Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung“ (FwBenGebO) seit dem Jahr 1970 unmittelbar mit der Feuerwehr auf der Grundlage entsprechender Verwaltungsvereinbarungen ab. Den hier umstrittenen Zahlungen, gegen deren Abrechnung die Rechtsvorgängerin der Klägerin „Vorbehalt und Widerspruch“ geltend gemacht bzw. erhoben hatte, lag die Vereinbarung zwischen der AOK Berlin sowie anderen gesetzlichen Krankenkassen und der Berliner Feuerwehr vom
1 Satz 2 RDG beauftragten Hilfsorganisationen. Diese unterlägen in gleicher Weise der Planungs- und Steuerungshoheit der Feuerwehr. Zudem seien Steuerung und Kontrolle allein nicht ausreichend, um eine wirksame Organleihe annehmen zu können. So seien die Notarztwagen der Bundeswehr in personeller Hinsicht in gleicher Weise besetzt wie die der Hilfsorganisationen; auch diese stellten nämlich Fahrzeuge samt Personal, wohingegen der auf dem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) der Feuerwehr mitfahrende Notarzt durch ein Krankenhaus gestellt werde; nur der Rettungsassistent und der Rettungssanitäter sowie das Fahrzeug stammten von der Feuerwehr. Auch das äußere Erscheinungsbild mit der Aufschrift „Notarzt Bundeswehrkrankenhaus Berlin“ entspreche eher dem der Hilfsorganisationen, die z.B. die Aufschrift „DRK Rettungsdienst Berlin“ trügen. Würde die Bundeswehr durch eine Organleihe zu einer Einrichtung der Berliner Feuerwehr, nähme sie
dem Rettungsdienstgesetz die Notfallrettung als Ordnungsaufgabe wahr und verfügte damit über Eingriffsrechte, wie z.B. ein zwangsweises Betretungsrecht, wozu ihr die erforderliche gesetzliche Ermächtigung fehle. Randnummer 6 Soweit der Beklagte als weiteren Grund für den Einsatz des Bundeswehr-Notarztwagens die Effektivität und Ökonomie der Verwaltung anführe, so rechtfertige auch diese Begründung keine Gebühren
den für die eigenen Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr maßgeblichen Tarifstellen. Denn aus der Gebührenkalkulation des Beklagten sei nicht ersichtlich, dass die Beteiligung der Bundeswehr am Rettungsdienst zu einer Kostenreduktion und damit zu einer Gebührensenkung geführt habe. Wenn aber die Feuerwehr durch den Einsatz des Bundeswehr-Notarztwagens angeblich Kosten senken könne und dennoch dieselben Gebühren wie für das eigene Notarzteinsatzfahrzeug der Feuerwehr erhebe, so führe dies zwangsläufig zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung. Auch das weitere Argument des Beklagten, dass die Feuerwehr - ohne den Einsatz des Bundeswehr-Notarztwagens - einen zusätzlichen eigenen Notarztwagen einsetzen müsste, rechtfertige die Höhe der verlangten Gebühren nicht, denn statt dessen hätten auch Notarzt-Fahrzeuge der Hilfsorganisationen eingesetzt werden können, wie dies von Oktober 2007 bis März 2008 der Fall gewesen sei. Zulässig wären allenfalls zwischen der Bundeswehr und der Klägerin zu vereinbarende Entgelte
1 RDG, die indes deutlich geringer gewesen wären als die gezahlten Gebühren. Randnummer 7 Die Abrechnungsvereinbarung vom
als Rechtsgrundlage in Betracht, jedoch setze eine „
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung“ zu erhebende Gebühr auch voraus, dass diese für die Benutzung einer „Einrichtung der Berliner Feuerwehr“ bzw. „damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ der Feuerwehr erhoben werde. Daran fehle es hier, weil die in den streitigen Abrechnungsfällen eingesetzten Notarztwagen der Bundeswehr - ebenso wie die Fahrzeuge der Hilfsorganisationen - nicht den Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr gleichzusetzen seien. Dies folge aus einer systematische Auslegung der Begriffe „Einrichtungen der Berliner Feuerwehr“ bzw. „damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ sowie aus §§ 20, 21 RDG, die seit Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zu diesem Gesetz vom 24. Juni 2004 ausdrücklich vorsähen, dass für „Einsätze der Berliner Feuerwehr“ in der Notfallrettung Gebühren
