Obsah (4)
§ 6§ 2a§ 3§ 1Auskehrung des Erlöses für ein Grundstück in Berlin-Mitte nach dem VermG, Verfassungsmäßigkeit von Ansprüchen aus § 1 Abs. 6 VermG Orientierungssatz 1. Eine Benennung des Grundstückes, auf den sich ei
§ 6Verm
G Nr. 40 = juris Rdnr. 14). Eine derartige Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall schon im Ansatz nicht notwendig, da jede einzelne Veräußerung von Aktien durch Verfolgte ab dem
- Januar 1933 als Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG angesehen oder auch deren Verfolgungsbedingtheit widerlegt werden kann. Ließe sich z.B. bei einer Veräußerung einzelner Aktien Anfang 1933 die Verfolgungsvermutung widerlegen, bestünde kein Anlass, sie gleichwohl in eine Gesamtschädigung einzubeziehen, wenn der selbe Verfolgte 1938 weitere Aktien des nämlichen Unternehmens verfolgungsbedingt veräußert hat. Ist hingegen die Verfolgungsvermutung bereits für den frühen Verkauf nicht zu widerlegen, bedarf es ebenfalls keines überwölbenden Gesamtplans, um die Wiedergutmachungsbedürftigkeit bereits dieses Verlustes festzustellen. Randnummer 39 So geht es hier auch nicht darum, für sich genommen nicht schädigende mit schädigenden Maßnahmen zu einer Gesamtschädigung zusammen zu führen, sondern darum, ob eine Abfolge von Schädigungen gleichartiger Vermögenswerte – K...-Aktien – als Teilschädigungen eines einheitlichen Vermögenswertes – Gesamtbeteiligung des Bankhauses an der K... AG – zusammengefasst werden kann mit der Folge, dass dadurch das Quorum erreicht wird. Grundsätzlich erscheint dies denkbar. So hat das Bundesverwaltungsgericht den sukzessiven Verlust von Erbanteilen hinsichtlich eines entzogenen Grundstückes als einheitlichen Zugriff angesehen, wenn die Maßnahmen – erstens – in ihrer Summe zu einem vollständigen Entzug des zur gesamten Hand gehaltenen Vermögenswerts geführt haben und – zweitens – der Grund für den Eigentumsverlust der selbe gewesen ist, nämlich eine seit dem ersten schädigendem Zugriff bestehende Überschuldungssituation (BVerwG, Urteil vom
- Februar 2003 – 7 C 10.02 –,
§ 2aVerm
G Nr. 7 = juris Rdnr. 12). Randnummer 40 Problematisch ist dabei allerdings, dass hier – wie bereits oben zu
- ausgeführt – zwei unterschiedliche Schädigungsebenen zusammentreffen, nämlich zunächst die Veräußerung von K...-Aktien durch das Bankhaus, schließlich der Verlust des Bankhauses als solches. Angesichts des Arisierungsdruckes gerade in der als jüdisch angesehenen Warenhausbranche, dem offenbar die K... AG besonders zügig erlegen ist, wie die frühzeitige Entlassung aller jüdischen Mitarbeiter zeigt, ist es nahe liegend, das sukzessive Herausdrängen des jüdischen Bankhauses aus der K...-Beteiligung als zusammenhängender Vorgang anzusehen. Die Arisierung des Bankhauses selbst ist aber davon losgelöst zu betrachten. Ähnlich lag der Fall in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom
- März 2012 – 8 B 84.11 –,
§ 3Verm
G Nr. 79 = juris Rdnr. 7): Dort konnten – nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen der Vorinstanz – in einem vor 1937 erfolgten Verkauf von Grundstücken Schmälerungen des Unternehmensvermögens im Sinne einer so genannten gestreckten Schädigung deshalb nicht gesehen werden, weil nicht festgestellt oder dargetan war, dass sie den 1937 erfolgten Entzug des Gesellschaftsanteils einleiteten, also auf den einheitlichen Vorsatz des Schädigers zurückzuführen waren. Randnummer 41 Dem entspricht der vorliegende Fall: Es ist nicht zu verkennen, dass die ablehnende Haltung der Nationalsozialisten gegenüber den als jüdisch angesehenen