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ArbG Berlin 28. Kammer 28 Ca 6457/15 Urteil Auflösungsgrund § 9 Abs 1 S 1 KSchG, § 2 ArbSchG, § 3 ArbSchG, § 5 Abs 2 Nr 6 ArbSchG

Obsah (8)§ 9§ 3§ 4§ 102§ 108§ 1§ 626§ 611

Auflösungsgrund Leitsatz 1. Umstände, die der sozialwidrig gekündigten Arbeitsperson die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzumutbar erscheinen lassen, können

§ 9KSch

G 1969 Nr. 69 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 - Rn. 15; 24.09.1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = NZA 1993, 362 = BB 1993, 363 [I.

  1. - Juris-Rn. 30]). (Rn.41)
  2. Es existiert jedoch kein "numerus clausus" einschlägiger Umstände (s. auch bereits Regierungsentwurf - BT-Drs. [
  3. Wahlperiode] Nr. 2090 S. 13: "zum Beispiel"). Vielmehr kommt als Auflösungsgrund gleichrangig in Betracht, dass Anlass zur Annahme besteht, die Arbeitsperson könnte bei Rückkehr in den Betrieb vom Arbeitgeber oder Kolleg(inn)en unkorrekt behandelt werden (so etwa KR/Jürgen Griebeling,
  4. Auflage [2013], § 9 KSchG Rn. 41). (Rn.41)
  5. Auch die Besorgnis um die Gesundheit der Arbeitsperson kann im Lichte heutigen präventiven Gesundheitsschutzes (§§ 2, 3, 5 Abs. 2 Nr. 6 ArbSchG) einen Auflösungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG bedingen, und zwar selbst dann, wenn sich entsprechende Einschätzungen des Betroffenen (hier: allgemein rüder, aggressiver Führungsstil) nicht ohne Weiteres objektivieren lassen (s. zu ähnlichen Wertungen bereits BAG 21.03.2001 - 5 AZR 352/99 - BAGE 97, 215 =

§ 3Mu

SchG 1968 Nr. 16 = NZA 2001, 1071 = BB 2001, 2430). (Rn.41) Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 14.

ril 2015 nicht beendet worden ist. II. Wegen der weiteren Anträge wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte drei Viertel, der Kläger ein Viertel zu tragen. IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 11.100,-- Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Es geht im Wesentlichen um auf Gründe im Verhalten gestützte – ausschließlich fristlose – Kündigung . - Vorgefallen ist folgendes: Randnummer 2 I. Der (heute 1 Geboren im Juni 1967. Geboren im Juni 1967. ) 48-jährige Kläger trat im

ril 2007 als „Fachberater Außendienst 2 S. § 2 Abs. 1 ArbV (Fn. 3). S. § 2 Abs. 1 ArbV (Fn. 3). “ (Kopie Arbeitsvertrag 3 S. Kopie des (ursprünglich befristeten) Anstellungsvertrags vom 29.3.2007 als Anlage zur Klageschrift (Bl. 6-17 der Gerichtsakte; künftig kurz: „ GA “). S. Kopie des (ursprünglich befristeten) Anstellungsvertrags vom 29.3.2007 als Anlage zur Klageschrift (Bl. 6-17 der Gerichtsakte; künftig kurz: „ GA “). : Urteilsanlage I. ) in die Dienste der Beklagten, die mit mehr als zehn Arbeitspersonen 4 S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden“. S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden“. Tabakprodukte und Raucherbedarfsartikel an Händler vertreibt 5 S. zur Selbstauskunft Klageerwiderungsschrift vom 19.5.2015 S. 2 (Bl. 29 GA). S. zur Selbstauskunft Klageerwiderungsschrift vom 19.5.2015 S. 2 (Bl. 29 GA). . Er ist einem schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX 6 S. Text: „ § 2 Behinderung.

(1)
(2)Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben“. S. Text: „ § 2 Behinderung.
(1)
(2)Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben“. ) gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX 7 S. Text: „ § 2 Behinderung.
(1)
(3)Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)“. S. Text: „ § 2 Behinderung.
(1)
(3)Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)“. ) und bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, ein Monatsgehalt von 2.775,-- Euro 8 S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). (brutto). Randnummer 3 II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis: Randnummer 4 1. Von

ril 2010 bis zum 27.

ril 2014 9 So der Text des Anhörungsschreibens vom 25.3.2015 an den Betriebsrat – Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (S. 1 – Bl. 62 GA; Urteilsanlage II. ). So der Text des Anhörungsschreibens vom 25.3.2015 an den Betriebsrat – Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (S. 1 – Bl. 62 GA; Urteilsanlage II. ). amtierte der Kläger als Mitglied des im Hause der Beklagten gewählten Betriebsrates . Während dieses Zeitraums war der Kläger aus Gründen, die nicht näher ausgeleuchtet, für den Rechtsstreit aber auch einerlei sind, ab Mai 2011 zwei Jahre lang arbeitsunfähig 10 So Klageerwiderungsschrift S. 6 (Bl. 33 GA): „Zudem verlief das Arbeitsverhältnis auch nicht störungsfrei, der Kläger hat diverse Abmahnungen erhalten, er war überdies ab Mai 2011 zwei Jahre dauerhaft arbeitsunfähig“. So Klageerwiderungsschrift S. 6 (Bl. 33 GA): „Zudem verlief das Arbeitsverhältnis auch nicht störungsfrei, der Kläger hat diverse Abmahnungen erhalten, er war überdies ab Mai 2011 zwei Jahre dauerhaft arbeitsunfähig“. . Unter Begleitumständen, zu denen die Darstellungen der Parteien auseinander gehen (s. dazu einerseits unten, S. 6-7 [3.]; andererseits unten, S. 8 [vor VIII.]), sah er 2014 von einer neuerlichen Kandidatur ab, so dass sich das Nachfolgegremium am 28.

ril 2014 ohne ihn konstituierte 11 S. Anhörungsschreiben (Fn. 9). S. Anhörungsschreiben (Fn. 9). . Randnummer 5

