Informationszugang zur Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs Leitsatz 1. § 96 Abs. 4 BHO stellt eine vorrangige spezialgesetzliche Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG dar, die den Zugang zu Informationen betreffend die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs abschließend regelt. (Rn.27) 2. Nach Wortlaut und Sinn und Zweck des § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO erstreckt sich der Schutz der "entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen" auf diejenigen Akten der geprüften Stellen, die inhaltlich den zur jeweiligen Prüfungstätigkeit geführten Akten des Bundesrechnungshofs entsprechen, d.h. inhaltlich spiegelbildlich Informationen enthalten, die auch Gegenstand der geschützten Akten des Bundesrechnungshofs sind. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 2. Kammer, 6. November 2014, 2 K 201.13, Urteil nachgehend BVerwG, 22. März 2018, 7 C 30/15, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen 4/5 und die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger, zwei Journalisten, begehren Zugang zu Informationen des Bundesministeriums des Innern (BMI), die im Zusammenhang mit der finanziellen Förderung des beigeladenen Sportdachverbandes stehen. Randnummer 2 Mit E-Mail vom 19. Mai und 21. November 2011 beantragten die Kläger unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), ihnen Einsicht in die beim Bundesministerium des Innern zum Beigeladenen geführte Akte zu gewähren, die die vom Bundesverwaltungsamt und vom Bundesrechnungshof durchgeführte Prüfung von Zuwendungen betrifft. In ihrem Antrag erklärten sie sich mit der Schwärzung von Namen natürlicher Personen, Straßen und Postleitzahlen einverstanden. Der nach Antragstellung angehörte Beigeladene widersprach schriftsätzlich der Veröffentlichung aller Unterlagen mit finanziellen Inhalten, des Prüfberichts des Bundesrechnungshofs 2004/05 und des Berichts des Bundesverwaltungsamtes 2007/08. Randnummer 3 Mit Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2012 lehnte die Beklagte den Informationszugang zu den Dokumenten Nr. 1, 2, 5 bis 7, 9 bis 12, 13, 14 und 15 bis 17 vollständig und zu den Dokumenten Nr. 3, 4 und 8 teilweise ab; im Übrigen gab sie dem Antrag der Kläger statt. Hierzu händigte sie den Klägern eine Kopie der streitbefangenen Akte aus, in der die entnommenen Seiten und die geschwärzten Stellen mit den im Bescheid angeführten Dokumentennummern gekennzeichnet sind. Zur Begründung der (teilweisen) Ablehnung führte die Beklagte aus, dass die Schwärzungen in den Dokumenten Nr. 3, 4 und 8 personenbezogene Daten Dritter beträfen. Bei den identischen Dokumenten Nr. 1 und 13 handele es sich um den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 3. Dezember 2004, der als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch - eingestuft und gemäß § 3 Nr. 4 IFG vom Informationszugang ausgenommen sei. Die identischen Dokumente Nr. 2 und 14 enthielten Details zur finanziellen Lage des Beigeladenen, die Dokumente Nr. 5 bis 7, 9 bis 12 und 15 bis 17 Informationen mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Insoweit liege der Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2013 zurück. Randnummer 4 Im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Beklagte den Klägern Zugang zu den bislang nicht offengelegten Teilen der Dokumente Nr. 4 und 8 gewährt; die geschwärzten Sponsorennamen seien auf der Homepage des Beigeladenen veröffentlicht und damit offenkundig. Gegen die Schwärzung personenbezogener Daten in Dokument Nr. 3 haben die Kläger keine Einwände erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte zudem zugesagt, den Klägern aus dem Dokument Nr. 15 im Einzelnen bezeichnete Seiten des Prüfberichts des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2007 vollständig bzw. in teilweise geschwärzter Form zugänglich zu machen. Die Kläger haben ihren Klageantrag daraufhin auf die Seiten 27 und 28 des Prüfberichts beschränkt; auf eine Offenlegung der übrigen Seiten des Berichts und der weiteren Teile des Dokuments Nr. 15 haben sie verzichtet. Im Übrigen haben die Kläger mit ihrem Klageantrag weiterhin Zugang zu den Dokumenten Nr. 1 (Bericht des Bundesrechnungshofs vom 3. Dezember 2004), Nr. 2 (Anlage zum vorgenannten Bericht), Nr. 5 (Schreiben des BMI an den Bundesrechnungshof vom 6. Mai 2003), Nr. 6 (Schreiben des BMI an