(15096)1 2 2 Wiss. Mitarbeiter (Dauer) 5 8 3,33 36,67 Wiss. Mitarbeiter (Qual.) 10,33 4 41,32 Summe 203,99 Randnummer 22 Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als das Lehrangebot erhöhende Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag (1. Januar 2014) vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2012/13 und Sommersemester 2013) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden ( § 10 Satz 2 KapVO ) oder Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt ( § 10 Satz 3 KapVO ). Neben der Lehre von Lehrbeauftragten sind insoweit auch die Lehrveranstaltungsstunden von Gast- und Honorarprofessoren sowie Gastdozenten zu berücksichtigen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – VG 12 L 452.14 -). Randnummer 23 Die Antragsgegnerin hat im Wintersemester 2012/13 Lehraufträge im Umfang von 16 LVS und im Sommersemester 2013 im Umfang von 28 LVS sowie 2 LVS Titellehre vergeben und davon 8 (WiSe) bzw. 26 (SoSe) LVS in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Bei den nicht eingestellten Lehraufträgen bzw. Lehrleistungen handelt es sich entweder um Vakanzvertretungen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, oder um von (überwiegend drittmittelbeschäftigten) Mitarbeitern freiwillig und unentgeltlich bzw. unter Verzicht auf die vereinbarte Vergütung abgehaltene Lehre. Ohne Berücksichtigung bleiben ferner Lehraufträge, die für Lehrveranstaltungen im Rahmen sog. Q-Teams vergeben werden. Hierbei handelt es sich um forschungsorientierte Lehrveranstaltungen, die vorzugsweise von Studierenden durchgeführt werden und ein in der Studien- und Prüfungsordnung nicht vorgesehenes Zusatzangebot darstellen, das für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht erforderlich ist und daher bei der Einbeziehung von Lehrauftragsstunden nach § 10 Satz 1 KapVO i.V.m. § 13 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleibt (vgl. zur vergleichbaren Situation bei Projekttutorien OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 5 NC 37.11 -). Randnummer 24 Soweit die Antragsgegnerin nunmehr darüber hinaus auch die an die Mitarbeiter des artop Instituts H..., R... und B... vergebenen Lehraufträge (LV-Nr. 32714 bzw. 32711) bereits dem Grunde nach nicht mehr berücksichtigt wissen möchte, ist dem nicht zu folgen. Die Nichtberücksichtigung gemäß § 10 Satz 3 KapVO kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei dem artop - Institut nicht um eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung oder - wie die Antragsgegnerin meint - einer solchen weitestgehend gleichgestellten Institution handelt, sondern um ein an der Antragsgegnerin angesiedeltes Institut (An – Institut, vgl. Internetauftritt des Instituts). Die Nähe zu der Antragsgegnerin wird von der artop GmbH auch nach außen hin demonstriert, indem z.B. auf dem Briefkopf „Institut an der Humboldt-Universität Berlin“ vermerkt ist. Sinn der Regelung von § 10 Satz 3 KapVO ist die Gewinnung qualifizierter Wissenschaftler außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Rahmen von Lehrveranstaltungen an Studierende vermitteln sollen, ohne dass diese unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sich kapazitätserhöhend auswirken. Diese erkennbar als Ausnahme angelegte Vorschrift lässt sich mangels Regelungslücke nicht analog im Sinne einer generellen Regel auf sämtliche Fälle von unentgeltlichen Lehraufträgen übertragen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14, Rdnr. 5 unter Hinweis auf BayVGH, Beschl. vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152, Rdnr. 13 u. a. -, juris und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 427). Auch die alternative Begründung der Antragsgegnerin für die nunmehrige Nichtberücksichtigung dieser Lehraufträge, dass es sich bei den genannten Lehrveranstaltungen um Wahlpflichtkurse des so nicht mehr angebotenen „BZQ“–Bereichs (berufsfeldbezogene Zusatzqualifikation) handele, welcher sich primär an Studierende alter Diplom- und vergangener Bachelorstudienordnungen richte, verfängt nicht. Das Lehrangebot steht auch den nach der aktuellen Studienordnung studierenden Bachelorstudenten nunmehr im überfachlichen Wahlpflichtbereich zur Verfügung und kann somit auch von den erst seit Wintersemester 2014/15 Immatrikulierten belegt werden. Abgesehen davon ist eine Differenzierung nach auslaufenden und aktuellen Studiengängen nach der Rechtsprechung des OVG Berlin Brandenburg (vgl. Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 -, der sich die Kammer angeschlossen hat [vgl. Beschluss vom 28. Januar 2011 – VG 30 L 930.10 u.a. – Entscheidungsabdruck Seite 8]) nicht zulässig: „Denn maßgebend für die Anrechnung von Lehraufträgen ist, dass die Lehrauftragsstunden der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO zur Verfügung stehen. Dieser bemisst sich nach dem für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlichen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten. Kapazitätsrechtlich ist es nicht angängig, insoweit von einem gesonderten Studiengang bzgl. der Ausbildung nach dem auslaufenden Recht auszugehen, der einer Anrechnung der für diese Ausbildung gedachten Lehraufträge entgegenstehen könnte.“ Randnummer 25 Aus dem gleichen Grund ist auch die von Frau B... im Sommersemester 2013 nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Antragsgegnerin abgehaltene, wohl ausschließlich für Diplomstudierende vorgesehene Lehrveranstaltung 32857b entgegen der korrigierten Ansicht der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zu belassen. Wie von der Antragsgegnerin ursprünglich veranschlagt, sind daher die insoweit vergebenen Lehraufträge weiterhin zu berücksichtigen und lediglich um die im Sommersemester 2013 tatsächlich mangels Nachfrage nicht abgehaltenen Lehraufträge im Umfang von 6 LVS zu kürzen. Randnummer 26 Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offen bleiben, ob die im Sommersemester 2013 von Herrn S... im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachte Lehrleistung von 2 LVS in die Berechnung einzustellen ist. Daher sieht die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. August 2011 – VG 30 L 391.11 – und 8. Mai 2015 – VG 12 L 107.15 -) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 17. Dezember 1986 – OVG 7 B 75.84 – und 17. März 1998) – wie von der Antragsgegnerin gefordert – zu überprüfen und ggf. zu revidieren. Demnach sind Lehrleistungen durch Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte ohne Lehrverpflichtung in unmittelbarer Anwendung von § 10 KapVO zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Gebiet der Pflichtlehre erbracht wird. Da die hier strittige Lehrveranstaltung Nr. 32825 (Klinisch-psychologische Interventionstechniken) dem Wahlpflichtbereich zuzuordnen ist, stellt die Kammer diese 2 LVS zugunsten der Antragsteller in die Berechnung mit ein. Randnummer 27 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist auch die von Frau B... als Gastprofessorin erbrachte Lehrleistung zu berücksichtigen. Da die Dozentin lediglich ein knappes halbes Jahr bei der Antragsgegnerin beschäftigt war, erfolgt dies zwar nicht in Form einer dauerhaften Beschäftigungsposition, doch sind die abgehaltenen Lehrveranstaltungsstunden gemäß § 10 KapVO als Lehraufträge in die Berechnung einzustellen, da sie der Antragsgegnerin in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhten. Die Kammer stellt daher die von Frau B... erbrachten Lehrleistungen in den Veranstaltungen Nrn. 32807, 32809, 32810 und 32 852 (WiSe 2012/13, insgesamt 8 LVS) sowie 32739 (SoSe 2013, 2 LVS) in die Berechnung ein. Randnummer 28 Die von der am Institut für Informatik beschäftigten Professorin I...H... vom Institut für Informatik auch für Studierende der Psychologie angebotenen Lehrveranstaltungen sind aus den von der Antragsgegnerin ausführlich dargelegten Gründen (vgl. Schriftsatz vom 6. März 2015, S. 28 f.) nicht zu berücksichtigen. Randnummer 29 Zu Recht hat die Antragsgegnerin auch die von der Drittmittelbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin W... (gemeinsam mit Herrn S...)sowie F... durch freiwillige und unentgeltliche Mehrleistung durchgeführten Lehrveranstaltungen (Nr. 32726 bzw. 32824b) nicht in die Berechnung eingestellt. Frau W... obliegt aufgrund ihres Arbeitsvertrages keine Lehrverpflichtung und Frau F... hat ein Seminar in Vertretung von Frau Prof. W... übernommen, der im Sommersemester 2013 ein Forschungsfreisemester bewilligt worden war (vgl. Schreiben des Dekans der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät II vom 9. Januar 2013, Anlage 194). Im Hinblick auf das maßgebliche abstrakte Stellenprinzip ist die Stelle des Hochschullehrers für diesen Zeitraum vakant, ohne dass das Deputat entfällt. Soweit diese Lehre durch Lehraufträge ausgeglichen wird, werden dafür eingesetzte Lehrauftragsstunden in den jeweiligen berechnungsrelevanten Semestern nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 25. Juni 1991 – 7 S 143.90 -, Juris, Rdnr. 8). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Lehraufträge vergütet werden oder nicht. Randnummer 30 Die Lehrleistung des Herrn K... ist nicht zu berücksichtigen, weil diesem weder auf Grund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages noch vor dem Hintergrund des Emmy-Noether-Programms Lehrleistung abverlangt werden kann, so dass etwaig erbrachte entsprechende Leistungen freiwillige und unvergütete Lehreistungen darstellen. Randnummer 31 Darüber hinaus sind jedoch weitere Lehraufträge in die Berechnung mit einzustellen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Zum Wintersemester 2013/2014 wurden die beiden Masterstudiengänge Mind & Brain - Track Brain und Mind & Brain – Track Mind von der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder gegründeten Graduiertenschule „Berlin School of Mind and Brain“, einer wissenschaftlichen Einrichtung der Antragsgegnerin, installiert und in der Lehreinheit Psychologie verortet. Die Einrichtung derartiger Studiengänge ist unter Berücksichtigung der Freiheit von Forschung und Lehre einerseits und dem Recht der Studienbewerber auf freie Wahl ihres Studiums andererseits auch vor dem Hintergrund einer Reduzierung der Studienkapazität bei einem bundesweiten NC-Fach zu rechtfertigen (offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2015 - OVG 5 NC 11.15 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die neueingerichteten Studiengänge ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und die Hochschule lediglich ihr Angebot an Masterstudiengängen, die zumindest auch den Absolventen des hier streitigen Bachelorstudienganges offenstehen, erweitert und der bei den bisherigen Studiengängen eintretende Kapazitätsverlust fast vollständig auf das bisherige Masterangebot entfällt. Randnummer 32 Allerdings ist es in Fällen der Umgestaltung des Studienangebots geboten, nicht nur die neue Lehrnachfrage, sondern auch das neue Lehrangebot zu berücksichtigen, das nicht aus der Lehrverpflichtung von Stelleninhabern stammt, sondern aus Lehraufträgen. Zwar ist insoweit die Berücksichtigung von Lehraufträgen nach § 10 KapVO noch nicht möglich, da der Studiengang in den beiden dem Berechnungszeitraum vorausgehenden Semestern noch nicht existent war. Dem prognostischem Element der zu erwartenden Lehrnachfrage entsprechend, muss vorliegend stattdessen auf den Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 4 KapVO zurückgegriffen werden, wonach als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungen in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Unter Berücksichtigung der detaillierten Auflistung und Erläuterung der im Wintersemester 2014/2015 (Schriftsatz vom 6. März 2015, S. 61
- ff)abgehaltenen Lehrveranstaltungen in den Mind & Brain-Studiengängen stellt die Kammer die folgenden weiteren 10 Lehraufträge mit jeweils 2 LVS in die Berechnung ein: Nr. 32864 (LA P...), Nr. 32852 (LA E... und LA H...), Nr. 32856 (LA W...), Nr. 32860 (LA M...), Nr. 32861 (LA B...), Nr. 32862 (LA K...), Nr. 32865 (LA D... und LA W...), Nr. 32866 (LA O...) und Nr. 32874 (LA K...). Ferner ist die auf der Grundlage von Lehraufträgen abgehaltene Veranstaltung 32848 (LAe O..., S..., S..., Q...) zu berücksichtigen, weil die Lehraufträge von der Lehreinheit Psychologie erteilt wurden. Dass die Lehrleistung zukünftig im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit einer außeruniversitären Einrichtung erbracht werden soll, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Aktuell erbringt die Lehreinheit Psychologie diese Lehrleistung als eigene, so dass sie einerseits als Lehrauftrag, andererseits jedoch auch als Bestandteil ihres Curriculareigenanteils im Umfang von 0,0222 anzusetzen ist. Hinsichtlich der übrigen in der Auflistung der Antragsgegnerin aufgeführten Lehrveranstaltungen ist die Ansicht der Antragsgegnerin, dass es sich insoweit um bereits durch die Berücksichtigung als Dienstleistungsimport im Rahmen der CNW Berechnung abgegoltene Lehre bzw. um freiwillige, unentgeltliche und außerobligatorische Lehrleistung handelt, nicht zu beanstanden. Randnummer 33 Entsprechendes gilt für die mit Schriftsatz vom 19. August 2015 für das Sommersemester 2015 dargestellten Lehrveranstaltungen; insoweit stellt die Kammer die 7 Lehraufträge für die abgehaltenen Lehrveranstaltungen Nr. 32850 (Praktikum P...), Nr. 32854 (H...), 32855 (S...), 32856 (G...), 32857 (C...), 32861 (H...) und 32862 (G...) mit jeweils 2 LVS in die Berechnung ein. Randnummer 34 Für das Wintersemester 2012/13 berücksichtigt die Kammer zugunsten der Antragsteller und wie von der Antragsgegnerin ursprünglich aufgeführt daher (8+8=) 16 LVS und für das Sommersemester 2013 (20+2+2 Titellehre=) 24 LVS, so dass