Kaufhäusern, die in der Boykottaktion vom 1. April 1933 ihren Ausdruck fand, Anlass war, die K... AG zu „entjuden“. Es ist dagegen nicht zu erkennen, dass damit oder gleichzeitig bereits beabsichtigt gewesen wäre, auf das Bankhaus insgesamt zuzugreifen. Vielmehr ist in den Anfängen der nationalsozialistischen Herrschaft, die noch von den Auswirkungen der Wirtschaftskrise gekennzeichnet war, davon auszugehen, dass Banken, und zwar auch jüdische Banken jedenfalls ab einer bestimmten (aktuell ausgedrückt: systemrelevanten) Größe, nicht in ihrem Bestand beeinträchtigt werden sollten. Dies schließt nicht aus, dass auch staatliche Maßnahmen darauf abzielten, jüdische Banken aus bestimmten Geschäftsfeldern heraus zu drängen und letztlich ihre Tätigkeit auf ihre jüdische Kundschaft zu beschränken. Ein Zugriff auf die Banken als solche war aber noch dadurch ausgeschlossen, dass zum Einen die massiv erst ab 1938 eingeführten Instrumente zur „Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“ (z.B. Verordnung vom 12. November 1938, RGBl. I S. 1580) noch nicht existierten, zum Anderen die wirtschaftlichen Verhältnisse der bereits „arischen“ Banken diesen mangels Kapitals eine – ggf. zu erzwingende, aber gleichwohl zu finanzierende – Übernahme jüdischer Banken noch nicht erlaubte. Darüber hinaus stellte sich insbesondere der bis 1937 zugleich als Reichswirtschaftsminister amtierende Reichsbankpräsident Hjalmar Schacht ungesetzlichen Einzelaktionen gegen Banken entgegen (vgl. Kahmann, Die Bankiers von Jacquier & Securius, Frankfurt am Main 2002, S. 65). Auch in den vorliegenden Unterlagen finden sich Belege, dass sich Schacht noch bis 1937 dafür einsetzte, das Geschäft des jüdischen Bankhauses Warburg aufrecht zu erhalten. Erst der Ausschluss aus dem Reichsanleihekonsortium im Herbst 1937 kann als gezielter Angriff auf den Bestand des Bankhauses W... & Co. bzw. auf dessen jüdische Inhaberschaft als solche angesehen werden. Randnummer 42 Letztlich liefe die Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen darauf hinaus, den unbestreitbar staatlich veranlassten Verfolgungsdruck als solchen zugleich als Gesamtplan für den Zugriff auf das Vermögen praktisch jedes einzelnen Verfolgten anzuerkennen. Dies widerspräche dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichtes, dieses Institut nur in besonders gelagerten Einzelfällen anzuerkennen. Randnummer 43 Für die Quorums- bzw. Zusammenrechnungsfrage bedeutet das zunächst, dass es bei den Aktienverkäufen auf das Quorum nicht ankommt, denn es handelt sich um den Verlust einer unmittelbaren Beteiligung. Daraus folgt, dass die Klage in Höhe dieser Anteile unbegründet ist. Ansprüche in Bezug auf die mit der Arisierung des Bankhauses verlorene Restbeteiligung dagegen sind mittelbare Beteiligungsverluste, so dass dafür das Quorum gilt. Da dieses nur erreicht werden könnte, wenn eine Zusammenrechnung erfolgt, also unmittelbare und mittelbare Beteiligungsverluste zusammengezogen werden, und dies nach den obigen Ausführungen mangels feststellbaren Gesamtplanes nicht möglich ist, ist die Klage insoweit begründet. Randnummer 44 5. Festgestellt werden muss somit, wie viele K...-Aktien das Bankhaus vor seiner Arisierung veräußert hat. Da die Veräußerungen als solche nur unvollständig dokumentiert sind, ist zumindest für den Zeitraum von Ende 1934 bis Ende 1935 darauf zurückzugreifen, aus einem Bestandsvergleich zu bestimmten Zeitpunkten den zwischenzeitlichen Abgang zu rekonstruieren. Dies erscheint der Kammer hinreichend, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aktien auf nicht rechtsgeschäftliche Weise abhanden gekommen sind. Unerheblich erscheint zudem, ob es zu zwischenzeitlichen Verkäufen und Neuerwerben gekommen ist, weil jede Veräußerung der Verfolgungsvermutung unterliegt, zudem durch die hier nur mögliche saldierende Betrachtung die Fluktuation nivelliert wird und schließlich die K...