den Bundesrechnungshof vom 23. Oktober 2003, Vermerk des BMI), Nr. 7 (Vermerk des BMI vom 11. November 2002 zur Prüfung des Bundesrechnungshofs aus 2002) und Nr. 12 (Stellungnahme des BMI vom 17. Januar 2005 zum Bericht des Bundesrechnungshofs 2004) begehrt. Hinsichtlich der weiteren streitbefangenen Dokumente haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 5 Mit Urteil vom 6. November 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, den Klägern Zugang zu gewähren Randnummer 6 - zu jenen Teilen des Vermerks des BMI vom 11. November 2002 (Dokument Nr. 7) über die Konsequenzen, die die Beklagte aus der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gezogen hat, - den Seiten 27 und 28 des Prüfberichts des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2007 (in Dokument Nr. 15). Randnummer 7 Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 8 Den Klägern stehe kein Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten Nr. 1, 2, 5, 6 und 12 zu; ebenso wenig könnten sie Zugang zu den Teilen des Vermerks des BMI vom 11. November 2002 (Dokument Nr. 7) beanspruchen, die nach den Angaben der Beklagten eine inhaltliche Wiedergabe des Prüfberichts des Bundesrechnungshofs aus dem Jahr 2002 enthielten. Hinsichtlich dieser Dokumente sei der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht eröffnet, da § 96 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) eine spezialgesetzliche Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG enthalte, die den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vorgehe. Randnummer 9 Mit der am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Vorschrift des § 96 Abs. 4 BHO habe der Gesetzgeber den Zugang zu amtlichen Informationen betreffend die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs abschließend geregelt; hinreichende Anhaltspunkte für eine in der Literatur diskutierte formelle Verfassungswidrigkeit der Neuregelung lägen nicht vor. Nach § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO stehe die Gewährung von Zugang zu abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen im Ermessen des Bundesrechnungshofs. Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten werde zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens nicht gewährt (Satz 3). Diesen Schutz habe der Gesetzgeber ausdrücklich auch auf die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen erstreckt (Satz 4) und damit ausweislich der Gesetzesmaterialien ein einheitliches Schutzniveau gewährleisten wollen. Zu den „entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen“ gehörten diejenigen Akten, die den beim Bundesrechnungshof zur jeweiligen Prüfungstätigkeit geführten Akten inhaltlich entsprächen, mithin inhaltlich spiegelbildlich seien. Diese Voraussetzungen seien bei den vorstehenden Dokumenten erfüllt, soweit sie den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs und den Schriftwechsel zwischen dem Bundesrechnungshof und dem BMI als der geprüften Stelle beträfen. Soweit sich die Dokumente auf Vermerke des BMI bezögen, lägen diese zwar nicht in der gleichen Form in den beim Bundesrechnungshof geführten Akten vor. Die Vermerke enthielten nach den Angaben der Beklagten jedoch Informationen, die in gleicher Weise in den Akten des Bundesrechnungshofs verkörpert seien. Dies gelte sowohl für den in Dokument Nr. 6 enthaltenen Vermerk, der der Vorbereitung des Schriftwechsels mit dem Bundesrechnungshof gedient habe, als auch für die Teile des Vermerks in Dokument Nr. 7, die die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs aus dem Jahr 2002 wiedergäben. Randnummer 10 In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang sei die Klage dagegen begründet. Insoweit stehe den Klägern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ein Anspruch auf Informationszugang zu, der nicht durch § 96 Abs. 4 BHO gesperrt sei. Die Teile des Vermerks des BMI vom 11. November 2002 (Dokument Nr. 7), die sich zu den Konsequenzen verhielten, die die Beklagte aus der Prüfung des Bundesrechnungshofs gezogen habe, gehörten nicht zu den entsprechenden Akten der geprüften Stelle. Nichts anderes gelte für die Seiten 27 und 28 des Prüfberichts des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2007 (aus Dokument Nr. 15). Nach den Angaben der Beklagten habe das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des BMI geprüft, ob