie diese nicht erst einmal gezahlt hätte. Die hilfsweise angestellten Berechnungen des Beklagten seien unter mehreren Aspekten zu beanstanden und überstiegen die allenfalls zu verlangenden Entgelte für Rettungsdienstleistungen der Hilfsorganisationen. Sie selbst habe mit dem Deutschen Roten Kreuz für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) im Jahr 2007 ein Entgelt in Höhe von 115,34 Euro pauschal zuzüglich eines Zuschlages von 105,40 Euro vereinbart. Randnummer 21 § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom
den Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung sowie
dem Rettungsdienstgesetz und somit
öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Auch die Vereinbarung vom 7. Juli 1992 über die unmittelbare Abrechnung von Rettungsdienstgebühren mit den gesetzlichen Krankenkassen beurteilt sich
öffentlichem Recht. Diese Rechtsgrundlagen sind vorliegend einschlägig und stellen für den Beklagten - jedenfalls dem Grunde
, jedoch nur in Höhe des im Tenor genannten Betrages - einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der vereinnahmten Gebühren dar (vgl. dazu unter a.). Die Klägerin ist nicht aufgrund von - sich aus der vorgenannten Abrechnungsvereinbarung ergebenden - Einwendungen gehindert, einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen (dazu unter b.). Für diesen Anspruch ist zwar unerheblich, ob die seinerzeitige Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen wirksam vonstatten gegangen ist (dazu unter c.). Er ergibt sich aber - teilweise, in Höhe des im Tenor ausgeworfenen Betrages - aus dem Umstand, dass die an die Krankenkasse gezahlten Gebühren sich nur teilweise durch entsprechende Tarifstellen untersetzen lassen (dazu unter d.). Zum Ganzen im Einzelnen: Randnummer 28 a. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durfte der Beklagte Gebühren für die inmitten stehenden Notfallrettungseinsätze der Hilfsorganisationen während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 aufgrund von § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung gegenüber der Klägerin abrechnen, so dass er sich - jedenfalls dem Grunde
, wenngleich nicht in der geltend gemachten Höhe,- auf einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der vereinnahmten Gebühren stützen kann. Randnummer 29 aa) Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht nicht darin, dass dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 FwBenGebO (i.d.F. der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der FwBenGebO vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist für die Auslegung einer Norm der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer
den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ff., juris Rn. 59, sowie BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 9 C 8.11 - Rn. 12, jeweils m. w.
w.). Randnummer 31 Unter Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze entspricht eine auf den Einsatz von Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr beschränkte Gebührenerhebung für Rettungsdienstleistungen im hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum nicht dem erkennbaren objektivierten Willen des Berliner Senats als Normgeber der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (vgl. § 6 Abs. 1 GebBG). Randnummer 32 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wortlaut der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung, in der die Begriffe Eigen- und Fremdmittel nicht vorkommen, nicht eindeutig sei; jedenfalls sei aber insbesondere wegen der in §§ 20 und 21 RDG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24. Juni 2004, GVBl. S. 257) angelegten Differenzierung zwischen den Gebühren für Rettungsdienstleistungen der Berliner Feuerwehr und den Entgelten für Hilfsorganisationen davon auszugehen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 FwBenGebO nur eine Gebührenerhebung für Einsätze mit Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr erfasse. Randnummer 33 Diese Argumentation, die im Wortlaut der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung keine Stütze findet, übergeht den Normzusammenhang innerhalb der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung. Danach werden die „Gebührentatbestände