-Aktien nicht an der Börse gehandelt wurden, so dass eine hohe Fluktuation ohnehin kaum vorstellbar ist. Die Kammer stimmt dabei der Auffassung der Historikerin H... zu, dass die Gesellschafterverzeichnisse der K... AG keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bieten, zu Gunsten der insoweit beweisbelasteten Beigeladenen zu belegen, wie viele K...-Aktien das Bankhaus W... & Co. zum Zeitpunkt der Generalversammlungen tatsächlich hatte. Dort ist nur aufgeführt, wer das Stimmrecht für wie viele Aktien wahrgenommen hat. Selbst wenn sich dabei belegen lässt, wie viele Stimmrechte durch Mitarbeiter des Bankhauses W... & Co. ausgeübt wurden, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob es sich um eigene Aktien oder Aktien von Kunden im Depot des Bankhauses handelte. Randnummer 45 Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei den Ausarbeitungen der Historikerin H... um Parteigutachten handelt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Feststellungen zum Aktienbestand zu bestimmten Zeitpunkten sowie zu einzelnen Veräußerungen durch die vorgelegten Unterlagen, an deren Echtheit kein Zweifel besteht, so dicht belegt sind, dass sie die zuverlässige Feststellung erlauben, dass das Bankhaus W... & Co. wenigstens über die entsprechenden Beteiligungen verfügte. Es bedarf daher keiner weiteren Ermittlungen durch das Gericht oder einen noch zu beauftragenden Gutachter. Randnummer 46
- a)Ausgangspunkt für die Berechnung ist wie im Bescheid angenommen der 31. Dezember 1934. Dies allerdings nicht deshalb, weil es sich um den – nach Auffassung der Kammer ohnehin nicht gegebenen – Anfangspunkt einer gestreckten Schädigung handelte, sondern weil aus den vorliegenden Unterlagen keine Belege für Aktienverkäufe vor diesem Zeitpunkt vorliegen, sondern vielmehr die – unzuverlässigen – Ermittlungen an Hand der Gesellschafterverzeichnisse darauf schließen lassen, dass das Bankhaus Warburg in diesem Zeitraum noch Anteile – überwiegend wohl durch Beteiligung an Kapitalerhöhungen – hinzu erworben hat. Randnummer 47 Bei der Feststellung des Aktienbestandes zu diesem Stichtag ist im Wesentlichen der Ausarbeitung der Historikerin H... zu folgen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die bezogenen Unterlagen nicht sämtlich auf genau diesen Zeitpunkt beziehen. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass in den zwischen den einzelnen Daten der Unterlagen liegenden Zeiträumen Aktien zwischen Depots verschoben wurden, so dass sich etwa die im Schreiben der T...-Aktiengesellschaft vom 15. August 1934 genannten Aktien („Depot B“) in den Effektenbeständen per 31. Dezember 1934 wiederfinden könnten. Dagegen spricht allerdings die Mitteilung der T...-Aktiengesellschaft vom 28. Dezember 1934, wonach die (also wohl alle) dort auf Grund eines Treuhandvertrages vom 25. Januar 1934 verwalteten Aktien nicht von Bezugsberechtigten erworben worden seien, weshalb im Januar keine Ausschüttung erfolge. Der 28. Dezember 1934 wiederum war ein Freitag, so dass es sich um eine Jahresendmitteilung handeln dürfte. Schließlich ist der Bestand im C...bank-Depot gesperrt gewesen. Randnummer 48 Unsicher erscheint danach allein der Verbleib des „A...