Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch bei Bergung eines ausländischen Lastkraftwagens; Schadensschätzung Leitsatz 1. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag können dem Grunde nach anlässlich der Bergung ausländischer Lastkraftwagen mit notwendigen Absicherungsmaßnahmen durch die Straßenmeisterei gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Buchst. b, 6 Abs. 1 AuslPfVG, § 3 Nr. 1 PfVG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV begründet sein. (Rn.40) 2. Der Höhe nach kann eine Schätzung gemäß § 287 ZPO bei Vorhandensein gesicherter Grundlagen in Betracht kommen, welche der Geschädigte darlegen muss. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 5. August 2014, 42 O 232/13, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. August 2014 - 42 O 232/13 - wie folgt geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) Euro 174,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. August 2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage des Klägers zu 1) wird abgewiesen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 2) Euro 5.301,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1) Euro 222,50 seit dem 7. August 2013, 2) Euro 109,61 seit dem 9. Oktober 2011, 3) Euro 66,67 seit dem 9. Oktober 2011, 4) Euro 220,10 seit dem 29. November 2011, 5) - 6) Euro 247,55 seit dem 21. Mai 2010, 7) Euro 109,73 seit dem 10. Juli 2010, 8) Euro 190,42 seit dem 8. November 2010, 9) Euro 257,22 seit dem 22. Juli 2010, 10) Euro 94,86 seit dem 7. August 2013, 11) Euro 257,36 seit dem 11. Januar 2011, 12) Euro 289,54 seit dem 24. März 2011, 13) Euro 239,45 seit dem 27. Juni 2011, 14) Euro 160,58 seit dem 27. Juni 2011, 15) Euro 187,35 seit dem 17. September 2011, 16) Euro 142,80 seit dem 31. Januar 2012, 17) Euro 61,18 seit dem 7. August 2013, 18) Euro 168,26 seit dem 11. Februar 2012, 19) Euro 285,30 seit dem 23. Juli 2012, 20) Euro 244,24 seit dem 24. November 2012, 21) Euro 169,36 seit dem 12. März 2011, 22) Euro 169,33 seit dem 20. November 2012, 23) Euro 149,56 seit dem 31. Januar 2012, 24) Euro 272,78 seit dem 9. Dezember 2012, 25) Euro 110,94 seit dem 21. Februar 2013, 26) Euro 644,32 seit dem 15. April 2011, 27) Euro 230,24 seit dem 8. Januar 2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage der Klägerin zu 2) wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger zu 1) 2%, die Klägerin zu 2) 49% und der Beklagte 49% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Randnummer 2 Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Zwar erreicht im Prozessverhältnis des Beklagten zum Kläger zu 1) der Beschwerdewert nicht die Beschwerdesumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Jedoch kommt es bei Streitgenossen auf die Summe aller Hauptforderungen an (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 511 Rn. 26). Die Summe aller vom Landgericht zuerkannten Hauptforderungen der Kläger übersteigt den Betrag von Euro 600,00. Randnummer 3 In der Sache ist die Berufung sowohl in Bezug auf die Ansprüche des Klägers zu 1) als auch in Bezug auf die der Klägerin zu 2) teilweise erfolgreich. A. Randnummer 4 Ansprüche des Klägers zu 1): Randnummer 5 Der Kläger zu 1) kann von dem Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 8. April 2011 insgesamt einen Betrag von Euro 174,76 nebst Zinsen fordern. Wegen der darüber hinaus gehenden Forderungen des Klägers zu 1) ist die Klage - abweichend von der Entscheidung des Landgerichts - abzuweisen. 1) Randnummer 6 Dem Kläger zu 1) steht wegen der unstreitigen Beschädigung eines Teils des Grünstreifens der Landesstraße X. in Y. durch einen ausländischen Lkw am 8. April 2011 ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von Euro 66,02 zu, und zwar aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 b), 6 Abs. 1 AuslPfVG in der damals geltenden Fassung, § 3 Nr. 1 PfVG in der Fassung vom 26. November 2001, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV.
- a)Randnummer 7 Der Kläger zu 1) ist als Eigentümer der Landesstraße, deren Seitenstreifen durch den ausländischen Lkw beschädigt wurde, aktivlegitimiert.
- b)Randnummer 8 Die Einstandspflicht des Beklagten ist gegeben, soweit auch ein Versicherer im Inland Direktansprüchen nach § 3 Nr. 1 PfVG (a.F.) ausgesetzt wäre. Dies folgt aus § 2 Abs. 1
- b)AuslPfVG, wonach der Beklagte neben dem ausländischen Versicherer des schädigenden Kraftfahrzeuges die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den nachfolgenden Vorschriften des AuslPflVG übernimmt. Gemäß § 6 Abs. 1 AuslPfVG ist § 3 Nr. 1 PflVG (bzw. nach der neuen Fassung des § 6 Abs. 1 AuslPflVG: § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) anwendbar (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 188/07 - juris Rz. 10).
- c)Randnummer 9 Auch die Frage nach dem Umfang der Ersatzpflicht beantwortet sich unter Heranziehung von § 2 Abs. 1
- b)AuslPfVG, weil danach der Beklagte alle Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den nachfolgenden Vorschriften des AuslPfVG übernimmt. Nach §§ 4, 3 Abs. 1 AuslPfVG muss der Versicherungsschutz den im Inland geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes entsprechen. Dass danach durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstandene Sachschäden von der Ersatzpflicht grundsätzlich erfasst sind, wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
- d)Randnummer 10 Etwaige öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche schließen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 - juris Rz. 16).
