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AG Charlottenburg 223 C 23/15 Urteil Rückzahlungsanspruch für ein formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt für ein Unternehmerdarlehen § 307 Abs

Rückzahlungsanspruch für ein formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt für ein Unternehmerdarlehen Orientierungssatz Gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB sind bei Anwendung des § 307 BGB die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu beachten. War also zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts für ein Unternehmerdarlehen gängige Praxis, deren Berechtigung zum damaligen Zeitpunkt nicht in Frage gestellt worden ist, so ist diese Gepflogenheit des Handelsverkehrs zu berücksichtigen und eine entsprechende Vertragsklausel als wirksam einzustufen. Eine Übertragung der Grundsätze zum Verbraucherdarlehensvertrag auf ein geschäftliches Unternehmerdarlehen findet nicht statt. (Rn.15) Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer in einem Darlehensvertrag vereinbarten Bearbeitungsgebühr. Randnummer 2 Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 08.02.2008 einen Darlehensvertrag zur Baufinanzierung, auf dessen eingereichte Kopie (Bl. 3-6 d. A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin erhielt am 19.02.2008 den Kreditbetrag in Höhe von 240.000,- € abzüglich Bearbeitungskosten in Höhe von 2.400,- € und Schätz-/ sonstige Kosten in Höhe von 250,- € ausbezahlt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 30.10.2014 und erneut mit Schreiben vom 21.11.2014 bat die Klägerin die Beklagte erfolglos um Rückerstattung der einbehaltenen Bearbeitungsgebühren und berief sich auf die inzwischen bekannt gewordene aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Mit Schreiben vom 29.01.2015 schließlich forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte wiederholt zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr auf. Randnummer 4 Die Klägerin verlangt neben der Bearbeitungsgebühr die in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 €. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf gewerbliche Darlehen übertragbar. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 18.11.2014 (Bl. 68 d. A.) ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.813,64 € zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie trägt weiter vor, es handele sich vorliegend um ein Unternehmerdarlehen, auf das die zu Verbraucherkrediten ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht übertragbar sei. Die Darlehensdaten einschließlich der Bearbeitungsgebühr seien individuell vereinbart worden, außerdem sei sie Handelsbrauch. Zudem bestreite sie, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angefallen und beglichen seien. Randnummer 11 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 13 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsgebühr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die Klägerin hat die Bearbeitungsgebühr nicht ohne rechtlichen Grund geleistet. Das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 2 iVm 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Randnummer 14 Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, dass die Bearbeitungsgebühr im Rahmen von durch die Beklagte gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformuliert worden wäre. Dies ergibt sich vorliegend nicht allein aus dem Vertragsformular, das zwar entsprechende Spalten für die einzelnen Kostenpositionen enthält, aber ersichtlich individuell auf den Darlehensbetrag bezogen ausgefüllt worden ist. Inwieweit und auf welche Weise die Höhe der Zinsen abhängig von den weiteren erhobenen Kosten und diese im Einzelnen vereinbart werden konnten bzw. ggfs. in Verbindung mit weiteren Kreditbedingungen von der Bank für eine Vielzahl von Fällen fest vorgegeben worden sind, ist unklar geblieben. Die Klägerin verkennt, dass sie insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, da sie sich auf den Schutz der §§ 305 ff BGB beruft und die Vermutungswirkung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die lediglich für Verbraucherverträge gilt, vorliegend nicht greift. Randnummer 15 Es bestehen jedoch auch Bedenken, die zu Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) grundsätzlich auf gewerbliche Darlehen zu übertragen. Denn gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB sind bei Anwendung des § 307 BGB die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages entsprach die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts für Unternehmerdarlehen praktizierter Übung, deren Berechtigung im Jahre 2008 nicht in Frage gestellt worden ist. Randnummer 16 Auf die Frage, ob die Einrede der Verjährung greift, kommt es nicht mehr an. Randnummer 17 Da die Hauptforderung nicht begründet ist, sind auch die Nebenforderungen nicht begründet. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001232172

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