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ArbG Berlin 28. Kammer 28 Ca 18725/14 Urteil Entgelt- und Beschäftigungsschutz - Betriebsratsmitglied - Benachteiligung - Beförderung § 37 Abs 4 BetrV

Entgelt- und Beschäftigungsschutz - Betriebsratsmitglied - Benachteiligung - Beförderung Leitsatz 1. Ihre "Vergleichbarkeit" mit dem seine Entgeltsangleichung einfordernden Betriebsratsmitglied i.S.d.

§ 37Betr

VG 2001 Nr. 2 = NZA 2004, 1287 = BB 2005, 111 [1 a. - „Juris“-Rn. 33]: „Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern“. S. tendenziell ebenso – dort zum Verbot der Entgeltminderung bereits in § 37 Abs. 2 BetrVG – BAG 23.6.2004 – 7 AZR 514/03 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 139 =

§ 37Betr

VG 2001 Nr. 2 = NZA 2004, 1287 = BB 2005, 111 [1 a. - „Juris“-Rn. 33]: „Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern“. , die schon von Verfassungs wegen dem Leitbild partizipatorischer betrieblicher Strukturen verpflichtet ist 165 S. in diesem Sinne prägnant schon der Bericht der sog. Mitbestimmungskommission

(1970), BT-Drs. VI/334 S. 65 [23.]: „Durch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen wird der Forderung Rechnung getragen, dass über Menschen und ihre Schicksale prinzipiell nicht ohne deren Mitwirkung, selbst oder durch gewählte Vertreter, entschieden werden sollte. Der Arbeiter soll nicht 'seine Seele in der Garderobe abgeben', wenn er eine Fabrik betritt ( Henry Ford I. ). Er bleibt stets Subjekt, auch wenn er sich durch Arbeitsvertrag zur Ausführung von Weisungen verpflichtet hat. Diese Forderung nach unmittelbarer oder mediatisierter Mitwirkung an Entscheidungen, die den einzelnen betreffen, kann sich nicht nur auf den verfassungsrechtliche gesicherten Grundsatz der menschlichen Würde stützen. Sie entspricht auch theologischen Grundsätzen“. S. in diesem Sinne prägnant schon der Bericht der sog. Mitbestimmungskommission
(1970), BT-Drs. VI/334 S. 65 [23.]: „Durch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen wird der Forderung Rechnung getragen, dass über Menschen und ihre Schicksale prinzipiell nicht ohne deren Mitwirkung, selbst oder durch gewählte Vertreter, entschieden werden sollte. Der Arbeiter soll nicht 'seine Seele in der Garderobe abgeben', wenn er eine Fabrik betritt ( Henry Ford I. ). Er bleibt stets Subjekt, auch wenn er sich durch Arbeitsvertrag zur Ausführung von Weisungen verpflichtet hat. Diese Forderung nach unmittelbarer oder mediatisierter Mitwirkung an Entscheidungen, die den einzelnen betreffen, kann sich nicht nur auf den verfassungsrechtliche gesicherten Grundsatz der menschlichen Würde stützen. Sie entspricht auch theologischen Grundsätzen“. . Mit vollem Recht wird nicht zuletzt der Schutz der „Unabhängigkeit“ entsprechender Amtsausübung gewählter betrieblicher Sachwalter unterstrichen 166 S. dazu etwa Christoph Weber , in: Fritz Fabricius u.a. (Begründer), GK-BetrVG, 10. Auflage
(2014), § 37 Rn. 119: „Die Vorschriften [§ 37 Abs. 4 u.
  1. BetrVG; d.U.] konkretisieren damit in Ergänzung des § 37 Abs. 2 und 3 (…) das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 (…) und sichern die äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (...)“; ähnlich Gregor Thüsing , in: Reinhard Richardi (Hrg.), BetrVG,
  2. Auflage
(2014), § 37 Rn. 62: „Sie ergänzen den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG, sichern also die äußere Unabhängigkeit, indem sie den sozialen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch eine Sicherung des Arbeitsentgelts und eine Tätigkeitsgarantie ausbauen“. S. dazu etwa Christoph Weber , in: Fritz Fabricius u.a. (Begründer), GK-BetrVG, 10. Auflage
(2014), § 37 Rn. 119: „Die Vorschriften [§ 37 Abs. 4 u.
  1. BetrVG; d.U.] konkretisieren damit in Ergänzung des § 37 Abs. 2 und 3 (…) das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 (…) und sichern die äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (...)“; ähnlich Gregor Thüsing , in: Reinhard Richardi (Hrg.), BetrVG,
  2. Auflage
(2014), § 37 Rn. 62: „Sie ergänzen den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG, sichern also die äußere Unabhängigkeit, indem sie den sozialen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch eine Sicherung des Arbeitsentgelts und eine Tätigkeitsgarantie ausbauen“. . Randnummer 51
  1. Zu bewerkstelligen sucht das Gesetz solche Flankierung gegen abträgliche Gefährdungsfaktoren durch Objektivierung des Wahrscheinlichkeitsurteils über die mutmaßliche Entgelts- und Berufsentwicklung besagter Sachwalter ohne Vereinnahmung für die Betriebsverfassung 167 S. dazu nur Christoph Weber (Fn. 166) § 37 Rn. 121: „Durch diesen Vergleichsmaßstab hat der Gesetzgeber versucht, die erforderliche hypothetische Betrachtung (…) zu objektivieren “. S. dazu nur Christoph Weber (Fn. 166) § 37 Rn. 121: „Durch diesen Vergleichsmaßstab hat der Gesetzgeber versucht, die erforderliche hypothetische Betrachtung (…) zu objektivieren “. . So sollen „die Schwierigkeiten vermieden werden, die sich daraus ergeben, dass sich die berufliche Entwicklung eines Betriebsratsmitglieds ohne seine Amtstätigkeit im Allgemeinen schwer abschätzen lässt“ 168 S. Christoph Weber (Fn. 166), § 37 Rn.
  2. S. Christoph Weber (Fn. 166), § 37 Rn.
  3. . Hierfür bedient sich das gesetzliche Konzept mit dem „vergleichbaren Arbeitnehmer“ und dessen „betriebsüblicher Entwicklung“ tatbestandlich einer Kombination zweier Denkfiguren, die besagtem Wahrscheinlichkeitsurteil einen möglichst spekulationsfreien Orientierungsrahmen verschaffen (helfen) soll: Randnummer 52 a. Soweit es zunächst die „Vergleichbarkeit“ anderer Arbeitnehmer als potentiell aussagekräftigen Bezugspersonen anbelangt, wird diese Eigenschaft nach eingespielter Rechtsprechung solchen Beschäftigten zugebilligt, die bei Mandatsübernahme des Anspruchstellers „eine im wesentlichen gleichwertige Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt“ haben 169 So BAG 13.11.1987 – 7 AZR 550/86 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 61 =