dem Gesetz über Gebühren und Beiträge zu erheben seien (§ 20 Abs. 1 Satz 1 RDG), während für die Durchführung nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommener Rettungsdienstaufgaben zwischen den Aufgabenträgern und den Krankenkassen zu vereinbarende Entgelte erhoben würden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG). Mit der Neuregelung der §§ 20, 21 RDG habe der Gesetzgeber zwischen Rettungsdienstleistungen der Berliner Feuerwehr bzw. deren Abrechnung und den Leistungen der Hilfsorganisationen trennen und die bisherige „Mischkalkulation“ ablösen wollen. Deshalb sei für Einsätze der Hilfsorganisationen bereits mit der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom
wie vor Eigentümerin der Fahrzeuge. Die Bundeswehr stelle auch das erforderliche Personal, insbesondere Sanitätsoffiziere (Notärzte) und Unteroffiziere (Rettungsassistenten); von daher sei die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als bei den Hilfsorganisationen. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber den Rettungsdienst ausdrücklich nur der Berliner Feuerwehr (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG) sowie bei zusätzlichem Bedarf den Hilfsorganisationen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG) und ggf. noch privaten Unternehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 RDG) zugewiesen habe. Angesichts dessen verbiete sich, die Bundeswehr über den „Umweg“ einer Organleihe, die im Übrigen erst mit § 2 der Vereinbarung über den Einsatz von Rettungswagen der Bundeswehr im Rettungsdienst des Landes Berlin vom 29. Juli 2009 vereinbart worden sei, als Feuerwehr zu definieren. Auch § 17 Abs. 1 FwG stelle keinen tragfähigen Rechtsgrund für die umstrittenen Zahlungen dar. § 5 Abs. 1 GebBG finde
Wortlaut und systematischem Zusammenhang hier ebenfalls keine Anwendung. Randnummer 12 Das vorstehende Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, wurde dem Beklagten
seinen Angaben am
gewährter Fristverlängerung am
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren“) bedeute lediglich, dass eine gebührenpflichtige Tätigkeit im Rettungsdienst durchgeführt worden sein müsse, worauf eine Tarifstelle des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung anzuwenden sei. Davon sei hier in allen Fällen auszugehen. Randnummer 14 Im Übrigen habe der Gesetzgeber in der Einzelbegründung zu § 20 Satz 2 RDG (i.d.F. vom
der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung bestimmt werde. Zumindest habe die Klägerin ihm hilfsweise den Betrag zu belassen, den er der Bundeswehr als Aufwendungsersatz erstattet habe (209,12 Euro x 1.102 Fälle = 230.450,24 Euro), zuzüglich der eigenen Aufwendungen der Feuerwehr, insgesamt 275.551,39 Euro, so dass die Klägerin allenfalls (589.952,23 - 275.551,39 Euro =) 314.400,84 Euro zurückverlangen könne. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19
Wortlaut, Entstehungsgeschichte und übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien keinen Anspruch geschaffen habe bzw. habe schaffen dürfen, der nicht bereits im Gebührenrecht angelegt gewesen sei; der Wortlaut der Vereinbarung verweise auf die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung; dadurch werde der Anwendungsbereich der Abrechnungsvereinbarung definiert. Sie, die Klägerin, dürfe
