GG reicht es aus, dass die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK) als Einzugsstelle für den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von einer juristischen oder natürlichen Person Beiträge
VTV-Bau fordert und zwar auch dann wenn die Unternehmen in diesen Verfahren vortragen, dass sie nicht dem Geltungsbereich des VTV-Bau aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit unterfallen. (Rn.45) 2. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist
ständiger Rechtsprechung kein Verwaltungsakt oder eine Rechtsverordnung, sondern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art 9 Abs 3 GG findet und durch die Normen des § 5 TVG bzw. der §§ 4 ff. TVGDV ausgestaltet wird. (Rn.52) 3. Zur Bestimmung, ob das Quorum von mindestens 50 % erreicht ist, sind die Zahl der Arbeitnehmer, für die der VTV-Bau
räumlich, betrieblich und persönlich anwendbar ist ("Große Zahl" ) und die Gesamtzahl derjenigen Arbeitnehmer, die von aufgrund Verbandsmitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgebern ("Kleine Zahl" ) beschäftigt werden, in Verhältnis zu setzen. (Rn.60) 4. Zur Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) durch Ermittlung und Überprüfung des Quorums
Abs 1 S 1 Nr 1 TVG F: 2006-10-31 (Rn.59) sowie des öffentlichen Interesses im Sinne von § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 TVG F: 2006-10-31 (Rn.93) . 5. § 5 TVG F: 2006-10-31 bot auch eine wirksame Rechtsgrundlage für die Allgemeinverbindlicherklärungen. § 5 TVG F: 2006-10-31 verstößt weder gegen das Grundgesetz, noch gegen die Grundrechte Charta der EU und gegen sonstiges höherrangiges Recht. Gleiches gilt für die Allgemeinverbindlicherklärung selbst. (Rn.96) Verfahrensgang
gehend BAG,
Die Zedenten sind der Auffassung, dass sie aufgrund der nunmehr von ihnen angenommenen fehlenden Rechtswirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Sozialkassenbeiträge haben. Die Beteiligte zu 12) und Antragstellerin zu 7), die Beteiligte zu 13) und Antragstellerin zu 8), die Beteiligte zu 15) und Antragstellerin zu 10) sowie die Beteiligten zu 18) bis 27) (Antragsteller zu 13) bis 22)) werden ebenfalls von der ULAK auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen, ohne an den VTV kraft Verbandsmitgliedschaft gebunden zu sein. Randnummer 3 Der Beteiligte zu 17) ist der Zentralverband der Deutschen E.- und I. H. (im Folgenden: ZVEH).
seiner Satzung umfasst das Fachgebiet, für das er auch Tarifverträge abschließen darf, die folgenden Gewerke: „Elektrotechniker, Informationstechniker, Elektromaschinenbauer“. Der ZVEH ist Tarifvertragspartei ua. des „Tarifvertrags zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“. Randnummer 4 Der Beteiligte zu 4), der Zentralverband des Deutschen B. (im Folgenden ZDB), der Beteiligte zu 5), der Hauptverband der Deutschen B. e. V. (im Folgenden: HDB), und die Beteiligte zu 6), die Industriegewerkschaft B.-A.-U. sind die Tarifvertragsparteien des VTV. Randnummer 5 Der ehemalige Beteiligte zu 16) und Antragsteller zu 11) hat den Antrag mit Schriftsatz vom
weis, dass 50 % der unter die Bautarifverträge fallenden Arbeitnehmer bei den tarifgebundenen Arbeitgebers beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz)“ hingewiesen. Gleichzeitig wurde bei der Abfrage darum gebeten, dass „die Doppelverbände die Zahlen aufgeteilt
Handwerks- und Industrieunternehmen“ mitteilen, um eine doppelte Erfassung beim ZDB und HDB auszuschließen. Randnummer 11 Hinsichtlich der Rückmeldebögen der ZDB-Mitgliedverbände wird auf Bl. 82 – 115 der Beiakte I. und hinsichtlich der Rückmeldebögen der HDB-Mitgliedverbände wird auf Bl. 116 – 134 der Beiakte I. verwiesen. Randnummer 12 Ebenfalls mit Schreiben vom 24. Januar 2013 (Bl. 68- 69 der Beiakte I) teilte der HDB dem BMAS mit, dass
Angaben der ULAK zum Stichtag
F. hinsichtlich der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmern (sog. „Kleine Zahl“) die von HDB und ZDB durch Umfrage bei ihren regionalen Mitgliedsverbänden ermittelte Gesamtzahl von 431.332 Beschäftigten zugrunde. Randnummer 14 Für die Ermittlung der sog. „Großen Zahl“ hat das BMAS vier Quellen geprüft: Die Daten der ULAK, die Daten der Bundesagentur für Arbeit, die Daten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks und die Daten des Statistischen Bundesamts (StBa). Die Daten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks hat das BMAS als nicht geeignet zur Prüfung der Voraussetzungen des 50 %-Quorums angesehen. Randnummer 15
den dem BMAS mitgeteilten Angaben der ULAK betrug die Zahl der im Geltungsbereich des VTV tätigen Beschäftigten zum Stichtag 30. September 2012 insgesamt 660.195.
