den vorgenannten Kriterien aufzunehmenden Antragsteller an einem weiteren Losverfahren unter den weiteren Bewerbern der Verfahren VG 9 L 254.15 (A...), VG 9 L 300.15 (J...) und VG 9 L 329.15 (L...) zu beteiligen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und denjenigen Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) aufzunehmen, auf den bei der Verlosung der Rangplatz 1 entfällt, andernfalls einen der Antragsteller entsprechend seinem Rangplatz unverzüglich
rücken zu lassen, sofern der
dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassende Bewerber auf den Besuch der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) verzichtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller zu 1) und 2) zum Schuljahr 2015/2016 vorläufig in eine 1. Klasse der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) aufzunehmen, Randnummer 3 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 4 Der Antrag
GO ist zulässig und teilweise begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage mit dem Ziel, die Antragsteller zum Schuljahr 2015/2016 als Schulanfänger in die Grundschule am Arkonaplatz (SESB) aufzunehmen, Erfolg haben wird und ihnen durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable
teile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der tenorierten Verlosung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO), § 920 Abs. 2 ZPO). Die vorläufige Aufnahme der Antragsteller ist in dem Fall, in dem sie Losglück haben, auch geboten, um wesentliche
teile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Randnummer 5 Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz vom
VO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache und zur Hälfte Kinder auf, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist. Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP getrennt
beiden Sprachgruppen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP)
den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: Randnummer 7
rangig erfolgt die Auswahl zunächst
Zweit-, zuletzt
Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AufnahmeVO-SbP). Randnummer 11 Zum Schuljahr 2015/2016 wird an der Grundschule am Arkonaplatz wiederum eine erste Klasse als Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) eingerichtet. Die Zahl der Plätze hat der Antragsgegner auf die gemäß § 3 Abs. 10 Satz 1 AufnahmeVO-SbP höchste zulässige Klassenfrequenz von 26 Schülern festgelegt. Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse besteht kein Anspruch. Den Bewerbern um eine Aufnahme als Schulanfänger in die gewünschte Schule steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen zu, hingegen nicht auf Schaffung weiterer Kapazitäten (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
weisen können, stellt die Regelung einen spezifischen
teilsausgleich dar (Abgeordnetenhaus Berlin, Parlamentsdokumentation, Drucksache 17/132 vom 21. Januar 2014, S. 8), der den Ausgleich der
teile bezweckt, die ihnen durch den späteren Zuzug
Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom
den oben aufgeführten Kriterien durchgeführt werden. Randnummer 15 Demgemäß hat der Antragsgegner vorrangig zunächst 9 Bewerber aufgenommen, die über Grundkenntnisse der französischen Sprache verfügen, bereits schulpflichtig sind und ein Geschwisterkind an der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) haben, das auch im Schuljahr 2015/2016 noch diese Schule besuchen wird. Die hiergegen erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
den Angaben seiner Erziehungsberechtigten befand sich das Geschwisterkind von E... im Schuljahr 2014/2015 in der Klasse 5e und wird im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 6e besuchen. Gleiches gilt für das Geschwisterkind von J..., für das im Aufnahmeantrag der Besuch der Klasse 5e angegeben worden ist. Auch die Kinder I...und E... haben ausweislich der Angaben ihrer Eltern im jeweiligen Aufnahmeantrag ein Geschwisterkind in der Klasse 5e. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass. Das gilt angesichts dessen, dass es nur einen Zug der SESB an der Grundschule am Arkonaplatz gibt, deren Klassen offensichtlich jeweils mit dem Zusatz „e“ bezeichnet werden, auch soweit bereits die Klassenstufe im Schuljahr 2015/2016 mit 6“e“ bezeichnet worden ist. Die darüber hinaus benannten Kinder E... und H... gehören nicht zu den im deutschen Kontingent vorrangig aufgenommenen 9 Bewerbern. Sie sind dem Kontingent der französischen Muttersprachler zugeordnet. Randnummer 16 Die Antragsteller selbst erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Aufnahme
VO-SbP. Deren älterer Bruder A... wechselte erst im Juni 2015 in die
gewiesen haben und mit dem Schuljahr 2015/2016 schulpflichtig werden. Die Antragsteller haben an diesem Losverfahren teilgenommen und dabei keinen zur Aufnahme berechtigenden Losplatz erzielt. Dabei sind sie allerdings zu Unrecht benachteiligt worden, weil der Antragsgegner sie gemeinsam auf nur ein Los gesetzt hat.