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VG 1972 Nr. 88 = NZA 1988, 403 = ZTR 1988, 189 [III.2 a. - „Juris“-Rn. 30]: „Nach dieser Zielsetzung durch den Gesetzgeber sind im Sinne eines objektiven Kriteriums solche Arbeitnehmer 'als vergleichbar' anzusehen, die im Zeitpunkt der Wahl des Betriebsratsmitglieds eine im wesentlichen gleichwertige Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben“; dahin zuvor bereits BAG 17.5.1977 – 1 AZR 458/74 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 28 = DB 1977, 1562 =

§ 37Betr

VG 1972 Nr. 54 = SAE 1978, 136 [2.]: „Vergleichbar im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind nur solche Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Wahl eine im wesentlichen gleiche qualifizierte Tätigkeit wie das freigestellte Betriebsratsmitglied ausgeübt haben (...)“; im Anschluss BAG 21.4.1983 – 6 AZR 407/80 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 43 =

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VG 1972 Nr. 79 = BB 1983, 1853 = DB 1983, 2253 [2. - „Juris“-Rn. 11]. So BAG 13.11.1987 – 7 AZR 550/86 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 61 =

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VG 1972 Nr. 88 = NZA 1988, 403 = ZTR 1988, 189 [III.2 a. - „Juris“-Rn. 30]: „Nach dieser Zielsetzung durch den Gesetzgeber sind im Sinne eines objektiven Kriteriums solche Arbeitnehmer 'als vergleichbar' anzusehen, die im Zeitpunkt der Wahl des Betriebsratsmitglieds eine im wesentlichen gleichwertige Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben“; dahin zuvor bereits BAG 17.5.1977 – 1 AZR 458/74 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 28 = DB 1977, 1562 =

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VG 1972 Nr. 54 = SAE 1978, 136 [2.]: „Vergleichbar im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind nur solche Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Wahl eine im wesentlichen gleiche qualifizierte Tätigkeit wie das freigestellte Betriebsratsmitglied ausgeübt haben (...)“; im Anschluss BAG 21.4.1983 – 6 AZR 407/80 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 43 =

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VG 1972 Nr. 79 = BB 1983, 1853 = DB 1983, 2253 [

  1. - „Juris“-Rn. 11]. . Allerdings soll nach dem Sinn des Entgeltsschutzes neben besagter Tätigkeit auch die „jeweilige fachliche und persönliche Qualifikation“ der Vergleichsperson Berücksichtigung finden 170 So nochmals BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.2 a. - „Juris“-Rn. 30]: „Nach dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 4 BetrVG hat jedoch – anders als z.B. bei der Bewertung von Tätigkeiten nach tariflichen Tätigkeitsmerkmalen – darüber hinaus im Sinne eines weiteren Kriteriums zur Feststellung der Vergleichbarkeit auch deren jeweilige fachliche und persönliche Qualifikation Berücksichtigung zu finden“; ähnlich zuvor schon BAG 21.4.1983 (Fn. 169) [
  2. - „Juris“-Rn. 11], wo auch „fachliche und persönliche Voraussetzungen“ als Frage der Vergleichbarkeit thematisiert werden; kombiniert in BAG 19.1.2005 – 7 AZR 208/04 – ZBVR online 2006 Nr. 5, 2-5 (Volltext: „Juris“) [Leitsatz 2.]: „Nach § 37 Abs. 4 BetrVG sind vergleichbar die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren“. So nochmals BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.2 a. - „Juris“-Rn. 30]: „Nach dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 4 BetrVG hat jedoch – anders als z.B. bei der Bewertung von Tätigkeiten nach tariflichen Tätigkeitsmerkmalen – darüber hinaus im Sinne eines weiteren Kriteriums zur Feststellung der Vergleichbarkeit auch deren jeweilige fachliche und persönliche Qualifikation Berücksichtigung zu finden“; ähnlich zuvor schon BAG 21.4.1983 (Fn. 169) [
  3. - „Juris“-Rn. 11], wo auch „fachliche und persönliche Voraussetzungen“ als Frage der Vergleichbarkeit thematisiert werden; kombiniert in BAG 19.1.2005 – 7 AZR 208/04 – ZBVR online 2006 Nr. 5, 2-5 (Volltext: „Juris“) [Leitsatz 2.]: „Nach § 37 Abs. 4 BetrVG sind vergleichbar die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren“. . Hierbei könnten einerseits außergewöhnliche, andererseits unterdurchschnittliche Leistungen Bedeutung gewinnen 171 S. BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.2 a. - „Juris“-Rn. 30]: „[Anschlusszitat zu Fn. 170:] außergewöhnliche Leistungen müssen dabei ebenso besondere Beachtung finden wie unterdurchschnittliche Leistungen (...)“. S. BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.2 a. - „Juris“-Rn. 30]: „[Anschlusszitat zu Fn. 170:] außergewöhnliche Leistungen müssen dabei ebenso besondere Beachtung finden wie unterdurchschnittliche Leistungen (...)“. . Ausreichend zur gewünschten Orientierung kann selbst eine einzige entsprechende Arbeitsperson sein 172 S. dazu etwa BAG 21.4.1983 (Fn. 169) [
  4. - „Juris“-Rn. 15]: „Ist aber nur ein vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden, kommt eine Anpassung des Arbeitsentgelts nur an das dieser Vergleichsperson in Betracht (...)“; ebenso zuvor schon LAG Rheinland-Pfalz 3.6.1980 – 3 Sa 134/80 –

