Anforderungen an die eidesstattliche Versicherung nach § 2a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 EdWBeitrV (juris: KredAnstWiAWPHEV) Orientierungssatz 1. Eidesstattlichen Versicherungen erfordern nach § 2a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 EdWBeitrV (juris: KredAnstWiAWPHEV) die Bestätigung ihrer Verfasser, dass angemessene organisatorische Vorkehrungen im Sinne der angegebenen Vorschrift getroffen wurden. (Rn.21) 2. Sie dürfen sich daher nicht auf die dahinter zurückbleibende Mitteilung beschränken, keine Kenntnis davon zu haben, dass die vorhandenen organisatorischen Vorkehrungen für den ihnen – von wem auch immer – beigemessenen Zweck unzureichend sind. (Rn.21) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 29.410,77 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den sie betreffenden Jahresbeitragsbescheid 2014 der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin zugeordnet ist. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 setzte die Antragsgegnerin den erwähnten Jahresbeitrag auf 117.643,08 Euro fest. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 27. Januar 2015 Widerspruch; weiter beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Mit Bescheiden vom 5. Mai 2015 wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Widerspruch zurück und lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung des Bescheides ab. Die Antragstellerin erhob am 5. Mai 2015 gegen die Beitragsfestsetzung Anfechtungsklage (VG 4 K 211.15). Randnummer 2 Im vorliegenden Verfahren begehrt sie einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht sie geltend: Die Antragsgegnerin habe fehlerhaft statt des für sie geltenden Beitragssatzes von 1,23 % einen Beitragssatz von 3,85 % zu Grunde gelegt, obwohl sie – die Antragstellerin – nicht befugt sei, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Die von ihr hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien von der Antragsgegnerin — abweichend von der Veranlagung für den Jahresbeitrag 2013 und trotz gleichlautender eidesstattlicher Erklärungen – nicht anerkannt worden. Der Jahresbeitragsbescheid sei weiter auch insofern rechtswidrig, als die Antragsgegnerin einen Betrag von 19.569.063,99 Euro als für die Berechnung des Jahresbeitrags relevante Bruttoprovisionsbeträge herangezogen habe, obwohl diese Position als Leistungsverrechnung an Konzernunternehmen der Deka-Gruppe für Portfolio-management/individuelle Vermögensverwaltung von ihr – der Antragstellerin – unter Berücksichtigung der Regelung des § 30 RechKredV gerade nicht als Provisionserträge, sondern als sonstige betriebliche Erträge zu verbuchen gewesen seien. Randnummer 3 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 4 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Jahresbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5. Mai 2015 anzuordnen. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 6 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 7 Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Randnummer 8 Die Einzelheiten ergeben sich aus der Verfahrensakte, der Klageakte VG 4 K 211.15 und dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin. II. Randnummer 9 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleibt ohne Erfolg; er scheitert wohl nicht schon aus Zulässigkeitsgründen, obwohl für eine, wie von der Antragstellerin wörtlich beantragt, Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kein Raum mehr ist, wenn schon der Widerspruchsbescheid erlassen und die Klagefrist abgelaufen ist; eine solche Anordnung würde der Antragstellerin nichts mehr nützen. Allerdings wird man den Antrag der Antragstellerin, obwohl anwaltlich verfasst, dahin verstehen müssen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage VG 4 K 211.15 begehrt wird. Randnummer 10 Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Es besteht kein Anlass, die - gesetzlich ausgeschlossene (§ 8 Abs. 9 Satz 3 EAEG) - aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 25. August 2010 – OVG 1 S 84.10 -, Abdruck Seite 4) entnimmt das Gericht § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO den Prüfungsmaßstab für den Antrag. Danach soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ob an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen, ist durch eine überschlägige Prüfung zu klären. Dabei ist kein Raum für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen; das Eilverfahren soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides sind erst zu bejahen, wenn der Bescheid nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist; nur dies wird der gesetzlichen Grundentscheidung für die vorläufige Vollziehbarkeit gerecht. Verbleibenden Härten ist durch Anwendung der Härtefallregelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO Rechnung zu tragen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 95.10 -, Abdruck Seite 4). Randnummer 11 Nach diesem Maßstab ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin letztlich mit Erfolg gegen den Jahresbeitragsbescheid 2014 vorgehen kann. Randnummer 12 Dass die Antragstellerin dem Grunde nach in dem streitgegenständlichen Beitragsjahr beitragspflichtig war, stellt auch sie nicht in Abrede; sie wendet sich lediglich gegen die festgesetzte Höhe der Beitragsschuld. Die Kammer nimmt daher Bezug auf die in den streitgegenständlichen Bescheiden angeführten Begründungen, soweit es dort nicht um die u.a. im vorliegenden Verfahren von der Klägerin gerügten Gesichtspunkte geht. Denn die erwähnten Ausführungen erscheinen nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zutreffend. Randnummer 13 Auch die von der Klägerin erhobenen Rügen führen nicht dazu, dass die Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Jahresbeitragsbescheids hat. Dies gilt zunächst für die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe fehlerhaft den für Kapitalanlagegesellschaften mit Befugnis, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern und Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, geltenden Beitragssatz von 3,85 % zu Grunde gelegt. Denn die Antragstellerin hätte den für Gesellschaften ohne die erwähnte Befugnis geltenden Beitragssatz von 1,23 % nur dann beanspruchen können, wenn es ihr gelungen wäre, durch Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen die gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 EdWBeitrV (Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 16. Juli 2014 – BGBl. I, 1035 –) geltende Vermutung zu widerlegen, dass das Institut zur Verschaffung von Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden befugt ist. Das ist nicht der Fall. Satz 3 der erwähnten Vorschrift regelt zum Wortlaut der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung folgendes: Randnummer 14 „Die eidesstattliche Versicherung hat die Erklärung zu enthalten, dass Randnummer 15 1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon haben, dass das Institut bei Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anliegerentschädigungsgesetzes befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, und Randnummer 16 2. angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen sollen, dass sich das Institut kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden verschafft, ohne dass dem Institut dazu eine Befugnis von seinen Kunden erteilt worden ist; Randnummer 17 die eidesstattliche Versicherung ist von allen Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen.“ Randnummer 18 Die von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mitglieder ihrer Geschäftsführung werden diesen Anforderungen nicht gerecht. In ihnen heißt es jeweils, dass das betreffende Mitglied der Geschäftsführung Randnummer 19 „(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.