Grundschulung im Kündigungsschutzrecht; Schulungsbedarf langjähriger Personalratsmitglieder bei originärer Zuständigkeit eines anderen Personalvertretungsgremiums Leitsatz Zur Grundschulung von langjä
§ 46Abs. 6 BPers
VG verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1 zu der Schulung „Personalräte gut beraten - Kündigung und Zustimmungsverweigerung“ am 9. Mai 2014 in Berlin freizustellen, Randnummer 17 4. festzustellen,
§ 46Abs. 6 BPers
VG verpflichtet ist, die Beteiligte zu 2 zu der Schulung „Personalräte gut beraten - Kündigung und Zustimmungsverweigerung“ am 9. Mai 2014 in Berlin freizustellen, Randnummer 18 5. festzustellen,
§ 46Abs. 6 BPers
VG verpflichtet ist, den Beteiligten zu 3 zu der Schulung „Personalräte gut beraten - Kündigung und Zustimmungsverweigerung“ am
- Mai 2014 in Berlin freizustellen. Randnummer 19 Die Beteiligten zu 1 bis 3 stellen keinen Antrag. Der Beteiligte zu 3 weist darauf hin, er habe die Auflösung der eigenen Geschäftsstelle befürchtet, Handlungsbedarf bejaht und sich den Sorgen und Anfragen der Beschäftigten ausgesetzt gesehen. Randnummer 20 Der Beteiligte zu 4 beantragt, Randnummer 21 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Der Beteiligte zu 4 ist mittlerweile der Ansicht, dass die Tagung eine Grundschulung darstelle, sie aber für die Beteiligten zu 1 bis 3 subjektiv nicht mehr erforderlich gewesen sei. Gegen eine Wiederholungsschulung spreche, dass das Projekt Aufbruch auf Änderungen gezielt habe, die nicht das interne Verhältnis innerhalb der Dienststelle betroffen hätten. Für ordentliche Kündigungen sei der Antragsteller nicht zuständig gewesen. II. Randnummer 23 A. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Gemäß § 88 in Verbindung mit § 83 Abs. 2 BPersVG ist das Arbeitsgerichtsgesetz entsprechend anwendbar. Der Antragsteller hat die Beschwerde (§ 87 Abs. 1 ArbGG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und mit Gründen versehen, wie es § 89 Abs. 2 ArbGG verlangt. Randnummer 24 Die Zulässigkeit der Beschwerde wie auch der Anträge entfällt nicht dadurch, dass der Antragsteller nachträglich, mit Wirkung vom
- April 2015 zusammen mit der Geschäftsstelle (siehe § 11 der Satzung vom
- Januar 2010 der B... mit nachfolgenden Änderungen; Dienststelle gemäß § 6 Abs. 1 BPersVG) aufgelöst ist. Denn ihm steht zur Abwicklung und Durchsetzung der zuvor womöglich entstandenen Ansprüche seiner Mitglieder aufgrund der Personalratstätigkeit ein Restmandat zu (Kröll in: Altvater/Baden/Berg/Kröll u.a., BPersVG,
- Auflage 2013, § 26 Rn. 10, 10a mit weiteren Nachweisen). Randnummer 25 B. Der Antrag zu 1 ist unzulässig, die weiteren Anträge sind zulässig. Randnummer 26 Der Antragsteller hat für seinen Feststellungsantrag zu 1 kein rechtliches Interesse, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Das ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der nach § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 525 Satz 1 ZPO anwendbar ist. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, geht es ihm um die Freistellung vom Dienst und die Kostenerstattung. Die angeblich außerdem bestehende Gefahr, dass ohne die mit dem Antrag zu 1 begehrte Feststellung für die Beteiligten zu 1 bis 3 arbeitsrechtliche Konsequenzen folgten, weil sie an der Schulung teilgenommen haben, stellt immerhin einen Bezug zur Gegenwart her. Der Antrag zielt demnach nicht allein darauf, im Nachhinein entscheiden zu lassen, wer Recht gehabt habe (was diesen unzulässig gemacht hätte, vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2011 – 6 P 16.10 – BVerwGE 140, 134 Rn. 12; Beschluss vom