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VG 1972 Nr. 69: „Dieser Teil der Belegschaft kann auch aus einem einzigen Arbeitnehmer bestehen. Es muss nicht unbedingt eine Gruppe von vergleichbaren Arbeitnehmern vorhanden sein, damit sich das Merkmal 'Arbeitsentgelt (bzw. Zuwendungen) gleichbarer Arbeitnehmer' im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG erfüllen kann. Die Verwendung des Plurals ist in dieser Vorschrift nur gesetzestechnischer Natur und beinhaltet keine Festlegung auf eine Mehrheit von Personen, sondern [zielt?] lediglich auf einheitliche Betrachtungsweise im Falle des Vorhandenseins einer entsprechenden Gruppe“. S. dazu etwa BAG 21.4.1983 (Fn. 169) [4. - „Juris“-Rn. 15]: „Ist aber nur ein vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden, kommt eine Anpassung des Arbeitsentgelts nur an das dieser Vergleichsperson in Betracht (...)“; ebenso zuvor schon LAG Rheinland-Pfalz 3.6.1980 – 3 Sa 134/80 –

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VG 1972 Nr. 69: „Dieser Teil der Belegschaft kann auch aus einem einzigen Arbeitnehmer bestehen. Es muss nicht unbedingt eine Gruppe von vergleichbaren Arbeitnehmern vorhanden sein, damit sich das Merkmal 'Arbeitsentgelt (bzw. Zuwendungen) gleichbarer Arbeitnehmer' im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG erfüllen kann. Die Verwendung des Plurals ist in dieser Vorschrift nur gesetzestechnischer Natur und beinhaltet keine Festlegung auf eine Mehrheit von Personen, sondern [zielt?] lediglich auf einheitliche Betrachtungsweise im Falle des Vorhandenseins einer entsprechenden Gruppe“. . Fehlt es auch daran, so kommt es nach einer Auffassung auf Beschäftigte mit Tätigkeiten an, die der Arbeitgeber dem Anspruchsteller ohne dessen Engagement im Betriebsrat zu übertragen hätte 173 S. hierzu statt vieler LAG Rheinland-Pfalz , 21.9.2006 – 11 Sa 230/06 – ZTR 2007, 340 (Leitsatz; Volltext: „Juris“) [Leitsatz]: „Für die Frage der Vergleichbarkeit i.S.d. § 37 Abs. 4 BetrVG ist grundsätzlich auf diejenigen Arbeitnehmer abzustellen, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben, wie das Betriebsratsmitglied. Fehlt es an solchen, so ist auf solche Arbeitnehmer abzustellen, die Tätigkeiten ausüben, die dem Betriebsratsmitglied bei Wegfall seines Amtes vom Arbeitgeber übertragen werden würden“; Martin Wolmerath, in: Franz-Josef Düwell (Hrg.), BetrVG [HaKo], 4. Auflage

(2014), § 37 Rn. 25: „Fehlt ein vergleichbarer Arbeitnehmer, so ist auf solche Arbeitnehmer abzustellen, die Tätigkeiten ausüben, die der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied bei einem Wegfall seines Betriebsratsamtes übertragen würde (...)“. S. hierzu statt vieler LAG Rheinland-Pfalz , 21.9.2006 – 11 Sa 230/06 – ZTR 2007, 340 (Leitsatz; Volltext: „Juris“) [Leitsatz]: „Für die Frage der Vergleichbarkeit i.S.d. § 37 Abs. 4 BetrVG ist grundsätzlich auf diejenigen Arbeitnehmer abzustellen, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben, wie das Betriebsratsmitglied. Fehlt es an solchen, so ist auf solche Arbeitnehmer abzustellen, die Tätigkeiten ausüben, die dem Betriebsratsmitglied bei Wegfall seines Amtes vom Arbeitgeber übertragen werden würden“; Martin Wolmerath, in: Franz-Josef Düwell (Hrg.), BetrVG [HaKo], 4. Auflage
(2014), § 37 Rn. 25: „Fehlt ein vergleichbarer Arbeitnehmer, so ist auf solche Arbeitnehmer abzustellen, die Tätigkeiten ausüben, die der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied bei einem Wegfall seines Betriebsratsamtes übertragen würde (...)“. . Andere Stimmen verweisen stattdessen – was der Kläger referiert 174 S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 14 [b.] (Bl. 144 GA). S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 14 [b.] (Bl. 144 GA). – auf die „am ehesten vergleichbaren“ Kolleg(inn)en 175 S. hierzu etwa ErfArbR/ Ulrich Koch , 15. Auflage
(2015), § 37 Rn. 9: „Gibt es keinen vergleichbaren AN, kommt es auf den am ehesten vergleichbaren AN an (...)“; Gerd Engels u.a., in: Karl Fitting (Begründer), BetrVG, 27. Auflage
(2014), § 37 Rn. 118: „Hat der Betrieb keinen vergleichbaren ArbN, so ist auf den ArbN abzustellen, der dem BRMitgl. am ehesten vergleichbar ist (...)“. S. hierzu etwa ErfArbR/ Ulrich Koch , 15. Auflage
(2015), § 37 Rn. 9: „Gibt es keinen vergleichbaren AN, kommt es auf den am ehesten vergleichbaren AN an (...)“; Gerd Engels u.a., in: Karl Fitting (Begründer), BetrVG, 27. Auflage
(2014), § 37 Rn. 118: „Hat der Betrieb keinen vergleichbaren ArbN, so ist auf den ArbN abzustellen, der dem BRMitgl. am ehesten vergleichbar ist (...)“. . Randnummer 53 b. Das andere ist die erwähnte „betriebsübliche Entwicklung“ der fraglichen Vergleichsperson(en): Was als „betriebsüblich“ zu verstehen sei, bestimmen die Gerichte für Arbeitssachen dabei nicht zuletzt von § 78 Satz 2 BetrVG 176 S. Text oben, S. 2 Fn.
  1. S. Text oben, S. 2 Fn.
  2. her 177 S. in diesem Sinne BAG 19.1.2005 (Fn. 170) [II.
  3. - „Juris“-Rn. 21]: „Da § 37 Abs. 4 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitgliedes gegenüber anderen Arbeitnehmern führen (…). Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG, wenn nach den betrieblichen Gepflogenheiten dem Betriebsratsmitglied die höherwertige Tätigkeit hätte übertragen werden müssen oder wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht“; ebenso schon BAG 15.1.1992 – 7 AZR 194/91 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 84 = DB 1993, 1397 =