BenGebO (i.d.F. vom 30. Juni 2003, GVBl. S. 242) näher definiert,
dessen Nr. 1 wiederum „Tätigkeiten im Rettungsdienst ( § 2 des Rettungsdienstgesetzes )“ sowie
Nr. 2 u.a. „Transporte von Ärzten“ „gebührenpflichtig“ waren. Solche „Tätigkeiten im Rettungsdienst“ im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG lagen den umstrittenen Abrechnungsfällen unstreitig zugrunde. Randnummer 34 Soweit das Verwaltungsgericht in seiner weiteren Urteilsbegründung (UA, S. 7 f., juris Rn. 25 ff.) darauf abstellt, dass mit der Fünfundzwanzigsten Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 30. Juni 2003 eigene Tarifstellen (B 1.5 und B 2.5) für die Rettungstätigkeit der Hilfsorganisationen eingeführt worden seien, so sprechen diese neuen Tarifstellen gerade gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass nur Einsätze mit Eigenmitteln der Feuerwehr gebührenfähig gewesen seien. Das gleiche ergibt sich in Anbetracht der damaligen Tarifstellen B 1.3 und B 2.4 für die luftgestützten Einsätze des ADAC-Rettungs-hubschraubers, die - ebenso wie die Einsätze der Hilfsorganisationen - jedenfalls in gebührenrechtlicher Hinsicht aufgrund eigens dafür geschaffener Tarifstellen als „Tätigkeiten im Rettungsdienst“ zu qualifizieren waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Hilfsorganisationen - ebenso wie der ADAC - nicht in die Organisation der Berliner Feuerwehr eingegliedert sind. Vielmehr werden die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Hilfsorganisationen, deren Rettungseinsätze auch hier inmitten stehen, bei entsprechender Beleihung durch Gesetz als Aufgabenträger definiert, ohne in organisatorischer Hinsicht zugleich eine Einrichtung bzw. „Eigenmittel“ der Berliner Feuerwehr zu sein. Randnummer 35 Die im angegriffenen Urteil (juris Rn. 25) zutreffend wiedergegebene Intention des damaligen Verordnungsgebers, dass mit den (damals neuen) Tarifstellen B 1.5 und B 2.5 sowie den §§ 20 f. RDG (n.F.) die bisherige Mischkalkulation für die Kosten der Rettungseinsätze der Berliner Feuerwehr und denen der Hilfsorganisationen abgeschafft und durch die Entkoppelung der jeweiligen Gebühren- bzw. Entgeltsätze die zukünftige Entgeltbestimmung für die Hilfsorganisationen im Verhandlungswege erleichtert werden sollte, führt nicht zwingend auf das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG, wonach für „Leistungen, für die bis zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Gebühren festgesetzt wurden und für die zukünftig Entgelte
RDG vereinbart oder festgesetzt werden, (…) bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung die Gebühren in der bisherigen Höhe als Entgelte“ fortgalten. Deshalb überzeugt auch der Einwand der Klägerin nicht, dass die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes in §§ 20 und 21 RDG und der Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 30. Juni 2003 bezweckte Trennung zwischen Gebühren und Entgelten durch die unter dem 26. Mai 2006 erfolgte Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen umgangen worden sei bzw. dies zu einem „Systembruch“ geführt habe; denn
der Übergangsregelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG galten die bisher festgesetzten Gebühren bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten - wozu es bis Juni/Juli 2006 offenbar nicht gekommen war - in der bisherigen Höhe systemkonform fort. Randnummer 36 b. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der gezahlten Gebühren nicht ausgeschlossen. Insbesondere die Ausschlussgründe der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 stehen in der vorliegend zu entscheidenden Fallkonstellation nicht entgegen (vgl. in diesem Sinn wohl VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - juris Rn. 32; a.A. Urteil vom 22. Mai 2012 - VG 21 K 102.12 - juris Rn. 29 ff., in Bezug auf Einwendungen gegen die Gebührenhöhe wegen Kalkulationsmängeln). Randnummer 37 aa)