durchschnittlich ([16 + 24] ÷ 2 =) 20 LVS aus Lehraufträgen zur Verfügung standen. Hinzu kommen die im Berechnungszeitraum in den Mind & Brain-Masterstudiengängen durchschnittlich vergebenen ([20 WiSe 2014/15 + 14 SoSe 2015] ÷ 2 =) 17 LVS aus Lehraufträgen. Somit ergibt sich ein Lehrangebot von (203,99+ 20 +17 =) 240,99 LVS. Randnummer 35 Hiervon sind die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat ( § 11 KapVO ). Als derartiger Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: Psychologie) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum. Aufgrund der erst nach dem Berechnungsstichtag nach Maßgabe von § 133 ZSP-HU zum Wintersemester 2014/15 geänderten Studienstruktur ist die Kapazitätsberechnung an die zum Beginn des Berechnungszeitraums maßgebliche Rechtslage anzupassen. Das noch zum Berechnungsstichtag für Monobachelorstudiengänge anderer Fachbereiche von der Lehreinheit angebotene Beifach Psychologie ist durch einen modular aufgebauten überfachlichen Wahlpflichtbereich (üWp) ersetzt worden, was zur Folge hat, dass Studierende aller Bachelorstudiengänge der Antragsgegnerin die von der Lehreinheit Psychologie insoweit vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegen können. Dass wegen der hieraus folgenden Vielzahl der betroffenen Kernfächer nicht detailliert angegeben werden kann, an welche konkrete Lehreinheit sich der Dienstleistungsexport richtet, ist nach § 11 Abs. 1 KapVO unschädlich, denn die Vorschrift definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ lediglich abstrakt als „die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“. Bezugspunkt ist insoweit in erster Linie die exportierende, nicht jedoch die importierende Lehreinheit. In Erwartung einer hohen Nachfrage hat der Fakultätsrat der Lebenswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 88 Abs. 1 und 2 ZSP-HU mit Beschluss vom 10. September 2014 (Anlage 299) die von der Lehreinheit im üWp angebotenen Module beanstandungsfrei auf eine Zielteilnehmerzahl zwischen 5 und 20 Studierenden begrenzt. Die Kammer hat angesichts fehlender Erfahrungswerte keine Bedenken, die Höhe des einzustellenden Dienstleistungsexportes entsprechend der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. März 2015, S. 72 ff nachvollziehbar erläuterten Berechnung (Multiplikation des Curricularanteils pro Leistungspunkt mit der Anzahl der vorgesehenen Teilnehmerzahl) in Ansatz zu bringen. Dies ergibt einen Dienstleistungsexport in Höhe von (7,3125 [Bachelor Psychologie] + 3,9375 [Master Psychologie] + 0,24 [Master M&B-Brain] + 0,24 [Master M&B-Mind] = 11,73 LVS, sodass es bei einem bereinigten Lehrangebot von (240,99 – 11,73 =) 229,26 verbleibt. Randnummer 36 Diesem bereinigten Lehrangebot ist nach der zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ( § 6 KapVO ) erforderlichen Verdoppelung auf (229,26 x 2 =) 458,52 LVS die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den CNW , der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt ( § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in Anlage 2, Teil B, I, Buchst.
- a)und
- b)zur KapVO aufgeführten Curricularwerte anzuwenden. Für die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bereitstellung weiterer Studienplätze gerichteten Anträge sind die seit 29. September 2014 geltenden - und von der Berechnung der Antragsgegnerin somit abweichenden Curricularwerte - in Ansatz zu bringen. Bei den Monostudiengängen setzt sich der CNW nach den Vorgaben der KapVO (vgl. Anlage 2, Teil B, I,
- a)insbesondere Amtliche Anmerkung *2) aus den – beim Bachelorstudiengang Psychologie mit 3,08 (bei 158 Leistungspunkten) angegebenen - Curricularanteilen des fachwissenschaftlichen Vollfaches und der Curricularanteile der Modulangebote des überfachlichen Kompetenzerwerbs zusammen; entsprechendes gilt nach *5 Anlage 2, Teil B, I,
- b)auch für die Masterstudiengänge. Für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengänge Psychologie sind die CA auf 1,65 bei 110 LP (Master Psychologie) und jeweils 1,51 bei 105 Leistungspunkten (Master Mind & Brain – Track Brain und Mind & Brain – Track Mind) festgesetzt worden. Soweit beanstandet wird, der Curricularnormwert insbesondere des Bachelorstudienganges sei überhöht, folgt die Kammer dem nicht. Zwar trifft es zu, dass namentlich an der Universität Potsdam niedrigere Werte zu Grunde gelegt werden; an anderen Hochschulen wiederum gelten jedoch Werte, die den für die Antragsgegnerin geltenden ähneln (vgl. z.B. Satzung der Universität zu Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten vom 8. Juni 