- e)Randnummer 11 Der Höhe nach kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der für die Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Randnummer 12 Der Anlage K 12, A I b ist zu entnehmen, dass der Kläger zu 1) den Ersatz der Kosten für 2,00 cbm Mutterboden, für den für die Schadensbeseitigung am 12. April 2011 eingesetzten Lkw mit Ladekran und für den an diesem Tag erfolgten einstündigen Einsatz von zwei Straßenwärtern verlangt. Dabei hat der Kläger zu 1) ausreichend dargelegt, dass die erbrachten Leistungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Seitenstreifens erforderlich waren. (
- aa)Randnummer 13 Der Ansatz von Euro 15,00 für den zur Beseitigung des Schadens aufgetragenen Mutterboden ist unproblematisch. Dass sich der Beklagte hiergegen ernsthaft wenden will, ist nicht erkennbar. (
- bb)Randnummer 14 Auch die angesetzten Kosten von Euro 23,90 für den zur Schadensbehebung eingesetzten Lkw mit Ladekran sind nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich, dass der Einsatz des Lkw nicht erforderlich gewesen wäre, noch ist greifbar, dass die angesetzten Einsatzkosten unangemessen wären. (
- cc)Randnummer 15 Überhöht sind unterdessen die geltend gemachten Straßenwärterkosten zu je Euro 45,00 brutto pro Stunde (einschließlich eines Gemeinkostenzuschlages von 15%). Der Kläger zu 1) kann lediglich Euro 13,56 pro Wärterstunde, insgesamt also Euro 27,12 brutto beanspruchen. Randnummer 16 Verlangt werden kann der Geldwert der Leistungen der unmittelbar am Ort eingesetzten Straßenwärter. Hierzu hätte der Kläger zu 1) den individuellen Lohnanspruch der Straßenwärter vortragen müssen. Da der Kläger zu 1) vorliegend nicht als Gesetz- oder Verordnungsgeber handelt, sondern zivilrechtliche Ansprüche einklagt, steht ihm keine Pauschalisierungsbefugnis wie im öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht zu. Dem Kläger zu 1) ist es auch zumutbar, die Löhne der zum Einsatz gekommenen Straßenwärter konkret darzutun, anstatt eine Mittellohnberechnung heranzuziehen, die keinen Bezug zu dem hiesigen Schadensfall hat (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 3. September 2014 - 1 U 162/13 - juris Rz. 17). Der Kläger zu 1) ist diesem rechtlichen Hinweis des Senats nach § 139 ZPO nicht nachgekommen. Soweit er meint, ihm sei ein Zugriff auf die Personalakten der betreffenden Straßenwärter aus Datenschutzgründen verwehrt, ist schon fraglich, ob er sich hierbei auf die Vorschrift des § 92 Abs. 3 NBG stützen kann. Denn dort heißt es, dass Auskünfte an Dritte nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden dürfen, es sei denn, der Empfänger macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Weshalb das Interesse der eingesetzten Straßenwärter an der Geheimhaltung ihrer Daten überwiegt, die den Schadensersatzanspruch der Höhe nach begründen können, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls kann das etwaige Eingreifen datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht zur Folge haben, dass statt dessen auf eine Mittellohnberechnung abgestellt wird, die durch den Senat ebenfalls nur nachvollzogen werden könnte, wenn die maßgeblichen Daten aller Straßenwärter im Land Y. bekannt wären. Die angebliche Unaufklärbarkeit des konkreten Gehalts der am 12. April 2011 eingesetzten Straßenwärter muss sich demnach zum Nachteil des Klägers zu 1) auswirken, welcher als Anspruchsteller nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast für die Höhe seines Anspruchs trägt. Die Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) nicht. Ein Sachverständigengutachten stellt gemäß §§ 402 ff. ZPO ein Beweismittel dar, welches erst eingeholt werden könnte, wenn ein hinreichend nachvollziehbarer und auch nachprüfbarer Vortrag vorliegt. Randnummer 17 Soweit sich der Kläger zu 1) im Laufe des Verfahrens darauf berufen hat, das, was er verlange, entspreche einer billigen Vergütung, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Zwar kann ein Geschädigter, der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit Fachleuten besetzte Fachbehörde veranlasst, die von dem dabei beauftragten Drittunternehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten geltend machen, welche den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen. Danach kann ein Unternehmer vom Besteller die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14 - juris Rz. 17). Der hiesige Fall ist damit aber nicht vergleichbar, da der Kläger zu 1) den Schaden nicht durch ein Drittunternehmen beseitigen ließ, dem er dafür eine Vergütung schuldet, sondern er stellte den ursprünglichen Zustand der beschädigten Sache durch die Straßenwärter seiner eigenen Behörde wieder her. Weshalb der Kläger zu 1) gleichwohl meint, er könne mehr beanspruchen, als zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich, erschließt sich nicht. Randnummer 18 Andererseits liegen die Voraussetzungen einer Schadenschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO vor. Zwar muss die Überzeugungsbildung des Tatrichters auch insoweit auf