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VG 1972 Nr. 110 = ZTR 1993, 174 [II.1 b, bb. - „Juris“-Rn. 29]. S. in diesem Sinne BAG 19.1.2005 (Fn. 170) [II.1. - „Juris“-Rn. 21]: „Da § 37 Abs. 4 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitgliedes gegenüber anderen Arbeitnehmern führen (…). Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG, wenn nach den betrieblichen Gepflogenheiten dem Betriebsratsmitglied die höherwertige Tätigkeit hätte übertragen werden müssen oder wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht“; ebenso schon BAG 15.1.1992 – 7 AZR 194/91 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 84 = DB 1993, 1397 =

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VG 1972 Nr. 110 = ZTR 1993, 174 [II.1 b, bb. - „Juris“-Rn. 29]. . Da danach zwar einerseits eine Benachteiligung von Amtsträgern untersagt, andererseits aber auch deren Begünstigung verboten sei 178 S. hierzu prägnant etwa Ulrike Schweibert/Sandra Buse , NZA 2007, 1080, 1081 [1.]: „Der Gesetzgeber will die Belegschaft vor 'gekauften Betriebsräten' bewahren“. S. hierzu prägnant etwa Ulrike Schweibert/Sandra Buse , NZA 2007, 1080, 1081 [1.]: „Der Gesetzgeber will die Belegschaft vor 'gekauften Betriebsräten' bewahren“. , müsse sich die fragliche berufliche Entwicklung der Vergleichsperson(en) als Ausdruck regelhaften Verhaltens des Arbeitgebers darstellen 179 S. etwa BAG 15.1.1992 (Fn. 177) [Leitsatz 2.]: „Eine 'betriebsübliche berufliche Entwicklung' entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel. Beförderungen müssen so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann“; dahin bereits BAG 31.8.1983 – 4 AZR 67/81 – n.v. (Volltext: „Juris“) [„Juris“-Rn. 18]: „Auch dieser Rechtsbegriff muss nach der gesetzgeberischen Zielsetzung ausgelegt werden. Demgemäß ist 'betriebsübliche berufliche Entwicklung' die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (…)“; im Anschluss BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.3 a. - „Juris“-Rn. 34]; 19.1.2005 (Fn. 170) [II.1. - „Juris“-Rn. 21]; s. aus jüngerer Zeit etwa BAG 14.7.2010 – 7 AZR 359/09 –

§ 78Betr

VG 2001 Nr. 1 = ZTR 2011, 56 = PersR 2011, 29 [II.3 b, aa. (1.) - Rn. 30]: „Da § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht“. S. etwa BAG 15.1.1992 (Fn. 177) [Leitsatz 2.]: „Eine 'betriebsübliche berufliche Entwicklung' entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel. Beförderungen müssen so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann“; dahin bereits BAG 31.8.1983 – 4 AZR 67/81 – n.v. (Volltext: „Juris“) [„Juris“-Rn. 18]: „Auch dieser Rechtsbegriff muss nach der gesetzgeberischen Zielsetzung ausgelegt werden. Demgemäß ist 'betriebsübliche berufliche Entwicklung' die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (…)“; im Anschluss BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.3 a. - „Juris“-Rn. 34]; 19.1.2005 (Fn. 170) [II.1. - „Juris“-Rn. 21]; s. aus jüngerer Zeit etwa BAG 14.7.2010 – 7 AZR 359/09 –

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VG 2001 Nr. 1 = ZTR 2011, 56 = PersR 2011, 29 [II.3 b, aa. (1.) - Rn. 30]: „Da § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht“. . Sei die betreffende Entwicklung etwa mit Beförderungen der Vergleichsperson verbunden, so müssten sich diese – offenbar zur möglichst strikten Vermeidung des Eindrucks normativ diskreditierter „Begünstigung“ des Anspruchstellers - als so typisch darstellen, „dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden“ könne 180 So etwa BAG 15.1.1992 (Fn. 177) [Leitsatz 2.] - Zitat Fn.