3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) keine Leistungen jenseits des für sie verbindlichen Leistungskatalogs gewähren; andernfalls wäre die Vereinbarung insoweit nichtig (§ 134 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X bzw. § 62 Satz 2 VwVfG). Sie sei auch nicht Schuldnerin einer zivilrechtlichen Forderung, sondern stehe einem Gebührenschuldner gleich. Der Hinweis auf die Rechtslage bei den Hilfsorganisationen gehe schon deshalb fehl, weil die Bundeswehr nicht wie jene beliehen worden sei; dies sei für die Bundeswehr im Rettungsdienstgesetz auch nicht vorgesehen. Jedenfalls habe sie im Jahr 2007 mit dem Deutschen Roten Kreuz für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) ein deutlich geringeres Entgelt in Höhe von (115,34 Euro pauschal zuzüglich eines Qualitätszuschlages von 105,40 Euro =) 220,74 Euro vereinbart. Randnummer 25 Die Bearbeitungsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung von 1992 gelte nicht für Einwendungen gegen im Rettungsdienstgesetz bzw. der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung nicht angelegte Gebührenforderungen. Randnummer 26 Die zum Hilfsantrag aufgemachten Berechnungen des Beklagten belegten, dass der der Feuerwehr verbleibende Restbetrag (
Abzug des an die Bundeswehr geleisteten Erstattungsbetrages) höher sei als die tatsächlichen eigenen Aufwendungen, so dass sie insoweit einen Gewinn gemacht habe; die Einbeziehung eines „Ausfallwagnisses“ von 1,41 % sei gebührenrechtlich unzulässig, zumal die hier umstrittenen Fälle alle bezahlt worden seien. Zudem sei die Gebührenkalkulation teilweise nicht schlüssig, so etwa der Kostenersatz für die Notärzte stellenden Krankenhäuser. Auch seien die Einsatzfahrten der Bundeswehr nicht in dem ohnehin mit 33.491 Fällen zu geringen Divisor enthalten, der mit den 54.209 Gesamtalarmierungen anzusetzen sei. Randnummer 27 Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz sei rechtlich ausgeschlossen, denn Ansprüche gemäß § 133 SGB V dürften
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur auf Vertrag oder Gesetz beruhen; die Darlegungen des Beklagten seien insoweit auch der Höhe
nicht schlüssig. Die Klägerin wäre allenfalls zur Tragung von Entgelten
Maßgabe einer zutreffenden Kalkulation unter Ausschluss erhöhter Vorhaltekosten verpflichtet. Die streitigen Gebührenforderungen seien ohne Abzug zu erstatten, da sie zu Unrecht erhoben worden seien. Ein Anspruchsausschluss aufgrund von Treu und Glauben komme nicht in Betracht; die Klägerin sei zwar über die Beteiligung der Bundeswehr am Rettungsdienst des Landes Berlin im Jahr 1994 informiert worden; deren Fahrzeuge seien jedoch bis zum Jahr 2005 nur sporadisch zum Einsatz gekommen. Ohnehin könne das Schweigen der Krankenkassen nicht als Zustimmung zur Höhe der später abgerechneten Gebühren gewertet werden. Schließlich sei die geltend gemachte Forderung auch nicht (teilweise) verjährt. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten (zwei Bände) sowie die von den Beteiligten eingereichten Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 30 Die Klage ist nur in Höhe von (589.952,23 - 346.696,75 Euro =) 243.255,48 Euro begründet. In Höhe von 346.696,75 Euro hat der Beklagte einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen; insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben. Hierzu im Einzelnen: Randnummer 31
dem Rettungsdienstgesetz sowie den Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung und somit
öffentlich-rechtlichen Vorschriften: Randnummer 34
BenGebO sind Tätigkeiten im Rettungsdienst ( § 2 des Rettungsdienstgesetzes ) gebührenpflichtig. Gemäß § 1 Abs. 1 FwBenGebO (i.d.F. der hier maßgeblichen Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der FwBenGebO vom 12. Juli 2004, GVBl. S. 286) werden für „die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen (…) Benutzungsgebühren
dieser Gebührenordnung und dem für diesen Ansatz anliegenden Gebührenverzeichnis `B`- Besondere Benutzungen - erhoben“. Seit der Fünfundzwanzigsten Änderungsverordnung zur FwBenGebO sowie im Leistungs- und Abrechnungszeitraum betrug die Gebühr für den Einsatz eines Notarztwagens (NAW) zur Behandlung von Notfallpatienten 402,40 Euro (Tarifstelle B 1.2.2) bzw. bei zusätzlich erfolgtem Transport 672,34 Euro (Tarifstelle B 1.2.1) je Person.