gesicherten Grundlagen beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 164/03 - juris Rz. 15). Diese muss der Geschädigte darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - juris Rz. 9). Es darf grundsätzlich kein Mindestschaden abstrakt geschätzt werden; eine solche abstrakte Berechnung lässt § 287 ZPO nicht zu (vgl. BGH, a.a.O.). Jedoch gibt es hier ausreichend Tatsachen, welche eine annähernd konkrete Schadensschätzung ermöglichen, nämlich die Anzahl der am Schadenstag eingesetzten Straßenwärter und der Umstand, dass diese beim Kläger zu 1) angestellt sind. Aufgrund dieser Tatsachen kann anhand der jeweils gültigen Lohntabellen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die allgemein zugänglich sind (siehe aber auch Anlage K 61, A III), ein Mindestlohn ermittelt werden. Randnummer 19 Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat von der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 gültigen Lohntabelle aus. Soweit der Kläger zu 1) demgegenüber meint, die Entgeltgruppe 5 sei maßgebend, kann dem nicht gefolgt werden. Erneut verkennt der Kläger zu 1) bei seinem Vortrag auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 31. März 2015 (Blatt 135 der Akte, Band II), dass es nicht auf einen Straßenwärter ankommt, wie er bei den Absicherungen „üblicherweise“ eingesetzt wird und der eine ausgebildete Kraft und keine Hilfskraft sein soll. Entscheidend sind, wie oben ausgeführt, die Verhältnisse bezogen auf die tatsächlich eingesetzten Wärter, die nicht bekannt sind, weil der Kläger zu 1) sie nicht vorgetragen hat. Randnummer 20 Nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle betrug der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16. Da der April 2011 19 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 76,01 brutto pro Arbeitstag. Da weiterhin gemäß § 6 Abs. 1
- b)
- cc)TV-L die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beschäftigte in Straßenmeistereien 38,5 Stunden beträgt, beläuft sich die Arbeitszeit pro Arbeitstag auf 7,7 Stunden. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 9,87 brutto (= Euro 76,01 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 21 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,92 pro Stunde. Randnummer 22 Mithin beträgt der Geldwert für den Einsatz eines Straßenwärters pro Stunde insgesamt Euro 11,79 brutto. Für zwei Wärterstunden können somit Euro 23,58 brutto verlangt werden. Randnummer 23 Soweit zusätzlich ein anteiliger Gemeinkostenzuschlag von 15% geltend gemacht wird, ist dies nicht unangemessen. Insgesamt betragen die Personalkosten damit Euro 27,12 brutto. Randnummer 24 Unerheblich ist, ob die Löhne tatsächlich gezahlt wurden, da der Geschädigte in der Verwendung der Ersatzleistung frei ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 249 Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 25 Weitere Zuschläge auf den Lohn sind nicht veranlasst, da die besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen: Randnummer 26 - Kindergeldzuschlag: Randnummer 27 Es ist nicht vorgetragen, dass die eingesetzten Wärter Kinder haben. Randnummer 28 - Schmutz- und Erschwerniszulage gemäß § 19 TV-L: Randnummer 29 Die speziellen Voraussetzungen des § 19 TV-L sind nicht dargelegt. Randnummer 30 - Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L: Randnummer 31 Es ist nicht erkennbar, ob die eingesetzten Wärter am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis standen (§ 20 Abs. 1 TV-L). Randnummer 32 - Vermögenswirksame Leistungen gemäß § 23 TV-L: Randnummer 33 Es ist nicht dargetan, ob die eingesetzten Wärter vermögenswirksame Leistungen in Anspruch genommen haben. Randnummer 34 - Ein Wegegeld gemäß § 25 Abs. 5 TVÜ-L i.V.m. Nr. 10 SR 2a zum MPA RB (siehe Anlage K 62, A III): Randnummer 35 Es ist nicht dargetan, dass die normierten Tatbestandsvoraussetzungen bei den eingesetzten Wärtern erfüllt waren. Randnummer 36 - Ein Zehrgeld gemäß § 25 Abs. 5 TVÜ-L i.V.m. Nr. 9 SR 2b zum MTArb: Randnummer 37 Die entsprechenden Voraussetzungen sind auch hier nicht dargelegt. Randnummer 38 - Ein Personalnebenkostenzuschlag von 0,8% für Beihilfen, Trennungsgeld, Umzugskosten und sonstige personalbezogene Sachausgaben: Randnummer 39 Es ist nicht ersichtlich, dass solche Leistungen für die eingesetzten Wärter anfielen. 2) Randnummer 40 Des weiteren steht dem Kläger zu 1) wegen der ebenfalls anlässlich der Bergung des ausländischen Lkw durchgeführten Absicherungsmaßnahmen am 8. April 2011 ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1 b), 6 Abs. 1 AuslPfVG, § 3 Nr. 1 PfVG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV in Höhe von Euro 108,74 zu. Dem Grunde nach hat dies bereits das Landgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt.
- a)Randnummer 41 Der Kläger zu 1) ist aktivlegitimiert, weil er für die Absicherung der ihm gehörenden Straße zuständig war, anderenfalls hätte er sich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entweder nach § 823 Abs. 1 BGB oder nach § 839 BGB schadensersatzpflichtig machen können.