  1. So etwa BAG 15.1.1992 (Fn. 177) [Leitsatz 2.] - Zitat Fn.
  2. . Unberücksichtigt blieben jedenfalls „außergewöhnliche, atypische Entwicklungen in der betrieblichen Situation oder in der Personalsituation“ 181 S. BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.3 a. - „Juris“-Rn. 34]: „Unberücksichtigt zu bleiben haben demgemäß außergewöhnliche, atypische Entwicklungen in der betrieblichen Situation oder in der Personalsituation (...)“; .; ebenso schon BAG 31.8.1983 (Fn. 179) [„Juris“-Rn. 18]: „Unberücksichtigt zu bleiben haben demgemäß außergewöhnliche, atypische Entwicklungen in der betrieblichen und in der Personalsituation“. S. BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.3 a. - „Juris“-Rn. 34]: „Unberücksichtigt zu bleiben haben demgemäß außergewöhnliche, atypische Entwicklungen in der betrieblichen Situation oder in der Personalsituation (...)“; .; ebenso schon BAG 31.8.1983 (Fn. 179) [„Juris“-Rn. 18]: „Unberücksichtigt zu bleiben haben demgemäß außergewöhnliche, atypische Entwicklungen in der betrieblichen und in der Personalsituation“. . Schon gar nicht sei folglich eine Entwicklung als „betriebsüblich“ zu klassifizieren, die lediglich „eine individuelle, nur auf diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittene Beförderung“ darstellt 182 S. BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.3 a. - „Juris“-Rn. 34]: „Die berufliche Entwicklung eines Arbeitnehmers ist auch dann nicht betriebsüblich, wenn sie eine individuelle, nur auf diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittene Beförderung darstellt (...)“; im Anschluss BAG 17.8.2005 (Fn. 159) [1 b, aa. - „Juris“-Rn. 13 am Ende]. S. BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.3 a. - „Juris“-Rn. 34]: „Die berufliche Entwicklung eines Arbeitnehmers ist auch dann nicht betriebsüblich, wenn sie eine individuelle, nur auf diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittene Beförderung darstellt (...)“; im Anschluss BAG 17.8.2005 (Fn. 159) [1 b, aa. - „Juris“-Rn. 13 am Ende]. . Randnummer 54
  3. Kommt es bei allem zum Streit über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG, so trifft nach der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen den Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast 183 S. hierzu schon BAG 31.8.1983 (Fn. 179) [„Juris“-Rn. 29]: „Vielmehr hat schon der Erste Senat [ … ] zutreffend erkannt, dass auch bei auf § 37 Abs. 4 BetrVG gestützten Klagen wie auch sonst im Zivilprozess und demgemäß auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren der Kläger die klagebegründenden Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat“; implizit auch schon BAG 17.5.1977 (Fn. 169) [
  4. - „Juris“-Rn. 11]: „Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, näher darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihm, wäre er nicht freigestellt, eine Arbeit übertragen worden wäre, die mit einer der in der Lohnaufstellung aufgeführten Tätigkeiten vergleichbar ist“. S. hierzu schon BAG 31.8.1983 (Fn. 179) [„Juris“-Rn. 29]: „Vielmehr hat schon der Erste Senat [ … ] zutreffend erkannt, dass auch bei auf § 37 Abs. 4 BetrVG gestützten Klagen wie auch sonst im Zivilprozess und demgemäß auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren der Kläger die klagebegründenden Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat“; implizit auch schon BAG 17.5.1977 (Fn. 169) [
  5. - „Juris“-Rn. 11]: „Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, näher darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihm, wäre er nicht freigestellt, eine Arbeit übertragen worden wäre, die mit einer der in der Lohnaufstellung aufgeführten Tätigkeiten vergleichbar ist“. . Randnummer 55 II. Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger nicht abgesprochen werden, (schon) in Herrn St. diejenige gesuchte Vergleichsperson zu finden, an deren entgeltlicher und beruflicher Entwicklung sich auch seine Vergütung ausrichtet. - Daran können die Einwände der Beklagten nichts ändern: Randnummer 56
  6. So ist dem Kläger im Lichte des § 37 Abs. 4 BetrVG zunächst darin beizutreten, dass ihm besagter Herr St. – nach wie vor - „vergleichbar“ ist: Randnummer 57 a. Insofern macht die Beklagte ihm (Kläger) nicht streitig, dass Herr St. Randnummer 58 im Mai 2002 bei der Wahl in den Betriebsrat Hannover im selben betrieblichen Ressort (Bereich AFS) tätig war, sich dort gleichfalls der Mitarbeitergruppe „D3“ zugeordnet fand und für den im Vorprozess maßgeblichen Zeitraum nach dem damaligen Beurteilungssystem dieselbe fachliche Wertschätzung (Feld 5 des früheren sog. 9-Box-Modells) seiner Vorgesetzten genossen hatte 184 S. Klageschrift S. 4 [3.] (Bl. 4 GA) – mit Blick auf die Herren J. und St. : „Diese waren wie der Kläger im Bereich AFS (Audit Financial Services) tätig, ebenfalls in die Mitarbeitergruppe D3 eingruppiert und wurden bei der Gesamtbeurteilung für den Zeitraum 1.10.2006 bis 30.9.2007 ebenso wie der Kläger in das Feld 5 des sog. 9-Box-Modells, dem damaligen Beurteilungsmodell der Beklagten, eingestuft“. S. Klageschrift S. 4 [3.] (Bl. 4 GA) – mit Blick auf die Herren J. und St. : „Diese waren wie der Kläger im Bereich AFS (Audit Financial Services) tätig, ebenfalls in die Mitarbeitergruppe D3 eingruppiert und wurden bei der Gesamtbeurteilung für den Zeitraum 1.10.2006 bis 30.9.2007 ebenso wie der Kläger in das Feld 5 des sog. 9-Box-Modells, dem damaligen Beurteilungsmodell der Beklagten, eingestuft“. . Dem entspricht, dass bereits die vorbefasste Kammer des Arbeitsgerichts Berlin im erwähnten Urteil vom
  7. Juli 2010 (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage III. ) zum Ergebnis kam, dass die dort nominierten Herren J. (inzwischen ausgeschieden) und St. jedenfalls „die mit dem Kläger am ehesten vergleichbaren Arbeitnehmer“ darstellten und somit für die Vergleichsbetrachtungen im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG 185 S. Text oben, S. 2 Fn.
  8. S. Text oben, S. 2 Fn.
  9. maßgeblich seien 186 S. ArbG Berlin 29.7.2010 – 63 Ca 14266/09 – S. 9 (Bl. 31 GA): „Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der im Oktober 2007 neben der fünfprozentigen Gehaltserhöhung erfolgten weiteren Gehaltserhöhung daher die Mitarbeiter J. und St. mangels vergleichbarer Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsratstätigkeit des Klägers im Betrieb der Beklagten in Hannover tätig gewesen sind, die mit dem Kläger am ehesten vergleichbaren Arbeitnehmer, denn diese sind ebenso wie der Kläger in dem Bereich AFS tätig und ebenfalls in die Mitarbeitergruppe 'D 3' eingruppiert und wurden bei der Gesamtbeurteilung für den Zeitraum
  10. Oktober 2006 bis
  11. September 2007 ebenso wie der Kläger in das Feld 5 des 9-Box-Modells eingestuft“. S. ArbG Berlin 29.7.2010 – 63 Ca 14266/09 – S. 9 (Bl. 31 GA): „Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der im Oktober 2007 neben der fünfprozentigen Gehaltserhöhung erfolgten weiteren Gehaltserhöhung daher die Mitarbeiter J. und St. mangels vergleichbarer Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsratstätigkeit des Klägers im Betrieb der Beklagten in Hannover tätig gewesen sind, die mit dem Kläger am ehesten vergleichbaren Arbeitnehmer, denn diese sind ebenso wie der Kläger in dem Bereich AFS tätig und ebenfalls in die Mitarbeitergruppe 'D 3' eingruppiert und wurden bei der Gesamtbeurteilung für den Zeitraum
  12. Oktober 2006 bis
  13. September 2007 ebenso wie der Kläger in das Feld 5 des 9-Box-Modells eingestuft“. ( Urteilsanlage III.
  14. ). Randnummer 59 b. Wenn die Beklagte dies für die im hiesigen Rechtsstreit interessierenden Verhältnisse nicht (mehr) gelten lassen will (s. oben, S. 9-10 [1.]), so entspricht das nicht den referierten normativen Vorgaben: Randnummer 60 ba. Richtig ist allerdings, dass eine Referenzperson im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ihre - zunächst gegebene - „Vergleichbarkeit“ mit dem Anspruchsteller im Zeitablauf wieder verlieren kann. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn die Vergleichsperson sich durch individuelle Weiterbildung kraft eigenen Antriebs gleichsam „nach Feierabend“ entsprechend qualifiziert und damit ihren Aufstieg innerhalb der Unternehmenshierarchie dank besonderen Elans zuwege gebracht hat 187 S. dazu statt vieler Peter Wedde, in: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe (Hrg.), BetrVG,
  15. Auflage