die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Beigeladenen gesichert erscheine; auf den Seiten 27 und 28 werde das Ergebnis dieser Prüfung dargelegt und erläutert. Diese Informationen lägen in den beim Bundesrechnungshof geführten Akten nicht vor. Bei den vorstehenden Informationen handele es sich auch nicht um abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO, auf die vorrangiges Fachrecht Anwendung finde. Randnummer 11 Auf den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Hinsichtlich des noch in Rede stehenden Teils des Vermerks vom 11. November 2002 habe die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen den aus der Prüfung des Bundesrechnungshofs gezogenen Konsequenzen und exklusivem technischen oder kaufmännischen Wissen des Beigeladenen bestehe. Hinsichtlich der Seiten 27 und 28 des Prüfberichts des Bundesverwaltungsamtes habe die Beklagte zwar plausibel gemacht, dass der Beigeladene in einem Teilbereich wirtschaftlich am Markt aktiv sei. Ausweislich seiner Satzung stünden ihm die Werberechte für die von ihm ausgeschriebenen und durch seine Mitgliederorganisationen ausgerichteten Sportveranstaltungen zu. Zudem sei er zur Sicherung seiner Existenz auf die Einwerbung von Sponsorenmitteln angewiesen, die nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden und bei denen er im Wettbewerb mit anderen Verbänden ähnlicher Sportarten stehe. Jedoch fehle es auch mit Blick auf die Bewertungen des Bundesverwaltungsamtes an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass diese Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen enthielten oder zumindest Rückschlüsse auf exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen des Beigeladenen zuließen. Die vom Beigeladenen geäußerte Sorge, dass die Preisgabe des Prüfungsergebnisses des Bundesverwaltungsamtes zu einem Ansehensverlust in der Öffentlichkeit führen und Sponsoren abschrecken könnte, gebe dafür nichts her. Im Übrigen sei auch angesichts des Alters der streitigen Informationen nicht dargetan, dass diese noch als schutzwürdig anzusehen seien. Randnummer 12 Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die Kläger haben Anschlussberufung erhoben. Randnummer 13 Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Beklagte geltend, dass der Vermerk in Dokument Nr. 7 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur teilweise, sondern in seiner Gesamtheit von der Spezialregelung des § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO erfasst sei. Für eine formale Aufteilung des insgesamt 4 ½ seitigen Dokuments sei kein Raum. Es sei inhaltlich eng mit der im Jahr 2002 durchgeführten Prüfung des Bundesrechnungshofs verknüpft; in dem Vermerk würden Sachverhalte aus dem damaligen Prüfverfahren, insbesondere Einzelheiten zur Förderung des Leistungssportpersonals, wiedergegeben und hieraus Schlussfolgerungen gezogen. Die dargelegten Konsequenzen bezögen sich jeweils auf die Beanstandungen des Bundesrechnungshofs und ließen daher Rückschlüsse auf dessen Prüfungsergebnis zu. Im Übrigen liege der Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG vor. Soweit der Vermerk Einzelheiten zur Förderung des Leistungssportpersonals enthalte, handele es sich um betriebsinterne Vorgänge des Beigeladenen, an deren Nichtverbreitung dieser ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse habe. Entsprechende Informationen könnten bei einer Offenlegung auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ein Werturteil über den Beigeladenen und seine Führungsebene in der Öffentlichkeit prägen und einen wirtschaftlich relevanten Nachteil im Wettbewerb um Sponsoren darstellen. Randnummer 14 Hinsichtlich der Seiten 27 und 28 des Prüfberichts des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2007 (Dokument Nr. 15) habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 6 Satz 2 IFG gleichfalls zu Unrecht verneint. Die dem Bundesverwaltungsamt obliegende Prüfung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasse betriebsinterne Strukturen und Geschäftsvorgänge und betreffe den Beigeladenen daher in seiner unternehmerischen Gesamtheit. Bei der Bewertung dieser Vorgänge handele es sich um geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; das Prüfungsergebnis des Bundesverwaltungsamtes lasse Rückschlüsse auf kaufmännisches Wissen des Beigeladenen, interne Geschäftsvorgänge und Einzelheiten der