diesen Gebührensätzen hat der Beklagte in den hier streitigen Fällen gegenüber der Klägerin abgerechnet. Randnummer 35 Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind - in Höhe des tenorierten Betrages - auch im Übrigen gegeben. Im Einzelnen: Randnummer 36 a. Die Klägerin ist zunächst rechtlich weder gehindert, den erhobenen Rückzahlungsanspruch einzuklagen, noch ist sie mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der von ihr geleisteten Zahlungen ausgeschlossen. Insbesondere stehen die Ausschlussgründe aus der Vereinbarung vom
1 Satz 1 der vorgenannten Vereinbarung konnten „Forderungen der Berliner Feuerwehr (…) durch die Krankenkassen zurückgewiesen werden, wenn sie eine Mitgliedschaft, einen Leistungsanspruch oder einen Anspruch im Rahmen der Familienhilfe nicht feststellen konnten oder wenn
ihrer Meinung in einzelnen Fällen ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hat.“ Die Geltendmachung dieser Zurückweisungsgründe war
2 der Vereinbarung nur innerhalb einer Bearbeitungsfrist von maximal acht Wochen und nur bezogen auf die volle Gebühr zulässig. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Die Klägerin begründet ihren Rückzahlungsanspruch im Kern vielmehr damit, dass die Berliner Feuerwehr nicht berechtigt gewesen sei, die inmitten stehenden Gebühren abzurechnen, weil die dafür herangezogenen Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung auf durch die Bundeswehr erbrachte Rettungsleistungen nicht anwendbar und diese Tarife zudem unrichtig kalkuliert seien. Randnummer 39 Diese Einwendungen lassen sich nicht unter die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung von 1992 aufgeführten Fallgruppen subsumieren; hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Daraus folgt jedoch nicht, wie der Beklagte meint, dass die Klägerin mit ihren sonstigen, nicht in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung aufgeführten Zurückweisungsgründen ausgeschlossen wäre. Derartiges lässt sich § 5 der Vereinbarung nicht entnehmen. Im Einzelnen: Randnummer 40
den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB analog), die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen und Verträge Anwendung finden, ist der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der geäußerte Wille, wie er sich für den Empfänger bei objektiver Würdigung
dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen, für ihn erkennbaren Umständen darstellt. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Zudem darf die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht gelassen werden (st.Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - Rn. 15 f. m.w.N.). Randnummer 41 Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe ist zunächst der Erklärungsinhalt von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2Satz 1 der Vereinbarung von 1992 in den Blick zu nehmen. Danach waren die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt, Forderungen der Berliner Feuerwehr für allein in der Sphäre der Krankenkassen liegende und nur durch sie feststellbare Umstände (fehlende Mitgliedschaft oder fehlender Leistungsanspruch des Notfallpatienten bzw. fehlender Anspruch im Rahmen der Familienversicherung) unter Wahrung einer Bearbeitungs- und Ausschlussfrist von maximal acht Wochen zurückzuweisen; das gleiche galt, wenn