(2014), § 37 Rn. 78: „Keine Entgeltabsicherung kommt in Betracht, wenn sich die früheren vergleichbaren AN durch private Weiterbildung höher qualifiziert haben und deshalb eine höhere Vergütung erhalten (...)“. S. dazu statt vieler Peter Wedde, in: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe (Hrg.), BetrVG, 14. Auflage
(2014), § 37 Rn. 78: „Keine Entgeltabsicherung kommt in Betracht, wenn sich die früheren vergleichbaren AN durch private Weiterbildung höher qualifiziert haben und deshalb eine höhere Vergütung erhalten (...)“. . Umgekehrt können dem Anspruchsteller jedoch nicht etwaige Defizite bei der betrieblichen Fort- und Weiterbildung entgegengehalten werden, deren persönliche Nutzung gerade die Sonderbelastungen seines Wahlamtes angesichts nun einmal beschränkter zeitlicher Ressourcen berufstätiger Menschen durchkreuzt haben 188 S. etwa Peter Wedde (Fn. 187) § 37 Rn. 78: „Hierbei sind auch Maßnahmen der betrieblichen Fort- und Weiterbildung zu berücksichtigen, an denen vergleichbare AN teilgenommen haben, während des betreffende BR-Mitglied wegen der BR-Tätigkeit auf eine Teilnahme verzichten musste (…); dahin tendenziell wohl schon BAG 21.4.1983 (Fn. 169) [
  1. - „Juris“-Rn. 11 am Ende]: „Auch wenn man eine besondere fachliche oder persönliche Qualifikation nur insoweit berücksichtigen will, als dadurch generell das Tätigkeitsfeld der Arbeitnehmer innerhalb der betrieblichen Organisation bestimmt wird (…), ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, ohne seine Freistellung auf dem gleichen Tätigkeitsfeld wie der Arbeitnehmer Werner S. tätig geworden zu sein“. S. etwa Peter Wedde (Fn. 187) § 37 Rn. 78: „Hierbei sind auch Maßnahmen der betrieblichen Fort- und Weiterbildung zu berücksichtigen, an denen vergleichbare AN teilgenommen haben, während des betreffende BR-Mitglied wegen der BR-Tätigkeit auf eine Teilnahme verzichten musste (…); dahin tendenziell wohl schon BAG 21.4.1983 (Fn. 169) [
  2. - „Juris“-Rn. 11 am Ende]: „Auch wenn man eine besondere fachliche oder persönliche Qualifikation nur insoweit berücksichtigen will, als dadurch generell das Tätigkeitsfeld der Arbeitnehmer innerhalb der betrieblichen Organisation bestimmt wird (…), ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, ohne seine Freistellung auf dem gleichen Tätigkeitsfeld wie der Arbeitnehmer Werner S. tätig geworden zu sein“. . - Nur diese Sicht überzeugt denn auch: Denn gerade weil der Sinn der Spezialvorschrift des § 37 Abs. 4 BetrVG darin liegt, die betriebsverfassungsrechtlichen Amtswalter gegen persönliche Nachteile solchen freiwilligen Engagements möglichst abzusichern (s. oben, S. 18-19 [I.1.]), müssen diese gegen den zwar sachlich durchaus plausiblen, normativ aber gerade verworfenen Einwand (s. hier auch oben, S. 7 [5 a.]) geschützt sein, sie hätten ihre persönlichen Präferenzen nun einmal statt der Karriere lieber innerbetrieblicher Interessenvertretung gewidmet. Randnummer 61 bb. Angesichts dessen kann die hiesige Beklagte dem Kläger die Tatsache, dass sich Herr St. 2008 mit seinem Wirtschaftsprüfer-Examen in eine zum weiteren Aufstieg auf ihrer Karriereleiter ( Urteilsanlage II. ) günstigere Ausgangsposition gebracht hat (s. dazu noch oben, S. 11 Fn. 83; unten, S. 25-26), nicht als vermeintliches Ende seiner „Vergleichbarkeit“ entgegenhalten: Randnummer 62 (1.) Zum einen gehört es für sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum sogar offiziellen „Markenzeichen“ (s. oben, S. 13-14; Urteilsanlagen II., IV.1 u. IV.2., V.
  3. bis V.
  4. ), der Qualifizierung ihres Fachpersonals vielerlei materielle und logistische Förderung angedeihen zu lassen. Bereits deshalb lässt sich die individuelle Nutzung solcher Erwartungen durch die angesprochenen Teile ihres Personals im Lichte des § 37 Abs. 4 BetrVG nicht kurzerhand auf deren private Lebensgestaltung reduzieren, die sie in Teilen eben kraft betrieblich unbeeinflussten Kalküls ihrer Karriereplanung untergeordnet haben. Vielmehr steht der so bestimmte Entschluss potentieller Anwärter angesichts der von der Beklagten systematisch geweckten Motivationsanreize phänomenologisch einem unternehmerisch gesteuerten Qualifikationsprozess als Teil der Rekrutierung ihres Management-Nachwuchses nahe genug, um deren rechtliche Bewertung im Sinne des Schutzzwecks des § 37 Abs. 4 BetrVG (s. S. 18-19) dem erwähnten Typus „betrieblicher Fort- und Weiterbildung“ mindestens gleichzustellen. Randnummer 63 (2.) Zum anderen war gerade der Kläger trotz seiner multiplen Wahlfunktionen (s. oben, S. 3 [2.]) ersichtlich jahrelang bemüht, den propagierten Erwartungen der Beklagten bestmöglich zu genügen. So hat er sich nicht nur angesichts seiner betrieblichen Doppellast unter erheblich schwierigeren Bedingungen als Herr St. der Ausbildung und Prüfung zum Steuerberater (April 2008) unterzogen. Sondern er hat auch die zusätzliche Qualifizierung zum Wirtschaftsprüfer bis hin zur Prüfung auf sich genommen. Wenn er sich dann im Unterschied zu Herrn St. nach eigener Auskunft nicht zuletzt wegen seiner betriebsverfassungsrechtlichen