Geschäftsführung zu. Die Befürchtung des Beigeladenen, dass eine Offenlegung des Ergebnisses zu einem Ansehensverlust in der Öffentlichkeit und zu Wettbewerbsnachteilen führen könne, sei berechtigt. Ein „plakatives“ Testat des Bundesverwaltungsamtes über die Geschäftsführung eines Zuwendungsempfängers - wie hier auf Seite 27 des Berichts - sei in der Außenwirkung für den Gewinn von Sponsoren von hoher Bedeutung. Dies gelte unabhängig vom Zeitablauf, da ein negatives Testat aus früheren Jahren zu einem fortdauernden Vertrauensverlust im Sinne einer „Stigmatisierung“ führen könne. Bei der Auslegung des gesetzlichen Ablehnungsgrundes sei zudem die besondere Situation des Beigeladenen zu berücksichtigen, der als Empfänger öffentlicher Zuwendungen zugleich im wirtschaftlichen Wettbewerb stehe. Durch die Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverhältnis - namentlich die Pflicht zur Offenlegung betriebsinterner Strukturen und Vorgänge - dürfe der Schutz der wirtschaftlichen Betätigung nicht unterlaufen werden. Andernfalls werde der Beigeladene gleichheitswidrig schlechter gestellt als sonstige Unternehmen, die derartigen Pflichten nicht unterlägen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2014 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen, Randnummer 17 2. die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 20 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2013 zu verpflichten, ihnen auch Zugang zu den in den vorgenannten Bescheiden genannten Dokumenten Nr. 1, 2, 5, 6, 7 (vollständig) und 12 zu gewähren. Randnummer 21 Zur Begründung ihrer Anschlussberufung machen die Kläger geltend, dass ihnen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 96 Abs. 4 BHO auch ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen zugestanden habe, die Gegenstand der klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts seien. Das Verwaltungsgericht sei zwar im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. Von diesem Grundsatz müsse aber vorliegend aus Gründen der Verfahrensfairness eine Ausnahme gemacht werden. Die Beklagte habe die vom Bundesrechnungshof initiierte Gesetzesänderung abgewartet, um den Informationszugang verweigern zu können; ein derartiges Vorgehen könne in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden. Randnummer 22 Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die streitgegenständlichen Vermerke in Dokument Nr. 5 (gemeint wohl: Dokument Nr. 6) und Nr. 7 unter die Spezialregelung des § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO fielen. Die Regelung sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und erfasse ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur „entsprechende Akten“. Sie beziehe sich damit nur auf spiegelbildlich identische Aktenbestandteile; der erstinstanzlich angeführte Zweck der Gewährleistung eines einheitlichen Schutzniveaus rechtfertige keine erweiternde Auslegung auf sonstige Informationen. Bei den Dokumenten Nr. 1 und 2 handele es sich um abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO. Insoweit habe nicht nur der Bundesrechnungshof nach Ermessen über die Freigabe zu entscheiden. Aus systematischer Sicht sei es vielmehr zwingend, auch der geprüften Stelle einen Ermessensspielraum einzuräumen. Eine Ermessensentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen; im Übrigen könne sie ihr Ermessen nur im Sinne einer Freigabe ausüben, da sie vergleichbare Informationen bereits herausgegeben habe. Zugang sei danach auch zu dem Schreiben in Dokument Nr. 5 zu gewähren, da dessen Inhalt schon anderweitig nicht für geheimhaltungsbedürftig angesehen worden sei. Randnummer 23 Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die eingereichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung der Beklagten (1.) und die Anschlussberufung der Kläger (2.) sind zulässig, aber unbegründet. Randnummer 26 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Kläger aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auf teilweisen Zugang zu dem Vermerk des BMI vom 11. November 2002 (Dokument Nr. 7), soweit er die aus der Prüfung des Bundesrechnungshofs gezogenen Konsequenzen betrifft, und auf Zugang zu den noch streitigen Seiten 27 und 28 des Prüfberichts des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2007 (aus Dokument Nr. 15) bejaht. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.