- Juli 2007 – 6 P 9.06 – PersR 2007, 434 [435]). Die Gefahr besteht indes heute nicht. Der Beteiligte zu 4 hat die Teilnahme nicht verboten und hegt wegen des Einsatzes von Überstunden – wie in der mündlichen Anhörung bekräftigt – auch nicht die Absicht, gegen die Beteiligten zu 1 bis 3 arbeitsrechtlich vorzugehen. Randnummer 27 Die Möglichkeit, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 selbst wegen ihrer Schulung eine gerichtliche Klärung hätten beantragen können, berührt die Zulässigkeit der Anträge zu 2 bis 5, die der Antragsteller in eigenem Namen stellt, nicht (näher BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2003 – 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1 [2 f.]). Randnummer 28 Der auf Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Zahlung zielende Leistungsantrag zu 2 ist als solcher statthaft (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- März 2011 – OVG 60 PV 3.10 – juris Rn. 16 und [inzident] vom
- Januar 2014 – OVG 62 PV 14.12 – juris Rn. 14). Seiner Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller Kostenerstattung mit Zahlung an sich beansprucht und nicht an die Beteiligten zu 1 bis 3, seine Mitglieder (wie es der Personalrat in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall tat; siehe den Beschluss vom
- Februar 2003 – 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1 [4]). Das Rechtsschutzbedürfnis ist geben, weil es möglich erscheint, dass ein Personalrat Zahlung an sich begehren und die Mittel im Innenverhältnis an seine Mitglieder weitergeben darf, selbst wenn diese im Verhältnis zum Bildungsträger und zum Beförderungsunternehmen persönlich verpflichtet sind (Drittschadensliquidation). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die dem Personalratsmitglied dienenden Anspruchsgrundlagen aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in Verbindung mit § 4 BRKG (Fahrtkosten) und § 10 BRKG (Schulungskosten als Nebenkosten) neben der die Personalvertretung berechtigenden Generalklausel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (zu beidem BVerwG, a.a.O. BVerwGE 118, 1 [4 f.]). Ob letztlich nur der Antrag, die Dienststellenleitung zur Zahlung an die Personalratsmitglieder zu verpflichten, Erfolg verspricht, ist eine Frage der Begründetheit. Randnummer 29 Die Zulässigkeit der Anträge zu 3 bis 5 besteht auch nach Teilnahme der Beteiligten zu 1 bis 3 an der Schulung vom
- Mai
- Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, weil es möglich erscheint, dass eine rückwirkende Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG den Beteiligten zu 1 bis 3 die erneute Gutschrift der Überstunden auf ihren Arbeitszeitkonten eintrüge. Randnummer 30 C. Die Anträge zu 2 bis 5 sind unbegründet. Ob ein Personalratsmitglied unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen ist (§ 46 Abs. 6 BPersVG) und ob insoweit die mit der Teilnahme verbundenen Kosten von der Dienststelle zu tragen sind (§ 44 Abs. 1 BPersVG), hängt unter anderem davon ab, dass in der Schulung – gemäß dem Wortlaut der zuerst genannten Vorschrift – Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Andernfalls wäre die Reise nicht – wie es in der zweitgenannten Vorschrift heißt – zur Erfüllung der Aufgaben des Personalratsmitglieds notwendig. Randnummer 31 1.) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom
- Februar 2003 – 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1;
- Juni 2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122;
- Juli 2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428;
- Juli 2007 – 6 P 9.06 – PersR 2007, 434;
- November 2012 – 6 P 4.12 – juris; Beschluss des Senats vom
- Januar 2014 – OVG 62 PV 14.12 – juris) muss eine Schulung objektiv erforderlich sein, d.h. zur sachgerechten Arbeit im Personalrat benötigt werden, und subjektiv erforderlich sein, mithin von dem zur Schulung entsandten Personalratsmitglied angesichts seines Kenntnisstandes benötigt werden. Insoweit ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Grundschulungen sollen alle Personalratsmitglieder in die Lage versetzen, ihren Aufgaben im Gremium gerecht zu werden. Die Vermittlung von Grundzügen des Kündigungsschutzrechts gehört grundsätzlich zur Grundschulung (BVerwG, a.a.O. – BVerwGE 126, 122 Rn. 17 f.). Randnummer 32 Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Grundschulung im Jahr der erstmaligen Wahl in den Personalrat oder im darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen muss, um für den angestrebten Zweck noch erforderlich zu sein, weil andernfalls anzunehmen ist, dass sich ein Personalratsmitglied das erforderliche Grundwissen auf eine andere Weise angeeignet hat (BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2003 – 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1 [10]; anders das BAG, Beschluss vom
