seit dem
kein Anspruch auf Leistungen bestehe, die missbräuchlich in Anspruch genommen würden. Ein Missbrauch liege insbesondere vor, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland lediglich begründet wurde, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Durch Bescheid vom
lägen vor. Nach der genannten Vorschrift bestehe kein Anspruch auf Leistungen, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des
begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10
missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere sei durch Satzung der Krankenkasse zu regeln. Der Kläger habe sich in den Geltungsbereich des
begeben, um missbräuchlich Leistungen von der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13
seit dem
gesetzlich versichert gewesen. Denn die Mitgliedschaft beginne mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung gegen Krankheit im Inland. Der Kläger sei bereits am
einhergehe. Soweit gesetzlich bestimmt sei, dass die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13
genannten Personen mit Begründung eines anderweitigen Anspruches auf Absicherung im Krankheitsfall ende, gelte das nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem 3., 4.,
begeben habe, um Leistungen missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Die Gesetzesbegründung stelle darauf ab, dass die Vorschrift die Fälle erfasse, in denen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland lediglich begründet werde, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können (Hinweis auf BT-Drucks 16/3100, S. 108). Das missbräuchliche Handeln bestehe gerade in dem Versuch, durch den Inlandsaufenthalt Versicherungsschutz zu erlangen und daraus Leistungen zu beziehen. Würden weitere Motive für den Inlandsaufenthalt hinzutreten, sei problematisch, ob § 52a
angewandt werden könne. Das Wort „missbräuchlich“ beinhalte keine zusätzlichen Anforderungen sondern verdeutliche nur die in dem Finalsatz enthaltene Struktur. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Behandlung unter Leistungsinanspruchnahme der Beklagten das einzige Motiv des Klägers für seine Rückkehr nach Deutschland gewesen sei. Der Kläger habe selbst angegeben, wegen seiner Verletzung zurückgekehrt zu sein. Er habe nämlich in der mündlichen Verhandlung gesagt, dass er ohne Krankheit wahrscheinlich in Thailand geblieben wäre. Dafür spreche auch die E-Mail der Mitarbeiter des Krankenheimes Pro Seniore, wonach sich der Kläger deswegen für die Rückkehr nach Deutschland entschieden habe, weil er wegen der andauernden Entzündung und der dadurch verursachten hochgradigen Einschränkung seiner Gehfähigkeit nicht mehr alleine zurechtkomme. Ebenso deute die Gesprächsnotiz mit dem Mitarbeiter der Beigeladenen vom
begeben habe, um Leistungen missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Das widerlege, dass die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen der ausschließliche Grund für die Rückkehr gewesen sei. Missachtet habe das Sozialgericht auch, dass bei Heimkehr von deutschen Staatsangehörigen kein Missbrauch angenommen werden könne, weil diese über ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf Rückkehr verfügten. Zudem habe das Sozialgericht versäumt, die Akten des Betreuungsverfahrens des Amtsgerichts C heranzuziehen und die dortigen Angaben über ihn - den Kläger - unter Berücksichtigung eines fachärztlichen Gutachtens zu bewerten, das von Frau S am
seit dem
. Nach dieser Vorschrift besteht nur dann kein Anspruch auf Leistungen, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des
begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
oder in einer von einer solchen Versicherung abgeleiteten Familienversicherung missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Satzung der Beklagten enthält zu dieser Bestimmung keine näheren Vorgaben. Randnummer 20 Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchsausschluss sind nicht gegeben. Der Kläger war zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
bei der Beklagten versichert. Denn er hatte keinen anderweitigen Anspruch auf Krankenversicherung und war zuletzt während seines Aufenthaltes in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Der Aufenthalt in Thailand zählt insoweit schon deswegen nicht als erheblicher Wechsel des Versicherungsstatus, weil der Kläger dort nicht krankenversichert war. Auf die zwischen dem vorherigen Versicherung und dem Wiedereintritt verstrichene Zeit kommt es nicht an (Just in Becker/Kingreen,
