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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat L 32 AS 1688/15 B ER Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende - Tilgung mehrerer Darlehen durch Au

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Tilgung mehrerer Darlehen durch Aufrechnung - Begrenzung des Aufrechnungsbetrages auf 10 % des Regelbedarfs - verfassungskonforme Auslegung - Tilgungsreihenfolge Or

§ 86b Rdnr.

16 b). Randnummer 30 Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung zu ändern. Randnummer 31 Gegenständlich ist ein streitiges Rechtsverhältnis, das sich aus den Anträgen der Antragstellerin vom

  1. Juli 2008 und
  2. Juni 2005 ebenso ergibt wie aus der Ablehnung der Senkung der Höhe Aufrechnungsbeträge mit Bescheid vom
  3. Mai 2015, gegen den die Antragstellerin mit Fax vom 29.Mai 2015 Widerspruch eingelegt hatte. Randnummer 32 Schon das Schreiben des HVD vom
  4. Mai 2015 lässt sich als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom
  5. März 2015 und der in den Darlehensbescheiden verfügten Aufrechnungen auslegen. Das Schreiben mit Fax vom 29.Mai 2015, mit dem Bezug genommen wird auf die mit Bescheid vom
  6. Mai 2015 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Reduzierung der Aufrechnung auf 10 Prozent des Regelbedarfs lässt sich vom Empfängerhorizont als Widerspruch gegen den Bescheid vom
  7. Mai 2015 auslegen. Soweit dort das Datum
  8. Mai 2015 genannt ist, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da in dem Schreiben auf den Bescheid vom
  9. Mai 2015 Bezug genommen wird. Eine Entscheidung des Antragsgegners ist dazu nicht ergangen. Randnummer 33 Die Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die Antragstellerin habe keine Möglichkeit, gegen den Bescheid vom
  10. Mai 2015 vorzugehen, da das Schreiben vom
  11. Mai 2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, ist unzutreffend. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung veranlasst allerdings die Folge aus § 66 SGG, wonach die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Randnummer 34 Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig: In der Hauptsache ist eine andere Klageart als die Anfechtungsklage gegeben, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht ebenfalls, da sich die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom
  12. Mai 2015 und mit Fax vom 29.Mai 2015 an die Verwaltung gewandt hatte. Auch ist die einstweilige Anordnung nicht generell ausgeschlossen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X geltend macht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 86 b Rz. 26). Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung mit anderer Auffassung teilt der erkennende Senat nicht. Daher ist mit den vorgenannten Anträgen ein streitiges Rechtsverhältnis begründet. Randnummer 35 Die Antragstellerin hat auch Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen zeitlichen Umfang glaubhaft gemacht. Randnummer 36 Die Beschwerde ist unbegründet für die Zeit bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die tenorierten Leistungen sind erst ab dem Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Für die Zeit davor fehlt es an einem Anordnungsgrund. Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung hat in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen und ist nicht rückwirkend zu bewilligen, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist, wenn also die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Zukunft fortwirkt und daher eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet. Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Vermieter die Räumungsklage angestrengt hat und der Antragsteller den Verlust seiner Wohnung befürchten muss (so auch Hessisches Landessozialgericht,
  13. Senat, Beschluss vom
  14. Juni 2005 – L 7 AL 100/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  15. März 2015 – L 32 AS 346/15 B ER). Randnummer 37 Dies ist hier nicht der Fall, sodass das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit vor der Beschwerdeentscheidung in Ermangelung einer besonderen Dringlichkeit unbegründet ist. Randnummer 38 Für die Zeit ab der Beschwerdeentscheidung ist die Beschwerde begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind ab dieser Zeit glaubhaft gemacht. Randnummer 39 Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs auf Rücknahme der erklärten Aufrechnungen über 10 % des monatlichen Regelbedarfs hinaus, soweit sie zeitgleich erfolgen sollen, ergibt sich aus § 44 SGB X, der besagt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, § 44 Abs. 2 SGB X. Randnummer 40 Dahinstehen kann, ob mit Bescheid vom
  16. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  17. Juni 2015 - soweit Leistungen für den Lebensunterhalt gekürzt und vom Antragsgegner Beträge einbehalten wurden (im August 87,17 Euro anschließend 79,80 Euro) lediglich die Mitteilung über den Vollzug der in den Darlehensbescheiden verfügten Aufrechnungen erfolgte, ob hierin ein Verwaltungsakt zu sehen ist oder ob der Bewilligungsbescheid vom
  18. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  19. Juni 2015- mit denen Leistungen für den Lebensunterhalt gekürzt um den verfügten Tilgungsbetrag bewilligt wurden und die Bewilligungsbescheide über die Darlehen, soweit ein monatlicher Betrag zur Tilgung des Darlehens verfügt wurde, als rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe der Leistungen nach SGB II im streitigen Zeitraum zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BSG vom
  20. März 2012 – B 4 AS 26/10 R, zitiert nach juris, dort Rz. 10). Randnummer 41 Jedenfalls besteht ein Anspruch auf Rücknahme der verfügten Aufrechnungen, soweit über 10% des Regelbedarfs hinaus eine zeitgleiche monatliche Aufrechnung verfügt wurde. Insofern wurde das Recht unrichtig angewandt im Sinne von § 44 SGB X. Randnummer 42 Gemäß § 42 a Abs. 2 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt, solange Darlehnsnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Letzteres ist hier erfolgt. Randnummer 43 Allerdings ist die Tilgung für mehrere Darlehen insgesamt auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats in verfassungskonformer Auslegung des § 42 a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Diese Begrenzung ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Wortlaut, allerdings kann dieser so gelesen werden, da das Wort „Rückzahlungsanspruch“ im Plural steht und damit implizit auch Rückzahlungsansprüche aus mehreren Darlehen umfasst, das Wort „Aufrechnung“ aber im Singular steht. Diesbezüglich hat sich die Bundesregierung in einer Gegenäußerung zum Vorschlag des Bundesrats, die Aufrechnung weiter flexibel zu halten dahingehend geäußert, dass die Tilgung für mehrere Darlehen insgesamt auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ist, um den Betroffenen ausreichend Mittel zur Begrenzung des Lebensunterhalts zu belassen (BT-Drucksache 17/3982 S. 10, so auch Greiser in Eicher, SGB II, 3.

