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VG Berlin 5. Kammer 5 K 154.13 Urteil Finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen eines Professors bei Arbeitsunfähigkeit während der Semesterferien § 7 Ur

Finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen eines Professors bei Arbeitsunfähigkeit während der Semesterferien Orientierungssatz

  1. Unionsrechtskonform kann § 7 S 1 EUrlV (juris: UrlV BE) nur so ausgelegt werden, dass der Mindesturlaub bei Hochschullehrern durch die vorlesungsfreie Zeit nur dann als abgegolten gilt, wenn und soweit der Hochschullehrer in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. (Rn.23)
  2. Ist der Hochschullehrer nicht an mindestens 20 Tagen der vorlesungsfreien Zeit arbeitsfähig, sind die fehlenden Tage abzugelten. (Rn.23) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Freien Universität Berlin vom
  3. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom
  4. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine finanzielle Abgeltung für 42 in den Jahren 2009 bis 2012 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaubstage in Höhe von 10.977,96 Euro zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 1947 geborene Kläger stand seit 1996 als Professor (BesGr C 3) im Dienst der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR). Mit Ablauf des
  5. März 2012 wurde er nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Randnummer 2 In den vorangegangenen Jahren war der Kläger immer wieder arbeitsunfähig erkrankt: Im Jahr 2009 in der Zeit vom
  6. Januar bis
  7. Mai sowie vom
  8. August bis
  9. September; in der übrigen Zeit (von
  10. Mai bis
  11. August sowie vom
  12. September bis zum
  13. Dezember) fand eine Eingliederung nach dem „Hamburger Modell“ statt. Im Jahr 2010 vom
  14. August bis
  15. Dezember. Im Jahr 2011 vom
  16. Januar bis
  17. Dezember. Im Jahr 2012 vom
  18. Januar bis zur Zurruhesetzung am
  19. März. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  20. Februar 2012 beantragte der Kläger im Hinblick auf seine bevorstehende Zurruhesetzung eine finanzielle Abgeltung seines Erholungsurlaubs aus den Jahren 2009 und 2011 und verwies zur Begründung auf die langen Zeiträume krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit, die auch die Semesterferien umfasst hätten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  21. März 2012 lehnte die (als beauftragte Personalstelle der HWR tätige) Freie Universität Berlin den Antrag auf Urlaubsabgeltung mit der Begründung ab, es gebe keine offenen Urlaubsansprüche, weil diese durch die Semesterferien abgegolten seien; darüber hinaus fehle es für Beamte an einer Rechtsgrundlage für solche Ansprüche. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  22. Juli 2013 wies die HWR den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach der Erholungsurlaubsverordnung gelte der Urlaubsanspruch für Lehrer an Hochschulen als durch die Semesterferien abgegolten. Für Professoren sei deshalb auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Urlaubsabgeltung nicht relevant. Randnummer 6 Der Kläger hat am
  23. Mai 2013 Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt in den Jahren 2009 bis 2012 nicht genommenen Erholungsurlaubs weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, die Rechtsauffassung der Beklagten verletze europäisches Recht und beachte nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Freien Universität Berlin vom
  24. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom
  25. Juli 2013 zu verpflichten, ihm eine finanzielle Abgeltung für 42 in den Jahren 2009 bis 2012 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaubstage in Höhe von 10.977,96 Euro zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides und meint, die Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung sei auf Hochschullehrer nicht anwendbar, weil deren Urlaubsanspruch auch dann als durch die Semesterferien abgegolten gelte, wenn sie in dieser Zeit krank gewesen seien. Im Übrigen sehe die Berliner Erholungsurlaubsverordnung eine finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub weiterhin nicht vor. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Personalakte des Klägers (drei Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Zwar hat der Kläger für die Jahre 2010 und 2012 das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz grundsätzlich erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt. Das ist jedoch unschädlich, denn die Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2009 und 2011 mit allgemeinen, auch für die Jahre 2010 und 2012 geltenden Erwägungen abgelehnt und sich im gerichtlichen Verfahren umfassend zur Sache eingelassen (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO,
  26. Aufl., § 68 Rn. 28 ff. m.w.N.). Randnummer 14 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 42 Urlaubstagen aus den Jahren 2009 bis
  27. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Freien Universität Berlin vom
  28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom
  29. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 Dem Kläger steht nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  30. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung seines unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen zu. Das sind bei einer 5-Tage-Woche pro Jahr 20 Tage. Diesen Anspruch haben auch Beamte, die Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie sind. Solange im nationalen Recht - wie im Land Berlin - eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht verankert ist, ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus europäischem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom
  31. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom
  32. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn. 11 ff., 32). Randnummer 16 Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Randnummer 17
  33. Der Anspruch des Klägers auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub ist - soweit im vorliegenden Verfahren streitig - nicht durch die Semesterferien abgegolten. Nach § 7 Satz 1 der Berliner Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrer an Hochschulen als durch die Semesterferien abgegolten. Randnummer 18 a. Der Begriff „Semesterferien“ ist weder in der Erholungsurlaubsverordnung noch sonst gesetzlich definiert. Insbesondere findet sich eine solche Definition nicht in § 29 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) . Nach dieser Vorschrift, welche die Überschrift „Semester- und Vorlesungszeit“ trägt, dauert das Sommersemester vom
  34. April bis zum
  35. September, das Wintersemester vom
  36. Oktober bis zum
  37. März ( § 29 Abs. 1 Satz 1 BerlHG ). Der Akademische Senat setzt „Vorlesungszeit, akademische Ferien und Hochschultage“ mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung fest ( § 29 Abs. 2 BerlHG ). Randnummer 19 Entsprechend verfährt der Akademische Senat der HWR und setzt für jedes Semester Vorlesungsbeginn und -ende sowie vorlesungsfreie Zeiten fest; allerdings gelten diese allgemeinen Festlegungen nicht für Laufbahnstudiengänge (vgl. etwa für das Wintersemester 2011/2012: Mitteilungsblatt der HWR Nr. 23/2011 vom
  38. Mai 2011). Da der Kläger in den Jahren 2009 bis 2012 Vorlesungen ausschließlich im Laufbahnstudiengang „g...“ gehalten hat, sind für ihn die Beschlüsse des Fachbereichsrates Polizeivollzugsdienst maßgebend, der für diesen Studiengang in den jeweiligen Semestern „studienfreie Zeiten“ - bestehend aus etwa dreiwöchigen „Semesterferien“, jeweils im März und im August, sowie einzelnen weiteren freien Tagen, etwa in der Weihnachtszeit und um Ostern - festgesetzt hat. Insoweit wird auf die von der Beklagten übersandten Übersichten (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Bei dieser Sachlage ist § 7 Satz 1 EUrlV so auszulegen, dass die „Semesterferien“ alle von der Hochschule als vorlesungs- bzw. studienfrei festgesetzten Zeiträume umfassen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Fachbereichsrat der HWR habe in seinen Beschlüssen bewusst - etwa mit Blick auf die Erholungsurlaubsverordnung - zwischen „Semesterferien“ und sonstigen vorlesungsfreien Zeiten differenzieren wollen. Auch unionsrechtlich ist eine solche Differenzierung nicht geboten. Denn die Tage, an denen der Hochschullehrer von seinen Vorlesungspflichten freigestellt ist, können ihre Erholungswirkung unabhängig davon entfalten, ob sie (zusammenhängend) als „Semesterferien“ oder (einzeln) als sonstige vorlesungsfreie Tage gewährt werden. Randnummer 21 b. Die in § 7 Satz 1 EUrlV geregelte Fiktion der Abgeltung des Erholungsurlaubs für Hochschullehrer durch die vorlesungsfreie Zeit ist als solche unionsrechtlich zumindest dann unbedenklich, wenn die Zahl der (vorlesungs-)freien Tage den Mindestjahresurlaub von 20 Tagen erreicht (vgl. zu einer ähnlichen Vorschrift des Landes Bremen betreffend die Abgeltung des Erholungsurlaubes bei Lehrern durch die Schulferien: BVerwG, Beschluss vom
  39. Mai 2014 - BVerwG 2 B 75.12 -, juris Rn. 10). Randnummer 22 c. Den unionsrechtlichen Vorgaben wird jedoch die Auffassung der Beklagten nicht gerecht, die Abgeltungsfiktion trete auch in den Fällen ein, in denen der Hochschullehrer in der vorlesungsfreien Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist. Denn in diesem Fall steht fest, dass der unionsrechtlich geschützte Zweck des Erholungsurlaubes - die tatsächliche Erholung des Arbeitnehmers zu ermöglichen - verfehlt wird. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat. Infolgedessen ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (vgl. etwa EuGH, a.a.O., Rn. 28 ff. m.w.N.). Randnummer 23 Unionsrechtskonform kann § 7 Satz 1 EUrlV deshalb nur so ausgelegt werden, dass der Mindesturlaub bei Hochschullehrern durch die vorlesungsfreie Zeit nur dann als abgegolten gilt, wenn und soweit der Hochschullehrer in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. Denn andernfalls kann er sich in der vorlesungsfreien Zeit tatsächlich nicht erholen. Ist der Hochschullehrer nicht an mindestens 20 Tagen der vorlesungsfreien Zeit arbeitsfähig, sind die fehlenden Tage abzugelten. Randnummer 24
  40. Danach ergibt sich vorliegend folgende Berechnung: Randnummer 25 Im Jahr 2012 war der Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung am
  41. März 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Er hat deshalb für drei Monate Anspruch auf anteilige Abgeltung seines Mindesturlaubs, mithin für fünf Tage. Randnummer 26 Im Jahr 2011 war der Kläger im ganzen Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Er hat deshalb Anspruch auf Abgeltung von 20 Tagen. Randnummer 27 Im Jahr 2010 war der Kläger von
  42. August bis
  43. Dezember krank. In der Zeit, in der der Kläger im Dienst war - vom
  44. Januar bis
  45. August - waren 19 Tage vorlesungsfrei („Semesterferien“ von
  46. bis
  47. März = 18 Tage + 1 Tag am
  48. Mai 2010). Somit hat der Kläger für dieses Jahr Anspruch auf Abgeltung eines Urlaubstages. Randnummer 28 Im Jahr 2009 war der Kläger von
  49. Januar bis
  50. Mai sowie von
  51. August bis
  52. September arbeitsunfähig; in der übrigen Zeit (
  53. Mai bis
  54. August und
  55. September bis
  56. Dezember) wurde eine Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“ durchgeführt. Für diese Zeiträume hat die Freie Universität Berlin bzw. die HWR mit Bescheiden vom
  57. Juni 2009 bzw. vom
  58. August 2009 bestandskräftig festgelegt, der Kläger gelte während des Zeitraums der Wiedereingliederung als dienstfähig; seine Rechte und Pflichten richteten sich nach den für Vollzeitbeschäftigte geltenden Regelungen (ebenso das Rundschreiben I Nr. 11/2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom
  59. Februar 2008 „zur stufenweisen Eingliederung nach längerer Krankheit von Beamtinnen und Beamten [Hamburger Modell]“; a.A. das Bundesministerium des Innern im Merkblatt vom
  60. März 2014 „Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell für Beamtinnen und Beamte des Bundes“; VG Düsseldorf, Urteil vom
  61. Oktober 2012 - 10 K 3029.12 -, juris Rn. 25 ff. und OVG Münster, Urteil vom
  62. Mai 2014 - 1 A 1946.12 -, juris Rn. 21 ff.). Randnummer 29 In die Zeiten des „Hamburger Modells“ fielen vier vorlesungsfreie Tage (ein Tag am