- März 2008 – 7 ABR 2/07 – juris Rn. 19). Ausnahmsweise kann auch noch später eine Grundschulung subjektiv erforderlich sein, wenn das hinreichend begründet wird (BVerwG, Beschluss vom
- September 2005 – 6 PB 8.05 – Homepage des Gerichts Rn. 8; auch das BAG verlangt a.a.O. – Rn. 14, nach längerer Zugehörigkeit zum Betriebsrat eine konkrete Darlegung der die Erforderlichkeit begründenden Umstände). Randnummer 33 2.) Nach diesen Maßstäben war die vom Antragsteller beschlossene Teilnahme der Beteiligten zu 1 bis 3 an der Schulung vom
- Mai 2014 nicht erforderlich. Die Schulung war, wie inzwischen auch der Beteiligte zu 4 zugesteht, vom Bildungsträger auf die Grundschulung von Personalratsmitgliedern angelegt. Das folgt aus der Angabe des Referenten sowie aus dem von ihm vorgelegten Programm und wurde von dem Antragsteller so verstanden und zur Grundlage seines Entsendungsbeschlusses gemacht. Randnummer 34 Der Beteiligte zu 1 gehörte dem Antragsteller zur Zeit der Schulung im Mai 2014 seit etwa zehn Jahren an, die Beteiligte zu 2 seit 22 Jahren und der Beteiligte zu 3 seit etwa sechs Jahren. Die Zugehörigkeiten währen ein Vielfaches länger als die vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Regelvermutung genannte Frist. Randnummer 35 Der Antragsteller hat eine Ausnahme von dieser Frist für die Beteiligten zu 1 bis 3 nicht hinreichend begründet. Die von ihm behauptete fehlende Mitwirkung an ordentlichen Kündigungen begründet nicht die Ausnahme von der Regel. Denn die fehlende Mitwirkung an solchen Kündigungen ergibt sich nicht aus einem geringen Geschäftsanfall bei der an sich zuständigen Personalvertretung (siehe zu diesem Aspekt das BAG, a.a.O. – juris Rn. 14), vielmehr aus der prinzipiellen Unzuständigkeit des Antragstellers. Wegen der Zuständigkeitsverteilung in der B..., wonach der Vorstand gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 der Satzung (im Einklang mit § 88 Nr. 2 BPersVG) die Kündigungen von Arbeitnehmern mit Ausnahme der Kündigungen in der Probezeit ausspricht, wirkt der Hauptpersonalrat daran mit und nicht der Personalrat der Geschäftsstelle (vgl. §§ 53, 79 BPersVG). Der Antragsteller begründet die seiner Ansicht nach über die Regelfrist hinausreichende subjektive Erforderlichkeit der Grundschulung der Beteiligten zu 1 bis 3 mit einem Umstand, der letztlich den Dienststellenbezug der Aufgabe und damit die objektive Erforderlichkeit der Schulung im Kündigungsschutzrecht als Grundschulung ausschließt. Die Mitglieder der Personalvertretung einer Geschäftsstelle der B... bedürfen keiner Grundschulung im gesamten Spektrum der Kündigungen; eine Grundschulung zu Kündigungen in der Probezeit würde ausreichen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 2006, weil darin die Grundschulungsrelevanz des Kündigungsschutzrechts mit der Mitwirkung des Personalrats nach § 79 BPersVG begründet wird (a.a.O. – Rn. 40), die dem Antragsteller im Wesentlichen nicht zusteht. Das den Senat nicht bindende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern über die Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie die hierfür notwendigen Freistellungen nach § 46 Abs. 6 BPersVG vom
- April 2008 stellt zutreffend fest, dass Inhalte, die die Aufgabe der Personalvertretung nur selten oder nur am Rande berühren, keine Schulung rechtfertigen (GMBl 2008, Nr. 21 S. 406 [Nr. 3.2]). Randnummer 36 Eine förmliche Befassung des Antragstellers mit Kündigungen (außer Probezeitkündigungen) war nur im Rahmen des § 82 Abs. 2 BPersVG möglich, wenn also der Hauptpersonalrat dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung gibt. Wie der Senat im Beschluss vom