, § 42 a Rz. 30 unter Bezugnahme auf Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K 42 a Rdnr. 195 Stand 2/2012, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2013 – L 3 AS 5184/12 –, Rn. 34, juris). Danach bedarf es für diesen Fall keines Rückgriffs in die auf § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB II enthaltene Obergrenze für kumulierte Aufrechnungen in Höhe von 30 Prozent der Regelleistung (auch Greiser in Eicher, SGB II, 3.

, § 42 a Rz. 30 a. A. Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 42 a Rdnr. 24). Soweit Darlehen zurück gefordert werden, kann eine Aufrechnung nur nach der spezielleren Vorschrift des § 42 a SGB II erfolgen (Conradis in LPK-SGB II, 5.

§ 43Rdnr.14).

Randnummer 44 Dies entspricht der Wertung, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist, wonach im Fall der Tilgung eines Darlehens durch Einbehalt von 10 % der Regelleistung durch den Grundsicherungsträger in Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. (Urteil vom

  1. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, Rn. 150, juris). Dies ist mit einer 10 % des Regelbedarfs übersteigenden Aufrechnung bei Kumulation der Aufrechnungen aus Rückzahlungsverpflichtungen bei mehreren Darlehen nicht zu vereinbaren. Das BVerfG hat in der o.g. Entscheidung ausgeführt, Art. 1 Abs. 1 GG, der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schütze, verlange, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt werde. Der Hilfebedürftige könne in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskomme, bei besonderem Bedarf könne er zuerst auf das in der Regelleistung enthaltene Ansparpotential zurückgreifen. Der Gesetzgeber hat dem bei der Neufassung des Regelbedarfs nach dem SGB II auch Rechnung getragen.Danach enthält die laufende Leistung auch einen Betrag für nicht regelmäßig anfallende Bedarfe. Mit diesem Prinzip ist eine Ansparkonzeption verbunden, die in die Erwartung mündet, dass für nicht regelmäßig anfallende Bedarfe Anteile des Budgets zurückgelegt werden (BT-Drucks. 17/3404 S. 51).Der Leistungsbezieher muss danach in der Lage bleiben, mit der aufgrund der Aufrechnung gekürzten Leistung den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Fallen weitere, nicht regelmäßig wiederkehrende Bedarfe an, für die normalerweise auf das angesparte Budget zurückgegriffen werden kann, sieht § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Gewährung eines - weiteren - Darlehens vor. Kann danach im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Eine Darlehensgewährung kommt danach in Betracht, wenn eine Ansparleistung oder sonstiges Vermögen in Höhe der Grundfreibeträge tatsächlich nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe zur Verfügung steht (Blüggel in: Eicher SGB II,
  2. Aufl. 2013, § 24 Rn. 45). Auch in diesem Fall - der Gewährung mehrerer Darlehen - muss daher die Höhe der Tilgung auf insgesamt 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt bleiben, um dem Betroffenen ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu belassen, auch um die Gewährung weiterer Darlehen möglichst zu vermeiden und eine nur vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung zu ermöglichen. Randnummer 45 Da der Anspruch auf Erlass der einstweiligen Anordnung erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren begründet ist, sind die Rückzahlungsansprüche aus den beiden Bescheiden vom
  3. März 2015 durch maximale monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs ab
  4. August 2015 wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu tilgen. Randnummer 46 Zwar werden gemäß § 42 a Abs. 6 SGB II Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet, sofern keine Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Allerdings lässt sich weder das älteste – (Erklärung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, hier solle zunächst auf das älteste Darlehen geleistet werden) - noch das zuerst erbrachte Darlehen im vorliegenden Eilverfahren für die Aufrechnungen ab August 2015 feststellen. Jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lässt sich nicht ohne weiteren Zeitablauf durch weitere Aufklärungen klären, ob und in welcher Höhe aus dem zuerst erbrachten Darlehen gemäß Bescheid vom