- b)Randnummer 42 Sofern ein Versicherer im Inland die Aufwendungen ersetzen müsste, gilt dies, wie oben unter 1.
- b)ausgeführt, auch für den Beklagten.
- c)Randnummer 43 Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter den im Inland geltenden Versicherungsschutz nach A.1.1.1. AKB 2008, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben. Das ist bei Aufwendungen zu bejahen, die entstehen, wenn ein Straßeneigentümer im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht Absperrmaßnahmen und andere Sicherungsmaßnahmen vorgenommen hat, um, wie hier, Unfälle mit liegengebliebenen Fahrzeugen zu vermeiden (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10 - juris Rz. 16 und 18). Da allerdings die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV denselben Schutz gewährt (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, Vorbemerkung zu § 1 KfzPflVV Rn. 2) und auch für Verträge gilt, die gemäß AuslPfVG abgeschlossen werden (vgl. Jacobsen in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrversicherung, 3. Auflage 2009, Einf KfzPflVV Rn. 2), kann offen bleiben, ob die AKB zugrunde gelegt werden dürfen, obwohl sie nicht in alle inländischen Versicherungsverträge einbezogen sind, was der Beklagte - jedenfalls noch zu Beginn des Prozesses - eingewendet hat.
- d)Randnummer 44 Vorrangige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht vorhanden. Außerdem ist der Kläger zu 1) ohnehin nicht nur im hoheitlichen Pflichtenkreis tätig geworden. Da er Eigentümer der Landesstraße ist, steht ihm zumindest alternativ ein privatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10 - juris Rz. 20).
- e)Randnummer 45 Der Höhe nach kann der Geschäftsführer gemäß § 683 Satz 1 BGB den Geldwert für den erforderlichen zeitweiligen Einsatz der von ihm unterhaltenen Organisation bei der Durchführung des übernommenen Geschäftes verlangen. Hierzu gehören der Aufwand für den Kraftstoff und die Löhne der unmittelbar eingesetzten Bediensteten, ein angemessenes Nutzungsentgelt für die verwendeten Fahrzeuge sowie die anteiligen Gemeinkosten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1975 - II ZR 54/74 - juris Rz. 14). Randnummer 46 Aus der Anlage K 12, A I b ergibt sich, dass der Kläger zu 1) als Aufwendungsersatz für die Absicherungsmaßnahmen die Kosten für den Einsatz eines Streckenkontrollfahrzeuges nebst Anhänger, insgesamt sechs Straßenwärterstunden nebst Überstundenzuschlag und eine Kostenpauschale von Euro 15,00 geltend macht. Dass der Einsatz des Fahrzeuges und der Wärter erforderlich war, ist ausreichend dargetan und vom Beklagten nicht weiter bestritten worden. (
- aa)Randnummer 47 Dass die Berechnung von Euro 24,09 und Euro 3,30 für den dreistündigen Einsatz eines Streckenkontrollfahrzeuges nebst Anhänger unangemessen sein könnte, ist nicht ersichtlich. (
- bb)Randnummer 48 Überhöht sind aber erneut die angesetzten Wärterkosten zu je Euro 45,00 brutto pro Stunde (einschließlich Gemeinkosten von 15%). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 1)
- e)(
- cc)verwiesen werden, wobei es rechtlich unerheblich ist, ob für die Schätzung der Höhe dieser Forderung auch § 287 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist. Randnummer 49 Der Kläger zu 1) kann abermals - entgegen seiner Ansicht - keine Vergütung geltend machen. Zwar umfasst der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag eine Vergütung, wenn die auftragslose Besorgung eines fremden Geschäftes im Rahmen des Berufs oder Gewerbes des Geschäftsführers erbracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04 - juris Rz. 25). Jedoch handelt es sich bei den Leistungen der Fachbehörde Autobahnmeisterei nicht um den Beruf des Klägers zu 1). Ebenso wenig liegt ein Gewerbe vor. Die Leistungen der Autobahnmeisterei werden gerade nicht durch Dritte, welche die Leistungen in Anspruch nehmen, vergütet. Selbst wenn für die Leistungen der Behörde öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben werden dürften, würden sich diese nach dem Kostendeckungsprinzip richten. Randnummer 50 Soweit der Kläger zu 1) den tatsächlichen Geldwert für den Personaleinsatz auch hier nicht darlegen will (oder kann), schätzt der Senat den Mindestlohn nach den oben ausgeführten Grundsätzen auf Euro 11,79 brutto pro Stunde, also insgesamt Euro 70,74 brutto für sechs Wärterstunden zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15%, so dass sich ein Gesamtbetrag für das Personal von Euro 81,35 brutto ermittelt. Randnummer 51 Ob der Kläger zu 1) im Innenverhältnis zu seinen Angestellten die Löhne tatsächlich gezahlt hat, ist nicht entscheidend, da er Anspruch auf Ersatz des Geldwertes hat. (
- cc)Randnummer 52 Unberechtigt ist der Überstundenzuschlag. Weshalb Überstunden gemäß § 7 Abs. 7 TV-L angefallen sein sollen, ist mangels Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der eingesetzten Wärter nicht feststellbar. (
- dd)Randnummer 53 Nicht berechtigt ist überdies die Auslagenpauschale von Euro 15,00. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - juris Rz.11). Der Kläger zu 1) konnte auf den rechtlichen Hinweis des Senats keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür vortragen, dass in Pannenfällen wie hier typischerweise Auslagen für Telefonate, Kopien und Schreiben anfallen. Die Auslagen für die Verfolgung des Anspruchs hingegen sollen in der Kostenpauschale nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1) nicht enthalten seien, demnach also auch nicht die Kosten für das Schreiben mit der Aufforderung, einen Schadensregulierer zu benennen, und das verzugsbegründende Schreiben. 3) Randnummer 54 Die Zinsforderung aus der berechtigten Gesamtforderung des Klägers zu 1) ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. B. Randnummer 55 Ansprüche der Klägerin zu 2): Randnummer 56 Die Klägerin zu 2) kann von dem Beklagten wegen der in der Klageschrift und den Schriftsätzen vom 27. Juni 2013 (Blatt 19 ff. der Akte, Band I) sowie 11. November 2013 (Blatt 173 ff. der Akte, Band I) dargestellten Absicherungsmaßnahmen anlässlich des Liegenbleibens ausländischer Lkw auf Bundesstraßen am 13. August 2010 (Fall 1), 22. April 2011 (Fall 2), 8. Juli 2011 (Fall 3), 18. Mai 2011 (Fall 4), 15. Februar 2010 (Fall 6), 2. März 2010 (Fall 7), 22. Februar 2010 (Fall 8), 3. Mai 2010 (Fall 9), 6. September 2010 (Fall 10), 12. Oktober 2010 (Fall 11), 13. Oktober 2010 (Fall 12), 17. November 2010 (Fall 13), 20. April 2011 (Fall 14), 20. Juli 2011 (Fall 15), 31. August 2011 (Fall 16), 14. September 2011 (Fall 17), 10. Oktober 2011 (Fall 18), 3. Mai 2012 (Fall 19), 27. August 2012 (Fall 20), 28. Oktober 2010 (Fall 21), 7. August 2012 (Fall 22), 4. Oktober 2011 (Fall 23), 4. Juli 2012 (Fall 24), 17. Dezember 2012 (Fall 25), 27. Januar 2011 (Fall 26) und 13. August 2010 (Fall 27) einen Gesamtbetrag von Euro 5.301,25 nebst Zinsen einfordern. Wegen der darüber hinaus gehenden Forderungen der Klägerin zu 2) ist auch ihre Klage - abweichend von dem Ergebnis des Landgerichts - abzuweisen. 