  1. Vom
  2. bis
  3. März 2015 ließ die Beklagte aus Gründen, die abermals nicht festgestellt sind, die vom Kläger den
  4. bis
  5. März 2015 gefertigte Dienstberichterstattung nach eigener – allerdings bestrittener - Darstellung für (mindestens) 12 seiner Ansprechpartner durch ihren Verkaufsleiter Nord (Herrn A. Sch. ) überprüfen 12 S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [I.] (Bl. 29 GA): „Der Verkaufsleiter Nord der Beklagten, Herr Sch. hat im Zeitraum vom 17.-
  6. März 2015 die vom Kläger im Zeitraum vom 12.-
  7. März 2015 besuchten Geschäfte stichprobenartig überprüft“. S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [I.] (Bl. 29 GA): „Der Verkaufsleiter Nord der Beklagten, Herr Sch. hat im Zeitraum vom 17.-
  8. März 2015 die vom Kläger im Zeitraum vom 12.-
  9. März 2015 besuchten Geschäfte stichprobenartig überprüft“. . Hierbei ergab sich ihren Angaben zufolge, „dass der Kläger sowohl diverse Marketingfragen falsch beantwortet“ als auch „eine Vielzahl von falschen Distributionseinträgen vorgenommen“ habe 13 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 6
  10. Dass die Beklagte den Kläger hiernach zu ihren so gewonnenen Eindrücken vorsorglich zunächst einmal befragt hätte, ist nicht vorgetragen. Im Gegenteil: Der Kläger lässt unwidersprochen darauf hinweisen, zu etwaigen Unstimmigkeiten nicht gehört worden zu sein 14 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA): „Betrugsvorwürfe werden als unwahr und ehrenrührig zurückgewiesen. … Eine Anhörung des Klägers zu einem vermeintlichen Betrugsverdacht ist unterblieben, sodass die Beklagte sich auch nicht auf eine sog. Verdachtskündigung mit Erfolg berufen könnte“. S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA): „Betrugsvorwürfe werden als unwahr und ehrenrührig zurückgewiesen. … Eine Anhörung des Klägers zu einem vermeintlichen Betrugsverdacht ist unterblieben, sodass die Beklagte sich auch nicht auf eine sog. Verdachtskündigung mit Erfolg berufen könnte“. . Fest steht, dass die Beklagte sich mit Schreiben vom
  11. März 2015 15 S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 62-63 GA). S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 62-63 GA). (Kopie: Urteilsanlage II. ), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, wegen der Absicht an besagten Betriebsrat wandte, das Arbeitsverhältnis des Klägers noch innerhalb der Schutzfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG 16 S. Textauszug: „ § 15 Unzulässigkeit der Kündigung.

(1)Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats … ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht“. S. Textauszug: „ § 15 Unzulässigkeit der Kündigung.
(1)Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats … ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht“. fristlos zu kündigen. Mit Schreiben desselben Tages 17 S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 64 GA). S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 64 GA). (
  1. März 2015; Kopie: Urteilsanlage III. ) ließ das Gremium die Beklagte wissen, dass es zur beabsichtigten Maßnahme „keine Stellungnahme abgeben“ werde. Hiernach erklärte die Beklagte dem Kläger unter dem Datum des Folgetages (
  2. März 2015 18 S. Klägerschriftsatz vom 9.6.2015 S. 3 (Bl. 76 GA). S. Klägerschriftsatz vom 9.6.2015 S. 3 (Bl. 76 GA). ) die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, die die Beklagte mittlerweile in einem insoweit (wohl) abgeschlossenen Vorprozess gleichen Rubrums allerdings hat fallen lassen 19 S. Klägerschriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.: „Eine Anhörung des BR in Bezug auf die streitbefangene Kündigung [ist; d.U.] unterblieben. Die Anhörung bezog sich offenkundig auf die fristlose Kündigung vom 26.03.
  3. Diese ist Gegenstand des Klageverfahrens unter dem Az. 4 Ca 5577/
  4. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.04.2015 insoweit erklärt, hieraus keine Rechte mehr herzuleiten“. S. Klägerschriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.: „Eine Anhörung des BR in Bezug auf die streitbefangene Kündigung [ist; d.U.] unterblieben. Die Anhörung bezog sich offenkundig auf die fristlose Kündigung vom 26.03.
  5. Diese ist Gegenstand des Klageverfahrens unter dem Az. 4 Ca 5577/
  6. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.04.2015 insoweit erklärt, hieraus keine Rechte mehr herzuleiten“. . Randnummer 7
  7. Mit Schreiben vom
  8. März 2015 20 S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 65-68 GA). S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 65-68 GA). (Kopie: Urteilsanlage IV. ), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, beantragte die Beklagte beim Integrationsamt in Bremen die Zustimmung der Schutzbehörde zur (neuerlichen) fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Dies beschied die Behörde unter dem 14.

ril 2015 21 S. Kopie als Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 69-70 GA). S. Kopie als Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 69-70 GA). (Kopie: Urteilsanlage V. ) unter anderem mit dem Hinweis auf § 91 SGB IX 22 S. Text: „ § 91 Außerordentliche Kündigung.

(1)Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. -
(2)Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrags bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. -
(3)Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrags an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt“. S. Text: „ § 91 Außerordentliche Kündigung.
(1)Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. -
(2)Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrags bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. -
(3)Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrags an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt“. : Da sie eine Entscheidung nicht innerhalb zweier Wochen nach Eingang des Antrags treffen könne, gelte ihre Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung als erteilt. Randnummer 8 5. Mit Schreiben gleichfalls noch vom 14.

ril 2015 23 S. Kopie [der Arbeitgeberfassung mit Zugangsvermerk] als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 71 GA); entsprechend [ohne Zugangsvermerk] bereits als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 GA). S. Kopie [der Arbeitgeberfassung mit Zugangsvermerk] als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 71 GA); entsprechend [ohne Zugangsvermerk] bereits als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 GA). (Kopie: Urteilsanlage VI. ), das den Kläger am selben Tage erreichte, erklärte die Beklagte nunmehr (abermals) die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 9 III. Damit will es dieser nicht bewenden lassen. Er nimmt die Beklagte mit seiner am

  1. Mai 2015 bei Gericht eingereichten und sechs Tage später (
  2. Mai 2015) zugestellten Klage im Wesentlichen auf Feststellung in Anspruch, dass die erwähnte Kündigung ( Urteilsanlage VI. ) sein Arbeitsverhältnis nicht beende. Außerdem wünscht er bei Obsiegen vorläufige Weiterbeschäftigung . - Er hält die Kündigung für unwirksam. Sie entbehre sowohl eines wichtigen Grundes als auch etwaiger sozialer Rechtfertigung 24 S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). . Außerdem rügt der Kläger Nichteinhaltung der sogenannten Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB 25 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. ) und bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 BGB 26 S. Text: „ § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht.
(1)
(4)Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind“. S. Text: „ § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht.
(1)
(4)Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind“. ). Randnummer 10 IV. Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 11 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 14.