, 4. Aufl., § 5 Rn 66). Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten begann nach § 186 Abs. 11
mit der Einreise des Klägers in das Inland am
zu einer Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten. Randnummer 21 Die Voraussetzungen des § 52a
sind weiter insoweit erfüllt, als die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
dadurch entstanden ist, dass der Kläger sich aus dem Ausland kommend in den Geltungsbereich des
begeben hat. Allein die Tatsache, dass Anspruch auf Krankenbehandlung auf der Grundlage einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13
im Anschluss an einen Auslandaufenthalt entstehenden Versicherungspflicht besteht, kann aber nicht ausreichen, um einen Anspruchsausschluss nach § 52a
zu begründen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dafür zusätzlich erforderlich, dass sich der Versicherte in den Geltungsbereich des
begeben hat, um missbräuchlich Leistungen aus der Versicherung in Anspruch zu nehmen. Randnummer 22 Nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers (BT-Drucks 16/3100 S. 108) soll durch § 52a
die Solidargemeinschaft der Versicherten vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen durch Personen im Rahmen der neu eingeführten Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
geschützt werden. Erfasst werden sollen Fälle, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lediglich begründet wird, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. In diesen Fällen sei es nicht gerechtfertigt, z.B. aufwändige hochtechnisierte Operationen wie Organtransplantation zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu erbringen. Nicht von dem Leistungsausschluss betroffen sollen dagegen die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsleistungen sein. Die Kommentar-Literatur versteht die Vorschrift verbreitet dahin gehend, dass eine missbräuchliche Absicht stets vorliege, wenn alleiniger Zweck der Wohnsitznahme in Deutschland die Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung gewesen sei (KassKomm-Höfler, § 52a
Rn 6; Krauskopf, § 52a
Rn 8/9; Reyels in jurisPK
, 2. Aufl., § 52a Rn 10). Weitere Bedeutung soll dem Tatbestandsmerkmal der Missbräuchlichkeit dabei nicht zukommen (Sonnhoff in Hauck/Noftz,
Nach anderen Stimmen soll die Vorschrift ohne praktischen Anwendungsbereich sein (Lang in Becker/Kingreen,
, 4. Aufl., § 52a Rn 4; Padé in Eichenhofer/Wenner,
Darüber hinaus wird vertreten, dass bei einer Rückkehr von deutschen Staatsangehörigen aus dem Ausland das Vorliegen von Missbrauch stets zu verneinen sei, weil deutsche Staatsangehörige von Verfassung wegen das Recht zur Rückkehr in ihr Heimatland hätten (Linke, NZS 2008, S. 346 mit Fußnote 28). Randnummer 23 Nach der Rechtsauffassung des Senats bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der Missbräuchlichkeit schon sprachlich-grammatikalisch auf die Inanspruchnahme von Leistungen. Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte sich mit Recht oder sonstigen guten Gründen in das Inland begeben hat, sondern ob die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sachlich hinreichend gerechtfertigt erscheint. Der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ist zu entnehmen, dass Maßstab für das Vorliegen eines Missbrauches die Abwehr von Belastungen der Solidargemeinschaft der Versicherten ist. Allerdings kann nicht jede Leistungspflicht als abzuwehrende Belastung angesehen werden, da es im Gegenteil gerade Aufgabe der Solidargemeinschaft gesetzliche Krankenversicherung ist, ihre Angehörigen bei Eintritt des Versicherungsfalles durch die Gewährung von Leistungen zu unterstützen. Auch nach der Gesetzesbegründung wird durch § 52a
nicht jegliche Leistung der Krankenversicherung ausgeschlossen. Die Einstandspflicht für akute Erkrankungen und Schmerzzustände wird vielmehr ausdrücklich bestätigt. Die dahinterstehende Erwägung ist offensichtlich, dass akute Erkrankungen und Schmerzzustände immer auftreten können, so dass für das Einstehenmüssen der Solidargemeinschaft in diesen Fällen ausreicht, dass sich ein Erkrankter zufällig gerade in dem räumlichen Geltungsbereich des