VO-SbP entscheidet unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern das Los. Daraus folgt, dass jedem dieser Bewerber im Losverfahren ein eigenes Los zuzuteilen ist. Im Falle von Zwillingskindern führt dies zwar dazu, dass
Ziehung eines Zwillingskindes das andere Zwillingskind wegen Erfüllung des Geschwistervorrangs
VO-SbP bevorzugt vor anderen Losteilnehmern aufgenommen werden muss, d. h. Zwillingskinder faktisch eine doppelt so große Loschance wie ein „Einzelkind“ erhalten. Diese Rechtsfolge ergibt sich aber aus der gewollten Privilegierung von Geschwisterkindern und darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass Zwillingsgeschwister nur mit einem für beide geltenden Los am Losverfahren beteiligt werden. Diese Verfahrensweise verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), der es gebietet, jedem Bewerber im Losverfahren ein eigenes Los zuzuteilen (vgl. Beschluss der Kammer vom
rücken, dass einer der drei ausgelosten Schulplätze nicht in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
weis von Grundkenntnissen der Partnersprache nahe. Sie ist allerdings
dem Wortlaut von § 3 Abs. 5 Satz 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nicht zwingend, der es auch zulässt, dass unterschiedliche Tests zur Überprüfung von einerseits muttersprachlichen Kenntnissen und andererseits partnersprachlichen Grundkenntnissen verwendet werden. Hierfür spricht, dass es an mehreren Standorten der Staatlichen Europa-Schule Berlin unterschiedliche Sprachtests gibt und diese, wovon auszugehen ist, in dieser Weise von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden sind (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Dies gilt jedenfalls für die Überprüfung der muttersprachlichen und partnersprachlichen Kenntnisse an SESB-Zügen mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch, so dass die Sprachkenntnisse aller Bewerber dieser SESB-Züge – worauf es zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ankommt -
einheitlichen Kriterien überprüft werden. So ist auf dem Testformular für die Partnersprache Französisch aufgedruckt: „SESB Sprachstandsermittlung Partnersprache Französisch für die 4 deutsch-französischen Standorte, Fassung 2014“, und der entsprechende Testbogen für die Muttersprache Französisch enthält den Hinweis: „SESB Sprachstandsermittlung Muttersprache Französisch für die 4 deutsch-französischen Standorte, Fassung 2014“. Mag vor diesem Hintergrund die Bestehensgrenze von nur 20 Prozent der möglichen Punkte überraschen, so beruht diese Festlegung letztlich aber ebenfalls auf der fachlichen und pädagogischen Einschätzung, welche Basisfähigkeiten in der Partnersprache vorliegen müssen, um
dem pädagogischen Konzept und den jeweiligen Unterrichtsinhalten der SESB mit der Partnersprache Französisch eine Grundkompetenz für eine erfolgreiche Unterrichtsteilnahme feststellen zu können (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 – VG 9 L 337.14 -, Grundschule am Arkonaplatz (SESB)). Randnummer 20 Zutreffend wird geltend gemacht, dass es bei den aufgenommenen und in das Losverfahren einbezogenen Bewerbern an einer Dokumentation ihrer hinreichenden Kompetenzen der deutschen Sprache fehlt.
VO-SbP müssen Kinder, die in das deutsche Kontingent aufgenommen werden, Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen.
VO-SbP erfolgt die Überprüfung der Kompetenz in der deutschen Sprache in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 SchulG . Dabei erfüllen Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich (§ 3 Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP).