ril 2015 nicht beendet wird; Randnummer 12

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; Randnummer 13
  2. die Beklagte im Falle seines Obsiegens mit dem Antrag zu
  3. und/oder zu
  4. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Außendienstmitarbeiter weiterzubeschäftigen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 V. Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos 27 S. Klageerwiderungsschrift S. 1-6 (Bl. 28-33 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 6 (Bl. 34-71 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 1-6 (Bl. 28-33 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 6 (Bl. 34-71 GA). . Angesichts der schon erwähnten Vorwürfe (s. oben, S. 2 [II.2.]), die sie zunächst - „exemplarisch“ 28 S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 30 GA): „Die Fälschung der Besuchsberichte soll hier exemplarisch am Produkt 'Cubero' aufgezeigt werden“. S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 30 GA): „Die Fälschung der Besuchsberichte soll hier exemplarisch am Produkt 'Cubero' aufgezeigt werden“. - anhand dreier Einträge des Klägers zu Marketingabfragen zum Produkt „Cubero“ (s. zum Erscheinungsbild 29 S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 11 zum Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 (Bl. 142 GA). S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 11 zum Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 (Bl. 142 GA). : Urteilsanlage VII. ) anlässlich seiner erwähnten Besuche bei Verkaufskunden (Farbkopien 30 S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 34-61 GA); hier: Bl. 34-36 [Telecafe D. ]; Bl. 37-39 GA [Tabak Lotto L. ]; Bl. 60-61 GA [Tabak Lotto D. ]. S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 34-61 GA); hier: Bl. 34-36 [Telecafe D. ]; Bl. 37-39 GA [Tabak Lotto L. ]; Bl. 60-61 GA [Tabak Lotto D. ]. : Urteilsanlagen VIII.1 bis VIII.
  5. ) illustrieren lässt, sei ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Hier habe der Kläger seinen Berichtseinträgen zufolge die Marketingabfrage „Cubero Display platziert“ jeweils positiv beantwortet, während sich bei der Überprüfung durch ihren Herrn Sch. demgegenüber herausgestellt habe, „dass weder ein Verkauf erfolgt“ noch „Cubero im jeweiligen Geschäft vorgefunden worden“ sei 31 S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 30 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 30 GA). . Weiter heißt es bei der Beklagten 32 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. : Randnummer 17 „Bei einem Abgleich der Besuchsberichte und der tatsächlichen Situation stellt sich die Situation so dar, dass der Kläger von den zwölf Besuchsberichten keinen einzigen Besuchsbericht korrekt angefertigt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht nur jeder Besuchsbericht falsch ist, sondern dass vielmehr jeder einzelne Besuchsbericht mehrere Fehler enthält. Die Überprüfungen haben mithin ergeben, dass der Kläger systematisch Besuchsberichte und somit Arbeitsnachweise fälscht und der Beklagten vorsätzlich falsche Kundeninformationen liefert. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger systematisch die Marketingfragen falsch beantwortet hat, um unberechtigterweise Prämien zu erhalten. Randnummer 18 Nach Auswertung der am
  6. März 2015 vorliegenden Ergebnisse, hat sich die Beklagte entschlossen, gegenüber dem Kläger eine fristlose Kündigung auszusprechen“. Randnummer 19 VI. Hierzu erwidert der Kläger unter anderem 33 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 1-3 (Bl. 74-76 GA). S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 1-3 (Bl. 74-76 GA). , der gegen ihn erhobene Vorwurf schwerwiegender Pflichtverletzung sei unberechtigt 34 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 1 (Bl. 74 GA). S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 1 (Bl. 74 GA). . Abgesehen davon, dass die behaupteten Kontrollbesuche des Verkaufsleiters bestritten würden, entsprächen die angeblichen Feststellungen nicht den Tatsachen 35 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA). S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA). . Randnummer 20
  7. Soweit die Beklagte zur Fundierung ihrer Vorwürfe nur auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift verweise, sei dies nach der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als Vortragsersatz unzulässig 36 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. mit Hinweis auf BAG 16.5.2012 – 5 AZR 437/
  8. S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. mit Hinweis auf BAG 16.5.2012 – 5 AZR 437/
  9. . Randnummer 21
  10. Zum Themenkreis „Cubero“ lässt der Kläger mit Blick auf die von der Beklagten beigebrachte „Fotodokumentation“ (Auszug: Urteilsanlage VIII.1 bis VIII.
  11. ) dies vortragen 37 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2-3 (Bl. 74-75 GA). S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2-3 (Bl. 74-75 GA). : Randnummer 22 „Vonseiten des Kunden D. wurde nicht zuletzt aus Platzgründen die Platzierung u.a. von 'Cubero' im angrenzenden Internetcafé erbeten, was auch so geschehen ist. Eine Festlegung, dass nur die Platzierung im Kassenbereich vorgenommen werden darf, gab und gibt es nicht. Die 'Fotodokumentation' ist insoweit unergiebig. Gleichwohl ist die räumliche Enge im Thekenbereich zu erkennen. Die Angabe des Klägers war daher wahrheitsgemäß. Randnummer 23 Der Kläger hatte geplant, den besagten Kunden 4 Wochen später wegen der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung – er hatte die Tabakwaren zunächst auf Kommissionsbasis überlassen – erneut aufzusuchen. Hierzu ist es wegen der Kündigungen indes nicht mehr gekommen. Randnummer 24 Was den Kunden L. anbelangt, so ist dem Kläger ein Versehen unterlaufen. Der Kunde hatte sich nach längerer Überlegung doch nur für das angebotene Produkt 'Break' entschieden und dem Kläger gegenüber bekundet, die Abnahme von 'Cubero' beim nächsten Besuch in Betracht zu ziehen. Der Kläger hat das Produkt aus dem Lieferschein wieder herausgenommen, aber aus Versehen bei der Marketingfrage nicht. Ein betrügerisches Vorgehen kann hieraus nicht abgeleitet werden. Randnummer 25 Mit dem Kunden D hatte der Kläger telefonischen Kontakt. Dieser teilte mit, dass das Produkt 'Break' gut laufe, 'Cubero' hingegen nicht. Dieses Produkt wollte er ausdrücklich nicht mehr haben. Der Kläger hat sodann die Marketingabfrage versehentlich mit 'ja' markiert. Randnummer 26 Eine verlässliche Feststellung von Unterlassungen ließe sich insoweit allenfalls treffen, wenn die jeweilige Kontrolle unmittelbar im Anschluss an den jeweiligen Besuch des Klägers stattgefunden hätte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass Herr Sch. in keinem Fall taggleich eine Kontrolle vorgenommen haben will. Im Falle des Kunden D. sogar erst 5 Tage (!) später. Häufig ändern die Händler bzw. die Reinigungskräfte die Platzierung nachträglich selber“. Randnummer 27
  12. Im Übrigen legt der Kläger unter anderem Wert auf die Feststellung, ihm sei vor der jüngsten Wahl des Betriebsrates „arbeitgeberseitig (namentlich von Herrn P. 38 S. zum „who's who“ Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 S. 2 (Bl. 116 GA): „nationaler Vertriebsleiter der Beklagten, Herr P. “. S. zum „who's who“ Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 S. 2 (Bl. 116 GA): „nationaler Vertriebsleiter der Beklagten, Herr P. “. )“ zwecks „Verbesserung des Arbeitsklimas angeraten“ worden, nicht mehr für das Gremium zu kandidieren 39 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S.1 (Bl. 74 GA). S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S.1 (Bl. 74 GA). . Im Vertrauen darauf, dass dieses Zugeständnis die Arbeitgeberseite zu einem anderen Verhalten veranlasse, habe er sich sich hierauf eingelassen 40 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. . Allerdings sei dieses Vertrauen enttäuscht worden 41 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. . Die arbeitgeberseitig bewusst erschwerten Arbeitsbedingungen und „eine Mobbingsituation“ hätten dazu geführt, dass er sich in fachärztliche Behandlung habe begeben müssen und seine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX 42 S. Text oben, S. 2 Fn.
  13. S. Text oben, S. 2 Fn.
  14. erfolgt sei 43 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA). S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA). . Etwaige Fehler seinerseits seien allenfalls auf die von der Beklagten pflichtwidrig verursachte gesundheitliche Situation zurückzuführen 44 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. . Eine vorsätzliche Schlechtleistung bzw. ein systematisches Fälschen von Besuchsberichten werde ausdrücklich bestritten 45 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. . Randnummer 28
  15. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass eine Anhörung des Betriebsrates in Bezug auf die hiesige Kündigung unterblieben sei, die Konsultationsschrift vom
  16. März 2015 (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage II. ) vielmehr die nicht mehr verfolgte Kündigung vom
  17. März 2015 betreffe 46 S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 3 (Bl. 76 GA). S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 3 (Bl. 76 GA). . Randnummer 29 VII. Die Beklagte entgegnet unter anderem 47 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 1-11 (Bl. 115-125 GA) nebst Anlagen B 7 bis B 11 (Bl. 126-151 GA). S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 1-11 (Bl. 115-125 GA) nebst Anlagen B 7 bis B 11 (Bl. 126-151 GA). , es sei „unzutreffend, dass eine Anhörung des Betriebsrats in Bezug auf die streitbefangene Kündigung unterblieben“ sei 48 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 10 [4.] (Bl. 124 GA). S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 10 [4.] (Bl. 124 GA). . Immerhin habe sie das Gremium „hinsichtlich des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung angehört“ 49 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. . Unschädlich sei auch, wie sie meint, dass sie „zwei fristlose Kündigungen mit dem gleichen Kündigungsvorwurf ausgesprochen“ habe 50 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. . Dies sei nämlich ausschließlich dem Umstand geschuldet gewesen, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, ob der Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei 51 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 10-11 (Bl. 124-125 GA). S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 10-11 (Bl. 124-125 GA). . Dass der Betriebsrat nun vor Konsultation des Integrationsamtes befasst worden sei und nicht nachher, sei, wie sie meint, gleichfalls unschädlich 52 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA). S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA). : Seine Anhörung könne nach ständiger Rechtsprechung des BAG schon vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt durchgeführt werden, zumal die Behörde ihrerseits eine Stellungnahme des Gremiums nach § 87 Abs. 2 SGB IX 53 S. Text: „ § 87 Antragsverfahren.

