denen bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder im Rahmen der Anrechnung von Ehegatteneinkommen nur für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder ein Freibetrag eingeräumt wird, verstoßen weder gegen Art 3 Abs 1 noch gegen Art 6 Abs 1 GG. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 23. April 2014, S 166 KR 856/13, Gerichtsbescheid
gehend BSG,
vollziehbar und unter Berücksichtigung von Freibeträgen für die Kinder erneut zu berechnen. Randnummer 5 Die Beklagten wiesen durch Schreiben vom 10. April 2013 darauf hin, dass sie auch
Prüfung der Angaben keine Änderungen bei der Beitragshöhe vornehmen könnten. Randnummer 6 Daraufhin hat die Klägerin am
der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sei bei Mitgliedern, deren Ehegatten nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, für die Beitragsberechnung neben den Einnahmen des Mitglieds auch die Einnahmen des Ehegatten bis zur Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Freibeträge könnten nur für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind abgesetzt werden. Auch
Berücksichtigung des Freibetrages für das gemeinsame Kind M bleibe das Einkommen des Ehemannes zusammen mit dem Arbeitseinkommen oberhalb der halben Beitragsbemessungsgrenze, so dass diese für die Beitragsberechnung maßgeblich sei. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat die Klägerin zunächst auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2013 – L 11 KR 1553/11 hingewiesen, wonach es nicht gegen das Grundgesetz verstoße, dass bei der Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen Freibeträge nur für gemeinsame Kinder gewährt würden.
Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht dann durch Gerichtsbescheid vom 23. April 2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Bezug genommen, dem es sich
eigener Prüfung anschließe. Randnummer 9 Gegen den ihr am
1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ab dem 1. März 2013 freiwilliges Mitglied bei der Beklagten zu 1) und damit
3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) versicherungspflichtig bei der Beklagten zu 2).
SGB V war die Bemessung der von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu entrichtenden Beiträge dann einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu regeln, wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Gemäß § 240 Abs. 4 SGB V waren als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde zu legen. § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V, wonach für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, eine höhere Mindestbemessungsgrundlage gilt, fand auf die Klägerin trotz der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwältin keine Anwendung. Denn die hauptberufliche Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass ihr in einem Umfang
gegangen wird, der den einer Halbtagsbeschäftigung übersteigt (BSG v. 29. Februar 2010 – B 12 KR 4/10 R – juris Rn 17). Das war bei der Klägerin nicht der Fall, die lediglich an zwei Tagen in der Woche mit maximal 18 Stunden einer Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin
gehen wollte. Mit Recht hat die Beklagte zu 1) daher der Beitragsbemessung ab dem 1. März 2013 die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
4 Satz 1 SGB V zugrunde gelegt. Randnummer 18 Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler war seit dem 15. März 2013 wegen der Heirat der Klägerin bei der Bemessung ihrer Beiträge auch das Einkommen ihres Ehemannes zu berücksichtigen. Denn dieser gehörte als beihilfeberechtigter und freiwillig versicherter Beamter nicht einer gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V an. Die rechnerische Umsetzung der für die Beitragsbemessung maßgebenden Vorschriften durch die Beklagte zu 1) ist nicht zu beanstanden.
4 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist von den Einnahmen des Ehegatten für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße
1 SGB Viertes Buch abzuziehen. Die Beklagte zu 1) hat das Einkommen des Ehegatten der Klägerin auf der Grundlage des vorliegenden Besoldungsnachweises ermittelt und für den gemeinsamen Sohn der Eheleute einen Freibetrag entsprechend der in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler enthaltenen Vorgabe abgezogen. Danach hat sie die eigenen Einnahmen der Klägerin zusammen mit den um den Freibetrag verminderten Einnahmen ihres Ehegatten bis zur Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Eine der in § 2 Abs. 4 Satz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelten Ausnahmen, bei denen von der Anrechnung des Ehegatteneinkommens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze abzusehen war, lag nicht vor. Randnummer 19 Für das Begehren der Klägerin, weitere Freibeträge für nicht gemeinsame Kinder abzuziehen, gibt es keine Rechtsgrundlage. § 2 Abs. 4 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler beschränkt den Abzug eines Freibetrags ausdrücklich auf gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder. Das steht in Übereinstimmung mit der höherrangigen Regelung in § 240 Abs. 5 SGB V.
dieser Vorschrift ist, soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder des Einkommen des Ehegatten berücksichtigt wird, von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind ein bestimmter Betrag abzusetzen, und zwar in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, wenn eine Familienversicherung für das jeweilige Kind nicht besteht; und in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, wenn eine Familienversicherung für das Kind besteht. In beiden Alternativen sieht die Vorschrift nur den Abzug von Freibeträgen für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder vor (ebenso SG Köln v.
Grundgesetz (GG) obliegende Verpflichtung zur Förderung von Ehe und Familie erfüllt. Er ist deswegen nicht verpflichtet, einen Ausgleich für die mit Kindern verbundenen Unterhaltslasten gerade im Rahmen der Berechnung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung vorzusehen (ebenso SG Köln v.
Auffassung des Senats aus (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen v.
Auffassung des Senats liegt es noch im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers, wenn er den Abzug von Freibeträgen bei der Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen im Rahmen der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung auf gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder beschränkt. Denn typischerweise besteht nur bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern eine Unterhaltsbelastung, die ausschließlich den freiwillig Versicherten und seinen Ehegatten trifft. Bei Kindern aus anderen Beziehungen werden dagegen die Unterhaltslasten und die Verpflichtung zur Personensorge jedenfalls typischerweise dadurch verringert, dass zusätzlich auch der jeweils andere außerhalb der (neuen) Ehe stehende Elternteil verpflichtet ist. Dies trifft auch hier zu. Die Klägerin erhält für ihre beiden anderen Kinder, die nicht von ihrem jetzigen Ehemann abstammen, Unterhaltszahlungen des Vaters. Insoweit wird der zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehende Unterhaltsverbund entlastet. Entsprechendes gilt für die nicht gemeinsamen Kinder ihres Ehemannes. Durch den Unterhalt und die Personensorge für diese beiden Kinder wird weder die Klägerin noch ihr Ehemann so betroffen, wie dies bei einem gemeinsamen Kind der Fall wäre. Dies zeigt sich schon daran, dass die Kinder nur in zeitlich beschränkten Umfang in der gemeinsamen Ehewohnung leben. Randnummer 22 Das für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung Gesagte gilt gleichermaßen für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
SGB XI gelten für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung die für die Krankenversicherung maßgebenden Vorschriften entsprechend. Randnummer 23
alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die beim BSG zu den Aktenzeichen B 12 KR 15/13 R und B 12 KR 21/14 R in Parallelfällen bereits anhängigen Revisionen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001233573
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