) zutreffend festgesetzt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei § 227
uneingeschränkt anwendbar. Die vom Kläger vertretene Auslegung, wonach die Norm nur für versicherungspflichtige Rückkehrer und bisher nicht versicherte Personen gelte, lasse sich weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbaren. Die vom Kläger vorgenommene Einschränkung des Wortlauts aufgrund der amtlichen Überschrift überzeuge nicht; der Wortlaut des Gesetzes habe Vorrang. Dieses Ergebnis werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt, weil § 227
im Zusammenhang mit der Einführung der Auffang-Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
geschaffen worden sei. Die vom Gesetzgeber bezweckte Anknüpfung der Beitragsbemessung für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
Versicherten an diejenige für freiwillig Versicherte sei auch sachgerecht. Bei beiden Versichertenkreisen seien vielfältige und unterschiedliche Einnahmearten anzutreffen. Der Kläger, der überwiegend von Einkünften aus Kapitalvermögen lebe, weise damit wesentliche Merkmale auf, wie sie für freiwillig Versicherte typisch seien. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 3 Abs. 1b Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs) sowie § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) seien die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen nach Abzug von Werbungskosten den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen. Dies sei mit höherrangigem Recht vereinbar und stehe mit der gesetzlichen Direktive des § 240 Abs. 1 Satz 2
im Einklang, für die Beitragsbemessung die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ zu berücksichtigen. Das Ergebnis sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 6 Gegen diesen ihm am
die klare Trennung von Pflicht- und freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung verwischt bzw. nivelliert worden. Die Gesetzesmaterialien belegten, dass es dem Gesetzgeber ausschließlich um die Beitragsbemessung für den „wieder in die gesetzliche GKV aufgenommenen Personenkreis, insbesondere hauptberuflich selbständig Erwerbstätige“ gegangen sei. Die Annahme, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
Versicherte stehe den freiwillig Versicherten typischerweise näher als den anderen Pflichtversicherten, sei sozialkonstruktivistisch, empirisch nicht belegt und wahrscheinlich auch gar nicht belegbar. Das vom Sozialgericht zitierte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06. Mai 2014 (Az.: L 1 KR 608/13), wonach § 240 Abs. 1 Satz 2
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen dazu ermächtige, alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, beitragspflichtig zu stellen und hiervon lediglich Mittel zur Kompensation eines besonderen Bedarfs und gewisse privilegierte Sozialleistungen auszunehmen, verkenne, dass eine derart weitreichende Ermächtigung § 240
nicht zu entnehmen sei. Mit der Einführung von § 3 Abs. 1b BVSzGs sei die Ermächtigungsgrenze des § 240
überschritten worden, weil der Gleichheitssatz verletzt worden sei. Neuere verfassungsrechtliche Rechtsprechung verdeutliche, dass die Frage der Gleichheitswidrigkeit dynamischen Beurteilungen unterliege und es schon deshalb auf die Zeit vor dem GKV-WSG nicht ankomme. Das Sozialgericht habe den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlangten aktuellen typisierenden Vergleich von Kapitaleinkünften der Versichertengruppen nach § 226 und 240
unterlassen. Es sei deshalb nicht einleuchtend, warum ein nach § 226
Pflichtversicherter mit Kapitaleinkünften auf oftmals anderer Bemessungsgrundlage Beiträge zahlen solle als ein nach § 240