(1)… -
(2)Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an“. S. Text: „ § 87 Antragsverfahren.
(1)… -
(2)Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an“. einhole 54 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA). S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA). . Schließlich sei der Betriebsrat auch vor Ausspruch der Kündigung am 14.

ril 2014 „über den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes Bremen in Kenntnis gesetzt worden“ 55 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. . - Im Übrigen sei es auch falsch, dass Herr P. dem Kläger zwecks Verbesserung des Betriebsklima's angeraten hätte, sich nicht mehr für den Betriebsrat zu bewerben 56 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 2 (Bl. 116 GA). S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 2 (Bl. 116 GA). . Richtig sei vielmehr, dass der Kläger diesen (Herrn P. ) „im Rahmen des Leistungsbeurteilungsgesprächs für das Jahr 2013“ davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er persönlich entschieden habe, für den nächsten Betriebsrat nicht mehr zu kandidieren 57 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. . Dass er seine fachärztliche Behandlung mit arbeitgeberseitig erschwerten Arbeitsbedingungen und einer „Mobbingsituation“ in Verbindung bringe, sei schließlich „schlichtweg eine Unverschämtheit“ 58 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. . Seine gesundheitliche Situation, die ihr überdies mangels Mitteilung des Klägers überhaupt nicht bekannt sei, auf Pflichtwidrigkeiten ihrerseits zurückzuführen, sei „eine ebensolche Unverschämtheit“ 59 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. . Er möge sich „mäßigen oder seinen phrasenhaften Sachvortrag mit Inhalt füllen“ 60 S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. . Randnummer 30 VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Zu ergänzen ist, dass die Beklagte nach weiterer Kündigung vom 28.

ril 2015 61 S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). dem Kläger im Gütetermin des hiesigen Verfahrens am 27. Mai 2015 eine (wohl insgesamt vierte) Kündigung hat überreichen lassen, über deren etwaige rechtliche Wirkungen anderweitig befunden wird. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Klage hat wegen des Kündigungsschutzantrags Erfolg, nicht aber darüber hinaus. - Im Einzelnen: Randnummer 32 A. Der Kündigungsschutz (Klageantrag 1.) Randnummer 33 Die Kündigungsschutzklage ist begründet: Die Kündigung im Schreiben vom 14.

ril 2015 ( Urteilsanlage VI. ) hat das Arbeitsverhältnis der Parteien weder mit ihrem Zugang am selben Tag aufgelöst, noch wird sie Lösungswirkung zu einem späteren Zeitpunkt entfalten. Sie ist unwirksam. - Der Reihe nach: Randnummer 34 I. Der Kläger hat seine Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (14.

ril 2015) bei Gericht einreichen lassen (

  1. Mai 2015). Die Zustellung ist am
  2. Mai 2015 bewirkt worden. Damit hat er bei - rechtlich gebotener 62 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –

§ 4KSch

G 1969 Nr.

  1. - Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 63 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihm durch § 4 Satz 1 KSchG 64 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (
  2. Halbsatz) KSchG 65 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen, hier sogar „wichtigen“ Grundes und darf – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Randnummer 35 II. Letzteres (Gesetzesverstoß) tut sie aber. Daher kann auf sich beruhen, ob der Kläger der Beklagten mit den von dieser zur Sprache gebrachten Umständen einen Grund gegeben hat, sein Arbeitsverhältnis – gar abrupt - aufzukündigen. Jedenfalls erweist sich die Kündigung bereits deshalb (unmittelbar 66 Das sei eigens festgehalten, weil es in der forensischen Praxis sonst typischerweise darum geht, lediglich – rechtserhebliche - Unzulänglichkeiten der Konsultation der Belegschaftsvertretung zu sanktionieren, wofür § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bekanntlich entsprechend (analog) angewandt wird; s. dazu - dogmatisch verdeutlicht – nur BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 = NZA 1994, 311, 313 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (...)“; ständige Judikatur. Das sei eigens festgehalten, weil es in der forensischen Praxis sonst typischerweise darum geht, lediglich – rechtserhebliche - Unzulänglichkeiten der Konsultation der Belegschaftsvertretung zu sanktionieren, wofür § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bekanntlich entsprechend (analog) angewandt wird; s. dazu - dogmatisch verdeutlicht – nur BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 = NZA 1994, 311, 313 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (...)“; ständige Judikatur. ) nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG 67 S. Textauszug: „ § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.

(1)Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“. S. Textauszug: „ § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.
(1)Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“. als unwirksam, weil die Beklagte ihren Betriebsrat nicht vor deren Ausspruch pflichtgemäß angehört hat. - Der Reihe nach: Randnummer 36
  1. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 68 S. Text oben, S. 9 Fn.
  2. S. Text oben, S. 9 Fn.
  3. schreibt dem Arbeitgeber vor, den Betriebsrat „vor jeder Kündigung“ zu hören. Will er die Zielperson wiederholt kündigen, so muss er das Gremium folglich auch mehrfach konsultieren. Wird das für eine (oder mehrere) der Kündigungen versäumt, so erklärt das Gesetz jedenfalls diese Kündigung(en) – wie gerade schon vorausgeschickt – für unheilbar unwirksam . Randnummer 37
  4. So verhält es sich hier: Die Beklagte hat ihren Betriebsrat zur hiesigen Kündigung vom 14.

ril 2015 ( Urteilsanlage VI. ) nicht angehört, so dass die kodifizierten Konsequenzen für diese Kündigung eingetreten sind. Daran können die Einwände der Beklagten nichts ändern: Randnummer 38 a. Dieser ist allerdings zuzubilligen 69 S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA). S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA). , dass eine wiederholte Einschaltung des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Beteiligung des Integrationsamtes nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des BAG bei vorheriger Befassung des Gremiums zumindest bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auch dann nicht vor Ausspruch der intendierten Kündigung geboten ist, wenn das behördliche Verfahren nebst anschließendem Verwaltungsprozess sich über Monate oder gar Jahre hinziehen sollte 70 S. klipp und klar BAG 18.5.1994 – 2 AZR 626/93 –

