Zur Auslegung einer Gesamtzusage - Anspruch auf Differenzvergütung - Nachzahlungspflicht wegen Altersdiskriminierung Leitsatz Auslegung einer Gesamtzusage (Rn.24) Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines vom Arbeitgeber als Gesamtzusage zu qualifizierenden Aushanges zu der Frage des davon begünstigten Personenkreises. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend ArbG Brandenburg, 19. Februar 2015, 1 Ca 524/14, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19.02.2015 – 1 Ca 524/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütungsdifferenzen. Randnummer 2 Die Beklagte beschäftigt den am …1971 geborenen Kläger seit dem 01.08.2001 als Heimerzieher. Die Parteien vereinbarten in ihrem Arbeitsvertrag vom 05.07.2001, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ost) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder bestimmt. Randnummer 3 Die Beklagte zahlte an den Kläger bis zum 30.06.2013 eine Vergütung der jeweiligen Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe V b BAT-O; der Kläger erhält seit dem 01.07.2013 eine Vergütung auf der Grundlage eines bei der Beklagten geltenden Haustarifvertrags. Randnummer 4 Nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.09.2008 (Aktenzeichen 20 Sa 2244/07, NZA-RR 2009, 378) die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen als unzulässige Benachteiligung wegen des Alters angesehen hatte, machten eine Vielzahl der Beschäftigten bei der Beklagten rückwirkend eine Grundvergütung nach der letzten Lebensaltersstufe geltend; ferner wurde die Beklagte gerichtlich auf Zahlung der Differenzvergütungen in Anspruch genommen. Der Kläger machte einen derartigen Differenzvergütungsanspruch nicht geltend. Randnummer 5 Die Beklagte veröffentlichte am 28.02.2014 durch Aushang eine „Information der Klinikleitung“ (Kopie Bl. 28 bis 34), in der es unter der Überschrift „Aktuelle Personalinformationen“ u.a. heißt: Randnummer 6 „BAT – Letzte Lebensaltersstufe – Anspruchsabgeltung im Februar Randnummer 7 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt keine rechtskräftige, höchstrichterliche Entscheidung vor, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsvertrag der BAT-O Anwendung fand, die Grundvergütung nach der letzten Lebensaltersstufe zu erfolgen hat. Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir beschlossen haben, eine Auszahlung dieser vielfach geltend gemachten rückwirkenden Ansprüche mit der Gehaltsabrechnung Februar 2014 zu vollziehen. Mit der Auszahlung wollen wir die Tätigkeit langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkennen und würdigen. Die Entscheidung schafft nun damit auch eine Situation der Rechtssicherheit für alle Betroffenen. Randnummer 8 Aufgrund der Systematik des Überleitungstarifvertrages sowie der Höhe der tariflichen Entgelte kommt es hier nicht zu einer Änderung der aktuellen Vergütung. Sofern Sie hierzu nähere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Personalabteilung.“ Randnummer 9 Das Bundesarbeitsgericht hatte zu dieser Zeit bereits entschieden, dass die Bemessung der Grundvergütungen nach Lebensalter zu einer Altersdiskriminierung führe (Urteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 – AP Nr. 13 zu § 27 BAT); die aus dem Bereich der Beklagten stammenden Rechtsstreitigkeiten waren jedoch noch nicht abgeschlossen. Randnummer 10 Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt für die Zeit vom Juli 2008 bis Dezember 2012 die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und einer Vergütung der letzten Lebensaltersstufe in zwischen den Parteien nicht streitiger Höhe von 6.534,99 EUR nebst Zinsen geltend gemacht und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn für den genannten Zeitraum nach der letzten Lebensaltersstufe vergüten müsse. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Randnummer 11 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 keine Sachanträge gestellt hatte, hat das Arbeitsgericht die Klage durch Versäumnisurteil vom gleichen Tag abgewiesen. Es hat die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil auf den am 03.11.2014 eingelegten Einspruch des Klägers hin durch ein am 19.02.2015 verkündetes Urteil aufrechterhalten und dabei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der tarifliche Vergütungsanspruch des Klägers sei verfallen, weil er nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT-O geltend gemacht worden sei. Das Informationsschreiben der Beklagten vom 28.02.2014 stelle weder eine Gesamtzusage noch eine Auslobung der Beklagten dar und könne die Klage daher ebenfalls nicht stützen. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am 26.02.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.03.2015 eingelegte Berufung des Klägers, die er mit einem am 20.04.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat und mit der er zuletzt nur noch seine Zahlungsklage verfolgt. Randnummer 13 Der Kläger hält die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin für verpflichtet, die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen auszugleichen. Das Informationsschreiben der Beklagten vom 28.02.2014 beinhalte in Bezug auf die Vergütung nach Lebensaltersstufen eine Gesamtzusage der Beklagten, auf die auch er – der Kläger – sich stützen könne. Mit der angekündigten Auszahlung habe die Beklagte die Tätigkeit langjährig beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würdigen und Rechtssicherheit schaffen wollen, was ihn ebenfalls betreffe. Die Beklagte könne sich im Übrigen nach dem Informationsausschreiben nach Treu und Glauben nicht mehr auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen. Das Informationsschreiben stelle eine Auslobung dar, die die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verpflichte. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19.02.2015 – 1 Ca 524/14 – die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil vom 28.10.2014 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.534,99 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (17.06.2014) zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 19 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 20.04. und 03.06.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil vom 28.10.2014 auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers hin gemäß § 343 Satz 1 ZPO zu Recht aufrechterhalten, weil sich die Klage auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung als unbegründet erweist. Randnummer 22 1. Dem Kläger steht eine weitere Vergütung für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2012 nach §§ 26 ff. BAT-O nicht zu, auch wenn die dem Kläger nach Lebensaltersstufen gezahlten Grundvergütungen zu einer Altersdiskriminierung führten und die Beklagte deshalb zur Nachzahlung verpflichtet war. Diese Ansprüche sind gemäß § 70 BAT-O verfallen, weil sie von dem Kläger nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden. Eine derartige Geltendmachung erfolgte erstmals mit der am 10.06.2014 bei dem Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 17.06.2014 zugestellten Klageschrift und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist. Randnummer 23 Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Verfall der Ansprüche berufen. Es war zunächst allein Sache des Klägers, die Ausschlussfrist des § 70 BAT in Bezug auf die streitbefangenen Ansprüche einzuhalten. Die Beklagte hat den Kläger an einer derartigen Geltendmachung nicht gehindert und ihm gegenüber bis zum Verfall der Ansprüche auch nicht zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche würden unabhängig von einer derartigen Geltendmachung erfüllt. Ob sich aus dem Aushang der Beklagten vom 28.02.2014 eigenständige Ansprüche des Klägers ergeben, ist für die Frage des Verfalls der tariflichen Vergütungsansprüche ohne Bedeutung. Randnummer 24 2. Der Kläger kann seine Klage auch nicht mit Erfolg auf die „Information der Klinikleitung“ vom 28.02.2014 stützen. Zwar enthält dieser Aushang in Bezug auf die Ansprüche auf Zahlung von Grundvergütungen nach der letzten Lebensaltersstufe eine Gesamtzusage der Beklagten, von der der Kläger jedoch nicht erfasst wurde. Randnummer 25
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