der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, die auf den Meldungen der Arbeitgeber zur Kranken-, Renten-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung beruht, waren zum Stichtag
1 Satz 1 Nr. 1 TVG hinsichtlich der unter den Geltungsbereich des VTV bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmern (sog. „Kleine Zahl“) die von HDB und ZDB durch Umfrage bei ihren regionalen Mitgliedsverbänden ermittelte Gesamtzahl von 431.332 Beschäftigten zugrunde. Hinsichtlich der Ermittlung der „Großen Zahl“ nutze das BMAS dieselben Erkenntnisquellen, die der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom
GG bestehe auch dann, wenn sie selbst in Abrede stellen, dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV zu unterfallen. Der ZVEH macht geltend, durch die Allgemeinverbindlicherklärungen in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG berührt zu sein. Da dem Wirtschaftszweig
dem Elektrofach zugehörige Unternehmen iSd. des VTV auch Bauunternehmen sein können, gelten unterschiedliche Urlaubs- und Altersversorgungsregeln im Tarifrecht aufgrund bestehender Tarifkonkurrenz in den mittelbaren Mitgliedsbetrieben des ZVEH. Da aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich die Tarifverträge des Baugewerbes durchsetzten, sei der tarifpolitische Bewegungsspielraum des ZVEH eingeschränkt. Die Grundlage für die Inanspruchnahme der mittelbaren Mitglieder des ZVEH durch die Sozialkassen des Baugewerbes sei gerade die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV. Die Beteiligte zu 11) ist ebenfalls der Auffassung, sie könne iSd. § 98 Abs. 1 ArbGG geltend machen, durch die Allgemeinverbindlicherklärungen oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Randnummer 26 Die Antragsteller sind einheitlich der Auffassung, die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 29. Mai 2013 und vom 25. Oktober 2013 seien unwirksam. Sie behaupten, bei keiner der Allgemeinverbindlicherklärungen hätten die im ZDB oder HDB organisierten Betriebe mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer beschäftigt. Seitens des BMAS sei weder die „Große Zahl“ noch die „Kleine Zahl“ ausreichend ermittelt worden. Für die Ermittlung des Quorums bedürfe es neben den
weisen der antragstellenden Koalitionen weiterer statistischer Materialien, Auskünfte der Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, der Bundesagentur für Arbeit, des statistischen Bundesamtes und – wenn alles nichts helfe – sorgfältiger Schätzung. Hinsichtlich der „Großen Zahl“ könne sich das BMAS nicht auf die von der ULAK mitgeteilten Zahlen stützen. Die Zahlen der ULAK seien nur kritisch wenn überhaupt zu verwerten, da die ULAK als gemeinsame Einrichtung iSd. VTV ein Eigeninteresse an den Allgemeinverbindlicherklärungen habe. Auch komme es bei der Ermittlung des Quorums allein auf die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer an und nicht nur auf diejenigen Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden. Deswegen seien die Zahlen der ULAK schlechterdings unbrauchbar, weil sie nicht wissen könne, welche Betriebe und Betriebsabteilungen zwar vom VTV nicht aber von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden. Des Weiteren sei nicht bekannt, wie viele Betriebe und Betriebsabteilungen, die von dem für allgemeinverbindlich erklärten Teil des VTV erfasst werden, sich der Beitragspflicht entziehen, weil sie angesichts der Konturlosigkeit des VTV gar nicht wüssten, dass sie einer Beitragspflicht unterliegen. Die Zahlen der Bundesagentur seien nicht gewichtet und gewürdigt worden. Auch die Zahlen des Statistischen Bundesamts wiesen eine höhere „Große Zahl“ aus. Die Diskrepanz zwischen den ermittelten Zahlen des Statistischen Bundesamts und der ULAK wiesen bereits darauf hin, dass die Zahlen der ULAK unzutreffend seien. Diese Diskrepanz vergrößere sich noch, wenn das Statistische Bundesamt bei der Ermittlung der Zahlen auf den Anwendungsbereich des § 1 VTV abgestellt und des Weiteren die Kleinbetriebe mit einbezogen hätte. Auch habe das BMAS die in Deutschland arbeitenden ausländischen Arbeitnehmer sowie Scheinselbständige und Schwarzarbeiter nicht berücksichtigte und weitere Erkenntnisquellen, wie den Deutschen Handwerkskammertag, Zentralverband des Deutschen Handwerks, die Minijob-Zentrale, die Krankenkassen und die Zahlen der Bauberufsgenossenschaft nicht berücksichtigt. Im Übrigen fehle den Antragstellern der Allgemeinverbindlicherklärungen zumindest teilweise die Tarifzuständigkeit. Randnummer 27 Hinsichtlich der „Kleinen Zahl“ reiche eine Mitgliederbefragung durch HDB und ZDB nicht aus. Die erhobene „Kleine Zahl“ sei zu hoch, da sie nicht einmal Doppelmitgliedschaften ausschließe, obwohl solche vorkämen. Auch bestehe bei HDB und ZDB die Möglichkeit von OT-Mitgliedschaften, was bei der Befragung nicht berücksichtig worden sei. Randnummer 28 Im Übrigen sei auch kein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV gegeben. Das Sozialkassenverfahren sei überflüssig. Eine Fluktuation der Arbeitnehmer sei überhaupt nicht belegbar und auch nicht gravierender als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Allgemeinverbindlicherklärung verstoße auch gegen höherrangiges Recht, namentlich Art. 11 EMRK, Art. 70-75 GG und Art. 3 GG. Randnummer 29 Die Beteiligten zu 1), die Beteiligten zu 7) – 15), die Beteiligten zu 17) – 20) und die Beteiligten zu 23) – 27) beantragen, Randnummer 30 festzustellen, dass die vom Beteiligten zu 2) bekannt gemachte Allgemeinverbindlicherklärung vom 29.05.2013 (Bundesanzeiger vom 07.06.2013) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren in den Fassung vom 17.12.2012 und die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25.10.2013 (Bundesanzeiger vom 04.11.2013 mit Berichtigung Bundesanzeiger vom 14.03.2014) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren in der Fassung vom 03.05.2013 unwirksam sind. Randnummer 31 Die Beteiligten zu 21) und 22) beantragen, Randnummer 32 festzustellen, dass die vom Beteiligten zu 2) bekannt gemachten Allgemeinverbindlicherklärung vom 29.05.2013 (Bundesanzeiger vom 