1) Randnummer 57 Wie dem Kläger zu 1) stehen der Klägerin zu 2) für die von ihr durch die Fachbehörde Autobahnmeisterei getätigten Absicherungsmaßnahmen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1 b), 6 Abs. 1 AuslPfVG, § 3 Nr. 1 PfVG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV zu. 2) Randnummer 58 Die Klägerin zu 2) ist unstreitig die Eigentümerin der betroffenen Straßen und war deshalb für deren Absicherung zuständig. Dass die Verwaltung des fraglichen Autobahnabschnitts gemäß Art. 90 Abs. 2 GG im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch den Kläger zu 1) vorgenommen wird, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 - juris Rz. 10). 3) Randnummer 59 In Bezug auf die Passivlegitimation des Beklagten gilt das unter A. 1.
- b)und 2.
- b)Gesagte. 4) Randnummer 60 Bezüglich des Umfangs der Ersatzpflicht und der Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen wiederum gilt das unter A. 2.
- c)und
- d)Ausgeführte. In Höhe der Kosten für die Fahrzeuge und Geräte hatte der Senat auch hier - mit Ausnahme des Falles 6), bei dem nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 2) auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 31. März 2015 (Blatt 141 der Akte, Band II) statt 13 Stunden lediglich ein Einsatz des Sicherungsanhängers von sechseinhalb Stunden hätte abgerechnet werden dürfen, - in keinem Fall Bedenken, nachdem die Klägerin zu 2) auf einen entsprechenden Hinweis des Senats ihren Vortrag zu der Erforderlichkeit des Einsatzes der Fahrzeuge und Geräte ergänzt und damit insgesamt schlüssig gemacht hat und der Beklagte dem nicht weiter entgegengetreten ist. Bei dem Lohn der Wärter hat der Senat wieder auf eine Schätzung nach § 287 ZPO anhand der jeweils gültigen Lohntabellen mit den jeweils niedrigsten Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen zurückgegriffen. Soweit der Einsatz nachts (zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr) stattfand, konnte - wie von der Klägerin zu 2) verlangt - gemäß § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 TV-L ein Nachtzuschlag von 20% des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der niedrigsten Entgeltgruppe gewährt werden. Unberechtigt waren indes auch hier jeweils die zusätzlich geltend gemachten Überstundenzuschläge und die Kostenpauschale von je Euro 15,00. Randnummer 61 Unter Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich im Einzelnen folgende Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin zu 2) für die Fälle 1) bis 4) und 6) bis 27): Randnummer 62 Fall 1) - August 2010 (Anlage K 4, A I b): Randnummer 63 Insgesamt Euro 222,50, bestehend aus: Randnummer 64 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 153,36 Randnummer 65 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 69,14 brutto Randnummer 66 Nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle betrug der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82. Da der August 2010 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 64,67 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,40 brutto (= Euro 64,67 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 67 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,62 pro Stunde. Randnummer 68 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,02 brutto. Für sechs Wärterstunden können somit Euro 60,12 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 69 Fall 2) - April 2011 (Anlage K 6, A I
- b): Randnummer 70 Insgesamt Euro 109,61, bestehend aus: Randnummer 71 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 68,93 Randnummer 72 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 40,68 brutto Randnummer 73 Wie der Kläger zu 1) kann auch die Klägerin zu 2) pro Wärterstunde (einschließlich eines Gemeinkostenzuschlages von 15%) Euro 13,56 verlangen. Für drei Wärterstunden können somit Euro 40,68 brutto verlangt werden. Randnummer 74 Fall 3) - Juli 2011 (Anlage K 8, A I b): Randnummer 75 Insgesamt Euro 66,67, bestehend aus: Randnummer 76 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 42,15 Randnummer 77 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 24,52 brutto Randnummer 78 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16 betrug und der Juli 2011 21 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 68,77 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,93 brutto (= Euro 68,77 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 79 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,73 pro Stunde. Randnummer 80 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,66 brutto. Für zwei Wärterstunden können somit Euro 21,32 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 81 Fall 4) - Mai 2011: (Anlage K 10, A I b): Randnummer 82 Insgesamt Euro 220,10, bestehend aus: Randnummer 83 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 135,48 Randnummer 84 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 84,62 brutto Randnummer 85 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16 betrug und der Mai 2011 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 65,64 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,53 brutto (= Euro 65,64 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 86 Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 23.30 Uhr bis 2.30 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 beträgt der Lohn Euro 1.470,61 brutto : 22 Arbeitstage = Euro 66,85 : 7,7 Stunden = Euro 8,68, hiervon 20% = Euro 1,74. Randnummer 87 Zu dem Gesamtbetrag von Euro 10,27 kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,99 pro Stunde. Randnummer 88 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 12,26 brutto. Für sechs nächtliche Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 73,58 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 89 Fall 6) - Februar 2010 (Anlage K 14, A I b): Randnummer 90 Insgesamt Euro 