  63. Mai 2009 sowie drei Tage zwischen
  64. Dezember und
  65. Dezember 2009), so dass für das Jahr 2009 ein Anspruch auf Abgeltung für 16 Urlaubstage besteht. Randnummer 30 Für die Jahre 2009 bis 2012 ergibt sich somit ein Abgeltungsanspruch für insgesamt 42 Urlaubstage. Randnummer 31
  66. Dieser Anspruch war im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers noch nicht verfallen, weil nach dem Berliner Landesrecht ein Verfall ausgeschlossen war. Randnummer 32 a. Zwar verfällt der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG grundsätzlich, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird; dies führt dann zum Verlust auch des Abgeltungsanspruchs. Denn wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom
  67. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS -, juris Rn. 33). Ein Verfall des Urlaubsanspruchs tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist, wobei der Europäische Gerichtshof (a.a.O. Rn. 40 ff.) einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten gebilligt hat. Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (vgl. BVerwG, Urteil vom
  68. Januar 2013, a.a.O., Rn. 20 ff.). Randnummer 33 b. Das galt jedoch im hier zu betrachtenden Zeitraum nicht im Land Berlin. Die maßgebliche Berliner Vorschrift über die Abwicklung des Erholungsurlaubs und dessen Verfall (§ 9 EUrlV) wurde in dieser Zeit mehrfach geändert: Randnummer 34 aa. In der bis
  69. Juni 2011 geltenden Fassung lautete § 9 Abs. 2 EUrlV: „Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Die Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres“. Randnummer 35 Diese Regelung verstieß wegen des zu kurzen Übertragungszeitraums gegen Unionsrecht; der Urlaubsanspruch verfiel deshalb auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (also verfielen z.B. Urlaubsansprüche für das Jahr 2009 mit Ablauf des Juni 2011). Randnummer 36 bb. Mit Wirkung vom
  70. Juni 2011 wurde dem § 9 EUrlV durch Art. I Nr. 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom
  71. Mai 2011 (GVBl. S. 235) folgender Abs. 3 angefügt: „Der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit während des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums nicht genommene Mindestjahresurlaub gemäß der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  72. November 2003 (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) ist nach Wiederaufnahme des Dienstes nach Abs. 2 abzuwickeln.“ In Art. II dieser Verordnung findet sich zudem folgende Übergangsregelung: „Soweit ein Anspruch auf Übertragung von Mindestjahresurlaub, der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht genommen wurde, geltend gemacht wurde oder wird, wird dieser beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der mit dieser Verordnung geltenden Fassung unter Beachtung der Verjährungsfristen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt.“ Randnummer 37 Diese Vorschriften können nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass es ab
  73. Juni 2011 in Berlin für den krankheitsbedingt nicht genommenen unionsrechtlichen Mindesterholungsurlaub eine - im Verhältnis zur allgemeinen Regelung in § 9 Abs. 2 EUrlV - spezielle Vorschrift gab, die insoweit einen Verfall des Urlaubsanspruchs ausschloss und es dem Beamten unbefristet erlaubte, seinen in der Vergangenheit nicht genommenen Mindestjahresurlaub nach Wiederaufnahme des Dienstes anzutreten. Diese Möglichkeit sollte auch im Hinblick auf den Mindestjahresurlaub aus vergangenen Jahren bestehen, selbst wenn dieser bzw. seine Übertragung bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung noch nicht geltend gemacht worden war. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsregelung in Art. II der Änderungsverordnung („… geltend gemacht wurde oder wird…“). Die Einschränkung, der Anspruch werde „unter Beachtung der Verjährungsfristen“ nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt, ändert an diesem Verständnis nichts, weil Urlaubsansprüche nicht verjähren, sondern nur verfallen können. Allein die unionsrechtlich begründeten Ansprüche auf Abgeltung von Erholungsurlaub unterliegen nach nationalem Recht der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28 f.; Beschluss vom