07.06.2013) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren in der Fassung vom 17.12.2012 unwirksam ist. Randnummer 33 Die Beteiligten zu 2) – 6) beantragen, Randnummer 34 die Anträge der Beteiligten zu 1), 7) – 15) und 17) – 27) zurückzuweisen und festzustellen, dass die vom Beteiligten zu 2) bekannt gemachten Allgemeinverbindlicherklärung vom 29.05.2013 (Bundesanzeiger vom 07.06.2013) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren in den Fassung vom 17.12.2012 und die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25.10.2013 (Bundesanzeiger vom 04.11.2013 mit Berichtigung Bundesanzeiger vom 14.03.2014) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren in den Fassung vom 03.05.2013 wirksam sind. Randnummer 35 Sie sind der Auffassung, dem Beteiligten zu 11) fehle bereits die Antragsbefugnis. Es müsse eine eigene Betroffenheit des Antragsstellers vorliegen, eine Berufung auf abgetretene Rechte Dritter reiche nicht aus. Im Übrigen seien die Abtretungsverträge – wie das Arbeitsgericht Wiesbaden in einem Rechtstreit zwischen der Beteiligten zu 11) und der ULAK bereits rechtskräftig entschieden habe –
Vm. § 134 BGB nichtig. Auch fehle eine Antragsbefugnis soweit die Antragssteller selbst nicht geltend machen, vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst zu werden. Randnummer 36 Die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen seien auch wirksam. Die Gerichte für Arbeitssachen seien nur aufgrund substantiierten Vortrags, der Anlassung zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung gebe, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung verpflichtet. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass der zuständige Minister, vorliegend das BMAS, die Allgemeinverbindlichkeit nur erklärt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nur bei einem Parteivortrag, der geeignet sei, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen
1 TVG aufkommen zu lassen, habe das Gericht die tatsächlichen Grundlagen der Allgemeinverbindlicherklärung zu überprüfen. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Antragsteller nicht. Die Ausführungen der Antragsteller seien nur allgemeiner Art und bezögen sich nicht auf die konkret angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen; für diese fehlten konkrete Darlegungen, dass das 50%-Quorum nicht erfüllt sei. Soweit die Antragsteller geltend machten,
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine sorgfältige Schätzung nur zulässig, wenn alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft seien, suggeriere dies, dass die Schätzung
der Rechtsprechung Hilfserwägung an letzter Stelle sei. Dies gebe die Rechtsprechung indes unzutreffend wieder. Vielmehr gehe das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass eine exakte Feststellung nahezu unmöglich sei und deshalb eine sorgfältige Schätzung ausreiche. Grundlage der Schätzung und damit Prüfungsmaßstab für die Erfüllung des 50 %-Quorums sei daher lediglich die möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials. Auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folge nicht, dass die Gerichte verpflichtet seien, von sich aus die Erfüllung aller Erfordernisse der Allgemeinverbindlicherklärung festzustellen. Randnummer 37 Die Ermittlung der Zahlen durch das BMAS sei auch nicht zu beanstanden. Soweit die Antragssteller die Auffassung vertreten, auf das Verfahren sei § 24 VwVfG anwendbar, sei dies unzutreffend. Das BMAS habe bei der Ermittlung der „Großen Zahl“ auch auf alle bei ihm vorhandenen Datenquellen zugegriffen und sie unter dem erkenntnisleitenden Aspekt des Geltungsbereichs des VTV miteinander verglichen und ihre relative Tauglichkeit im Vergleich zueinander gründlich abgewogen. Es habe sich also nicht nur auf die Zahlen der ULAK verlassen, sondern alle in Betracht kommenden Datenquellen reflektiert und die für das Quorum relativ genauesten, den tariflichen Anforderungen relativ am besten gerecht werdenden Datenquellen miteinander verglichen und schließlich die Zahlen der ULAK als die „mit Abstand am genauesten“ beurteilt. Diese Beurteilung sei jedenfalls gut vertretbar in Anbetracht der Tatsache, dass der Geltungsbereich des VTV unter Berücksichtigung der großen Einschränkungsklausel keiner der vorhandenen Zahlensysteme passgenau entspreche. Das Zahlenwerk der ULAK sei insoweit die „geborene“ Erkenntnisquelle zur Ermittlung der „Großen Zahl“. Das BMAS sei zu Recht davon ausgehen, dass die Zahlen der ULAK vollständig waren. Die ULAK verließe sich nicht allein auf die Erfüllung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Meldepflichten, sondern werte kontinuierlich die im Bundesanzeiger veröffentlichen Unternehmensmeldungen und die Mitteilungen der Handwerkskammern und Berufsgenossenschaften aus. Sie erhalte des weiteren Hinweise aus der Prüftätigkeit der Arbeitsverwaltung, der Hauptzollämter, der Rentenversicherung Bund, und aus eigenen Betriebsprüfungen sowie von den Sozialkassen des Berliner Baugewerbes und der Gemeinnützigen Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes. Berücksichtigt würden weiter Hinweise und Informationen von Wettbewerbern (Bauherren und Auftraggeber von Bauunternehmern), Arbeitnehmern, Tarifvertragsparteien, anderen Arbeitgeberorganisationen, Innungen und Kreishandwerkerschaften, gesetzliche Krankenkassen, Senatsverwaltung für St. Berlin, Präqualifizierungsstellen. Die ULAK geht dabei davon aus, dass im Jahr 2013 etwa die Hälfte der Erfassungsvorgänge aufgrund von Selbstanmeldungen und Statusanfragen der betroffenen Arbeitnehmer angelegt wurden, die andere Hälfte aufgrund von eigenen Recherchen der ULAK oder aufgrund von Informationen Dritter. Die Beschäftigtenzahl beruhe in erster Linie auf den abzugebenden Meldungen. Die Zahl der „nicht gemeldeten“ Beschäftigten müsse geschätzt werden. Soweit die Bruttolohnsumme des Betriebs bekannt sei, werde aufgrund der durchschnittlichen Bruttostundenlöhne die Zahl der Arbeitnehmer errechnet. Soweit Meldungen aus der Vergangenheit vorlagen, wurde die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Habe die zuletzt gemeldete Arbeitnehmerzahl über diesem Durchschnittswert gelegen, sei die höhere Arbeitnehmerzahl zugrunde gelegt worden. Habe keine dieser Möglichkeiten der Schätzung bestanden, sei auf weitere vorliegende Informationen zurückgegriffen worden, zB. Prüfberichte der Arbeitsverwaltung, Auskünfte der gesetzlichen Krankenkassen und Gewerbeämter. Die ULAK verweist darauf, dass