§ 108Bpers

VG Nr. 3 = EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 31 = BB 1994, 1857 = NZA 1995, 65 = DB 1995, 532 [Leitsatz 1.]: „Hat der Arbeitgeber vor Einschaltung der Hauptfürsorgestelle den Personalrat zur fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers angehört, so ist bei unverändertem Sachverhalt eine erneute Personalratsanhörung auch dann nicht erforderlich, wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erst nach einem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilt wird“; im Anschluss etwa BAG 23.10.2008 – 2 AZR 163/07 –

§ 1KSch

G 1969 Namensliste Nr. 18 = EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 16 = BB 2009, 1758 [B.II.3 c, ff. - „Juris“-Rn. 32]: „Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner besonderen Unterrichtung des Betriebsrats über das durchgeführte Zustimmungsverfahren oder dessen Ergebnis bzw. mögliche Entscheidungsalternativen des Integrationsamts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Anhörung des Betriebsrats bereits vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt nach §§ 85 ff. SGB IX erfolgen (...)“. S. klipp und klar BAG 18.5.1994 – 2 AZR 626/93 –

§ 108Bpers

VG Nr. 3 = EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 31 = BB 1994, 1857 = NZA 1995, 65 = DB 1995, 532 [Leitsatz 1.]: „Hat der Arbeitgeber vor Einschaltung der Hauptfürsorgestelle den Personalrat zur fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers angehört, so ist bei unverändertem Sachverhalt eine erneute Personalratsanhörung auch dann nicht erforderlich, wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erst nach einem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilt wird“; im Anschluss etwa BAG 23.10.2008 – 2 AZR 163/07 –

§ 1KSch

G 1969 Namensliste Nr. 18 = EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 16 = BB 2009, 1758 [B.II.3 c, ff. - „Juris“-Rn. 32]: „Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner besonderen Unterrichtung des Betriebsrats über das durchgeführte Zustimmungsverfahren oder dessen Ergebnis bzw. mögliche Entscheidungsalternativen des Integrationsamts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Anhörung des Betriebsrats bereits vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt nach §§ 85 ff. SGB IX erfolgen (...)“. . Davon ist jedoch der Fall strikt zu unterscheiden, dass der Arbeitgeber seinen erklärten Trennungswillen nach Anhörung des Betriebsrates – wie hier – durch Ausspruch der Kündigung bereits verwirklicht hat : Für diese Problemlage hat der Zweite Senat die prozedurale Pflichtenstellung der Beteiligten schon im November 2005 71 S. BAG 10.11.2005 – 2 AZR 623/04 –

§ 626BGB Nr. 196 = Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 11 = NZA 2006, 491 = AiB 2006, 762. S. BAG 10.11.2005 – 2 AZR 623/04 –

§ 626BGB Nr. 196 = Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 11 = NZA 2006, 491 = AiB 2006,

  1. mit folgenden Worten auf den Begriff gebracht 72 S. BAG 10.11.2005 (Fn. 71) [Orientierungssatz 2.]. S. BAG 10.11.2005 (Fn. 71) [Orientierungssatz 2.]. : Randnummer 39 „Einer – erneuten – Anhörung des Betriebsrats bedarf es schon immer, wenn der Arbeitgeber bereits nach Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung erklärt hat, d.h. wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue (weitere) Kündigung aussprechen will. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf den gleichen Sachverhalt stützt. Dieses Gestaltungsrecht und die damit im Zusammenhang stehende Betriebsratsanhörung ist mit dem Zugang der Kündigungserklärung verbraucht. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Etwas anderes kommt nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss noch nicht verwirklicht hat. Nur dann kann eine erneute Beteiligung des Betriebsrats entbehrlich sein, wenn das frühere Anhörungsverfahren ordnungsgemäß war, der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat und eine Wiederholungskündigung in angemessenem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen und auf denselben Sachverhalt gestützt wird“. Randnummer 40 Dem hat die Kammer nichts hinzuzufügen. Randnummer 41 b. Verhält es sich so, dann ist den Folgen nicht auszuweichen: Die Beklagte hat den Betriebsrat zwar zu ihrer ursprünglichen – im späteren Rechtsstreit für hinfällig erklärten (s. oben, S. 3 [3.]) - Kündigung im Schreiben vom
  2. März 2015 angehört ( Urteilsanlage II. ), nicht aber nochmals zu derjenigen im hiesigen Schreiben vom 14.

ril 2015 ( Urteilsanlage VI. ). Das Gremium hat der früheren Kündigung auch keineswegs „vorbehaltlos zugestimmt“ (s. BAG a.a.O.), sondern die Beklagte ausdrücklich wissen lassen ( Urteilsanlage III. ), dass es zur Maßnahme der Beklagten „keine Stellungnahme abgeben“ werde (s. nochmals oben, S. 3 [3.]). Damit ist das Schicksal der hier interessierenden Kündigungserklärung, ohne dass es auf ihre übrigen Wirksamkeitsanforderungen namentlich nach § 626 Abs. 1 BGB 73 S. Text oben, S. 4 Fn. 25. S. Text oben, S. 4 Fn. 25. oder auch Fragen von Konsultationsgebote im Verhältnis zum Kläger selber 74 S. dazu die nach wie vor vielfach unverdient ungehörten Mahnung von Wilhelm Herschel (auch) an die Gerichte für Arbeitssachen in Anm. BAG [13.3.1972]

§ 626BGB Nr.

63 [I.b.]: „Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat, der belebenden Wirkung des Art. 103 Abs. 1 GG zum Trotz, erst neuerlich größere Bedeutung gewonnen. Sie will eine etwaige rechtzeitige Entlastung des Arbeitnehmers fördern und so unnütze Rechtsstreitigkeiten vermeiden; sie soll dem Arbeitgeber Gelegenheit verschaffen, den Sachverhalt zuverlässiger und umfassender kennen zu lernen und damit eine bessere Grundlage der Beurteilung für den Kündigungsentschluss zu erlangen. Zunehmende Lebenserfahrung belehrt uns ja darüber, wie sehr die Anhörung des anderen Teils in objektiver wie subjektiver Hinsicht neue Aspekte zu liefern vermag. In dem Postulat steckt darüber hinaus die Vorstellung, es könne die Achtung vor der Person des Arbeitnehmers erfordern, dass ihm vor Ausspruch einer – insbesondere diskriminierenden – außerordentlichen Kündigung rechtliches Gehör auch im Betrieb gewährt werde“. S. dazu die nach wie vor vielfach unverdient ungehörten Mahnung von Wilhelm Herschel (auch) an die Gerichte für Arbeitssachen in Anm. BAG [13.3.1972]

§ 626BGB Nr.