  74. April 2014, - BVerwG 2 B 95.13 -, juris Rn. 6). Randnummer 38 Die Berliner Regelung ging damit in dieser Zeit erheblich über das hinaus, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG geboten war; diese Abweichung von Unionsrecht war jedoch, weil sie den Beamten begünstigte, unbedenklich. Randnummer 39 cc. Mit Wirkung vom
  75. September 2014 wurde § 9 Abs. 3 EUrlV durch Art. I Nr. 3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom
  76. August 2014 (GVBl. Seite 323) aufgehoben und § 9 Abs. 2 EUrlV wie folgt gefasst: „Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Ein wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetretener Urlaub verfällt fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Davon unabhängig kann die Dienstbehörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.“ Auch hier findet sich in Art. II Abs. 2 eine Übergangsregelung: „Ansprüche auf Mindesterholungsurlaub, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 9 Abs. 3 der Erholungsurlaubsverordnung zustand, verfallen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des Urlaubsjahres 2014 abgewickelt worden sind.“ Randnummer 40 Seit
  77. September 2014 enthält § 9 Abs. 2 EUrlV somit den unionsrechtlichen „Mindeststandard“: Einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten (Satz 1), einen (allgemeinen) Übertragungszeitraum von zwölf Monaten (Satz 2) sowie einen speziellen Übertragungszeitraum von 15 Monaten für den Fall vorübergehender Dienstunfähigkeit (Satz 3). Die Übergangsregelung enthält darüber hinaus eine Verfallsregelung für Ansprüche auf Mindesterholungsurlaub, die auf der Grundlage des (gleichzeitig aufgehobenen) § 9 Abs. 3 EUrlV entstanden waren. Auch diese Übergangsregelung stützt im Übrigen das hier gewonnene Auslegungsergebnis im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage. Denn eine gesonderte Verfallsregelung für Ansprüche gemäß § 9 Abs. 3 EUrlV war nur erforderlich, weil diese Ansprüche zuvor nicht verfallen konnten. Randnummer 41 Für den Kläger bedeutet dies, dass er im vorliegenden Verfahren auch Ansprüche aus dem Jahr 2009 verfolgen kann, die auf der Basis der bis
  78. Juni 2011 geltenden Rechtslage mit Ablauf des Juni 2011 verfallen wären, die er aber rechtzeitig - nämlich vor Aufhebung von § 9 Abs. 3 EUrlV - geltend gemacht hat. Randnummer 42
  79. Bei der Berechnung des Betrages, der dem Beamten als Abgeltung für jeden nicht genommenen Tag Erholungsurlaub zusteht, ist auf die Besoldung der letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  80. Januar 2013, a.a.O., Rn. 24 ff.). In diesen drei Monaten (Januar bis März 2012) hat der Kläger Besoldung in Höhe von 16.989,54 Euro erhalten. Darin sind 19,95 Euro vermögenswirksame Leistungen enthalten, die nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom
  81. November 2013 - VG 5 K 283.13 -, juris Rn. 20) anspruchserhöhend zu berücksichtigen sind. Randnummer 43 Geteilt durch 13 (Wochen) sowie weiter geteilt durch 5 (Tage) ergibt sich für einen Urlaubstag ein Abgeltungsbetrag von 261,38 Euro/Tag, mithin für 42 Tage ein Anspruch in Höhe von 10.977,96 Euro. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Streitgegenstand des Verfahrens war lediglich die Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger auch mit seinem am
  82. Juli 2013 eingegangenen Schreiben nicht geltend gemacht. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er mit seiner Berechnung der „krankheitsbedingt ausgefallenen Urlaubstage, die entsprechend dem Unionsrecht auszugleichen“ seien, den Abgeltungsanspruch nicht auf den nach nationalem Recht zustehenden Erholungsurlaub ausdehnen wollte. Er hat die Klage deshalb mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auch nicht (konkludent) teilweise zurückgenommen. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001227903

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