247,55, bestehend aus: Randnummer 91 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 166,15 (davon Euro 28,02 für den sechseinhalbstündigen Einsatz des Anhängers) Randnummer 92 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 81,40 brutto Randnummer 93 Nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 geltenden Tabelle betrug der monatliche Bruttolohn Euro 1.405,95. Da der Februar 2010 20 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 70,30 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 9,13 brutto (= Euro 70,30 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 94 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,76 pro Stunde. Randnummer 95 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,89 brutto. Für sechseinhalb Wärterstunden können somit Euro 70,79 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 96 Fall 7) - März 2010: (Anlage K 16, A I b): Randnummer 97 Insgesamt Euro 109,73, bestehend aus: Randnummer 98 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 76,68 Randnummer 99 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 33,05.brutto Randnummer 100 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der März 2010 23 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 61,86 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,03 brutto (= Euro 61,86 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 101 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,55 pro Stunde. Randnummer 102 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 9,58 brutto. Für drei Wärterstunden können somit Euro 28,74 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 103 Fall 8) - Februar 2010:(Anlage K 18, A I b): Randnummer 104 Insgesamt Euro 190,42, bestehend aus: Randnummer 105 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 127,80 Randnummer 106 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 62,62 brutto Randnummer 107 Wie bei Fall 6) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,89 brutto. Für fünf Wärterstunden können somit Euro 54,45 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 108 Fall 9) - Mai 2010 (Anlage K 20, A I b): Randnummer 109 Insgesamt Euro 257,22, bestehend aus: Randnummer 110 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 150,19 Randnummer 111 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 107,03 brutto Randnummer 112 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der Mai 2010 19 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 74,89 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 9,73 brutto (= Euro 74,89 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 113 Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 3.30 Uhr bis 7.00 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 beträgt der Lohn Euro 1.448,88 brutto : 19 Arbeitstage = Euro 76,26 : 7,7 Stunden = Euro 9,90, hiervon 20% = Euro 1,98. Randnummer 114 Zu dem Gesamtbetrag von Euro 11,71 für eine nächtliche Wärterstunde kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 2,26 pro Stunde. Randnummer 115 Dies macht einen Kostenaufwand pro nächtlicher Stunde von insgesamt Euro 13,97 brutto. Soweit die Nachtzeit verstrichen war, beträgt der Kostenaufwand insgesamt Euro 11,61. Für fünf nächtliche Wärterstunden und zwei weitere Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 93,07 brutto (Euro 69,85 + Euro 23,22) zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 116 Fall 10) - September 2010 (Anlage K 22, A I b): Randnummer 117 Insgesamt Euro 94,86, bestehend aus: Randnummer 118 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 60,29 Randnummer 119 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 34,57 brutto Randnummer 120 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der September 2010 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 64,67 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,40 brutto (= Euro 64,67 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 121 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,62 pro Stunde. Randnummer 122 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,02 brutto. Für drei Wärterstunden können somit Euro 30,06 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 123 Fall 11) - Oktober 2010 (Anlage K 24, A I b): Randnummer 124 Insgesamt Euro 257,36, bestehend aus: Randnummer 125 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 160,76 Randnummer 126 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 96,60 brutto Randnummer 127 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der Oktober 2010 21 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 67,75 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,80 brutto (= Euro 67,75 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 128 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,70 pro Stunde. Randnummer 129 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,50 brutto. Für acht Wärterstunden können somit Euro 84,00 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 130 Fall 12) - Oktober 2010 (Anlage K 26, A I b): Randnummer 131 Insgesamt Euro 289,54, bestehend aus: Randnummer 132 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 180,86 Randnummer 133 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 108,68.brutto Randnummer 134 Wie im Fall 11) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,50 brutto. Für neun Wärterstunden können somit Euro 94,50 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 135 Fall 13) - November 2010 (Anlage K 28, A I b): Randnummer 136 Insgesamt Euro 239,45, bestehend aus: Randnummer 137 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 156,24 Randnummer 138 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 83,21 brutto Randnummer 139 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der November 2010 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 64,67 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,40 brutto (= Euro 64,67 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 140 Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 22.00 bis 1.00 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 beträgt der Lohn Euro 1.448,88 brutto : 22 Arbeitstage = Euro 65,86 : 7,7 Stunden = Euro 8,55, hiervon 20% = Euro 1,71. Randnummer 141 Zu dem Gesamtbetrag von Euro 10,11 kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,95 pro Stunde. Randnummer 142 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 12,06 brutto. Für