Versicherter mit gleich hohen Erwerbs- und Kapitaleinkünften. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Gleichmäßigkeit der Steuererhebung nicht berücksichtige. Das BVerfG habe klipp und klar festgehalten, das eine (Steuer-)Belastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des (Steuer-)Pflichtigen beruhe, die Gleichheit im Belastungserfolg durch die Erhebungsregel ausschließe und deshalb die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen könne. Ein abstraktes Vollzugsdefizit reiche somit aus, ohne dass es auf die Behauptung oder gar den Nachweis ungleichmäßiger Beitragserhebung durch die Beklagten je nach Erklärungsbereitschaft der Mitglieder überhaupt ankäme. Die Diagnose der Verwaltungswirklichkeit in Verbindung mit Analysen des Verfahrensrechts sei tragfähige Grundlage für die Feststellung wesentlicher Erhebungsdefizite. Die strukturelle Gegenläufigkeit von Erhebungsregeln begründe die Vermutung, dass auch ein Erhebungsdefizit hinsichtlich der materiellen Steuernorm bestehe. Übertragen auf die krankenversicherungsmäßige Verbeitragung von Kapitaleinkünften sei es demnach mit der kommentarlosen Akzeptanz der formularmäßigen Selbstauskunft der Versicherten zu den Kapitalerträgen, wie sie die Spitzenverbände der Krankenkassen übten, in keinem Fall getan. Im Übrigen sei er nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Die Aufsichtsratstätigkeit sei statusrechtlich – beitragsrechtlich möge dies anders zu beurteilen sein – keine selbständige Erwerbstätigkeit. Weil der Zeitaufwand hierfür um ein mehrfaches über dem der marginalen anwaltlichen Tätigkeit von weniger als einer Wochenstunde liege, sei Letzterer bestenfalls nebenberuflich. Seine Anwaltszulassung habe er nur erlangt, um Mitglied des im Jahre 2000 in Hamburg neugegründeten Anwaltsversorgungswerkes zu werden. Anwaltlich arbeite er stets nur in einem solchen Umfang, dass er die Belastung aufgrund der Kammerbeiträge und der Haftpflichtversicherung ausgleichen könne. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
(hierzu unter II.). Auch die Kapitaleinkünfte des Klägers unterliegen der Beitragsbemessung (hierzu unter III.). Für die Zeit ab dem
anzuwenden ist, einer diesem Berufungsverfahren nachgelagerten Klärung überlassen wollten. Denn § 96 Abs. 1 SGG greift von Gesetzes wegen ein und ist einer Disposition der Beteiligten im Sinne einer anderweitigen Prüfung der einzubeziehenden Bescheide entzogen (BSG, Urteil vom 22. November 2012 – B 3 KR 19/11 R –, juris). Randnummer 20 II. Der Kläger ist seit dem 31. Juli 2013 nicht freiwillig versichert nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 1
, sondern pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. a
. Randnummer 21 1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
können der Versicherung Personen beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189
und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt. Der Beitritt erfolgt durch eine entsprechende Anzeige (§ 9 Abs. 2
), d.h. eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters, Stand Juni 2014,
49). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar zunächst um einen „Antrag auf freiwillige gesetzliche Versicherung“ gebeten, auf der ersten Seite des ihm daraufhin übersandten Vordrucks jedoch den Wortbestandteil „Beitritts“ und das Wort „freiwillige“ durchgestrichen; dass er auf der zweiten Seite des Vordruck letzteres nicht mehr durchgestrichen hat, ist ein unbeachtliches Versehen. Der Senat kann offen lassen, welche Bedeutung im vorliegenden Fall den vom Kläger vorgenommenen Änderungen des Vordrucks beizumessen ist. Denn jedenfalls hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über einen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung bereits zum
) ein. Randnummer 22
. Nach dieser Vorschrift sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Der Kläger war nicht nur vor dem 31. Juli 2013 gesetzlich krankenversichert, sondern an diesem Tag auch ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Für letzteren genügt nicht bereits eine Anspruchsberechtigung (Beck’scher OnlineKommentar Sozialrecht/Ulmer, Stand März 2015,
70; offen gelassen in BSG, Urteil vom 12. Januar 2011 – B 12 KR 11/09 R –, juris, für die Möglichkeit, Mitglied der Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten zu werden), sodass die (vom Kläger nicht wahrgenommene) Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung zu begründen, den Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. a
nicht eröffnet. Randnummer 23 3. § 188 Abs. 4
greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift gilt: Randnummer 24 „ 1 Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. 2 Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 3 Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“ Randnummer 25 Diese Regelung ist bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie erst mit Wirkung zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, für den vorliegenden Fall indes die Rechtslage am 31. Juli 2013 maßgeblich ist. Randnummer 26 4. Aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. a