Meinung der Krankenkassen bei einzelnen Einsätzen der Notfallrettung ein krankheits- oder unfallbedingter Notfall nicht vorgelegen hätte, wobei sie sich insoweit in § 2 Abs. 3 der Vereinbarung vorbehalten hatten, in einzelnen Fällen vom Krankenhaus eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für Einsätze im Notfallrettungsdienst einzuholen. Randnummer 42 Dass die Krankenkassen darüber hinaus auf die Erhebung aller sonst denkbaren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Gebührenforderungen der Feuerwehr verzichtet hätten, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Ein solcher Rechtsverzicht, der sogar zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht erkennbare Einwendungen ausschlösse, entspräche nicht der Interessenlage der Beteiligten und kann daher - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht in die Vereinbarung hineingelesen oder über den Rechtsgedanken eines enumerativ-abschließenden Regelungscharakters angenommen werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich die Krankenkassen etwaiger (sonstiger) Einwendungen gegen die (Gebühren-)Forderungen der Berliner Feuerwehr hätten begeben wollen, vgl. auch § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB; mit dem Wesen der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 als bloßer Abrechnungsvereinbarung ließe sich dies auch nicht begründen. Hieran ändert auch die in § 7 der Vereinbarung vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nichts. Sowohl die Feuerwehr als auch die gesetzlichen Krankenkassen hatten nämlich ein ganz erhebliches Interesse an der Beibehaltung des für beide Seiten zeit-, ressourcen- und damit kostensparenden Abrechnungsverfahrens im Berliner Rettungsdienst. Die Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung von Rettungsdienstleistungen zwischen der Feuerwehr als Leistungserbringer und den gesetzlichen Krankenkassen, die ihren Versicherten die mit Bescheid in Rechnung gestellten Gebühren andernfalls - entgegen dem Sachleistungsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 60 SGB V) - in jedem Einzelfall hätten erstatten müssen, ersparten der Feuerwehr den Erlass und die Durchsetzung einer Vielzahl von (weiteren) Gebührenbescheiden und der Klägerin den Aufbau eines äußerst aufwendigen Abrechnungsapparates für die monatlich mehr als zehntausend anfallenden Notfallrettungseinsätze. Vor diesem Hintergrund konnten weder die Feuerwehr noch die Krankenkassen ein Interesse daran haben, die Verwaltungsvereinbarung kündigen zu müssen. Dass diese beiderseitigen Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung nicht vorschnell aus der Hand gegeben werden sollten, zeigen auch die jahrelangen Bemühungen um eine außergerichtliche Klärung wie etwa das (ohne Erfolg) durchgeführte Mediationsverfahren über die in einem anderen Berufungsverfahren (u.a. OVG 1 B 16.12) streitige Gebührenhöhe für den Einsatz von Rettungstransportwagen sowie nicht zuletzt der Umstand, dass die Beteiligten nur wenige Tage
der Kündigung der hier maßgeblichen Vereinbarung zum 30. Juni 2012 erneut eine Abrechnungsvereinbarung geschlossen haben, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat. Randnummer 43 cc. Aus § 1 Satz 1 der Vereinbarung, wonach „die Krankenkassen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst
Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“ übernehmen, ergibt sich ebenfalls kein vereinbarter Einwendungs- oder gar Klageverzicht der Klägerin. Ein solcher Rügeverlust könnte sich allenfalls aus der Formulierung „in voller Höhe“ ergeben, sofern diese den Erklärungsinhalt hätte, dass sämtliche Abzüge von der jeweils geltend gemachten Gebührenhöhe vertraglich ausgeschlossen sein sollten. Ein solch weitgehender Erklärungsgehalt ist jedoch angesichts der bereits gezeigten Interessenlage der Vertragschließenden auch insoweit nicht anzunehmen. Zudem spricht alles dafür, dass der Zusatz „in voller Höhe“, der in der Vereinbarung von 1971 noch fehlte und erstmals in der Verwaltungsvereinbarung vom
Maßgabe des Schreibens des Senators für Inneres des Landes Berlin vom
meinem Entgegenkommen (…) - nun doch den Weg einer gerichtlichen Überprüfung der Gebührenhöhe gehen wollen, steht Ihnen dieser selbstverständlich offen. Da auch mir daran liegt, möglichst bald gerichtsseitig über die (…) Rechtmäßigkeit unserer Gebührenberechnung (…) informiert zu werden und dabei jegliche Form von Massenverfahren vermieden werden sollte, stimme ich der Führung von Musterprozessen zu. (…) Außerdem sage ich zu, die Gebührenfälle, zu denen (…) `Widersprüche` eingelegt wurden,