1 Satz 1 der Vereinbarung von 1992 konnten „Forderungen der Berliner Feuerwehr (…) durch die Krankenkassen zurückgewiesen werden, wenn sie eine Mitgliedschaft, einen Leistungsanspruch oder einen Anspruch im Rahmen der Familienhilfe nicht feststellen konnten oder wenn
ihrer Meinung in einzelnen Fällen ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hat.“ Die Geltendmachung dieser Zurückweisungsgründe war
2 der Vereinbarung nur innerhalb einer Bearbeitungsfrist von maximal acht Wochen und nur bezogen auf die volle Gebühr zulässig. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Randnummer 38 Die Klägerin begründet ihren Rückzahlungsanspruch im Kern damit, dass die Berliner Feuerwehr nicht berechtigt gewesen sei, die fraglichen Gebühren gegenüber den Krankenkassen abzurechnen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien, denn für Rettungsleistungen der Hilfsorganisationen hätten im maßgeblichen Leistungszeitraum keine Gebühren
RDG mehr erhoben, sondern nur mit den gesetzlichen Krankenkassen auszuhandelnde Entgelte
Zudem beruhe die Inpflichtnahme der Hilfsorganisationen
dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz bzw. dem Gesetz über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen auf nicht einschlägigen bzw. tatbestandlich nicht erfüllten Rechtsgrundlagen. Randnummer 39 Diese Einwendungen lassen sich nicht unter die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung von 1992 aufgeführten Fallgruppen subsumieren, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Daraus folgt jedoch nicht, wie der Beklagte indes meint, dass die Klägerin mit ihren sonstigen, nicht in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung aufgeführten Einwendungen ausgeschlossen wäre. Denn derartiges lässt sich § 5 der Vereinbarung nicht entnehmen. Im Einzelnen: Randnummer 40
den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB analog), die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen und Verträge Anwendung finden, ist der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der geäußerte Wille, wie er sich für den Empfänger bei objektiver Würdigung
dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen, für ihn erkennbaren Umständen darstellt. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Zudem darf die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht gelassen werden (st.Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - Rn. 15 f. m.w.N.). Randnummer 41 Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe ist zunächst der Erklärungsinhalt von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2Satz 1 der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Danach waren die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt, Forderungen der Berliner Feuerwehr für allein in der Sphäre der Krankenkassen liegende und nur durch sie feststellbare Umstände (fehlende Mitgliedschaft oder fehlender Leistungsanspruch des Notfallpatienten bzw. fehlender Anspruch im Rahmen der Familienversicherung) unter Wahrung einer Bearbeitungs- und Ausschlussfrist von maximal acht Wochen zurückzuweisen; das gleiche galt, wenn
Meinung der Krankenkassen bei einzelnen Einsätzen der Notfallrettung ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hätte, wobei sie sich insoweit vorbehalten hatten, in einzelnen Fällen eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für Einsätze im Notfallrettungsdienst einzuholen (§ 2 Abs. 3 der Vereinbarung). Randnummer 42 Dass die Krankenkassen darüber hinaus auf die Erhebung aller sonst denkbaren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Gebührenforderungen verzichtet hätten, kann der Vereinbarung hingegen nicht entnommen werden. Randnummer 43 Ein solcher Rechtsverzicht, der sogar zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht erkennbare Einwendungen ausschlösse, liegt auch