Inanspruchnahme zu einem zweiten Anlauf außerstande gesehen hat 189 S. Schriftsatz vom 17.6.2015 S. 7 [e.] (Bl. 137 GA): „Selbst wenn man das erfolgreich abgelegte Wirtschaftsprüfer-Examen als zwingende Beförderung zum Manager ansähe, steht dies dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, denn einzig seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied ist die Ursache dafür, dass der Kläger das Wirtschaftsprüfer-Examen nicht abgelegt hat“. S. Schriftsatz vom 17.6.2015 S. 7 [e.] (Bl. 137 GA): „Selbst wenn man das erfolgreich abgelegte Wirtschaftsprüfer-Examen als zwingende Beförderung zum Manager ansähe, steht dies dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, denn einzig seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied ist die Ursache dafür, dass der Kläger das Wirtschaftsprüfer-Examen nicht abgelegt hat“. (s. oben, S. 14), so wirkt das nicht nur wegen der von der Beklagten in anderem Kontext eigens herausgestellten Schwierigkeiten dieses Examens 190 S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 86 GA): „Das Wirtschaftsprüferexamen stellt eine ungewöhnlich aufwändige betriebsexterne Qualifizierung dar, die den Zugang zu einem regulierten Beruf eröffnet“. S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 86 GA): „Das Wirtschaftsprüferexamen stellt eine ungewöhnlich aufwändige betriebsexterne Qualifizierung dar, die den Zugang zu einem regulierten Beruf eröffnet“. mühelos nachvollziehbar. Es erscheint vielmehr auch trotz ihrer im Rechtsstreit dagegen vorgebrachten Skepsis 191 S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 2 [II.1.] (Bl. 169 GA): „Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass ihm die Ablegung des Wirtschaftsprüferexamens nicht möglich gewesen sei, muss dies stark bezweifelt werden: Der Kläger hat in der Zeit von 2001 bis 2007 zunächst zwei Mal das Steuerberaterexamen und das Wirtschaftsprüferexamen ohne Erfolg absolviert, bevor er dann das Steuerberaterexamen im
  5. Wiederholungsversuch bestanden hat. Der Kläger hat damit gezeigt, dass es durchaus möglich ist, neben der Betriebsratstätigkeit ein Examen zu absolvieren. Da sich der Umfang der Betriebsratstätigkeit zumindest in den unmittelbar anschließenden Geschäftsjahren nicht wesentlich verändert hat, muss doch stark bezweifelt werden, dass diese der Grund für das Absehen von einem erneuten (
  6. und letzten) Wiederholungsversuch in Bezug auf das Wirtschaftsprüferexamen sein soll“. S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 2 [II.1.] (Bl. 169 GA): „Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass ihm die Ablegung des Wirtschaftsprüferexamens nicht möglich gewesen sei, muss dies stark bezweifelt werden: Der Kläger hat in der Zeit von 2001 bis 2007 zunächst zwei Mal das Steuerberaterexamen und das Wirtschaftsprüferexamen ohne Erfolg absolviert, bevor er dann das Steuerberaterexamen im
  7. Wiederholungsversuch bestanden hat. Der Kläger hat damit gezeigt, dass es durchaus möglich ist, neben der Betriebsratstätigkeit ein Examen zu absolvieren. Da sich der Umfang der Betriebsratstätigkeit zumindest in den unmittelbar anschließenden Geschäftsjahren nicht wesentlich verändert hat, muss doch stark bezweifelt werden, dass diese der Grund für das Absehen von einem erneuten (
  8. und letzten) Wiederholungsversuch in Bezug auf das Wirtschaftsprüferexamen sein soll“. in jeder Hinsicht realistisch (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO 192 S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“. S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“. ). Randnummer 64
  1. Blieb somit Herr St. im Bezugsbereich des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die für den Kläger maßgebliche Referenzperson, so lässt sich des Weiteren auch objektivieren, dass die in ihm (Herrn St.) personifizierte Gehaltsentwicklung tatsächlich die „betriebsüblichen“ Verhältnisse spiegelt. Das gilt ohne Rücksicht darauf, dass Teile seiner Gehaltssteigerungen durch Höhergruppierungen im Zuge der betrieblichen „Stufenleiter“ bedingt waren. - Auch daran können die Einwände der Beklagten nichts ändern: Randnummer 65 a. Wie der Kläger auch insofern angesichts vielfacher Selbstzeugnisse der Beklagten (s. oben, S. 3 [vor 2.]; Urteilsanlagen II. u. IV. ) überzeugend belegt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO 193 S. Text oben, Fn.
  2. S. Text oben, Fn.