“-Aktienbestands gemäß der Aufstellung vom 17. November 1934. Dort befanden sich zum 17. November 1934 K...-Aktien zum Nennbetrag von 2.835.100,- RM sowie zum 20. Februar und 11. März 1935 jeweils 1.003.200,- RM. Die von der „... gehaltenen Karstadt-Aktien sind dem Bankhaus gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG anzurechnen. Die Bestimmung gilt zwar ihrem Wortlaut nach nur für die Berechnung des bei mittelbarer Beteiligung zu erreichenden Quorums, doch findet sich im Gesetz kein Anhalt dafür, dass zwischen der zunächst als Quorum maßgeblichen Beteiligungshöhe und dem im Falle der Berechtigtenfeststellung zu restituierenden Bruchteil differenziert werden könnte. § 16 Abs. 4 AktG wirkt sich demzufolge auch auf die Berechtigungsquote aus. Es besteht kein Anlass, in den Fällen, in denen der Zwischenschritt – Feststellung des erforderlichen Quorums – entfällt, zu einer anderen Berechnungsmethode der Berechtigungsquote zu greifen. Damit steht auch fest, dass es auf den Sitz des abhängigen Unternehmens nicht ankommt (vgl. Hüffer, AktG 9. Aufl., § 16 Rdnr. 12 m.w.N.), was sich zudem daraus rechtfertigt, dass die tatsächliche Geschäftsführung beim beherrschenden Unternehmen stattfindet, welches als inländisches Unternehmen dem Verfolgungsdruck unmittelbar ausgesetzt war. Dass das Bankhaus beherrschend – nämlich mit 80 % – beteiligt war, ist unstreitig, wobei es anders als in der Berechnung im Bescheid nicht auf die genaue Höhe der Beteiligung ankommt, denn nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 AktG gelten alle vom abhängigen Unternehmen gehaltenen Anteile als dem beherrschenden Unternehmen gehörig, nicht etwa nur im Umfang der Beteiligungsquote (LG Dortmund, Urteil vom 7. April 2005 – 18 O 136/04 –, DB 2005, 1449 = juris Rdnr. 26). Randnummer 49 Nachweislich hat das Bankhaus die „A...“ erst am 8. Januar 1935 angewiesen, nom. 1.000.000,- RM Aktien in das Depot von W... & Co., Amsterdam zu legen, um damit Schulden bei der Reichsbank zu zahlen. Dieser Betrag ist somit nicht im Effektenkonto zum 31. Dezember 1934 enthalten und erklärt einen Teil der Differenz des Bestandes bei „A...“ von 2.835.100,- RM am 17. November 1934 zu dem von 1.003.200 RM am 20. Februar 1935, so dass noch eine unklare Differenz von 831.900,- RM verbleibt. Da diese Entschuldungsaktion in der Folge einer Besprechung zwischen dem Bankhaus W... & Co. und der Reichsbank am 10. Dezember 1934 erfolgte und die Reichsbank mit Schreiben vom 29. Januar 1935 die Angelegenheit als erledigt angesehen hat, kann der Ablauf so gedeutet werden, dass keine weiteren Aktien von der A... vor dem 31. Dezember 1934 auf das Bankhaus übertragen wurden. Randnummer 50 Danach ist von folgendem Anfangsbestand auszugehen: Randnummer 51 Effekten-Konto 707.380,- RM „A...“ (komplett, nicht 5/6) 2.835.100,- RM C...bank 763.800,- RM T... -Aktiengesellschaft 2.170.300,- RM Gesamt 6.476.580,- RM Randnummer 52
- b)Als Endpunkt kommt, da – wie ausgeführt – die späteren Gesellschafterverzeichnisse der Generalversammlungen nicht belastbar sind, nur der Beteiligungsstatus zum 31. Dezember 1935 in Betracht. Konkrete Einwendungen gegen diese Feststellung hat die Klägerin nicht gemacht, so dass der Betrag von 3.011.800,- RM – wiederum unter voller Anrechnung des „A...“-Paketes – angesetzt werden kann. Der Bestand im C...bank-Depot war zu diesem Zeitpunkt weiterhin gesperrt. Der Bestand im Depot bei der T...-Aktiengesellschaft ist zwar erst durch deren Schreiben vom 7. März 1936 belegt, doch spricht diese Entnahme dagegen, dass zwischen dem 31. Dezember 1935 und diesem Zeitpunkt zunächst im Effektenbuch des Bankhauses W... & Co. nachgewiesene Aktien zwischenzeitlich in das Depot bei der T...-Aktiengesellschaft verschoben worden sein könnten. Danach hat das Bankhaus W... & Co. in diesem Zeitraum K...-Aktien im Nominalwert von 3.464.780,- RM verloren. Bezogen auf ein Stammkapital von 28.854.000,- RM ergibt sich eine Quote von 12,01 %. Randnummer 53