ihrer Einschätzung der Anteil der Betriebe, die sich der Beitragspflicht tatsächlich entziehen, unter 5 % liege. Die Hauptformen der Schwarzarbeit seien die Nichtmeldung von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Diese wirke sich aber nicht auf die Zahl der gemeldeten Betriebe und der gemeldeten Beschäftigten aus. Soweit noch Rechtsstreitigkeiten über die Baubetriebseigenschaft iSd. Geltungsbereichs des VTV geführt werden, werden diese Betriebe erfasst. Der Anteil der Betriebe und der darin Beschäftigten liege bei 4 %. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Erhebung der „Großen Zahl“ durch die ULAK wird auf Bl. 991 – 1000 d. A. verwiesen. Randnummer 38 Die ULAK verweist ergänzend darauf, dass das BMAS bei der Ermittlung der „Großen Zahl“ im Rahmen der Wertung der Zahlen des Statistischen Bundesamtes rechnerisch unberücksichtigt gelassen habe, dass die vom Statistischen Bundesamtes erfassten Beschäftigtenzahlen nicht der Personenzahl entspricht, die dem persönlichen Geltungsbereich des VTV entspreche, sondern weit darüber hinausgehe. Des Weiteren habe das BMAS auch die erkannte Kleinbetriebslücke bei den Betrieben des Ausbaugewerbes rechnerisch unberücksichtigt gelassen. Berücksichtige man diese Punkte berechne sich eine „Große Zahl“ von 768.968 Beschäftigten und damit ein Prozentsatz von 56. Die Abweichung zu der von der ULAK ermittelten Zahl von 62,8 % bei Berücksichtigung derjenigen Betrieben, für die bereits ein Beitragskonto eingerichtet und die Baubetriebseigenschaft noch streitig war, sei auf eine Veränderung der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt zurückzuführen. Die im Hinblick auf den betrieblichen Geltungsbereich des VTV notwendige Differenzierung sei im Bereich des Ausbaugewerbes, deren Betriebe nur zum Teil vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst werden, nicht mehr möglich. Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes hinsichtlich der „Großen Zahl“ seien deswegen überhöht, mit der Folge, dass das errechnete Quorum von 56,0 % zu niedrig sei. Randnummer 39 Hinsichtlich der Ermittlung der „Kleinen Zahl“ verweisen der ZDB und der HDB auf die Angaben der Mitgliedsbetriebe gegenüber den angeschlossenen Mitgliedsverbänden. Angesichts der Fragestellung „organisiert und tarifgebunden“ werden nur Mitglieder gezählt, die unter den VTV fallen. OT-Mitgliedschaften werden nur vereinzelt angeboten. Soweit dies Fall sei, werden diese nicht mitgezählt. Der Anteil der Betriebe mit Doppelmitgliedschaften sei äußerst gering. Im Falle einer Doppelmitgliedschaft werde aber ein Teil der Beschäftigten für die Beitragsveranlagung dem Bauindustrieverband und ein Teil der Beschäftigten dem Baugewerbeverband gemeldet, so dass eine Doppelzählung der Arbeitnehmer ausgeschlossen sei. Randnummer 40 Zu Recht habe das BMAS auch das öffentliche Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bejaht. II. Randnummer 41 Die Anträge der Beteiligten zu 1), 7) - 15) und 17) - 27) haben keinen Erfolgt. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2) – 6) waren die Anträge der Beteiligten zu 1), 7) - 15) und 17) - 27) nicht nur zurückzuweisen, sondern es war im Hinblick auf die
GG im Bundesanzeiger zu veröffentlichende Entscheidungsformel die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen positiv festzustellen. Randnummer 42 A. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist
GG eröffnet. Das LAG Berlin-Brandenburg ist für das hiesige erstinstanzliche Verfahren gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich und sachlich zuständig ( vgl. GK-ArbGG-Ahrendt; § 98 Rdz.19) . Beide Allgemeinverbindlicherklärungen sind durch das BMAS erklärt worden. Dieses hat seinen Dienstsitz in Berlin . Randnummer 43 B. Die Anträge sind überwiegend zulässig. Randnummer 44 I. Die Beteiligten zu 1), 7) – 10), 12) – 15) und 18) - 27) sind antragsbefugt. Randnummer 45 Gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG kann das Verfahren auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person eingeleitet werden, die
Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Fassung an die Antragsfassung des § 47 Abs. 2 VwGO angelehnt ( ErfK/Koch 15. Aufl. ArbGG 15. Aufl.; GK-ArbGG/Ahrendt Stand November 2014 § 98 Rn. 4 ). Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung
2 VWGO ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er in seinen subjektiven Rechten verletzt wird ( vgl. ua. BVerwG 30.08.2013 - 9 BN 2/13 - NVwZ-RR 2013, 1014 mwN ). Übertragen auf das Verfahren
GG bedeutet dies, dass es ausreicht, dass die ULAK als Einzugsstelle für den VTV-Bau im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von einer juristischen oder natürlichen Person Beiträge
VTV-Bau fordert und zwar auch dann wenn die Unternehmen in diesen Verfahren vortragen, dass sie nicht dem Geltungsbereich des VTV aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit unterfallen. Es wäre widersprüchlich und würde unter Verletzung von Artikel 19 Abs. 4 GG eine Beschränkung des Prozessrechts bedeuten, wenn die in Anspruch genommenen Unternehmen nur auf das Individualverfahren verwiesen wären, aber nicht selbst ein Verfahren
GG einleiten dürften, um überprüfen zu lassen, ob die Allgemeinverbindlicherklärung als Grundlage ihrer Inanspruchnahme wirksam oder unwirksam ist ( ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17.04.2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 - ). Auch soweit die Antragsteller teilweise die Inanspruchnahme für einen Zeitraum vorgetragen haben, der vor den Zeiträumen liegt, für die der VTV aufgrund der vorliegend streitigen Allgemeinverbindlicherklärungen für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, ist die Antragsbefugnis nicht zu abzusprechen.