63 [I.b.]: „Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat, der belebenden Wirkung des Art. 103 Abs. 1 GG zum Trotz, erst neuerlich größere Bedeutung gewonnen. Sie will eine etwaige rechtzeitige Entlastung des Arbeitnehmers fördern und so unnütze Rechtsstreitigkeiten vermeiden; sie soll dem Arbeitgeber Gelegenheit verschaffen, den Sachverhalt zuverlässiger und umfassender kennen zu lernen und damit eine bessere Grundlage der Beurteilung für den Kündigungsentschluss zu erlangen. Zunehmende Lebenserfahrung belehrt uns ja darüber, wie sehr die Anhörung des anderen Teils in objektiver wie subjektiver Hinsicht neue Aspekte zu liefern vermag. In dem Postulat steckt darüber hinaus die Vorstellung, es könne die Achtung vor der Person des Arbeitnehmers erfordern, dass ihm vor Ausspruch einer – insbesondere diskriminierenden – außerordentlichen Kündigung rechtliches Gehör auch im Betrieb gewährt werde“. noch ankäme, auf Anhieb besiegelt. Ebensowenig kommt es für die Beurteilung des Streitfalls auf moderne Erkenntnisse konstruktiver betrieblicher Fehlerkultur 75 S. zu deren essentiellen Grundlagen den Beitrag von Rosemarie Stein im Berliner „Tages-spiegel“ vom 29.6.2005 S. 24 mit dem Hinweis auf das prägnante Diktum des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, Günther Jonitz : „Nicht 'Wer war schuld?', sondern 'Was war schuld?', habe man zu fragen“; s. im Übrigen etwa auch das Diktum des Vorsitzenden der Fachgruppe Personalmanagement des Bundesverbandes Deutscher Unternehmerverbände (BDU) Jan Kunert im Berliner „Tagesspiegel“ vom 11.8.2002 S. K 1: „Uns geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage, die ist eher nachrangig. Es müssen Lösungsstrategien entwickelt werden“. S. zu deren essentiellen Grundlagen den Beitrag von Rosemarie Stein im Berliner „Tages-spiegel“ vom 29.6.2005 S. 24 mit dem Hinweis auf das prägnante Diktum des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, Günther Jonitz : „Nicht 'Wer war schuld?', sondern 'Was war schuld?', habe man zu fragen“; s. im Übrigen etwa auch das Diktum des Vorsitzenden der Fachgruppe Personalmanagement des Bundesverbandes Deutscher Unternehmerverbände (BDU) Jan Kunert im Berliner „Tagesspiegel“ vom 11.8.2002 S. K 1: „Uns geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage, die ist eher nachrangig. Es müssen Lösungsstrategien entwickelt werden“. oder auf die nicht minder wichtigen Zusammenhänge zwischen unnötig belastendem zwischenmenschlichen Umgang am Arbeitsplatz und dem Preis an, den Unternehmen, betroffene Belegschaften und ggf. die Solidargemeinschaft für einschlägige gesundheitliche Gefährdungslagen bei ungünstigem Verlauf zu zahlen pflegen 76 S. zu den Zusammenhängen zwischen Belastungen und gesundheitlichen Ressourcen nicht zuletzt am Arbeitsplatz statt aller nur die herausragende Studie von Bernhard Badura , Eckhard Münch und Wolfgang Ritter , Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust?

(1997), S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“. - Das gilt, wie jedermann weiß, auch umgekehrt: s. insofern statt vieler nur Joachim Bauer , Prinzip Menschlichkeit – Warum wir von Natur aus kooperieren
(2006), S. 50 Fn. 41: „ Elliot Friedmann
(2005)publizierte kürzlich eine Studie, in der nachgewiesen wurde, dass gute soziale Beziehungen die Schlafqualität verbessern, die Konzentration eines Stress- und Alterungsbotenstoffes (Interleukin-6) senken und die Lebenserwartung erhöhen. Umgekehrt stellte Janice Kiecolt-Glaser
(2005)fest, dass zwischenmenschliche Konflikte zu einem Anstieg der Interleukin-6-Werte führen, die Wundheilung verzögern und die Wahrscheinlichkeit von Herzattacken signifikant erhöhen“; ders. S. 160 Fn. 56: „Alle Formen von zwischenmenschlichem Stress, insbesondere unlösbare Konflikte und fehlende Unterstützung, führen zur Aktivierung des Stressgens CRH (Corticotropin Releasing Hormone), was einen Anstieg des Stresshormons Cortison hervorruft. Dauerhaft erhöhte Cortisonspiegel haben eine Beeinträchtigung des Immunsystems zur Folge, da Cortison körpereigene Immungene abschalten kann“. S. zu den Zusammenhängen zwischen Belastungen und gesundheitlichen Ressourcen nicht zuletzt am Arbeitsplatz statt aller nur die herausragende Studie von Bernhard Badura , Eckhard Münch und Wolfgang Ritter , Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust?
(1997), S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“. - Das gilt, wie jedermann weiß, auch umgekehrt: s. insofern statt vieler nur Joachim Bauer , Prinzip Menschlichkeit – Warum wir von Natur aus kooperieren
(2006), S. 50 Fn. 41: „ Elliot Friedmann
(2005)publizierte kürzlich eine Studie, in der nachgewiesen wurde, dass gute soziale Beziehungen die Schlafqualität verbessern, die Konzentration eines Stress- und Alterungsbotenstoffes (Interleukin-6) senken und die Lebenserwartung erhöhen. Umgekehrt stellte Janice Kiecolt-Glaser
(2005)fest, dass zwischenmenschliche Konflikte zu einem Anstieg der Interleukin-6-Werte führen, die Wundheilung verzögern und die Wahrscheinlichkeit von Herzattacken signifikant erhöhen“; ders. S. 160 Fn. 56: „Alle Formen von zwischenmenschlichem Stress, insbesondere unlösbare Konflikte und fehlende Unterstützung, führen zur Aktivierung des Stressgens CRH (Corticotropin Releasing Hormone), was einen Anstieg des Stresshormons Cortison hervorruft. Dauerhaft erhöhte Cortisonspiegel haben eine Beeinträchtigung des Immunsystems zur Folge, da Cortison körpereigene Immungene abschalten kann“. . Randnummer 42 III. Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. des Urteils. Randnummer 43 B. Der „Schleppnetzantrag“ (Klageantrag 2.) Randnummer 44 Der Klage war ihr Erfolg jedoch zu versagen, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. festgestellt sehen will, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern auf unbestimmte Zeit fortbestehe: Zwar ist in der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen anerkannt, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen die Kündigung vorsorglich auch den sogenannten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO 77 S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“. S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“. stellen kann, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber sich während des Rechtsstreits überraschend auf andere – zuweilen schlicht untergeschobene - Beendigungstatbestände beruft 78 S. dazu nur BAG 13.3.1997 – 2 AZR 512/96 – EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: „Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. …
  1. a)Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen“. S. dazu nur BAG 13.3.1997 – 2 AZR 512/96 – EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: „Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. …
  2. a)Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen“. . Dieses Klagebegehren wird daher im Fachschrifttum auch pointiert als „Schleppnetzantrag“ bezeichnet 79 S. Walter Bitter ; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage – Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff. S. Walter Bitter ; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage – Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff. . Es bestehen auch keine Bedenken, das ihm zugrunde liegende Schutzbedürfnis dem hiesigen Kläger – ohne gegen die Akteure der Beklagten persönlichen Argwohn zu hegen – objektiv zuzubilligen. Allerdings lässt sich angesichts mehrerer weiterer Kündigungen der Beklagten, die nicht im hiesigen Rechtsstreit zu überprüfen sind, aktuell nicht absehen, wie es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit Rücksicht auf die dort zur Sprache gebrachten Trennungsgründe bestellt sein mag. Da dem Kläger insofern somit in der Sache (derzeit) nicht bescheinigt werden kann, dass sein Arbeitsverhältnis „auf unbestimmte Zeit“ fortbestehe, hat er mit diesem Antragsbegehren das Nachsehen. - Daher also: Tenor zu II. Randnummer 45 C. Die Weiterbeschäftigung (Klageantrag zu 3.) Randnummer 46 Aus denselben Gründen kann die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit auch nicht zu seiner (vorläufigen) Weiterbeschäftigung angehalten werden. Das wäre zwar anders, wenn es nur die hiesige Kündigung gäbe . Dann nämlich kämen die Grundsätze in BAGE 48, 122 80 S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 =