- c)Außerdem sind für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1935 noch die folgenden einzelnen Aktienverkäufe belegt: Randnummer 54 • Verkauf von nom. 750.000 RM über W... Amsterdam gemäß Protokoll der Chef-Besprechung vom 2. September 1936. Randnummer 55 • Verkauf von nom. 250.000 RM Aktien gemäß Protokoll der Chef-Besprechung vom 14. September 1936. Randnummer 56 • Verkauf von 147.300,- RM Aktien gemäß Schreiben der Reichsbank vom 11. November 1936. Randnummer 57 • Verkauf von nom. 100.000,- RM Aktien an F...O... und G... von O... gemäß Besprechungsprotokoll vom 3. Mai 1937. Randnummer 58 • Verkauf von 80.000,- RM Aktien an F...O... und G... von O... gemäß Besprechungsprotokoll vom 7. Mai 1937. Randnummer 59 Da in der Generalversammlung vom 20. August 1936 eine Kapitalerhöhung beschlossen wurde, sind diese weiteren Veräußerungen mit dem neuen Kapital in Relation zusetzen. 1.327.300,- RM in Relation zum neuen Kapital von 36.000.000,- RM ergibt eine Quote 3,69 %. Randnummer 60
- d)Die zu
- b)und
- c)errechneten Quoten ergeben zusammengerechnet (ohne die oben vorgenommenen Rundungen) eine Quote von 15,69 %. In dieser Höhe besteht mithin ein Anspruch der Beigeladenen auf Bruchteilsrestitution bzw. Erlösauskehr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Randnummer 61 5. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch der Beigeladenen bereits durch eine vollständige Wiedergutmachung nach früheren Regelungen erfolgt ist, liegen nicht vor. Zwar hat die Familie W... 1949 ihr Bankhaus im Zuge eines Rückerstattungsvergleichs zurückerhalten. Aber nur dann, wenn die seinerzeitigen Leistungen auch für die im Osten gelegenen Vermögenswerte der Gesellschaft erbracht worden wären, gäbe es keine vermögensrechtlich zu schließende Restitutionslücke; vielmehr wäre bereits in der Vergangenheit das geschehen, was § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuholen bezweckt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 – 7 C 53.96 –,
§ 3Verm
G Nr. 18 = juris Rdnr. 17). Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass die damalige Rückerstattung auch den Verlust von Ost-Berliner Grundstücken der K... AG umfasst haben sollte. Randnummer 62
- Die gesetzgeberische Entscheidung, den Verfügungsberechtigten Ansprüchen der vorliegenden Art auszusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 1 Abs. 6 VermG ist insbesondere mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar. Inhalt der Regelung ist es nicht, die heutigen Rechtsinhaber zu enteignen, ihre vermögensrechtlichen Rechtspositionen also im Interesse des Wohls der Allgemeinheit gezielt zu entziehen. Mit seinem Regelungszweck, bestimmte Erwerbsvorgänge aus nationalsozialistischer Zeit rechtlich zu missbilligen und daher zu Gunsten des früheren Eigentümers oder seiner Rechtsnachfolger rückabzuwickeln, stellt sich § 1 Abs. 6 VermG vielmehr als eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar, die schon deswegen nicht zu beanstanden ist, weil die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Gebiet der DDR anders als im früheren Bundesgebiet unterblieben und der Gesetzgeber allein durch den Zeitablauf nicht gehindert war, die Wiedergutmachung im Gebiet der DDR nachzuholen, nachdem sich die Möglichkeit hierzu im Zuge der Wiedervereinigung ergeben hatte (BVerwG, Beschlüsse vom