GG reicht es aus, wenn
Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung geltend macht wird, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder deren Anwendung in absehbarer Zeit in eigenen Rechten verletzt zu werden. Insoweit sind die Antragsteller nicht verpflichtet abzuwarten, bis sie auch für die Zeiträumen der vorliegend streitigen Allgemeinverbindlicherklärungen in Anspruch genommen werden. Sie können vielmehr in Erwartung der Inanspruchnahme bereits jetzt die Allgemeinverbindlicherklärungen im Rahmen des Verfahrens
GG angreifen. Randnummer 46 II. Die Beteiligtenfähigkeit und Antragsbefugnis der ULAK ergibt sich aus § 98 Abs. 6 Satz 2 iVm. § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG. Die Befugnis zur Antragsstellung iSd. § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG bezieht nicht allein auf einen Antrag, mit dem die Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung geltend gemacht wird. § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG betrifft Verfahren über „die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung“. Dies setzt auch die Möglichkeit voraus, in einem Verfahren die Feststellung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung zu begehren. Andernfalls hätte die ULAK in ausgesetzten Verfahren keine Möglichkeit, ihrerseits zu agieren, um dem Verfahren Fortgang zu geben. Randnummer 47 III. Das BMAS war
GG zu beteiligen. Randnummer 48 IV. Zu beteiligen waren auch die Beteiligten zu 4) – 6) als tarifschließende Parteien des VTV und Antragsteller für die Allgemeinverbindlicherklärungen. Randnummer 49 V. Der Beteiligte zu 17) ist ebenfalls antragsbefugt
GG. Er kann eine Verletzung seiner durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Rechtsposition geltend machen, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung wie vorliegend seine Rechtsposition als Verband, der zumindest teilweise im Geltungsbereich des insoweit für allgemeinverbindlich erklärten VTV tätig wird, tangiert ( ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17.04.2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 -). Randnummer 50 VI. Hinsichtlich der Beteiligten zu 11) erscheint eine Antragsbefugnis äußerst zweifelhaft ( eine Antragsbefugnis ablehnend LAG Berlin-Brandenburg 17.04.2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 -). Bei Beratungsunternehmen, die unstreitig nicht dem Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags unterfallen, dürfte eine allein aufgrund von Abtretungen von Ansprüchen begründete Antragsbefugnis nicht vom Sinn und Zweck des § 98 Abs. 1 ArbGG umfasst sein. Insoweit fehlt es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass die Abtretungsverträge wegen Verstoßes gegen § 3RDG
BGB unwirksam sind und damit die Beteiligte zu 11) bereits nicht Inhaber (vermeintlicher) Rückforderungsansprüche gegen die ULAK geworden ist. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, da mehrere zulässige Anträge vorliegen und damit die Möglichkeit einer Entscheidung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen
GG mit Wirkung „inter omnes“ unabhängig von einem zulässigen Antrag der Beteiligten zu 11) eröffnet ist. Randnummer 51 B. Die Anträge der Antragssteller sind unbegründet. Die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen sind wirksam. Randnummer 52 I. Die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen unterliegen – wie sich aus den beigezogenen Akten des BMAS ergibt - keinen formellen Wirksamkeitsbedenken entsprechend den Verfahrensvorschriften gemäß § 11 TVG iVm. §§ 4 ff. der DVO-TVG. Das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung hat eine entsprechende spezialgesetzliche Ausprägung erhalten; demgegenüber ist das Verwaltungsverfahrensgesetz insbesondere die §§ 22 ff. VwVfG nicht anwendbar ( LAG Berlin-Brandenburg 17.04.2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 -) . Die Allgemeinverbindlicherklärung ist
ständiger Rechtsprechung kein Verwaltungsakt oder eine Rechtsverordnung, sondern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 9 Abs. 3 GG findet und durch die Normen des § 5 TVG bzw. der §§ 4 ff. DVO-TVG ausgestaltet wird ( BVerwG 28.01.2010 – 8 C 38/09 - NZA 2010, 1137; BVerfG 24.05.1977 – 2 BvL 11/74 – BVerfGE 44, 322 ff. ). Randnummer 53 II. Die Allgemeinverbindlicherklärungen sind auch materiell wirksam erfolgt. Randnummer 54 1.
