Grunderwerbsteuerbefreiung: Keine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung, Feststellungslast - Gegenleistung Orientierungssatz 1. Ein Zeitraum von ca. 28 Jahren, der zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung liegt, ist ein Indiz für das Fehlen einer steuerbefreiten, scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung im Sinne des § 3 Nr. 5 GrEStG (Rn.29) . 2. Gegen die Indizwirkung des Zeitraums von 28 Jahren spricht nicht der Umstand, dass ein Familieneigenheim der ehemaligen Eheleute betroffen ist, wenn der Kläger und seine geschiedene Ehefrau das Grundstück gerade mal einen Monat vor der Eheschließung erworben und sie sich bereits einen Monat nach der Eheschließung getrennt haben (Rn.35) . 3. Die Feststellungslast für den Erwerb im Sinne von § 3 Nr. 5 GrEStG trägt der Steuerpflichtige (Rn.30) . 4. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung bei Schuldübernahme (Rn.37) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger und B… (im Folgenden: geschiedene Ehefrau) schlossen am 17.12.1982 die Ehe, nachdem sie vorher bereits 13 Jahre zusammengelebt hatten. Durch Kaufvertrag vom 05.11.1982 hatten sie je zur ideellen Hälfte das Grundstück C…-Straße in D… erworben, das anschließend mit einem vollunterkellerten Einfamilien-Fertighaus bebaut wurde. Randnummer 2 Durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.1984 – 150 bF 331/84 – wurde die Ehe des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau geschieden. Ausweislich des Urteils hatten sie sich bereits einen Monat nach der Hochzeit getrennt. Randnummer 3 Am 23.08.2012 – URNr. …, Notar E…, D… – wurde zwischen dem Kläger und seiner – vollmachtlos vertretenen – geschiedenen Ehefrau ein Grundstücksanteils-Übertragungsvertrag geschlossen. Einleitend wurde auf das Scheidungsurteil hingewiesen und erklärt, die Beurkundung erfolge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die geschiedene Ehefrau übertrug den ihr zur ideellen Hälfte gehörigen Anteil an dem bebauten Grundstück Gemarkung F…, Flur …, Flurstück …, C…-Straße, auf den Kläger. Dieser übernahm die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte, stellte seine geschiedene Ehefrau im Innenverhältnis von jeglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den darlehensgebenden Banken frei und versprach, sich um die Entlassung seiner geschiedenen Ehefrau aus der Haftung zu bemühen. Als Gegenleistung wurde eine Zahlung von 27.500,- € vereinbart. Randnummer 4 Die geschiedene Ehefrau genehmigte die für sie abgegebenen Erklärungen am 04.09.2012. Randnummer 5 Der beurkundende Notar reichte unter dem Datum vom 13.09.2012 die Veräußerungsanzeige bei dem Beklagten ein, in der die Valuta der Grundstücksbelastungen mit 140.400,- € angegeben wurde. Randnummer 6 Durch Bescheid vom 26.11.2012 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.885 € fest. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei die Summe aus Kaufpreis und ½ des Valutastandes (27.500 + 70.200 = 97.700 €) zu Grunde. In den Erläuterungen wies er darauf hin, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) lägen nicht vor. Randnummer 7 Den hiergegen am 12.12.2012 erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, es habe sich um eine Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung gehandelt. Dies ergebe sich aus der Einleitung des Vertrages. Eine zeitliche Begrenzung dafür sehe das Gesetz nicht vor. Randnummer 8 Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 14.02.2013 als unbegründet zurück. Randnummer 9 Mit der hiergegen am 18.02.