der Interessenlage der Beteiligten fern und kann - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht in die Vereinbarung hineingelesen oder über den Rechtsgedanken eines enumerativ-abschließenden Regelungscharakters hinzugedacht werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich die Krankenkassen etwaiger (sonstiger) Einwendungen gegen die (Gebühren-)Forderungen der Berliner Feuerwehr hätten begeben wollen, vgl. auch § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB; mit dem Wesen der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 als bloßer Abrechnungsvereinbarung ließe sich dies auch nicht begründen. Randnummer 44 Hieran ändert auch die in § 7 der Verwaltungsvereinbarung vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nichts. Sowohl die Feuerwehr als auch die gesetzlichen Krankenkassen hatten nämlich ein ganz erhebliches Interesse an der Beibehaltung des für beide Seiten zeit-, ressourcen- und damit kostensparenden Abrechnungsverfahrens im Berliner Rettungsdienst. Die Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung von Rettungsdienstleistungen zwischen der Feuerwehr als Leistungserbringer und den gesetzlichen Krankenkassen, die ihren Versicherten die mit Bescheid in Rechnung gestellten Gebühren andernfalls - entgegen dem Sachleistungsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 60 SGB V) - in jedem Einzelfall hätten erstatten müssen, ersparten der Feuerwehr den Erlass und die Durchsetzung einer Vielzahl von (weiteren) Gebührenbescheiden und der Klägerin den Aufbau eines äußerst aufwendigen Abrechnungsapparates für die monatlich mehr als zehntausend anfallenden Notfallrettungseinsätze. Vor diesem Hintergrund konnten weder die Berliner Feuerwehr noch die Krankenkassen ein Interesse daran haben, die Verwaltungsvereinbarung zu kündigen. Dass diese beiderseitigen Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung nicht vorschnell aus der Hand gegeben werden sollten, zeigen auch die jahrelangen Bemühungen um eine außergerichtliche Klärung wie etwa das (ohne Erfolg) durchgeführte Mediationsverfahren über die in einem anderen Berufungsverfahren (u.a. OVG 1 B 16.12) streitige Gebührenhöhe für den Einsatz von Rettungstransportwagen sowie nicht zuletzt der Umstand, dass die Beteiligten nur wenige Tage
der Kündigung der hier maßgeblichen Vereinbarung zum 30. Juni 2012 erneut eine Abrechnungsvereinbarung geschlossen haben, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat. Randnummer 45 bb) Aus § 1 Satz 1 der Vereinbarung, wonach „die Krankenkassen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“ übernehmen, ergibt sich ebenfalls kein vereinbarter Einwendungs- oder gar Klageverzicht der Klägerin. Der Wendung „in voller Höhe“ lässt sich derartiges nicht entnehmen, denn hiermit sollte, wie die Klägerin im Einzelnen ausgeführt hat, lediglich die Eigenbeteiligung der Versicherten in Höhe von seinerzeit 5,- DM (mit) erfasst werden. Randnummer 46 cc) Auch der Rechtsgedanke des § 814 BGB steht dem Rückforderungsverlangen der Klägerin nicht entgegen.
1 BGB, der eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Form des widersprüchlichen Verhaltens darstellt (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB,
Ansicht der Klägerin immerhin gegeben waren. Randnummer 49 Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass den als Aufgabenträger des Notfallrettungsdienstes im Gesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG) erwähnten Hilfsorganisationen bereits mit Übertragungsschreiben vom
4 HRDG erforderlichen Bereichsplans; abgesehen davon überzeugen die Urteilsgründe auch sonst nicht. Randnummer 51 Das Verwaltungsgericht Gießen (a.a.O.) ist der Ansicht, dass die während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 für den dortigen Austragungsort ebenfalls angeordnete Zusatzvorhaltung von Rettungsfahrzeugen kein Rettungsdienst im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HRDG sei, denn diese zusätzlichen Fahrzeuge seien allein dazu bestimmt gewesen, anlässlich eines Sportereignisses auftretende Notfälle abzudecken, nicht aber dazu, die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports zu