2015 - NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 130 -). Soweit in diesem Zusammenhang behauptet wird, die Studieninhalte seien an allen Hochschulen identisch, trifft dies nicht zu. Im Gegenteil ist gerade zu beobachten, dass sich die Inhalte von Studiengängen gleicher Bezeichnung immer weniger decken. Abgesehen hiervon ist der CNW nicht von der Antragsgegnerin festgesetzt, sondern ihr normativ vorgegeben. Randnummer 37 Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit Psychologie erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) abzusetzen, indem die von Lehrpersonal anderer Einrichtungen absolvierten Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f/
- g)zu errechnen und diese Curricularanteile zu addieren sind. Vorliegend betrifft dies ausschließlich die beiden Mind & Brain Masterstudiengänge. Zwar sind die von den beteiligten Einrichtungen und Institutionen avisierten Kooperationsverträge noch nicht abgeschlossen worden, doch haben verschiedene Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Antragsgegnerin ihr Interesse an einer Beteiligung durch Übernahme verschiedener Lehrveranstaltungen bekundet. Die insoweit von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen für die Mind & Brain Masterstudiengänge (Track Brain [Amtliches Mitteilungsblatt vom 10.September 2013 Nr. 41/2013] und Track Mind [Amtliches Mitteilungsblatt vom 10. September 2013 Nr. 42/2013]) ermittelte und in den Anlagen 63 und 65 dargestellte Übersicht über die Curricularanteile ist grundsätzlich nachvollziehbar und angesichts des Prüfungsmaßstabes des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch ausreichend. Die erst am Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2015 in Kraft getretenen Änderungen der Studien- und Prüfungsordnungen der beiden Mind & Brain-Masterstudiengänge (Amtliche Mitteilungsblätter vom 14.Juli 2015 Nrn. 26 und 27/2015) werden erst zum nächsten Berechnungszeitraum relevant. Allerdings ist entsprechend den derzeitigen Realitäten die als Beitrag des Max Planck Institute for Human Cognitive and Brain Sciences geplante Veranstaltung des Wintersemesters LV-Nr. 32848 als Eigenanteil der Lehreinheit Psychologie mit einem CA von 0,0222 zu werten, da diese den Lehrauftrag erteilt und finanziert hat. Im Sommersemester 2015 ist die Lehrveranstaltung Nr. 32852 (Modul 7 „Sprache und Gehirn“, CA 0,0222) entgegen der ursprünglichen Planung nicht vom MPI, sondern zu gleichen Teilen von Prof. A (Lehreinheit Germanistik der Antragsgegnerin) und Prof. B (FU Berlin) kurzfristig und außerplanmäßig unter Anrechnung auf das dortige Deputat erbracht worden. Sie ist deshalb nicht in den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie einzubeziehen. Ferner sind die jeweiligen Curriculareigenanteile der Lehreinheit Psychologie (1,51) um die Summe der Fremdanteile der übrigen beteiligten Lehreinheiten, mithin (0,2665 [Fakultät Philosophie] + 0,0667 [Charité] =) 0,3332 zu reduzieren, sodass sich ein CA der eigenen Lehreinheit von (1,51 - 0,0222 - 0,3332 =) 1,1546 ergibt. Soweit teilweise gefordert wird, die Mind & Brain-Studiengänge gänzlich aus der Berechnung zu entfernen, weil es sich um ein „Studienangebot eines nicht bei der Beklagten angesiedelten konsekutiven Studiengangs“ handele, das als Weiterbildungsangebot nicht kapazitätsrelevant sei, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Beide Studiengänge sind eigenständige konsekutive Masterstudiengänge, die - gemeinsam mit anderen Einrichtungen - von der Antragsgegnerin angeboten werden. Soweit in diesem Zusammenhang ferner gerügt wird, die durch dieses Studienangebot erfolgende Verringerung des Angebots für das allein berufsqualifizierende Bachelor- und Masterangebot Psychologie sei unzulässig, steht dem bereits entgegen, dass auch die Mind & Brain-Studiengänge - wie alle Masterstudiengänge, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BerlHG - berufsqualifizierend sind. Randnummer 38 Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt. Gemäß § 12 KapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote besitzt die Hochschule – sofern nicht die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gemäß § 12 Abs. 2 KapVO konkrete Vorgaben macht - einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgelegt werden, denn die vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck der den Hochschulen obliegenden staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15/88 -, juris, Rdnr. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 5 NC 4.07 u.a. - m.w.N.). Für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hat die Antragsgegnerin Anteilquoten für den Bachelorstudiengang von 0,512, für den Masterstudiengang Psychologie von 0,367, den Masterstudiengang Mind & Brain – Track Brain von 0,061 und für den Masterstudiengang Mind & Brain – Track Mind 0,060 gebildet. Die Festsetzung der Anteilquoten ist nicht zu beanstanden. Für eine willkürliche und kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilsquoten durch die Antragsgegnerin und damit für einen Verstoß gegen das Gebot der erschöpfenden Nutzung der Kapazitäten gibt es keine Anhaltspunkte. Eine - vereinzelt unter Bezugnahme auf VG Halle (Beschluss vom 13. August 2012 - 3 B 452/11 HAL) gesehene - gesonderte Verpflichtung des Akademischen Senats, über die Festsetzung der Zulassungszahlen ( § 61 Abs. 1 Nr. 12 BerlHG ) hinaus einzelne ihrer Herleitung dienende Parameter wie z.B. Anteilquoten normativ festzusetzen und zu begründen, besteht nicht. Die Festlegung, zu welchen Anteilen vorhandene Ausbildungskapazität auf die Studiengänge einer Lehreinheit verteilt wird, unterliegt - von den Grenzen der Willkür abgesehen - der Gestaltungsfreiheit der Hochschule. Die Antragsgegnerin hat gut die Hälfte des Lehrangebots der Lehreinheit dem Bachelorstudiengang Psychologie zugeschlagen, gut ein Drittel dem Masterstudiengang Psychologie und gut ein Achtel den beiden Masterstudiengängen Mind & Brain, die auch Studierenden offenstehen, die den Bachelorgrad im Studiengang Psychologie erworben haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin damit das Studienangebot im Bachelorstudiengang willkürlich eingeschränkt hat, bestehen nicht. Insbesondere ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsfreiheit auch befugt, ihr universitäres Profil durch die Einrichtung neuer - zulassungsbeschränkter - Masterstudiengänge zu schärfen. Hinzu kommt, dass nach der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen vielfach ein zu geringes Angebot an Masterstudienplätzen beklagt wurde (vgl. z.B. http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/masterplaetze-zu-wenig-studienplaetze-im-master-a-939787.html und http://www.deutschlandfunk.de/psychologie-master-die-krux-mit-den-studienplaetzen.680.de.html?dram:article_id=298346 und in konkretem Bezug zum Land Berlin, Anlage 303, S. 10). Reagiert eine Hochschule hierauf mit der Ausweitung ihres Master-Angebotes, geht dies bei gleich bleibendem Lehrangebot notwendig zu Lasten der verfügbaren Bachelor-Studienplätze. Randnummer 39 Damit errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 40 Studiengang Anteilquote CNW (CA) Import CA Gewichteter CA Kapazität BA Psychologie 0,512 3,08 3,08 1,5770 101,0904 MA Psychologie 0,367 1,65 1,65 0,6056 72,4613 M.Sc. Mind & Brain – Track Brain 0,061 1,51 0,3554 1,1546 0,0704 12,0440 M.A Mind & Brain – Track Mind 0,060 1,51 0,3554 1,1546 0,0693 11,8465 Summe 1 2,3250 197,4422 Randnummer 41 Die Gesamtkapazität der Lehreinheit Psychologie von (458,52 ÷ 2,3250 =) 197,4422 führt zu einer Basiszahl von (197,4422 × 0,512 =) 101,0904 im Bachelorstudiengang Psychologie. Randnummer 42 Die nach den §§ 6 ff KapVO für den Bachelorstudiengang Psychologie ermittelte Aufnahmekapazität (in Höhe der Basiszahl) ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu erhöhen, wenn das Lehrpersonal ( § 8 Abs. 1 KapVO ) eine Entlastung von Lehraufgaben u.a. durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern erfährt. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Die Kammer stellt hierbei für den Bachelorstudiengang die Bestandszahlen (ermittelt jeweils zu den seit Wintersemester 2011/12 bei der Antragsgegnerin maßgeblichen Erhebungsstichtagen 30. Mai bzw. 30. November) von sechs Semestern bis zum Beginn des Berechnungszeitraums, also bis einschließlich Sommersemester 2014 ein. Dies führt zu einer Schwundquote von 0,9351 und zu einer Kapazität von (101,0904 : 0,9351 =) 108,1065, gerundet 108 Studienplätzen. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin, insbesondere auch im Schriftsatz vom 12. Juni 2015 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie von unzutreffenden Daten ausgegangen ist oder unzulässige Faktoren berücksichtigt hat. Insbesondere ist es nicht unzulässig, beurlaubte Studierende nicht aus den Studierendenstatistiken herauszufiltern, weil Beurlaubte Lehrleistungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, so dass eine Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben nicht eintritt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 5 NC 26.12 -). Einer Vorlage von Belegungslisten o.