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 10 Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.03.2013 ist der Kläger aufgefordert worden, die Gründe für die späte Auseinandersetzung darzulegen. Des Weiteren hat er darlegen und nachweisen sollen, welche Vermögenswerte Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung gewesen seien, aufgrund welcher Vereinbarungen Nutzung, Unterhalt und Finanzierung des Grundstückes geregelt worden sei sowie, ob diese Regelung tatsächlich durchgeführt worden sei. Randnummer 11 Der Kläger hat ausgeführt, neben dem gemeinsamen Grundstück habe es keinerlei weiteres Vermögen als Gegenstand einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung gegeben. Das Grundstück sei aus Eigenmitteln, Eigenkapitalersatzdarlehen sowie Aufwendungshilfe im Rahmen eines staatlichen Förderprogrammes (Aufwendungsdarlehen und -zuschuss) finanziert worden. Die Aufwendungshilfe sei nach einem Auszahlungsplan über 15 Jahre verteilt ausgezahlt worden. In einer handschriftlichen Vereinbarung hätten sich die Parteien darüber geeinigt, dass die Immobilie allein vom Kläger genutzt werde und er allein den Kapitaldienst zu übernehmen habe. Im Juli 2010 habe die geschiedene Ehefrau auf Auszahlung des von ihr erbrachten Eigenanteils gedrängt und erklärt, für die ab 2013 notwendige Neufinanzierung nicht mehr als Kreditnehmerin und Bürgin in Betracht zu kommen. Randnummer 12 Beigefügt hat der Kläger die Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück C…-Straße zwischen der geschiedenen Ehefrau und ihm. Danach ist das vorhandene Eigenkapital von etwa 134.000,- DM von beiden Parteien je zur Hälfte aufgebracht worden. Weiter seien von den Parteien zwei Hypotheken in Höhe von 223.000,- DM und 220.000,- DM bestellt und ein WBK Eigenkapitalersatzdarlehen in Höhe von 35.000,- DM aufgenommen worden. Der Kläger habe des Weiteren ein WBK Familienheimdarlehen von 12.100,- DM erhalten, für das die geschiedene Ehefrau mithafte. Schließlich hätten die Parteien eine Zusage für eine über 15 Jahre auszahlbare staatliche Aufwendungshilfe erhalten, bestehend aus einem Aufwendungsdarlehen von 79.848,- DM sowie einem Aufwendungszuschuss von 159.696,- DM. Die geschiedene Ehefrau löse die eheähnliche Gemeinschaft einseitig auf und werde " sich tatsächlich nicht an den o.a. finanziellen Verpflichtungen beteiligen, bis auf den auf sie entfallenden Anteil der Aufwendungshilfe " (Nr. 7a). Das Grundstück solle nicht gegen den Willen des Klägers veräußert werden, um diesem die Nutzung zu ermöglichen. Der Kläger leiste daher auch die auf die geschiedene Ehefrau entfallenden Zahlungen und erwerbe im gleichen Maße Eigentum (Nr. 7b). Im Falle einer Veräußerung werde der Erlös nach Abzug der Verbindlichkeiten dergestalt verteilt, dass die geschiedene Ehefrau die Hälfte des eingebrachten Eigenkapitals erhalte. Darüber hinaus erhalte sie den im Verhältnis des Betrages zu Nr. 7a und den übrigen Zahlungen auf sie entfallenden Anteil des erzielten Erlöses. Falls der Erlös die Summe des eingebrachten Eigenkapitals nicht übersteige, werde der Erlös zu gleichen Teilen verteilt (Nr. 8). Im Falle des Ablebens einer der Parteien trete die gesetzliche bzw. testamentarische Erbfolge ein (Nr. 9). Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Inventar wurde in Nr. 10 auf eine gesonderte Vereinbarung verwiesen. Randnummer 13 Weiter (auszugsweise) vorgelegt hat der Kläger ein Schreiben der geschiedenen Ehefrau vom 26.07.2010 an ihn, wonach diese im Jahr 2013 weder eine Anschlussfinanzierung übernehme noch etwas bezahle. 30 Jahre Bürge seien genug. Sie wolle nicht mit 70 Jahren für etwas zahlen, was sie nie interessiert habe. Es bleibe nur der Verkauf des Hauses oder die Auszahlung ihres Anteils. Randnummer 14 Ergänzend trägt der Kläger vor, eine sofortige Veräußerung oder Fremdvermietung des Grundstücks hätten zum Wegfall und zur Rückzahlung staatlicher Förderungsmittel geführt; die Beibehaltung der staatlichen Fördermittel habe die persönliche Nutzung durch zumindest einen der Miteigentümer vorausgesetzt. Es handele sich um eine Vermögens-auseinandersetzung nach der Scheidung; eine zeitliche Befristung sehe das Gesetz nicht vor. Es bestehe die rechtliche Möglichkeit, dass Geschiedene ihr gemeinsames Grundvermögen weiterhin gemeinsam hielten, so dass sich eine Vermögensauseinandersetzung im Sinne von § 3 Nr. 5 GrEStG über mehrere Jahrzehnte hinziehen könne. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.11.2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14.02.2013 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er ist der Ansicht, es mangele an der Kausalität zwischen der Scheidung und der Grundstücksübertragung. Randnummer 18 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom 05.02.2014 die Entscheidung des Rechtsstreits auf Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 19 Der Senat hat die Grunderwerbsteuerakte des Beklagten beigezogen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 21 Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.11.2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14.02.2013 sind rechtmäßig und verletzen daher nicht die Rechte des Klägers, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 22 A. Der notarielle Grundstücksanteils-Übertragungsvertrag vom 23.08.2012 begründet einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks und unterliegt daher gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Randnummer 23 B. Dieser Erwerbsvorgang ist nicht nach § 3 Nr. 5 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Ausgenommen von der Besteuerung nach dieser Vorschrift ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Randnummer 24 1. Die Vorschrift knüpft die Steuerbefreiung an die sachliche Voraussetzung an, dass der Grundstückserwerb im Zuge der Vermögensauseinandersetzung aufgrund der Scheidung erfolgt. Steuerfrei sind danach in sachlicher Hinsicht alle Erwerbe aus Anlass der Ehescheidung (vgl. BT-Drucks. 9/251, S. 18). Begünstigt ist jede Vermögensauseinandersetzung, die ihre Ursache in der Scheidung hat. Die Vermögensauseinandersetzung erstreckt sich auf die Regelung sämtlicher vermögensrechtlicher Beziehungen der geschiedenen Ehegatten. Der Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ist weit gespannt. Er endet dort, wo sich die geschiedenen Ehegatten wie fremde Dritte gegenübertreten, um einen Erwerb zu tätigen (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 23.03.2011 – II R 33/09 –, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2011, 980; Meßbacher-Hönsch, in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. 2011, § 3 Rn. 390 f.). Randnummer 25 Die Vermögensauseinandersetzung hat ihre Ursache in der Scheidung, wenn zwischen Ehescheidung und Grundstücksübertragung Kausalität besteht (Hessisches Finanzgericht [FG], Urteil vom 10.05.2012 – 5 K 2338/08 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2012, 1874; Kesseler, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2010, 2173). Dabei ist zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausweitung der Befreiungsvorschrift auf sämtliche Vermögensauseinandersetzungen mit Grundstücken nach einer Ehescheidung darauf abzustellen, dass diese Auseinandersetzung durch die Scheidung notwendig geworden ist. Damit sind Vermögensauseinandersetzungen, die zwar zeitlich nach einer Ehescheidung erfolgen, jedoch auf keinem zwingenden familienrechtlichen Hintergrund beruhen, nicht von der Grunderwerbsteuer befreit (Hessisches FG, Urteil vom 10.05.2012 – 5 K 2338/08 -, a.a.O.). Randnummer 26 Eine zeitliche Beschränkung ist in § 3 Nr. 5 GrEStG für die Vermögensauseinandersetzung nicht vorgesehen. Ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung kann jedoch darauf hindeuten, dass eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung nicht mehr vorliegt (BFH, Urteil vom 23.03.2011 – II R 33/09 –, a.a.O.; BFH, Urteil vom 20.12.2011 – II R 42/10 –, BFH/NV 2012, 1177; Hessisches FG, Urteil vom 10.05.2012 – 5 K 2338/08 -, a.a.O.; Meßbacher-Hönsch, in Boruttau, a.a.O., § 3 Rn. 391; Pahlke, GrEStG, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 225). Damit sich die Vermögensauseinandersetzung – kausal – als Folge der Scheidung darstellt, ist erforderlich, dass die zur Auseinandersetzung erforderlichen Rechtsakte zeitlich zusammenhängend und vor allem planmäßig durchgeführt werden (vgl. Fumi, Anmerkung zu FG Münster, Urteil vom 31.01.2001 – 8 K 4723/97 GrE –, EFG 2001, 706; derselbe, Anmerkung zu FG Münster, Urteil vom 20.10.1999 – 8 K 4479/96 GrE –, EFG-Beilage 5/2000, 40). Randnummer 27 2. Im Streitfall hat die Übertragung der Grundstückshälfte von der geschiedenen Ehefrau auf den Kläger ihre Ursache nicht in der Scheidung, so dass die Steuerbefreiung nicht greift. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.