Rechtskraft der richterlichen Entscheidungen über die Musterfälle entsprechend gleich zu behandeln.“ Diese „vorgesehenen Verfahrensweise“, womit „die Voraussetzungen für die (…) beabsichtigte gerichtliche Klärung in Musterverfahren gegeben“ sei, wurde mit Schreiben des Innensenators vom
1 BGB, der eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Form des widersprüchlichen Verhaltens darstellt (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB,
Inkrafttreten der Fünfundzwanzigsten Änderungsverordnung zur FwBenGebO und den damit zum 3. Juli 2003 erhöhten Tarifen erhoben hatte, wäre der vorher liegende Zeitraum hinsichtlich des für einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erforderlichen Zeitmoments auszublenden, da die vorgenannte Tariferhöhung eine Zäsur darstellt, vor der die Klägerin jedenfalls in Bezug auf die Gebührenhöhe keine erkennbaren Bedenken hatte, zumal sie unwidersprochen geltend gemacht hat, dass die Bundeswehr in früheren Zeiten nur sporadisch zum Einsatz gekommen sei. Für das zudem erforderliche Umstandsmoment, worauf sich ein Vertrauen des Beklagten auf ein Behaltendürfen der Zahlungen stützen könnte, reichen die von diesem mitgeteilten Anknüpfungstatsachen nicht aus. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass der Beklagte im maßgeblichen Abrechnungszeitraum trotz des von der Klägerin bei der Zahlung ausdrücklich gemachten Vorbehalts darauf vertrauen durfte, dass sie keine Rückforderungsansprüche geltend machen werde. Randnummer 51 ff. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift ebenfalls nicht durch. Randnummer 52 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB analog). Randnummer 53
Ansicht des Beklagten soll für den Beginn des Fristlaufs auf den jeweiligen Bearbeitungstag der Klägerin abzustellen sein.
der von ihr eingereichten Anlage K 1 habe sie mit der Bearbeitung der inmitten stehenden Fälle ab dem
haltig beeinträchtigt, wenn dem Träger eines Rettungsdienstes bei Fehlen eines solchen Vertrags auf Dauer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der satzungsgemäßen Gebühren
den Rechtsfolgen der GoA zugebilligt würde. Der Träger könnte auf diese Weise seine Preisvorstellungen einseitig und ohne ernstliche Gefahr der Beeinträchtigung seiner Marktposition durchsetzen, solange ihm das Preisangebot der Krankenkassen als zu niedrig erscheine. Unter diesen Umständen würde das Vertragsmodell in der Regel daran scheitern, dass auf Seiten des Trägers eines Rettungsdienstes wenig wirtschaftliches Interesse daran bestehe, zu einer vertraglichen Einigung zu kommen. Diese Erwägungen, denen der Senat folgt, sind auf die vorliegende Fallkonstellation sinngemäß übertragbar. Denn auch in dem hier gegebenen Fall, in dem sich der Beklagte als Träger des Rettungsdienstes - wie gezeigt - nicht auf das Gebührenrecht stützen kann, würden die Vorgaben für die Bemessung und Erhebung von Rettungsdienstgebühren unterlaufen, wenn ihm stattdessen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zugebilligt würde. Randnummer 61 bb. Dem Beklagten steht allerdings ein Wertersatz
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu. Ein solcher ist nicht schon im Ansatz ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat vielmehr eine entsprechende Geltung des Bereicherungsrechts bejaht, soweit die Vorschriften des Zivilrechts mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten
dem Vierten Kapitel des Fünften Sozialgesetzbuches vereinbar seien (vgl. BSG, Urteile vom