  3. ), gehört es zur offiziellen Unternehmenskultur der Beklagten, den Aufstieg ihres Fachpersonals im Sinne des verlautbarten „Karriereweges“ ( Urteilsanlage II. ) - wohl auch werbewirksam - nach Kräften zu fördern. Der Kläger hat darüber hinaus detailliert aufgezeigt (s. oben, S. 12-13 [2.]), wie sehr sich die publizierten Leitbilder zumindest im Betrieb in Hannover als „Up or Out“ tatsächlich lebenspraktische Wirksamkeit verschaffen. Randnummer 66 aa. Angesichts dessen ist für Herrn St. in der Tat festzustellen, dass seine Entwicklung exakt der für den Fall intendierten Karriere im Hause der Beklagten entspricht, dass der Anwärter die von ihm erwarteten Eigenbeiträge in qualifikatorischer Hinsicht – gegebenenfalls unter Mitwirkung weiterer betrieblicher Förderungsmaßnahmen - tatsächlich erbringt. Zwar legt sie im jüngsten Schriftsatz Wert auf die Feststellung, eine „Gesamtschau der Karrieren bei AFS“ belege, dass die Beförderung in die nächste Karrierestufe „keineswegs der normalen betrieblichen Praxis“ entspreche 194 S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 3 [vor III.] (Bl. 170 GA). S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 3 [vor III.] (Bl. 170 GA). . Diese Einschätzung wird von ihren eigenen Fakten aber nicht getragen. Immerhin trägt sie weiter vor, dass von (wohl) zehn früheren Mitarbeitern bei überregionaler Betrachtung jedenfalls „4 Mitarbeiter den Wirtschaftsprüfer bestanden“ hätten und wiederum „3 dieser Mitarbeiter entsprechend befördert worden“ seien 195 S. Schriftsatz vom 2.7.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 2.7.2015 a.a.O. . Überdies sei eine Mitarbeiterin „aufgrund der besonderen Leistungen ohne Examen befördert“ und eine Mitarbeiterin hingegen trotz bestandenen Examens nicht befördert worden 196 S. Schriftsatz vom 2.7.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 2.7.2015 a.a.O. . Das alles erscheint mehr als genug, um zunächst jedenfalls für Herrn St. als für den Kläger maßgebliche Vergleichsperson hinreichend abzusichern, dass dieser als Nutznießer der von der Beklagten illustrierten Aufstiegsszenarien in keiner Weise irgendeine Sonderrolle im betrieblichen Karriegegeschehen darstellt. Randnummer 67 ab. Ob damit Herr St. lediglich Mitglied einer „überwiegenden Mehrzahl“ ( BAG a.a.O. 197 S. BAG 15.1.1992 (Fn. 177) [Leitsatz 2.] - Zitat oben, Fn. 179; 19.1.2005 (Fn. 170) [II.
  4. - „Juris“-Rn. 21] – Zitat oben, Fn. 177; 14.7.2010 (Fn. 179) [II.3 b, aa.
(1)– Rn. 30] – Zitat oben, Fn. 179; offener noch BAG 31.8.1983 (Fn. 179) [„Juris“-Rn. 18] – Zitat oben, Fn. 179; Auszug: „normale betriebliche und berufliche Entwicklung“. S. BAG 15.1.1992 (Fn. 177) [Leitsatz 2.] - Zitat oben, Fn. 179; 19.1.2005 (Fn. 170) [II.1. - „Juris“-Rn. 21] – Zitat oben, Fn. 177; 14.7.2010 (Fn. 179) [II.3 b, aa.
(1)– Rn. 30] – Zitat oben, Fn. 179; offener noch BAG 31.8.1983 (Fn. 179) [„Juris“-Rn. 18] – Zitat oben, Fn. 179; Auszug: „normale betriebliche und berufliche Entwicklung“. ) entsprechender Anwärter ist, denen solcher Aufstieg auf der betrieblichen Karriereleiter beschieden ist, kann angesichts dieser Verhältnisse auf sich beruhen. Derartige empirische Nachweise, die vielfach kaum zu führen sein werden 198 S. zur diesbezüglichen Rolle der Beweislastverteilung ebenso übergreifend wie prägnant Ulrike Schweibert/Sandra Buse , Rechtliche Grenzen der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern – Schattenbosse zwischen 'Macht und Ohnmacht', NZA 2007, 1080, 1081 [vor V.]: „Ohne Absprache obliegt die Darlegungs- und Beweislast im Streitfall dem Betriebsratsmitglied (…), ein Umstand, der im Zweifel die Rechtsposition des Arbeitgebers stärkt“. S. zur diesbezüglichen Rolle der Beweislastverteilung ebenso übergreifend wie prägnant Ulrike Schweibert/Sandra Buse , Rechtliche Grenzen der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern – Schattenbosse zwischen 'Macht und Ohnmacht', NZA 2007, 1080, 1081 [vor V.]: „Ohne Absprache obliegt die Darlegungs- und Beweislast im Streitfall dem Betriebsratsmitglied (…), ein Umstand, der im Zweifel die Rechtsposition des Arbeitgebers stärkt“. , sollten Anspruchstellern nach § 37 Abs. 4 BetrVG ohnehin erspart bleiben. Zwar begegnet das erkennbare Anliegen der diesbezüglichen Judikatur, durch möglichst weiträumigen „Sicherheitsabstand“ auch nur den Anschein sachfremder Begünstigungen zu vermeiden (s. dazu schon oben, S. 21-22 [b.]), nicht zuletzt angesichts jüngerer Schlaglichter zu dieser Debatte 199 S. zu aktuelleren Schlaglichtern dieser Debatte etwa Philipp Byers , Die Höhe der Betriebsratsvergütung, NZA 2014, 65-71; Ulrike Schweibert/Sandra Buse (Fn. 198) NZA 2007, 1080-1086. S. zu aktuelleren Schlaglichtern dieser Debatte etwa Philipp Byers , Die Höhe der Betriebsratsvergütung, NZA 2014, 65-71; Ulrike Schweibert/Sandra Buse (Fn. 198) NZA 2007, 1080-1086. keinerlei Bedenken. Allerdings braucht man – im Bilde - „das Kind“ auch nicht gleich „mit dem Bade auszuschütten“: Wie im Fachschrifttum mit vollem Recht angemerkt wird, sollte es sowohl unter Entkräftung einschlägig reflexhafter Verdachtsbilder 200 S. zu tendenziell überschießenden Folgerungsweisen, wonach anscheinend jeder (positive) Unterschied in den Arbeitsbedingungen eines Mandatsinhabers in den Ruch seiner „Begünstigung“ gerät, etwa Ulrike Schweibert/Sandra Buse (Fn. 198) NZA 2007, 1080, 1081 [1.]: „Der Wortlaut des § 37 BetrVG schreibt zwar nur vor, dass das fortzuzahlende Entgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht 'geringer' sein darf als das eines vergleichbaren Arbeitnehmers – eine höhere Vergütung fällt jedoch als verbotene Begünstigung in den Anwendungsbereich als § 78 BetrVG“; s. dazu auch unten, S. 30 Fn. 223.

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