sechs nächtliche Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 72,36 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 143 Fall 14) - April 2011 (Anlage K 30, A I b): Randnummer 144 Insgesamt Euro 160,58, bestehend aus: Randnummer 145 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 103,47 Randnummer 146 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 57,11 brutto Randnummer 147 Wie der Kläger zu 1) und wie im Fall 2) können pro Wärterstunde Euro 9,87 verlangt werden. Randnummer 148 Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 21.00 Uhr bis 22.45 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 der gültigen Tabelle beträgt der Lohn Euro 1.470,61 brutto : 19 Arbeitstage = Euro 77,40 : 7,7 Stunden = Euro 10,05, hiervon 20% = Euro 2,01. Randnummer 149 Zu dem Gesamtbetrag von Euro 11,88 kommt der Arbeitgeberanteil von 19,425%, also Euro 2,31. Randnummer 150 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 14,19 brutto. Für dreieinhalb nächtliche Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 49,66 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 151 Fall 15) - Juli 2011 (Anlage K 32, A I b): Randnummer 152 Insgesamt Euro 187,35, bestehend aus: Randnummer 153 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 132,18 Randnummer 154 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 55,17 brutto Randnummer 155 Wie im Fall 3) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,66 brutto. Für viereinhalb Wärterstunden können somit Euro 47,97 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 156 Fall 16) - August 2011 (Anlage K 34, A I b): Randnummer 157 Insgesamt Euro 142,80, bestehend aus: Randnummer 158 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 98,04 Randnummer 159 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 44,76 brutto Randnummer 160 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16 betrug und der August 2011 23 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 62,79 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,15 brutto (= Euro 62,79 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 161 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,58 pro Stunde. Randnummer 162 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 9,73 brutto. Für vier Wärterstunden können somit Euro 38,92 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 163 Fall 17) - September 2011 (Anlage K 36, A I b): Randnummer 164 Insgesamt Euro 61,18, bestehend aus: Randnummer 165 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 37,74 Randnummer 166 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 23,44 brutto Randnummer 167 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16 betrug und der September 2011 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 65,64 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,53 brutto (= Euro 65,64 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 168 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,66 pro Stunde. Randnummer 169 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,19 brutto. Für zwei Wärterstunden können somit Euro 20,38 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 170 Fall 18) - Oktober 2011 (Anlage K 38, A I b): Randnummer 171 Insgesamt Euro 168,26, bestehend aus: Randnummer 172 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 110,30 Randnummer 173 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 57,96 brutto Randnummer 174 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16 betrug und der Oktober 2011 20 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 72,21 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 9,38 brutto (= Euro 72,21 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 175 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,82 pro Stunde. Randnummer 176 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 11,20 brutto. Für viereinhalb Wärterstunden können somit Euro 50,40 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 177 Fall 19) - Mai 2012 (Anlage K 40, A I b): Randnummer 178 Insgesamt Euro 285,30, bestehend aus: Randnummer 179 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 165,58 Randnummer 180 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 119,72 brutto Randnummer 181 Nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geltenden Tabelle betrug der monatliche Bruttolohn Euro 1.488,60. Da der Mai 2012 20 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 74,43 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 9,67 brutto (= Euro 74,43 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 182 Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 21.30 Uhr bis 24.00 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 beträgt der Lohn Euro 1.515,55 brutto : 20 Arbeitstage = Euro 75,78 : 7,7 Stunden = Euro 9,84, hiervon 20% = Euro 1,97. Randnummer 183 Zu dem Gesamtbetrag von Euro 11,64 kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,275% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,80% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 2,24 pro Stunde. Randnummer 184 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 13,88 brutto. Für siebeneinhalb nächtliche Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 104,10 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 185 Fall 20) - August 2012 (Anlage K 42, A I b): Randnummer 186 Insgesamt Euro 244,24, bestehend aus: Randnummer 187 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 169,26 Randnummer 188 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 74,98 brutto Randnummer 189 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.488,60 betrug und der August 2012 23 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 64,72 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,41 brutto (= Euro 64,72 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 190 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,275% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,80% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,62 pro Stunde. Randnummer 191 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,03 brutto. Für sechseinhalb Wärterstunden können somit Euro 65,20 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 192 Fall 21) - Oktober 2010 (Anlage K 44, A I b): Randnummer 193 Insgesamt Euro 169,36, bestehend aus: Randnummer 194 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 108,98 Randnummer 