1 Satz TVG in der bis zum
GG eine Amtsermittlung zur Feststellung, ob das Quorum von 50 % erreicht ist, erst dann vorzunehmen hat, wenn entsprechende erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vorgetragen worden sind. Randnummer 56 a. Dafür spricht zwar, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen vornehmen. Hieran hat sich
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz nichts geändert ( BAG
TVG ergangene Rechtsverordnung (DVO-TVG) , vorgegebenen und ausgestalteten Verfahrens erfolgt. In diesem Verfahren besteht für die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Kreise Gelegenheit, Stellung zu nehmen und eventuelle Bedenken gegen diese zu äußern. Insoweit entsteht eine Pflicht zur Amtsermittlung erst, wenn „ernsthaften Zweifel“ an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vorgetragen worden sind ( BAG 07. Januar 201510 - AZB 109/14 - EzA § 98 nF ArbGG 1979 Nr. 3 ). Randnummer 57 b. Hieran ist für die Frage, ob eine Aussetzung eines Urteilsverfahrens
GG zu erfolgen hat, festzuhalten. Randnummer 58 c. Allerdings lassen sich diese Grundsätze
Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres auf die Frage, wann eine Amtsermittlung im Rahmen des Beschlussverfahrens
GG ausgelöst wird, übertragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren
GG über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG für und gegen jedermann wirkt. Angesichts dieser weitgehenden Rechtswirkungen spricht vieles dafür, die Auslösung der Pflicht zur Amtsermittlung nicht davon abhängig zu machen, ob der konkrete Antragssteller erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorgebracht hat. Andernfalls würde ggf. eine Entscheidung für und gegen jedermann getroffen, ohne dass das Gericht im Rahmen einer Amtsermittlung tatsächlich die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung überprüft hätte. Anders als bei der Rechtskraftwirkung lediglich inter partes im Urteilsverfahren kann eine Wirkung inter omnes nicht davon abhängen, ob der konkrete Antragssteller ausreichend Tatsachen vorgetragen hat, die zu erheblichen Zweifeln führen. Randnummer 59 3. Die Frage kann aber offenbleiben. Auch bei einer Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Amts wegen erweist sich, dass das Quorum von mindestens 50 % erreicht ist. Randnummer 60 a. Zur Bestimmung, ob das Quorum von mindestens 50 % erreicht ist, sind die Zahl der Arbeitnehmer, für die der VTV
räumlich, betrieblich und persönlich anwendbar ist („Große Zahl“) und die Gesamtzahl derjenigen Arbeitnehmer, die von aufgrund Verbandsmitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgebern („Kleine Zahl“) beschäftigt werden, in Verhältnis zu setzen. Ist von Amts wegen zu überprüfen, ob das Quorum von 50% erreicht wurde, muss zunächst festgestellt werden, ob die oberste Bundesbehörde alle zumutbaren
forschungen unternommen und alle erreichbaren aussagekräftigen Unterlagen verwertet hat. Hat das Ministerium auf dieser Grundlage ein Ergebnis ermittelt oder auf ihnen aufbauend eine Schätzung vorgenommen, die
den vorliegenden Unterlagen
vollziehbar ist, sind die Gerichte nicht befugt, dieses Ergebnis zu korrigieren oder eine andere Bewertung vorzunehmen ( LAG Hessen 2. Juli 2014 – 18 Sa 619/13 –juris Rn. 67 ). Lässt sich jedoch nicht feststellen, ob diese Prüfung stattgefunden hat oder beruht die Berechnung oder Schätzung der Behörde auf erkennbar fehlerhaftem Zahlenmaterial, muss die mangelnde Aufklärung
geholt werden ( LAG Hessen
2 Eingangssatz VTV fallen nur Betriebe und Betriebsabteilungen unter den Tarifvertrag, welche die in den Abschn. I bis IV genannten (baulichen) Leistungen überwiegend erbringen. § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV stellt mit der Formulierung „Nicht erfasst werden Betriebe (…)“ ausdrücklich klar, dass bestimmte Unternehmen des Ausbaugewerbes nicht unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese betriebsbezogenen, d.h. arbeitgeberbezogenen, Ausnahmen von dem Anwendungsbereich sind nur erfüllt, wenn mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit einem der Ausnahmetatbestände zuzuordnen sind. Der VTV beansprucht insoweit bereits keine Geltung für die entsprechenden Arbeitsverhältnisse, sondern stellt vielmehr klar, dass eine solche Geltung von vorneherein nicht in Betracht kommt (ebenso LAG Hessen 2. Juli 2014 – 18 Sa 619/13 – juris Rn. 77) . Randnummer 66 (b) Auch soweit die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung durch die „Großen Einschränkungsklausel“ eingeschränkt wurde, sind die Arbeitsverhältnisse, die insoweit von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst werden, nicht zu berücksichtigen. Randnummer 67 Entgegen der Auffassung insbesondere der Beteiligten zu 1) und 8) steht der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF. von den „unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer(n)“. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien regelmäßig die Vorstellung haben, dass auch nur diejenigen Arbeitnehmer „unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags“ fallen, die iSd. § 3 Abs. 1 TVG normativ an den Tarifvertrag gebunden sind. Die entsprechende normative Bindung aufgrund Verbandsmitgliedschaft entspricht der gesetzgeberischen Grundvorstellung. Die entsprechende normative Bindung – von der die Tarifvertragsparteien ausgehen – wird im Rahmen des § 5 TVG durch die Allgemeinverbindlicherklärung ersetzt. Insoweit kann es auch nur auf deren Geltungsbereich ankommen. Randnummer 68 Dies wird auch durch Sinn und Zweck des Quorums