  5. April 2014 im August 2015 noch ein Rückzahlungsanspruch besteht. Er könnte bereits getilgt sein durch die bis August 2015 erfolgten monatlichen Aufrechnungen. Zwar werden im Monat August 2015 nach dem Bescheid vom
  6. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  7. Juni 2015 nicht 79,80 (2 mal 39,90 Euro gemäß den Bescheiden vom
  8. März 2015) sondern 87,19 Euro und erst in den nachfolgenden Monaten 79,80 Euro aufgerechnet, was dafür sprechen könnte, dass im August 2015 auch aus dem ältesten Darlehen noch aufgerechnet wird, allerdings ist dies auf der Grundlage der Darlehenshöhe im Bescheid vom
  9. April 2014 (556,37 Euro) bei einem monatlichen Tilgungsbetrag von 39,90 Euro, aufrechenbar ab 1.Mai 2014 mit einer resultierenden Zeit zur Tilgung von 13,94 Monaten nicht ohne weitere nachvollziehbar, sodass dieses Darlehen bereits getilgt sein kann. Randnummer 47 Auch lässt sich hier nicht feststellen, welches der Darlehen, die mit Bescheid vom
  10. März 2015 bewilligt wurden, zuerst erbracht wurde. Randnummer 48 Damit greift die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß § 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der grundsätzlich im Sozialrecht Anwendung findet (Greiser, a.a.O. § 42 a Rz. 43 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Danach ist gemäß Absatz 2 die zunächst fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren, die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig zu tilgen. Mangels Feststellbarkeit bleibt hier nur die letzte Alternative, sodass eine Tilgung derart in Betracht kommt, dass die Rückzahlungsansprüche aus beiden Bescheiden vom
  11. März 2015 jeweils mit 5 % des Regelbedarfs ab
  12. August 2015 durch Aufrechnung zu tilgen sind. Randnummer 49 Die Dauer der einstweiligen Anordnung ist beschränkt bis
  13. April 2016 gemäß dem Bewilligungszeitraum des Bescheides vom
  14. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  15. Juni
  16. Daher kann dahinstehen, ob die gesamte Dauer der Aufrechnung zur Tilgung der Rückzahlungsansprüche aus den Darlehen der Bescheide vom
  17. März 2015 noch den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht, wonach eine nur vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Randnummer 50 Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Im Streit sind existenzsichernde Leistungen. Die Auffassung des Antragsgegners, eine 30prozentige Kürzung des Regelbedarfs begründe keine Eilbedürftigkeit, vermag der Senat nicht zu teilen. Die dazu zitierte Rechtsprechung mit Bezugnahme auf die sanktionsbegründende Vorschrift des § 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 6 SGB II erachtet der erkennenden Senat nicht als tragfähiges Argument. Randnummer 51 Nach allem sind auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begründet und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren erfolgreich. Randnummer 52 Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält auf Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.

§ 73a Rdnr.

7 a). Gerichtskostenhilfe darf verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347, 397 nach juris Rz. 26). Randnummer 53 Nach diesen Maßstäben bestand nach den vorangegangenen Ausführungen bereits erstinstanzlich hinreichende Erfolgsaussicht zum Hauptantrag. Hilfebedürftigkeit lag erstinstanzlich vor und besteht auch weiterhin. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs.4 ZPO i. V. m. § 202 SGG. Randnummer 55 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001230102

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