ä. bedarf es im Hinblick auf den prognostischen Charakter der Schwundquotenberechnung nicht; maßgeblich ist insoweit allein, dass die der Berechnung zu Grunde liegenden Zahlen jeweils in gleicher Weise ermittelt werden. Randnummer 43 Für den Masterstudiengang Psychologie ergibt sich bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 4 Semestern und ansonsten gleicher Berechnung eine Schwundquote von 0,9558. Für die beiden übrigen Masterstudiengänge konnte eine Schwundquotenberechnung noch nicht vorgenommen werden, da in diesen Studiengängen Studienanfängerinnen und Studienanfänger erstmalig zum Wintersemester 2013/14 immatrikuliert worden sind. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit auf die in dem mit Anlage 308 eingereichten Vermerk der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung (SenWissKult) vom 7. Juni 2006 ausgewiesenen Schwundquoten von 0,8500 für naturwissenschaftlich ausgerichtete (hier Mind & Brain - Track Brain) und 0,9000 für geistes- und sozialwissenschaftlich ausgerichtete (hier Mind & Brain - Track Mind) Studiengänge zurückgegriffen hat, zumal sich diese häufig als bewerberfreundlich darstellen. Randnummer 44 Eine Erhöhung der Zulassungszahl im Bachelorstudium um die Zahl, die sich aus frei gebliebenen Studienplätzen in anderen der Lehreinheit zugeordneten Studienplätzen ergibt, kann nicht erfolgen, da keine nicht besetzten und gerichtlich nicht begehrten Studienplätze vorhanden sind. Randnummer 45 Den damit verfügbaren 108 Studienplätzen stehen nach der Mitteilung der Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 6. März und 12. Juni 2015 nunmehr 114 immatrikulierte Erstsemesterstudierende (darunter keine Beurlaubten) gegenüber, sodass ein weiterer Studienplatz, der vergeben werden könnte, nicht vorhanden ist. Dass die Antragsgegnerin über die festgesetzte Zahl von 95 Studienplätzen hinaus weitere 19 Studienplätze (faktisch im Wege einer gezielten Überbuchung) vergeben hat, um ihrer Verpflichtung aus dem mit dem Land Berlin im September 2014 abgeschlossenen Hochschulvertrag nachzukommen, ist nicht zu beanstanden. Mit diesem Vertrag sind der Antragsgegnerin – ebenso wie den übrigen staatlichen Hochschulen des Landes – in Bezug auf die Ausbildung von Studienanfängern erneut besondere Leistungsziele auferlegt worden, um der aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge und Abschaffung der Wehrpflicht weiterhin bestehenden hohen Zahl von Studienbewerbern erweiterte Studierchancen zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine globale, von der Kapazitätsverordnung losgelöste Vereinbarung, die die Hochschulen verpflichtet, über die durch Haushaltspläne strukturell abgesicherte personelle (und sachliche) Ausstattung hinaus weitere Studierende auszubilden. Dass die Antragsgegnerin die insoweit zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Studienplätze (beabsichtigt war eine Zielzahl von 25 Plätzen) in das Vergabeverfahren einbezieht und nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (a.A. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 3 Nc 122/13, juris). Denn durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien im Sinne des Gleichheitssatzes wird eine möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber – unabhängig von seiner Rangziffer – zu vergeben. Ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die Antragsgegnerin bei der Vergabe der zusätzlichen Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, etwa mit der Absicht, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern, gehandelt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. April 2009 – OVG 5 NC 174.08 – unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung und 13. Dezember 2011 – OVG 5 NC 35.11 -). Vorliegend hat die Antragsgegnerin hingegen eine gezielte Überbuchung vorgenommen, um die gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erfolgte Zusage hinsichtlich der Ausbildung zusätzlicher Studierender zu erfüllen und die daraufhin avisierte Zielzahl von Studienplätzen unter Fortführung des gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahrens zu besetzen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 16. März 2015 – VG 30 L 345.14 – [Grundschulpädagogik]. Die Antragsgegnerin hat die Zielzahl von 120 dabei gerade nicht im Sinne einer Kapazität oder Zulassungszahl festgesetzt. Die durch Satzung festgesetzte Zulassungszahl verblieb vielmehr bei 95. Dies entspricht letztlich auch dem Umstand, dass rechnerische Kapazität für die zusätzlich aufzunehmenden Studierenden gerade nicht geschaffen wurde. Es