F bestätigt. Mit dem 50-Prozent-Quorum wird dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen ( vgl. im Einzelnen Löwisch/Rieble TVG 3. Auflage § 5 Rn. 120) . Durch die Allgemeinverbindlicherklärung soll nicht von einer Minderheit einer Mehrheit, die den Tarifvertrag nicht anwendet, die Normen des Tarifvertrags oktroyiert werden. Das entsprechende Verhältnis von Mehrheit und Minderheit kann sich
diesem Sinn und Zweck aber nur im Hinblick auf den Bereich ergeben, der tatsächlich von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird. Arbeitsverhältnissen, die von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst werden, werden die Normen des Tarifvertrags nicht aufgezwungen. Randnummer 69 Im Übrigen handelt es sich bei der Definition des betrieblichen Geltungsbereichs und dem beantragten Umfang der Allgemeinverbindlicherklärung in der Sache beides Mal um eine Definition des Geltungsbereichs im Sinne einer normativen Bindung. Ob die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags durch Ausnahmen innerhalb des Tarifwerks oder durch Ausnahmen von seiner Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag erfolgt, macht insoweit rechtlich keinen Unterschied. Die Einschränkungen erfolgen autonom durch die Tarifvertragsparteien selbst. Es liegt keine Steuerung des Bezugsrahmens für eine Allgemeinverbindlicherklärung durch das Bundesministerium vor. Nur die Tarifvertragsparteien „optimieren“ durch die Festlegung und Beschränkung des Geltungsbereichs des jeweiligen Tarifvertrages dessen Tauglichkeit für eine Allgemeinverbindlicherklärung ( vgl. im Einzelnen LAG Hessen 2. Juli 2014 – 18 Sa 619/13 – juris Rn.78- 81 mwN ). Randnummer 70
dieser Maßgabe ermittelt. Randnummer 71 (
der Definition des Statistischen Bundesamts auch Selbständige und Familienmitglieder gehören können. Des Weiteren werden im Bereich des Ausbaugewerbes nur Betriebe mit im Allgemeinen 10 oder mehr tätigen Personen erfasst, wobei allerdings die Antragsteller insoweit zutreffend darauf hinweisen, dass die „Große Zahl“ bei Erfassung von Betrieben mit unter 10 tätigen Personen wohl tendenziell steigen würde. Randnummer 74 (d) Die Daten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) sind zur Ermittlung der „Großen Zahl“ nicht geeignet. Die Eintragung in die Handwerksrolle oder die Mitgliedschaft in einer Innung hat keinerlei Aussagekraft für die Frage, ob ein Betrieb unter den Anwendungsbereich des VTV fällt ( vgl. a. LAG Hessen 19.07.2004 – 16 Sa 2167/03 - zitiert
juris Rn. 31 ). Randnummer 75 (e) Die von den Antragsstellern insbesondere gewünschte Ermittlung durch
frage bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft würde keine validen Zahlen ergeben. Insoweit hat die BG Bau bereits in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Geschäftszeichen VG 4 A 83.07 mit Schreiben vom 12. September 2011 Stellung bezogen und ausgeführt: Randnummer 76 „…Zu unseren Aufgaben zählt nicht die Beachtung von tarifrechtlichen Regelungen der Bauwirtschaft und unsere Tätigkeit orientiert sich auch nicht
Merkmalen eines Tarifvertrags. Randnummer 77 … Randnummer 78 Aus diesen Grundsätzen sind wir unter Anderem nicht in der Lage, zu den von Ihnen genannten Stichtagen Angaben über die Anzahl von Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich eines jeweiligen Tarifvertrags fallen könnten, zu machen. Randnummer 79 …“ Randnummer 80 Hinsichtlich des weiteren Wortlauts des Schreibens vom 12. September 2011 wird auf Bl. 1455 - 1457 d. A. verwiesen. Randnummer 81
sachgerechten Kriterien geschätzt. Soweit die Bruttolohnsumme des Betriebs bekannt ist, wird aufgrund der durchschnittlichen Bruttostundenlöhne die Zahl der Arbeitnehmer errechnet. Soweit Meldungen aus der Vergangenheit vorlagen, wurde die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Hat die zuletzt gemeldete Arbeitnehmerzahl über diesem Durchschnittswert gelegen, ist die höhere Arbeitnehmerzahl zugrunde gelegt worden. Haben keine dieser Möglichkeiten der Schätzung bestanden, wird auf weitere vorliegende Informationen zurückgegriffen, zB. Prüfberichte der Arbeitsverwaltung, Auskünfte der gesetzlichen Krankenkassen und Gewerbeämter. Dies ermöglicht eine weitgehend zutreffende Ermittlung. Randnummer 84
1 Satz 1 Nr. 1 TVG nicht unter den Geltungsbereich des VTV fallen, auch wenn sie in Deutschland arbeiten. Die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen des VTV trotz Geltung des jeweiligen nationalen Arbeitsrechts für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse folgt vielmehr aus §§ 3, 4 Nr. 1 AEntG ( ebenso bereits LAG Hessen 2. Juli 2014 – 18 Sa 619/13 – juris Rn. 149 ). Randnummer 87 (
zugehen. Das BMAS hat die Zahlen für die Erfüllung des Quorums
F. ausreichend ermittelt. Welche weiteren Erkenntnisse der gewünschte Sachverständige aus eigener Ansehung gewinnen sollte, ist nicht erkennbar. Im Übrigen würde die von dem Beteiligten zu 19) gewünschte Ermittlung durch