195 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 60,38 brutto Randnummer 196 Wie in den Fällen 11) und 12) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,50 brutto. Für fünf Wärterstunden können somit Euro 52,50 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 197 Fall 22) - August 2012 (Anlage K 46, A II): Randnummer 198 Insgesamt Euro 169,33, bestehend aus: Randnummer 199 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 94,35 Randnummer 200 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 74,98 brutto Randnummer 201 Wie im Fall 20) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,03 brutto. Für sechseinhalb Wärterstunden können somit Euro 65,20 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 202 Fall 23) - Oktober 2011 (Anlage K 48, A II): Randnummer 203 Insgesamt Euro 149,56, bestehend aus: Randnummer 204 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 98,04 Randnummer 205 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 51,52 brutto Randnummer 206 Wie im Fall 18) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 11,20 brutto. Für vier Wärterstunden können somit Euro 44,80 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 207 Fall 24) - Juli 2012 (Anlage K 50, A II): Randnummer 208 Insgesamt Euro 272,78, bestehend aus: Randnummer 209 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 164,31 Randnummer 210 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 108,47 brutto Randnummer 211 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.488,60 betrug und der Juli 2012 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 67,66 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,79 brutto (= Euro 67,66 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 212 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,275% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,80% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,69 pro Stunde. Randnummer 213 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,48 brutto. Für neun Wärterstunden können somit Euro 94,32 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 214 Fall 25) - Dezember 2012 (Anlage K 52, A II): Randnummer 215 Insgesamt Euro 110,94, bestehend aus: Randnummer 216 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 69,06 Randnummer 217 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 41,88 brutto Randnummer 218 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.488,60 betrug und der Dezember 2012 19 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 78,35 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 10,18 brutto (= Euro 78,35 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 219 Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,275% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,80% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,96 pro Stunde. Randnummer 220 Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 12,14 brutto. Für drei Wärterstunden können somit Euro 36,42 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 221 Fall 26) - Januar 2011 (Anlage K 54, A II) : Randnummer 222 Insgesamt Euro 644,32, bestehend aus: Randnummer 223 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 392,31 Randnummer 224 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 252,01 brutto Randnummer 225 Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der Januar 2011 21 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 67,75 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,80 brutto (= Euro 67,75 pro Tag : 7,7 Stunden). Randnummer 226 Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 23.00 Uhr bis 8.00 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 beträgt der Lohn Euro 1.448,88 brutto : 21 Arbeitstage = Euro 68,99 : 7,7 Stunden = Euro 8,96, hiervon 20% = Euro 1,79. Randnummer 227 Zu dem Gesamtbetrag von Euro 10,59 für eine nächtliche Wärterstunde kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 2,06 pro Stunde. Randnummer 228 Dies macht einen Kostenaufwand pro nächtlicher Stunde von insgesamt Euro 12,65 brutto. Soweit die Nachtzeit verstrichen war, beträgt der Kostenaufwand insgesamt Euro 10,51. Für 14 nächtliche Wärterstunden und vier weitere Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 219,14 brutto (Euro 177,10 + 42,04 Euro) zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. Randnummer 229 Fall 27) - August 2010 (Anlage K 56, A II): Randnummer 230 Insgesamt Euro 230,24, bestehend aus: Randnummer 231 - Fahrzeug- und Gerätekosten: Euro 161,10 Randnummer 232 - Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%): Euro 69,14 brutto Randnummer 233 Wie im Fall 1) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,02 brutto. Für sechs Wärterstunden können somit Euro 60,12 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden. 5) Randnummer 234 Auch die Zinsen aus der berechtigten Gesamtforderung der Klägerin zu 2) sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB berechtigt. Soweit das Landgericht bei den Fällen 1) und 10) die Rechtshängigkeitszinsen ab dem Tag der Zustellung beginnen lässt, ist dies jedoch zu korrigieren, da der Zinsanspruch erst einen Tag später anfängt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12 - juris Rz. 29). Soweit bei Fall 13) der Zinsbeginn bereits ab dem 4. Juni 2011 datiert worden ist, ist auch dies nicht zutreffend, da die Frist unstreitig bis zum 26. Juni 2011 gesetzt wurde. Verzug trat daher erst am 27. Juni 2011 ein. Unklar geblieben ist der Vortrag der Klägerin zu 2) zum Fall 17) auf Seite 16 der Klageschrift (Blatt 16 der Akte, Band I). Da Schadenstag der 14. September 2011 war, kann eine Zahlungsfrist nicht mit Schreiben vom 7. Januar 2011 gesetzt worden sein. Ob gegebenenfalls ein bloßer Schreibfehler unterlaufen ist, ist nicht offenkundig. Deshalb können Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden. Bei Fall 22) gibt es wegen der unstreitigen Fristsetzung zum 19. November 2012 Zinsen erst ab dem 20. November 2012. III. Randnummer 235 Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Randnummer 236 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorhanden sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen gefolgt. Die Bemessung der Schadenshöhe im jeweiligen Einzelfall ist letztlich Sache des Tatrichters (vgl. BGH; Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14 - juris Rz. 11). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001228416