- Januar 2014 – OVG 62 PV 14.12 – (juris Rn. 22) entschieden hat, löst die Äußerungsberechtigung nach dieser Vorschrift nicht ohne Weiteres einen Qualifizierungsbedarf aus, weil die Äußerung vornehmlich dazu dient, die Stufenvertretung über die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bei dem betroffenen Beschäftigten zu unterrichten. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 in ihrer langjährigen Zugehörigkeit zum Antragsteller mit der Möglichkeit der Äußerung gemäß § 82 Abs. 2 BPersVG – wenn auch nicht im Zusammenhang mit Kündigungen – befasst wurden. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, warum in Bezug auf die Art und Weise der in ihrer Bedeutung beschränkten Äußerungsmöglichkeit bei den Beteiligten zu 1 bis 3 nach mehreren Jahren noch Grundschulungsbedarf bestanden habe. Randnummer 37 Eine nichtförmliche Befassung des Antragstellers mit Kündigungen war im Rahmen von Anregungen und Beschwerden (Sorgen) der Beschäftigten (vgl. §§ 43, 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) denkbar und nach den Äußerungen in der mündlichen Anhörung auch tatsächlich erfolgt. Mangels von Sprechstunden des Hauptpersonalrats (§ 54 Abs. 1 BPersVG verweist nicht auf § 43 BPersVG) ist der örtliche Personalrat auch Ansprechpartner der Beschäftigten in Bezug auf überörtliche Strukturveränderungen. Die Ängste der Beschäftigten vor Ver- bzw. Umsetzungen im Bundesgebiet oder betriebsbedingten (ordentlichen) Kündigungen ließen es verständlich erscheinen, wenn der Antragsteller als Reaktion auf das Projekt Aufbruch des Vorstands eine Schulung von Personalratsmitgliedern angestrebt hätte, um sich gegenüber den Beschäftigten zu denkbaren Auswirkungen der Strukturveränderungen sachkundig äußern zu können. Wäre es dem Antragsteller um die Begleitung des Umstrukturierungsprozesses und damit im Ergebnis um eine spezielle Schulung gegangen, hätte er womöglich eine andere Schulung auswählen, jedenfalls einen anderen Entsendungsbeschluss treffen müssen. Denn für einen bei ordentlichen Kündigungen unzuständigen örtlichen Personalrat folgt eine Schulung zum Thema Kündigungen in der Umstrukturierung den Regeln der Spezialschulung. Das schließt bei einem Personalrat mit fünf Mitgliedern die Schulung einer Mehrzahl von Personalratsmitgliedern grundsätzlich aus; es darf angesichts des Gebots der Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung erwartet werden, dass ein Personalrat arbeitsteilig vorgeht und ein Personalratsmitglied die Kenntnisse aus einer Spezialschulung an andere Mitglieder weitergibt, wenn das geschulte Mitglied nicht die spezielle Aufgabe, etwa die sachkundige Beratung von Beschäftigten, allein erledigt (siehe näher BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 [428]). Randnummer 38 Der Senat braucht der Frage, ob hier die Freistellung vom Dienst eines der Beteiligten zu 1 bis 3 samt Kostenerstattung nach den Anforderungen an Spezialschulungen zu beanspruchen wäre, nicht weiter nachzugehen, weil das Gericht nicht anstelle des Antragstellers entscheiden darf, welches Personalratsmitglied zu einer Spezialschulung zu entsenden ist. Randnummer 39 Schließlich stellt sich nach dem Vorstehenden nicht mehr die Frage nach der Zulässigkeit der Wiederholung einer Grundschulung. Davon abgesehen hat der Senat bereits entschieden, dass ein Bedarf nach Auffrischung von Kenntnissen nur anzuerkennen wäre, wenn grundlegende gesetzliche Änderungen eingetreten sind (Beschluss vom
- Januar 2014 – OVG 62 PV 14.12 – juris Rn. 20), was hier nicht aufgezeigt ist. Randnummer 40 D. Das Verfahren braucht wegen des ursprünglich angekündigten Hilfsantrags (früherer Antrag zu 3), der vom Antragsteller nicht mehr gestellt worden ist, nicht eingestellt zu werden. Denn der vom Antrag zu 1 abhängende Hilfsantrag war bis zur Entscheidung über den Hauptantrag nicht angefallen (Rechtsgedanke aus § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Randnummer 41 Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001231917