G hat die Sprachstandsfeststellung, d. h. die Feststellung, ob die deutschen Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht ausreichen, für zum Schuljahr 2015/2016 schulpflichtig werdende Kinder bis zum
der am
teilsausgleich für insbesondere aus dem Ausland kommende Kinder zu schaffen, die aufgrund ihres biografischen Hintergrundes die Voraussetzungen für den Besuch der Staatlichen Europa-Schule Berlin in besonderer Weise erfüllen, zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung aber noch keinen Wohnsitz im Land Berlin
weisen können. Dadurch werden Bewerber mit einer nur vorübergehenden Aufenthaltsdauer im Land Berlin sowie Kinder, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind, nicht von einer Aufnahme auf die gemäß § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP frei zu haltenden Schulplätze ausgeschlossen. Ihnen steht lediglich kein besonderer Vorrang bei der Verteilung dieser Plätze zu. Randnummer 22 Bei der Vergabe des frei gehaltenen Platzes hätte das einzige Bewerberkind M..., das ausweislich einer am 29. Juli 2015 durchgeführten Abfrage beim Berliner Melderegister dort noch nicht mit einer Wohnung verzeichnet ist, nicht beteiligt werden dürfen. Auch aus den Anmeldeunterlagen ergibt sich, dass dieser Bewerber aufgrund der Versetzung seiner Mutter zum August d. J. erst zu diesem Zeitpunkt
Berlin ziehen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme in die gewünschte Grundschule vorliegen müssen, ist die schulbehördliche Auswahlentscheidung (vgl. zu diesem Zeitpunkt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2007 – OVG 3 S 56.07 -). Bis zu diesem Zeitpunkt – hier der 11. Februar 2015 - müssen die Bewerber auch ihren Wohnsitz im Land Berlin
weisen (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2012 – VG 9 L 153.12 -). § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP verschiebt diesen Zeitpunkt für insbesondere aus dem Ausland
Berlin zuziehende Kinder auf ein Datum, das mit „vier Wochen vor Beginn der Sommerferien“ umschrieben ist. Aus der Anordnung, eine bestimmte Anzahl von Schulplätzen für einen definierten Bewerberkreis zeitlich befristet frei zu halten, folgt zugleich, dass
Ablauf dieser Frist über die Vergabe der frei gehaltenen Plätze zu entscheiden ist. Die Sommerferien im Land Berlin haben am
Berlin ziehen, nicht erfasst werden, ist wegen der zeitlichen Nähe der herausgeschobenen Auswahlentscheidung zum Einschulungstermin und aus Gründen der Rechtssicherheit in Bezug auf die Schulpflicht des aufgenommenen Kindes im Land Berlin (vgl. auch § 2 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP) hinzunehmen. Randnummer 23 Die vom Antragsgegner zur Besetzung des Platzes
VO-SbP vorgenommene Entscheidung gibt darüber hinaus Anlass darauf hinzuweisen, dass Kinder dieses Bewerberkreises ihre unmittelbar Aufnahme – ohne Durchführung eines für die Teilnehmer des Losverfahrens vom 11. Februar 2015 fiktiven Losverfahrens – beanspruchen können. Randnummer 24 Dass der Antragsgegner die in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG aufgeführten Kriterien bei seiner Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift findet bei der Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung ausdrücklich keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Randnummer 25 Dadurch, dass die Antragsteller rechtswidrig mit nur einem einzigen Los am Losverfahren beteiligt wurden, ist dieses für einen von ihnen rechtswidrig erfolgt. Dieses Kind ist daher so zu stellen, als wäre es rechtmäßig mit einem eigenen Los in das Losverfahren einbezogen worden. Da der Antragsteller zu 1) in der Liste der Losteilnehmer vor dem Antragsteller zu 2) aufgeführt ist, geht das Gericht davon aus, dass der Losplatz 9 auf ihn entfallen ist. Mithin ist der Antragsteller zu 2) in ein erneutes, für alle anderen Teilnehmer fiktives Losverfahren einzubeziehen und in die Grundschule am Arkonaplatz (SESB) aufzunehmen, wenn auf ihn einer der Rangplätze zwischen 1 und 5 entfällt, die die zur Aufnahme berechtigenden
rückerplätze einschließen. Da entsprechend dem Losrangplatz des Antragstellers zu 2) seinem Zwillingsbruder, dem Antragsteller zu 1), ein Vorrang gegenüber den anderen Losteilnehmern gebührt, ist der Antragsteller zu 1) ebenfalls in die Grundschule am Arkonaplatz (SESB) aufzunehmen, sofern der Antragsteller zu 2) einen Losrangplatz zwischen 1 und 4 erzielt. Randnummer 26 Wegen der rechtswidrigen Vergabe eines Schulplatzes an das Kind M... ist zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen, der allen rechtsschutzsuchenden Bewerben zusteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 -), unter denen dieser Platz zu verlosen ist. In dieses Verfahren ist neben den Antragstellern der Verfahren VG 9 L 254.15, VG 9 L 300.15 und VG 9 L 329.15 auch derjenige Antragsteller des hiesigen Verfahrens einzubeziehen, der nicht bereits aufgrund des vorgenannten Losverfahrens einen Aufnahmeanspruch erzielt hat. Randnummer 27 Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um den im Falle des Losglücks der Antragstellerin zu 1) bestehenden Anspruch auf Aufnahme zum Schuljahr 2015/2016 durchzusetzen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001229363
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