§ 611BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: „Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 Betr

VG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen“; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: „

  1. b)Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen. … [wird aufgeführt; d.U.] –
  2. c)Die Interessenlage verschiebt sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. … Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann“. S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 =

§ 611BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: „Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 Betr

VG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen“; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: „

  1. b)Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen. … [wird aufgeführt; d.U.] –
  2. c)Die Interessenlage verschiebt sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. … Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann“. für die Kammer zwanglos zur Geltung. Da dies aber – wegen der (mindestens zwei) Folgekündigungen nicht der Fall ist, gilt auch insofern: Tenor zu II. Randnummer 47 D. Kosten und Streitwerte Randnummer 48 Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen: Randnummer 49 I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO 81 S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.

(1)
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. ). Diese Kosten hat das Gericht den Parteien aufgrund des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO 82 S. Text: „ § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen.
(1)Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen“. S. Text: „ § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen.
(1)Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen“. und in den Grenzen des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG 83 S. Text: „ § 12 a Kostentragungspflicht.
(1)In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“. S. Text: „ § 12 a Kostentragungspflicht.
(1)In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“. je nach den Anteilen ihres Unterliegens im Rechtsstreit zuweisen müssen. - Dabei ergeben sich die besagten Anteile nach deren Werten : Randnummer 50 II. Diese hat das Gericht, soweit über die Klage streitig entschieden werden musste, aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG 84 S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. im Tenor festgesetzt und für die Kündigungsschutzklage nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG 85 S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. mit der dreifachen Monatsvergütung des Klägers bemessen. Das macht (3 x 2.775,-- Euro = ) 8.325,-- Euro. Der Wert des „Schleppnetzantrags“ ist den Gebräuchen der forensischen Praxis entsprechend ohne gesonderten Ansatz geblieben und der Beschäftigungsantrag mit einem weiteren Monatsgehalt (2.775,-- Euro) veranschlagt. So ergeben sich insgesamt (8.325,-- Euro + 2.775,-- Euro = ) 11.100,-- Euro, was den Tenor zu IV. erklärt. Randnummer 51 III. Dies bedingt zugleich die eben schon angesprochene Kostenquote: Da die Beklagte wegen des Kündigungsschutzantrags mit drei von vier Vierteln der beteiligten Werte unterliegt, hat sie auch drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das restliche Viertel wird der Kläger beisteuern müssen. - Fazit: Tenor zu III. Fußnoten 1) Geboren im Juni 1967. 2) S. § 2 Abs. 1 ArbV (Fn. 3). 3) S. Kopie des (ursprünglich befristeten) Anstellungsvertrags vom 29.3.2007 als Anlage zur Klageschrift (Bl. 6-17 der Gerichtsakte; künftig kurz: „ GA “). 4) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden“. 5) S. zur Selbstauskunft Klageerwiderungsschrift vom 19.5.2015 S. 2 (Bl. 29 GA). 6) S. Text: „ § 2 Behinderung.
(1)
(2)Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben“. 7) S. Text: „ § 2 Behinderung.
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(3)Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)“. 8) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). 9) So der Text des Anhörungsschreibens vom 25.3.2015 an den Betriebsrat – Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (S. 1 – Bl. 62 GA; Urteilsanlage II. ). 10) So Klageerwiderungsschrift S. 6 (Bl. 33 GA): „Zudem verlief das Arbeitsverhältnis auch nicht störungsfrei, der Kläger hat diverse Abmahnungen erhalten, er war überdies ab Mai 2011 zwei Jahre dauerhaft arbeitsunfähig“. 11) S. Anhörungsschreiben (Fn. 9). 12) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [I.] (Bl. 29 GA): „Der Verkaufsleiter Nord der Beklagten, Herr Sch. hat im Zeitraum vom 17.-20. März 2015 die vom Kläger im Zeitraum vom 12.-19. März 2015 besuchten Geschäfte stichprobenartig überprüft“. 13) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 14) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA): „Betrugsvorwürfe werden als unwahr und ehrenrührig zurückgewiesen. … Eine Anhörung des Klägers zu einem vermeintlichen Betrugsverdacht ist unterblieben, sodass die Beklagte sich auch nicht auf eine sog. Verdachtskündigung mit Erfolg berufen könnte“. 15) S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 62-63 GA). 16) S. Textauszug: „ § 15 Unzulässigkeit der Kündigung.
(1)Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats … ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht“. 17) S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 64 GA). 18) S. Klägerschriftsatz vom 9.6.2015 S. 3 (Bl. 76 GA). 19) S. Klägerschriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O.: „Eine Anhörung des BR in Bezug auf die streitbefangene Kündigung [ist; d.U.] unterblieben. Die Anhörung bezog sich offenkundig auf die fristlose Kündigung vom 26.03.2015. Diese ist Gegenstand des Klageverfahrens unter dem Az. 4 Ca 5577/15. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.04.2015 insoweit erklärt, hieraus keine Rechte mehr herzuleiten“. 20) S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 65-68 GA). 21) S. Kopie als Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 69-70 GA). 22) S. Text: „ § 91 Außerordentliche Kündigung.
(1)Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. -
(2)Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrags bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. -
(3)Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrags an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt“. 23) S. Kopie [der Arbeitgeberfassung mit Zugangsvermerk] als Anlage B 6 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 71 GA); entsprechend [ohne Zugangsvermerk] bereits als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 GA). 24) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). 25) S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. 26) S. Text: „ § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht.
(1)
(4)Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind“. 27) S. Klageerwiderungsschrift S. 1-6 (Bl. 28-33 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 6 (Bl. 34-71 GA). 28) S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 30 GA): „Die Fälschung der Besuchsberichte soll hier exemplarisch am Produkt 'Cubero' aufgezeigt werden“. 29) S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 11 zum Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 (Bl. 142 GA). 30) S. Kopien als Teile des Anlagenkonvoluts B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 34-61 GA); hier: Bl. 34-36 [Telecafe D. ]; Bl. 37-39 GA [Tabak Lotto L. ]; Bl. 60-61 GA [Tabak Lotto D. ]. 31) S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 30 GA). 32) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 33) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 1-3 (Bl. 74-76 GA). 34) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 1 (Bl. 74 GA). 35) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA). 36) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. mit Hinweis auf BAG 16.5.2012 – 5 AZR 437/
  1. 37) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2-3 (Bl. 74-75 GA). 38) S. zum „who's who“ Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 S. 2 (Bl. 116 GA): „nationaler Vertriebsleiter der Beklagten, Herr P. “. 39) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S.1 (Bl. 74 GA). 40) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. 41) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. 42) S. Text oben, S. 2 Fn.
  2. 43) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 2 (Bl. 75 GA). 44) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. 45) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 a.a.O. 46) S. Schriftsatz vom 9.6.2015 S. 3 (Bl. 76 GA). 47) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 1-11 (Bl. 115-125 GA) nebst Anlagen B 7 bis B 11 (Bl. 126-151 GA). 48) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 10 [4.] (Bl. 124 GA). 49) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. 50) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. 51) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 10-11 (Bl. 124-125 GA). 52) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA). 53) S. Text: „ § 87 Antragsverfahren.
(1)… -
(2)Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an“. 54) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA). 55) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. 56) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 S. 2 (Bl. 116 GA). 57) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. 58) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. 59) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. 60) S. Schriftsatz vom 25.6.2015 a.a.O. 61) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). 62) Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2. 63) S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. 64) S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. 65) S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. 66) Das sei eigens festgehalten, weil es in der forensischen Praxis sonst typischerweise darum geht, lediglich – rechtserhebliche - Unzulänglichkeiten der Konsultation der Belegschaftsvertretung zu sanktionieren, wofür § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bekanntlich entsprechend (analog) angewandt wird; s. dazu - dogmatisch verdeutlicht – nur BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 = NZA 1994, 311, 313 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (...)“; ständige Judikatur. 67) S. Textauszug: „ § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.