ist damit auch unerheblich, dass die Zahl der tatsächlich Immatrikulierten um sechs hinter der sog. Zielzahl zurückbleibt. Im Hinblick darauf besteht - wie antragstellerseits vereinzelt (zuletzt mit Schriftsatz vom 31. August 2015) angemahnt - auch kein Anlass für die Überprüfung der Überbuchungsfaktoren vergangener Semester. Randnummer 46 Die u.a. von der Antragsgegnerin im Rahmen der Hochschulverträge gemäß § 2a BerlHG eingegangene Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze besteht allein gegenüber dem Land Berlin, das im Gegenzug finanzielle Mittel bereitstellt, die im Fall der Antragsgegnerin von deren Präsidium an die Fakultäten vergeben werden. Die Einhaltung der von den Hochschulen eingegangenen Verpflichtung wird hochschulgenau abgerechnet und bei Nichteinhaltung gekürzt (§ 5 Abs. 2 des Vertrags für die Jahre 2014 bis 2017 gemäß § 2a Berliner Hochschulgesetz zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft und der Humboldt-Universität zu Berlin, vertreten durch den Präsidenten, https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/wissenschaftspolitik/hochschulvertraege/#2014). Die Bewirtschaftung dieser gesondert auszuweisenden Mittel erfolgt nach der genannten Vereinbarung entsprechend den „allgemeinen Kontingentsregelungen“. Das Kapazitätsrecht enthält keine Vorgaben für die kapazitäre Berücksichtigung derartiger Finanzzuweisungen. Es ist auch nicht möglich, die Zahl der von der Antragsgegnerin gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zugesagten zusätzlichen Studienplätze zur Grundlage der rechtlichen Bewertung der verfügbaren Kapazität zu machen, weil die Überprüfung der Ausschöpfung der Kapazität sich gerade nicht an der kapazitätsrechtlichen Einschätzung oder einer - durchaus nicht notwendig von Kapazitätsüberlegungen getragenen - Praxis der Hochschule ausrichten kann, sondern an die Vorgaben der Kapazitätsverordnung gebunden ist (a.A. wohl VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VG 12 L 906.10 -) . Allerdings kann die Zuweisung von Mitteln, die gerade der Schaffung zusätzlicher Studienplätze dienen, auch nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kammer greift deshalb auf eine Vergleichsberechnung zurück, die die bereitgestellten finanziellen Mittel im Wege der Umrechnung in Stellen zumindest näherungsweise in zusätzlich verfügbare LVS überführt. Kapazitätsfreundlich wird dabei von einer Stelle mit einem hohen Lehrdeputat ausgegangen. Aus dem für das Jahr 2015 bereitgestellten Betrag kann nicht einmal eine halbe Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter – deren Kosten im Entwurf für den Haushaltsplan 2015 der Antragsgegnerin (Anlage 45) mit jährlich 68.160 € ausgewiesen sind - finanziert werden, so dass allenfalls weitere 4 LVS zu berücksichtigen wären, woraus ein zusätzliches Studienplatzangebot von weniger als 2 Studienplätzen im Bachelorstudiengang folgt, so dass immer noch deutlich weniger als die vergebenen 114 Studienplätze zur Verfügung stehen. Unabhängig davon vermittelt die zwischen dem Senat von Berlin und der Antragsgegnerin getroffene Vereinbarung den Bewerbern keinen subjektiven Anspruch auf einen Studienplatz, sondern begründet lediglich eine Verpflichtung der Hochschulen gegenüber dem Land Berlin. Die Rechte der Bewerber auf Teilhabe am Vorhandenen können nicht weiter reichen als die festgesetzte Zulassungszahl bzw. - soweit diese höher ist - die rechnerisch ermittelte Zahl der Studienplätze. Randnummer 47 Dem von der Antragsgegnerin entsprechend ihrem Weiterbildungsauftrag gemäß § 26 BerlHG von der Lehreinheit Psychologie weiterhin angebotenen postgradualen Ausbildungsgang „Psychologische Psychotherapie“ kommt keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Die Teilnehmer an diesem gebührenpflichtigen Ausbildungsgang, dessen Zugang einen bereits erworbenen Masterabschluss voraussetzt, nehmen nicht an für die Bachelor- und Masterstudierenden der Lehreinheit Psychologie vorgesehenen Lehrveranstaltungen teil, da sich insoweit keine Schnittmengen im Ausbildungsstoff ergeben. Soweit Lehrveranstaltungen von Personal der Antragsgegnerin abgehalten werden, wird diese Lehrleistung, die ohnehin nur einen geringen Umfang hat, nach den Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, im Rahmen genehmigter Nebentätigkeit abgehalten. Abgesehen davon ist ausweislich des entsprechenden Internetauftritts des Ausbildungsganges die überwiegende Anzahl der Dozenten selbständig tätig oder außerhalb der Antragsgegnerin beschäftigt. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001233428