gewährleisten. Sinn und Zweck der Regelungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes bestünden allein in der Sicherstellung der Notfallversorgung für die innerhalb eines Bereichsplans lebende oder sich dort allgemein aufhaltende Bevölkerung und nicht die Sicherstellung der Notfallversorgung angesichts zweckbestimmter und zweckgebundener Großereignisse. Randnummer 52 Eine derartige Beschränkung auf die Notfallversorgung im Rahmen eines (in Berlin ohnehin fehlenden) „Bereichsplans“, d.h. auf die Versorgung der sich normalerweise im Stadtgebiet aufhaltenden Bevölkerung ist dem Berliner Rettungsdienstgesetz nicht zu entnehmen. Abgesehen davon leuchtet auch nicht ein, warum die Krankenkassen aus ihrer finanziellen Verantwortung für die bei ihnen versicherten Personen entlassen werden sollten, bloß weil sich diese anlässlich eines Großereignisses oder einer sportlichen Großveranstaltung in Berlin aufhalten und warum stattdessen letztlich der Steuerzahler für die Kosten einer insoweit unabwendbar anfallenden Notfallversorgung einstehen sollte. Randnummer 53
alledem trifft die Ansicht des Beklagten im Ergebnis zu, dass eine Abrechnung von Rettungsdienstgebühren gegenüber der Klägerin
Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1992 („
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren“) dem Grunde
jedenfalls dann erfolgen durfte, wenn dem eine gebührenpflichtige Rettungsdiensttätigkeit zugrunde lag. Diese Voraussetzung war in den umstrittenen Fällen gegeben. Randnummer 54 d. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ergibt sich aber - indes nur teilweise, und zwar in Höhe von (227.171 - 106.060,68 Euro =) 121.110,32 Euro - daraus, dass die an die Krankenkassen für die Tätigkeit der Hilfsorganisationen gezahlten Gebühren sich nur teilweise, nämlich in Höhe von 106.060,68 Euro, durch entsprechende Tarifstellen untersetzen lassen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 55 aa. Im maßgeblichen Leistungs- und Abrechnungszeitraum galten aufgrund der am 3. Juli 2003 in Kraft getretenen Fünfundzwanzigsten Änderungsverordnung zur FwBenGebO die hier allein interessierenden Gebührensätze durch Einsatz eines … Randnummer 56 Tarifstelle B 1.1 Rettungswagens zur Versorgung und/oder zum Transport von Notfallpatienten je Person 281,43 Euro Tarifstelle B 1.2 Notärztlichen Wagens B 1.2.1 zur Behandlung und zum Transport von Notfallpatienten (Notarztwagen) je Person 672,34 Euro B 1.2.2 zur Behandlung von Notfallpatienten (Notarztwagen) je Person 402,40 Euro B 1.2.3 zur Behandlung von Notfallpatienten (Notarzt-Einsatzfahrzeug) je Person 349,73 Euro B 1.5 Rettungswagens der Hilfsorganisationen zur Versorgung und/oder zum Transport von Notfallpatienten je Person 229,39 Euro B 2 Transporte von Ärzten, (…) je Transport (Bereitstellung) mit dem (…) B 2.5 Rettungswagens der Hilfsorganisationen je Einsatz 229,39 Euro. Randnummer 57 Der Beklagte hatte die inmitten stehenden Einsatzfahrten mit zusätzlichen Rettungswagen (RTW) und Notarzt-Einsatzfahrzeugen (NEF) der Hilfsorganisationen
den Tarifstellen B 1.1 und B 1.2.3 abgerechnet. Diese Tarifstellen waren jedoch auf die zugrunde liegende Rettungsleistung nicht anwendbar, weil sie nur für Rettungswagen der Berliner Feuerwehr galten. Randnummer 58 Dies folgt bereits daraus, dass den Tarifstellen B 1.1 und B 1.2.3 eine Gebührenkalkulationen zugrunde lag, in die nur die auf dem Einsatz von feuerwehreigenen Rettungsmitteln beruhenden Kosten eingestellt worden waren, wohingegen die hier im Streit befindlichen und deutlich niedrigeren (Fremd-)Kosten der Hilfsorganisationen nicht eingeflossen waren, wie schon das Verwaltungsgericht (juris Rn. 27 a.E.) festgestellt hat. Damit wären die so errechneten Gebühren jedoch in Bezug auf die inmitten stehenden Einsätze der Hilfsorganisationen überhöht, was die Klägerin zu Recht beanstandet hat. Auch der Gesetz- und Verordnungsgeber hatte diesem Umstand mit den Rechtsänderungen der Jahre 2003/2004 Rechnung getragen, indem zwischen Gebühren und Entgelten unterschieden und damit die bisherigen Mischkalkulation abgelöst werden sollte. Von daher liegt es auf der Hand, dass die auf die eigenen Rettungsmittel der Feuerwehr bezogenen Tarifstellen im maßgeblichen Leistungszeitraum nicht anwendbar waren. Randnummer 59 bb. Indes existierte ab der Änderungsverordnung zur FwBenGebO vom