(1)Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“. 68) S. Text oben, S. 9 Fn. 67. 69) S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 25.6.2015 S. 11 (Bl. 125 GA). 70) S. klipp und klar BAG 18.5.1994 – 2 AZR 626/93 –

§ 108Bpers

VG Nr. 3 = EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 31 = BB 1994, 1857 = NZA 1995, 65 = DB 1995, 532 [Leitsatz 1.]: „Hat der Arbeitgeber vor Einschaltung der Hauptfürsorgestelle den Personalrat zur fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers angehört, so ist bei unverändertem Sachverhalt eine erneute Personalratsanhörung auch dann nicht erforderlich, wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erst nach einem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilt wird“; im Anschluss etwa BAG 23.10.2008 – 2 AZR 163/07 –

§ 1KSch

G 1969 Namensliste Nr. 18 = EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 16 = BB 2009, 1758 [B.II.3 c, ff. - „Juris“-Rn. 32]: „Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner besonderen Unterrichtung des Betriebsrats über das durchgeführte Zustimmungsverfahren oder dessen Ergebnis bzw. mögliche Entscheidungsalternativen des Integrationsamts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Anhörung des Betriebsrats bereits vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt nach §§ 85 ff. SGB IX erfolgen (...)“. 71) S. BAG 10.11.2005 – 2 AZR 623/04 –

§ 626BGB Nr. 196 = Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 11 = NZA 2006, 491 = AiB 2006,

  1. 72) S. BAG 10.11.2005 (Fn. 71) [Orientierungssatz 2.]. 73) S. Text oben, S. 4 Fn.
  2. 74) S. dazu die nach wie vor vielfach unverdient ungehörten Mahnung von Wilhelm Herschel (auch) an die Gerichte für Arbeitssachen in Anm. BAG [13.3.1972]

§ 626BGB Nr.

63 [I.b.]: „Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat, der belebenden Wirkung des Art. 103 Abs. 1 GG zum Trotz, erst neuerlich größere Bedeutung gewonnen. Sie will eine etwaige rechtzeitige Entlastung des Arbeitnehmers fördern und so unnütze Rechtsstreitigkeiten vermeiden; sie soll dem Arbeitgeber Gelegenheit verschaffen, den Sachverhalt zuverlässiger und umfassender kennen zu lernen und damit eine bessere Grundlage der Beurteilung für den Kündigungsentschluss zu erlangen. Zunehmende Lebenserfahrung belehrt uns ja darüber, wie sehr die Anhörung des anderen Teils in objektiver wie subjektiver Hinsicht neue Aspekte zu liefern vermag. In dem Postulat steckt darüber hinaus die Vorstellung, es könne die Achtung vor der Person des Arbeitnehmers erfordern, dass ihm vor Ausspruch einer – insbesondere diskriminierenden – außerordentlichen Kündigung rechtliches Gehör auch im Betrieb gewährt werde“. 75) S. zu deren essentiellen Grundlagen den Beitrag von Rosemarie Stein im Berliner „Tages-spiegel“ vom 29.6.2005 S. 24 mit dem Hinweis auf das prägnante Diktum des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, Günther Jonitz : „Nicht 'Wer war schuld?', sondern 'Was war schuld?', habe man zu fragen“; s. im Übrigen etwa auch das Diktum des Vorsitzenden der Fachgruppe Personalmanagement des Bundesverbandes Deutscher Unternehmerverbände (BDU) Jan Kunert im Berliner „Tagesspiegel“ vom 11.8.2002 S. K 1: „Uns geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage, die ist eher nachrangig. Es müssen Lösungsstrategien entwickelt werden“. 76) S. zu den Zusammenhängen zwischen Belastungen und gesundheitlichen Ressourcen nicht zuletzt am Arbeitsplatz statt aller nur die herausragende Studie von Bernhard Badura , Eckhard Münch und Wolfgang Ritter , Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust?

(1997), S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“. - Das gilt, wie jedermann weiß, auch umgekehrt: s. insofern statt vieler nur Joachim Bauer , Prinzip Menschlichkeit – Warum wir von Natur aus kooperieren
(2006), S. 50 Fn. 41: „ Elliot Friedmann
(2005)publizierte kürzlich eine Studie, in der nachgewiesen wurde, dass gute soziale Beziehungen die Schlafqualität verbessern, die Konzentration eines Stress- und Alterungsbotenstoffes (Interleukin-6) senken und die Lebenserwartung erhöhen. Umgekehrt stellte Janice Kiecolt-Glaser
(2005)fest, dass zwischenmenschliche Konflikte zu einem Anstieg der Interleukin-6-Werte führen, die Wundheilung verzögern und die Wahrscheinlichkeit von Herzattacken signifikant erhöhen“; ders. S. 160 Fn. 56: „Alle Formen von zwischenmenschlichem Stress, insbesondere unlösbare Konflikte und fehlende Unterstützung, führen zur Aktivierung des Stressgens CRH (Corticotropin Releasing Hormone), was einen Anstieg des Stresshormons Cortison hervorruft. Dauerhaft erhöhte Cortisonspiegel haben eine Beeinträchtigung des Immunsystems zur Folge, da Cortison körpereigene Immungene abschalten kann“. 77) S. Text: § 256 Feststellungsklage.
(1)Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“. 78) S. dazu nur BAG 13.3.1997 – 2 AZR 512/96 – EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: „Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. … a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen“. 79) S. Walter Bitter ; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage – Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff. 80) S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 =

§ 611BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: „Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 Betr

VG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen“; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: „

  1. b)Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen. … [wird aufgeführt; d.U.] –
  2. c)Die Interessenlage verschiebt sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. … Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann“. 81) S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.

(1)
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. 82) S. Text: „ § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen.
(1)Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen“. 83) S. Text: „ § 12 a Kostentragungspflicht.
(1)In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“. 84) S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. 85) S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001233542

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