frage bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – wie bereits dargelegt - keine validen Zahlen ergeben. Insoweit ist nicht einmal ersichtlich, was der Beteiligte zu 19) unter den Begriff der „relevanten Daten“ überhaupt subsumieren möchte. Randnummer 90 cc. Auch die Ermittlung der „Kleinen Zahl“ ist nicht zu beanstanden. Randnummer 91 Der ZDB und der HDB führen jedes Jahr zu demselben Stichtag (30. September eines jeden Jahres) zur Ermittlung der „Kleinen Zahl“ eine Befragung bei ihren regionalen Mitgliedsverbänden durch. Bei der Abfrage wird auf die Notwendigkeit „für den
weis, dass 50 % der unter die Bautarifverträge fallenden Arbeitnehmer bei den tarifgebundenen Arbeitgebers beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz)“, hingewiesen. Gleichzeitig wurde bei der Abfrage darum gebeten, dass „die Doppelverbände die Zahlen aufgeteilt
Handwerks- und Industrieunternehmen“ mitteilen, um eine doppelte Erfassung beim ZDB und HDB auszuschließen. Randnummer 92 Die Angaben der Mitgliedsbetriebe gegenüber den angeschlossenen Mitgliedsverbänden des ZDB und des HDB geben eine ausreichende und valide Grundlage für die Ermittlung der „Kleinen Zahl“. Angesichts der Fragestellung „organisiert und tarifgebunden“ werden nur Mitglieder gezählt, die unter den VTV fallen. OT-Mitgliedschaften werden
Auskunft des ZDB und HDB ohnehin nur vereinzelt angeboten und soweit dies Fall ist, nicht mitgezählt. Weiterhin haben der ZDB und der HDB darauf hingewiesen, dass der Anteil der Betriebe mit Doppelmitgliedschaften äußerst gering ist und im Falle einer Doppelmitgliedschaft ein Teil der Beschäftigten für die Beitragsveranlagung dem ZDB und ein Teil der Beschäftigten dem HDB gemeldet werden, so dass eine Doppelzählung der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Randnummer 93
dem Gesetzeswortlaut ein öffentliches Interesse nur "geboten erscheinen" muss. Zum anderen bietet die verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung eine ausreichende Gewähr dafür, dass die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständige Behörde ihren kraft Gesetzes weiten Beurteilungsspielraum sachgemäß nutzt. Randnummer 95 b. Die Entscheidung des BMAS, einen Verfahrenstarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären, der Zwangsbeiträge für das Ausbildungswesen und eine Zusatzrente anordnet, liegt innerhalb dieses Ermessens. Auch die Fortführung des besonderen tariflichen Urlaubsregimes
Es kann offenbleiben, welchen Umfang unterjährige Beschäftigungsverhältnisse in der Baubranche noch haben ( ebenso LAG Berlin-Brandenburg
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG
GG beinhalten ein Recht auf wirksame Beschwerde iSd. Art. 13 EMRK bzw. wirksamen Rechtsbehelf iSd. Art. 47 GRC. Randnummer 100 bb. Auch ein Verstoß gegen Art. 12 GRC (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Art. 28 GRC (Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen) und Art. 11 EMRK (Versammlung- und Vereinigungsfreiheit) ist nicht gegeben. Randnummer 101 Art. 28 GRC ist gegenüber Art. 12 GRC lex specialis (ebenso LAG Berlin-Brandenburg
G bereits entschieden und ausführlich begründet ( vgl . BVerfG
GG ist nicht darauf gerichtet, die einer Allgemeinverbindlicherklärung zugrunde liegenden Tarifverträge auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Auch die Rechtskraft eines Beschlusses im Verfahren
GG bezieht sich allein auf die Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung und hindert die Beteiligten nicht, sich in einem Urteilsverfahren auf die Unwirksamkeit des Tarifvertrags wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht zu berufen. Randnummer 104 7. Soweit die Antragsteller teilweise geltend machen, durch den VTV-Bau werde die Tarifzuständigkeit der Verbände überschritten, ist auch dies angesichts des Verfahrensgegenstands des Verfahrens
GG nicht rechtserheblich. In dem Verfahren
GG ist zu klären, ob die Allgemeinverbindlicherklärung rechtswirksam ist, nicht ob der zugrunde liegende Tarifvertrag ggf. aufgrund fehlender Tarifzuständigkeit nicht wirksam zustande gekommen ist. Die Klärung der Frage der Tarifzuständigkeit ist allein dem Verfahren
GG vorbehalten. Die Vermengung der unterschiedlichen Verfahren durch eine Inzidentprüfung würde der gesetzlichen Vorgabe der Prüfung in unterschiedlichen Verfahren widersprechen. Deswegen rechtfertigte eine etwaig fehlende Tarifzuständigkeit der Verbände weder eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG noch ist eine Inzidentprüfung vorzunehmen (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 - ). Vielmehr sind die Beteiligten, soweit sie die fehlende Tarifzuständigkeit rügen, auf das Verfahren
GG zu verweisen. Randnummer 105 C. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da in Beschlussverfahren
GG iVm. § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden. Dies begünstigt im Verfahren
GG die Antragsteller, die im Ergebnis allein wirtschaftliche Interessen verfolgen, zu Lasten der Staatkasse. Anders als in den Beschlussverfahren im Betriebsverfassungsrecht besteht dafür kein Anlass (so zutreffend bereits LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 -) . Die Kammer sieht jedoch angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 2 a Abs. 1 Ziff. 5 ArbGG und der fehlenden abweichenden Kostenregelung trotz des in der Gesetzesbegründung genannten Vorbilds des Verfahrens
GO keine Möglichkeit einer – an sich sachgerechten - entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 3 VwGO. Randnummer 106 D. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001233663
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