folgt die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 12 SGB XI. Trotz des insoweit etwas missverständlichen Gesetzeswortlauts („weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten“) erfasst diese Regelung alle Personen, deren Versicherungspflicht in der GKV auf § 5 Abs. 1 Nr. 13
beruht (Kasseler Kommentar zur Sozialversicherungsrecht/Peters, Stand April 2015, SGB XI § 20, Rd. 52; Udsching, SGB XI, 4.A., § 20 Rd. 29). Randnummer 27 III. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Beitragsbemessung im Falle des Klägers für die Zeit ab dem
i.V.m. § 3 Abs. 1b Satz 1 BVSzGs gerade auch seine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Grunde zu legen waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Würdigung. Randnummer 28 1. § 227
gilt unterschiedslos für alle Personen, die der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
unterliegen. Dies wird zu Recht weder in der Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteile vom
2, 4; Ulmer a.a.O.,
1; Marburger, in: Eichenhofer/Wenner
, § 227 Rd. 3ff; Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch V / Hebeler, 4.A., § 227 Rd. 1; Rixen, in: Becker/Kingreen
, 4.A., § 227 Rd. 1) in Frage gestellt. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Klägers verkennt, dass weder der – hier zweifellos ungeschickt formulierten – amtlichen Überschrift einer Norm noch der Gesetzesbegründung ein höherer Stellenwert als dem Gesetzeswortlaut zukommt. Der Kläger übersieht auch, dass seine Rechtsansicht zur Folge hätte, dass für die Nicht-Rückkehrer unter den nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
Versicherungspflichtigen keine Vorschrift zur Beitragsbemessung existierte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zumal daraus wesentlich gröbere Gleichheitsverstöße resultieren würden als die vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung ins Felde geführten Umstände. Randnummer 29 2. § 3 Abs. 1b BVSzGs ist von der Ermächtigungsnorm des § 240 Abs. 1
, wonach der Spitzenverband Bund der Krankenkasse bei der Beitragsbemessung sicherzustellen habe, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird, gedeckt. Dass die unterschiedliche Behandlung von Pflicht- und freiwillig Versicherten im Hinblick auf die Beitragserhebung auf Kapitaleinkünfte nach In-Kraft-Treten des GKV-WSG nicht mehr gerechtfertigt sein soll, wird – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung (vgl. nur Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom
Versicherungspflichtigen) mindestens zugrunde zu legen sind, regeln § 240 Abs. 4 Sätze 1 bis 4
wie folgt: Randnummer 33 „Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16b des Zweiten Buches erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.“ Randnummer 34 2. Die Voraussetzungen von § 240 Abs. 4 Satz 2, 1. und 2. Alt.
sind gegeben. Randnummer 35 a. Der Kläger ist selbständig erwerbstätig. Randnummer 36 aa. Allerdings ist der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im
nicht definiert. Gleichwohl existiert ein für das Versicherungs- und das Beitragsrecht einheitliches Verständnis dieses Begriffs, der u.a. auch in § 5 Abs. 5
und § 10 Abs. 1 Satz Nr. 4
Verwendung findet (BSGE 79, 133; vgl. auch Peters a.a.O., Stand Dezember 2014,
51; Ulmer a.a.O., Stand März 2015,
9.). Selbstständig erwerbstätig ist danach, wer als natürliche Person mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit ausübt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 16/12 R –, juris, m.w.N.), also nicht lediglich einem Hobby oder einer unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht (Peters a.a.O., Stand Dezember 2014,
191). Randnummer 37 bb. Dies trifft sowohl auf die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt als auch für sein Tätigwerden in einem Aufsichtsrat zu. Randnummer 38
(s.o.) – sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst und nicht durch eine selbstständige Tätigkeit erzielt (BSG, Urteil vom 04. Juni 2009 – B 12 KR 3/08 R –, juris, m.w.N.). Randnummer 41 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.