befindet. Werden aber über eine Akutbehandlung hinausgehende Leistungen in Anspruch genommen, erscheint die Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung sachlich nur angemessen, wenn bereits über den zufälligen Aufenthalt im Inland hinausgehende Beziehungen zu der Versichertengemeinschaft aufgebaut worden sind oder zumindest in Zukunft noch aufgebaut werden. Die Inanspruchnahme von über eine Akutbehandlung hinausgehenden Versicherungsleistungen erscheint so nur dann missbräuchlich, wenn dafür nicht als Gegenleistung auch entsprechende Versicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum entrichtet werden. Eine solche Konstellation wäre etwa gegeben, wenn ein Patient sich erstmals anlässlich einer aufwändigen Krankenbehandlung im Inland aufhält und dieses nach Abschluss der Behandlung wieder verlässt. Solche Fälle haben dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Einführung der Vorschrift auch vor Augen gestanden. Randnummer 24 Vorliegend nimmt der Kläger aber nicht nur die Leistungen der Solidargemeinschaft gesetzliche Krankenversicherung in Anspruch. Er hat bereits in der Vergangenheit, bevor er nach Thailand ausgereist ist, langjährig Beiträge zur deutschen Sozialversicherung entrichtet und tut dies nach seiner Rückkehr nach Deutschland weiter. Gemäß §§ 227, 240 Abs. 3
muss er wie ein freiwillig Versicherter Beiträge aus seiner Rente entrichten. Es ist nicht absehbar, dass diese Beitragspflicht jemals wieder infolge einer Ausreise des Klägers aus Deutschland zum Erliegen kommen wird. Der Kläger ist damit (wieder) langfristig Teil der Versichertengemeinschaft geworden. Nach Auffassung des Senats liegt aus diesem Grund schon objektiv keine missbräuchliche Inanspruchnahme der Beklagten vor. Auf die Frage, welche subjektiven Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Absicht zu stellen wären, kommt es dann nicht an. Ohne das Vorliegen eines objektiven Missbrauchstatbestands kann es keine missbräuchliche Inanspruchnahme geben. Allein die unzutreffende Vorstellung eines Versicherten, die Solidargemeinschaft der Versicherten über Gebühr auszunutzen, berechtigt eine Krankenkasse auch nach der Rückkehr des Versicherten aus dem Ausland nicht dazu, ihm Leistungen zu versagen. Randnummer 25 Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass ein auf die Inanspruchnahme von Leistungen auf der Grundlage einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
gerichteter Vorsatz dem Kläger schon deswegen nicht nachgewiesen werden kann, weil dieser Vorsatz auch das Wissen umfassen müsste, nach § 5 Abs.1 Nr. 13
(wieder) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein (Padé in Eichenhofer/Wenner,
Selbst unter dem Gesichtspunkt einer Parallelwertung in der Laiensphäre kann dem Kläger ein solches Wissen nicht unterstellt werden. Der Kläger hatte sich vor seiner Rückkehr nach Deutschland nicht an die Beklagte, sondern an die Kirche gewandt. Nach Aktenlage wurde er erst in der C darauf aufmerksam gemacht, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten bestehen kann. Er selbst hatte also keine Kenntnis davon, dass er nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
versicherungspflichtig wurde. Dadurch wird widerlegt, dass er nach Deutschland zurückkehrte, um auf der Grundlage dieses Versicherungspflichttatbestandes Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Gegen die Annahme, dass er allein deswegen nach Deutschland zurückgekehrt ist, um Behandlungsleistungen in Anspruch zu nehmen, spricht weiter, dass der Kläger schon in Thailand behandelt worden ist. Bereits vor dem Sozialgericht hat er angegeben, dass er nicht wegen der besseren medizinischen Versorgung nach Deutschland zurückgekommen ist, sondern weil er davon ausging, dass seine Wunde im deutschen Klima besser heilen würde. Randnummer 26 Angesichts der langjährigen Verbundenheit mit den deutschen Lebensverhältnisses kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in Kenntnis der bei ihm bestehenden gesundheitlichen und altersbedingten Einschränkungen zurückkehrte, weil ihm für seinen Lebensabend eine Anpassung an die ihm von Kindheit an bekannten deutschen Verhältnisse schlicht weniger aufwendig erschien. Randnummer 27 Nach alledem waren auf die Berufung des Klägers hin das Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Randnummer 29 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001230082
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.