- März 1997 – 7 B 78.97 –,
§ 1Verm
G Nr. 107 = juris Rdnr. 2, und vom
- Juni 2006 – 7 B 49.06 –, juris Rdnr. 2). Ein verfassungsrechtlicher Schutz der Klägerin vor derartigen Ansprüchen ergibt sich auch nicht daraus, dass erst die Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom
- Juli 1997(WoModSiG, BGBl. I S. 1823) die Einräumung von (anteiligem) Bruchteilseigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen ermöglichen sollte, die zum Zeitpunkt der verfolgungsbedingten Anteilsschädigung zu dem Unternehmen gehörten oder von ihm später angeschafft wurden (Urteil vom
- März 2007 – 8 C 26.05 –,
§ 3Verm
G Nr. 66 = juris Rdnr. 36 m.w.N.). Angesichts der Dynamik sowohl der Gesetzgebung als auch der Rechtsprechung zur Regelung offener Vermögensfragen gerade in den 1990er Jahren kann von einem Vertrauensschutz dahin gehend, von bestimmten Ansprüchen verschont zu bleiben, nicht ausgegangen werden. Gründe, aus denen dies im vorliegenden Fall anders sein könnte, sind nicht ersichtlich. Randnummer 63
- Die Berechnung des Ablösebetrages ist nicht zu problematisieren, da dies nicht die Höhe der von der Klägerin zu leistenden Zahlung, sondern nur deren Aufteilung betrifft, wodurch die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt werden kann. Allein die Beigeladene könnte durch einen zu hoch angesetzten Ablösebetrag in ihren Rechten verletzt werden, hat sich aber nicht dagegen gewandt. Randnummer 64
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einen anteiligen Erstattungsanspruch in Höhe ihres Obsiegens zuzuerkennen, da sie einen Antrag gestellt hat und sich somit dem – in Höhe ihres Unterliegens realisierten – Risiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, selbst Kosten zu tragen. Anlass, auch die Beklagte mit Kosten der Beigeladenen zu belasten, besteht hingegen nicht. Die Kostenteilung zwischen Beklagter und Beigeladener folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 65 Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere sind die Grundlagen für die Annahme einer gestreckten Schädigung geklärt; Schwierigkeiten der Anwendung im Einzelfall rechtfertigen die Revisionszulassung nicht. Randnummer 66 [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom
- Juli 2013 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Randnummer 67 Beschluss vom
- Juli 2013 Randnummer 68 Das Urteil vom
- Mai wird dahin gehend berichtigt, das der letzte Satz unter Nr. 5 lit. b der Entscheidungsgründe, UA S. 15, statt „Bezogen auf ein Stammkapital von 25.854.000,- RM ergibt sich eine Quote von 12,01 %.“ richtig lautet: Randnummer 69 „Bezogen auf ein Stammkapital von 28.854.000,- RM ergibt sich eine Quote von 12,01 %.“ Randnummer 70 Gründe Randnummer 71 Die Berichtigung beruht auf § 118 Abs. 1 VwGO. Der Fehler ist offensichtlich, weil Kapital und Quote in der ursprünglichen Fassung rechnerisch nicht korrelieren. Der Fehler liegt in der Angabe des Kapitals und nicht in der Berechnung der Quote, da sich die Höhe des Kapitals in der berichtigten Fassung aus den am Ende des Tatbestandes des Urteils in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ergibt (S. 23, 25 und 26 der Ausarbeitung der Historikerin H..., Beiakte I zur Bündelnummer F... Bl. 1 ff.). Die Beteiligten sind gehört worden. Randnummer 72 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). ] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001230908