1 BGB umfasst der Umfang des Bereicherungsanspruchs u.a. die gezogenen Nutzungen, wobei die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes (der Leistung) ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Das Bereicherungsrecht stellt also darauf ab, welchen Wert die rechtsgrundlos erlangte Leistung objektiv für den Empfänger noch hat. Im Zweifel ist daher eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Randnummer 63 Der Beklagte hatte mit den umstrittenen Rettungseinsätzen der Bundeswehr, die er sich organisatorisch und in gebührenrechtlicher Hinsicht zurechnen lassen möchte, zumindest auch einen Anspruch der Versicherten gegenüber der Klägerin erfüllt, die dadurch von ihrer entsprechenden Verpflichtung auf Gewährung dieser Leistung
dem Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V) frei wurde (vgl. BSG, Urteile vom
den in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Grundsätzen ist für die Wertbestimmung im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeblich. Der objektive Gegenwert für die Befreiung von den Sachleistungsansprüchen der Versicherten wird durch den finanziellen Aufwand dargestellt, den die beklagte Krankenkasse ihrerseits erspart hatte. Dies stellt die Werteinschätzung dar, welche die verkehrsbeteiligten Kreise einer solchen „Freistellung" entgegenbringen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O., juris Rn. 20 f.). Bei der Ermittlung dieses Wertersatzes ist also richtiger Weise danach zu fragen, welchen Betrag die Klägerin für die (gebührenrechtlich nicht erstattungsfähigen) Einsätze der Bundeswehr andernfalls hätte aufwenden müssen, um den Sachleistungsanspruch gegenüber ihren Versicherten zu erfüllen. Randnummer 64 (2.) Dass
dieser Betrachtungsweise keine auf landesrechtlicher Grundlage für den öffentlichen Rettungsdienst festgesetzten und hier nicht anwendbaren Gebührensätze verlangt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April, 2008, a.a.O., Rn. 14 ff. <17>), versteht sich
den vorstehenden Ausführungen von selbst und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Randnummer 65
der Rechtsprechung des Bundessozialgericht steht einer (höheren) Vergütungsforderung des Leistungserbringers in entsprechenden Anwendung des Bereicherungsrechts entgegen, wenn die Krankenkasse Leistungserbringer benennen kann, mit denen sie in dem streitigen Zeitraum Vergütungsvereinbarungen zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen hatte, so dass sie sich eine Bereicherung in solchen Fällen nicht „aufdrängen" lassen muss (vgl. BSG, Urteile vom
den jeweils gefahrenen Fahrzeugkombinationen den Betrag, den die Klägerin im vorliegenden Fall verlangen kann: Randnummer 68 1 NAW Bw ohne Transport (o.T.) 402,40 € 402,40 - 220,74 = 181,66 € 210 38.148,60 € 2 NAW Bw mit Transport (m.T.) 672,34 € 672,34 - 220,74 = 451,60 € 263 118.770,80 € 3 NAW Bw (m. T.) + RTW Fw (o.T.) 672,34 € 672,34 - 220,74 = 451,60 € 294 132.770,40 € 4 NAW Bw (o. T.) + RTW Fw (m.T.) 390,91 € 390,91 - 220,74 = 170,17 € 335 57.006,95 € Summe 1102 346.696,75 € Randnummer 69
alledem ist die Klage in Höhe von (589.952,23 - 243.255,48 Euro =) 346.696,75 Euro begründet; 243.255,48 Euro darf der Beklagte demgegenüber behalten. Randnummer 70 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, § 709 ZPO. Randnummer 72 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 73 [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet. Randnummer 74 Beschluss vom
den jeweils gefahrenen Fahrzeugkombinationen den Betrag, den die Klägerin im vorliegenden Fall verlangen kann:“ Randnummer 77 (…) Randnummer 78 (Absatz 4) „
alledem ist die Klage in Höhe von (589.952,23 - 243.255,48 Euro =) 346.696,75 Euro begründet; 243.255,48 Euro darf der Beklagte demgegenüber behalten.“ Randnummer 79 Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und sind mit der Berichtigung einverstanden. Randnummer 80 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). ] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001227900
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.