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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 S 49.15 Beschluss Unzulässige Beschwerde trotz angeblich vergeblicher Suche nach vertretung

Unzulässige Beschwerde trotz angeblich vergeblicher Suche nach vertretungsbereitem Rechtsanwalt; kein fristgerechter Antrag auf Bestellung eines Notanwalts Orientierungssatz

  1. Der Hinweis des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden können, ändert nichts an der Unzulässigkeit seiner Beschwerde. (Rn.1)
  2. Ein Beschwerdeführer kann innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts stellen. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
  3. Juni 2015, 27 L 120.15, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  4. Juni 2015 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500,- EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Mit Beschluss vom
  5. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Antragsgegners vom
  6. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Mai 2015 anzuordnen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil er nicht nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 VwGO vertreten ist. Der Antragsteller ist auf das Vertretungserfordernis in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie nochmals in der Eingangsmitteilung des Senats vom
  8. Juli 2015 hingewiesen worden. Seinem Antwortschreiben vom
  9. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass er dennoch eine Entscheidung des Senats über seine Beschwerde wünscht. Der Hinweis des Antragstellers, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden können, ändert nichts an der Unzulässigkeit seiner Beschwerde. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, welche konkreten Bemühungen er unternommen hat, einen zu seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren bereiten Rechtsanwalt zu finden, hätte er gegebenenfalls noch innerhalb der mit dem
  10. Juli 2015 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 173 VwGO, § 78 b ZPO einen Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen müssen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
  11. August 2014 – 14 B 14.1565 –, bei Juris; BVerwG, Beschluss vom
  12. März 1987 – 3 B 72/86 –, bei Juris), was nicht geschehen ist. Randnummer 2 Ob das Verwaltungsgericht, wie der Antragsteller weiter geltend macht, seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat, ist hier nicht zu entscheiden, weil die Beschwerde bereits unzulässig ist. Randnummer 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001227886

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