Juli 2004 geltenden Fassung erhoben haben, Anwendung finde. Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen Begründung der Vorlage an das Abgeordnetenhaus [dort b), Einzelbegründung zu 1.)], die klarstellt, dass es bis zu einer erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Rettungsdienstentgelten im Wege einer Übergangsregelung (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 2 RDG) bei den bisherigen Gebühren, die als Entgelt fortgelten, verbleibt. Randnummer 62 (2.) Allerdings wurde mit der vorgenannten Änderung der Feuerwehrbenutzungsverordnung die Gebührenhöhe für beide Tarifstellen (B 1.5 und 2.5) von 229,39 Euro rückwirkend auf 156,07 Euro gesenkt, so dass der Beklagte die hier streitigen Rettungseinsätze auch nur noch in dieser Höhe hätte abrechnen dürfen. Dieser Wert spiegelt die Rechtslage wider, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs den Maßstab für den geforderten Ausgleich der Vermögenslage hergibt. Randnummer 63 (3.) Danach wären für die von den Hilfsorganisationen durchgeführten Einsätze mit einem Rettungswagen (Tarifstelle B 1.5) und für den Transport von Ärzten mit einem Rettungswagen der Hilfsorganisationen (Tarifstelle B 2.5) jeweils in Höhe von 156,07 Euro abrechnungsfähig gewesen. Diese Gebührensätze für die (noch) umstrittenen 753 Einsatzfahrten können jedoch wegen der zum Einsatz gekommenen unterschiedlichen Fahrzeugkombinationen nicht mit der vorgenannten Fallzahl multipliziert werden, wie die
stehende Fallaufschlüsselung der Klägerin (Anlage K 6) zeigt: Randnummer 64 Fallaufschlüsselung
Fahrzeugkombinationen (ursprüngliche Berechnung der Klägerin): Randnummer 65 Rettungsfahrzeuge Zahlung Rückforderung Fälle Summe 1 RTW HiO allein 281,43 € 281,43 € 527 148.313,61 € 2 RTW Fw + NEF HiO 631,16 € 349,73,€ 95 33.224,35 € 3 RTW HiO + NEF Fw 631,16 € 281,43 € 21 5.910,03 € 4 RTW HiO + NEF HiO 631,16 € 631,16 E 23 14.516,68 € 5 5a 5b RTW HiO + NAW Fw 672,34 € 269,94 € 58 15.656,52 € 269,94 € 269,94 € 4 1.079,76 € 281,43 € 281,43 € 2 562,86 € 6 RTW HiO + RTH 1.406,23 € 281,43 € 2 562,86 € 7 NEF HiO allein 349,73 € 349,73 € 21 7.344,33 € 227.171,00 € Randnummer 66 Vielmehr hätte der Beklagte nur auf der Grundlage der vorstehenden aufgeschlüsselten Fahrzeug- und Gebührenkonstellationen abrechnen dürfen, wie sich aus der folgenden Übersicht ergibt, deren rechnerische Richtigkeit die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. März 2015 bestätigt hat: Randnummer 67 Fallaufschlüsselung unter Berücksichtigung der (herabgesetzten) Tarifstellen B 1.5 und B 2.5: Randnummer 68 Rettungsfahrzeuge Zahlung Rückforderung Fälle Summe 1 RTW HiO allein 281,43 € 281,43 - 156,07 = 125,36 € 527 66.064,72 € 2 RTW Fw + NEF HiO 631,16 € 349,73 - 156,07 = 193,66 € 95 18.397,70 € 3 RTW HiO + NEF Fw 631,16 € 281,43 - 156,07 = 125,36 € 21 2.632,56 € 4 RTW HiO + NEF Hio 631,16 € 631,16 - (2 x 156,07) = 319,02 € 23 7.337,46 € 5 5a 5b RTW HiO + NAW Fw 672,34 € 269,94 - 156,07 = 113,87 € 58 6.604,46 € 269,94 € 269,94 - 156,07 = 113,87 € 4 455,48 € 281,43 € 281,43 - 156,07 = 125,36 € 2 250,72 € 6 RTW HiO + RTH 1.406,23 € 281,43 - 156,07 = 125,36 € 2 250,72 € 7 NEF HiO allein 349,73 € 349,73 - 156,07 = 193,66 € 21 4.066,86 € 106.060,68 € Randnummer 69
alledem kann die Klägerin mit Erfolg nur (227.171 - 106.060,68 Euro =) 121.110,32 Euro
Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs von dem Beklagten verlangen; 106.060,68 Euro darf der Beklagte behalten. Randnummer 70 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, § 709 ZPO. Randnummer 72 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 73 [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet. Randnummer 74 Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.