Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“; Verstoß gegen die Dokumentationspflicht bezüglich Beginn und Ende der Auslegung einer Karte; Lesbarkeit der Flurstücksnummern in der ausgelegten Karte; Einsichtnahmeliste als unzulässige Zugangsvoraussetzung zur Einsicht; Vollziehbarkeit eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans; offensichtliche und schlechterdings nicht behebbare Fehler der Planung; Fehlen einer durch Bebauungsplan zu sichernden positiven, aus städtebaulichen Gründen abgeleitete Planungskonzeption Orientierungssatz 1. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht aufgrund einer Satzungsregelung, die fordert, dass Beginn und Ende der Auslegung der Karte aktenkundig zu machen sind, stellt keinen Verfahrensfehler dar, der die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge hätte. (Rn.22) 2. Dass eine ausgelegte Karte einen verhältnismäßig kleinen Maßstab (ca. 1:20.000) aufweist und die Flurstücksnummern nicht lesbar sind, ist unschädlich, wenn die Flurstücksnummern aufgrund klarer Abgrenzung der betroffenen Flurstücke bzw. ihrer Teilflächen unter Zuhilfenahme einer die Flurstücke deutlich ausweisenden Karte ermittelt werden können. (Rn.28) 3. Der Umstand, dass auf den vorgelegten Unterlagen eine Liste lag, in die die Einsicht nehmende Person ihre Personalien eintragen konnte, stellt keine unzulässige Zugangsvoraussetzung für eine Einsicht in die Planunterlagen dar. (Rn.34) 4. Einer ordnungsgemäßen Auslegung steht nicht entgegen, dass der bei der Einsichtnahme anwesende Bedienstete des Bürgeramtes entgegen dem Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung nicht in der Lage ist, Auskunft über den Inhalt der Karte zu geben. (Rn.35) 5. Für die Vollziehbarkeit eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kommt es auf den konkreten Umfang der Störungen an, die bei Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet, ggf. in Abhängigkeit von ihrer baulichen Ausgestaltung im Einzelnen, für eine betroffene Flugsicherungseinrichtung – wie hier - zu erwarten wären. (Rn.41) 6. Offensichtliche und schlechterdings nicht behebbare Fehler der Planung lassen sich nicht feststellen, soweit die beabsichtigte Höhenbegrenzung sowie das der Planung zugrunde liegende Abstandskriterium bzw. dessen Anknüpfung an die Grenzen betroffener Wohngrundstücke abwägungsfehlerhaft sein sollte, denn jedenfalls könnte die Planung bis zur abschließenden Abwägungsentscheidung insoweit noch modifiziert werden. (Rn.44) 7. An einer durch Bebauungsplan zu sichernde positive, aus städtebaulichen Gründen abgeleitete Planungskonzeption fehlt es, wenn die Planung nicht der Umsetzung eines positiven, durch städtebauliche Gründe motivierten Planungskonzepts dient, sondern etwa zum Ziel hat, unter Ausschluss anderer Nutzergruppen allein die von der städtischen Eigengesellschaft betriebenen Windenergieanlagen zuzulassen oder die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet ganz zu verhindern. (Rn.45) Tenor Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die am 10. Dezember 2014 beschlossene Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin hatte bereits am 19. Juni 2013 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst und am selben Tag eine Veränderungssperre beschlossen. Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 4.14. Randnummer 3 Am 26. März 2014 wiederholte die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und beschloss erneut eine Veränderungssperre. Den Aufstellungsbeschluss machte sie in ihrem Amtsblatt vom 16. April 2014 bekannt. Die zum Aufstellungsbeschluss gehörende Karte zum Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans gab sie im Wege der Ersatzbekanntmachung durch Auslegung in der Zeit vom 24. April 2014 bis 8. Mai 2014 bekannt. Die Veränderungssperre vom 26. März 2014 ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.14. Randnummer 4 Am 10. Dezember 2014 beschloss die Antragsgegnerin die im vorliegenden Normenkontrollverfahren streitgegenständliche Satzung über eine Veränderungssperre. Die Satzung wurde am 11. Dezember 2014 ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2014 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Karte zum Geltungsbereich der Veränderungssperre im Wege der Ersatzbekanntmachung durch Auslegung in der Zeit vom 5. Januar 2015 bis 19. Januar 2015 bekannt gemacht werde. Randnummer 5 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“ liegt südlich des Ortsteiles Groß Ziescht der Antragsgegnerin in den Gemarkungen Groß Ziescht und Merzdorf. Der am 16. Dezember 2014 beschlossene, inzwischen von der Landesplanungsbehörde genehmigte, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats jedoch noch nicht veröffentlichte Regionalplan Havelland-Fläming 2020 sieht dort ein Eignungsgebiet für die Windenergienutzung (WEG 38 „Merzdorfer Heide“) vor. Ziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO. Der Bebauungsplan soll die Standortflächen, die Erschließung und den Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft regeln und die Höhe der Anlagen begrenzen. Aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 25. Februar 2015 hat die Antragsgegnerin im März 2015 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Randnummer 6 Die Antragstellerin plant die Errichtung von fünf Windenergieanlagen, davon vier Anlagen im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Für drei dieser Anlagen (bezeichnet als WKA 05, 06 und 08) erteilte ihr das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 28. November 2014 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, indem es das fehlende gemeindliche Einvernehmen ersetzte und eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuließ. Für die als WKA 04 bezeichnete weitere Windkraftanlage im Geltungsbereich der Veränderungssperre wurde das Verfahren abgetrennt und steht eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag noch aus. Für die außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre geplante Windkraftanlage (WKA 07) war das Genehmigungsverfahren bereits zuvor abgetrennt worden und ruht derzeit. Randnummer 7 Die Antragstellerin hat den hier streitgegenständlichen Normenkontrollantrag am 19. Januar 2015 gestellt. Sie macht geltend, die Veränderungssperre leide an materiellen Fehlern. Es liege kein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. Der Aufstellungsbeschluss vom 26. März 2014, auf den sich die Veränderungssperre stütze, sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Bei der öffentlichen Auslegung der Karte zum Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans sei kein ungehinderter Zugang gewährt worden. Zudem sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans in dem Aufstellungsbeschluss nicht bestimmt genug bezeichnet gewesen. Es fehle außerdem am erforderlichen Sicherungsbedürfnis. Die Veränderungssperre beziehe sich auf eine offenkundig unzulässige Planung. Der Bebauungsplan sei rechtlich nicht umsetzbar, da nahezu alle geplanten Anlagenstandorte einem Bauverbot nach § 18a LuftVG unterlägen. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans liege im 15 km-Radius und mithin nach Maßgabe der Regelwerke der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation im Anlagenschutzbereich des Drehfunkfeuers Klasdorf. Allein für die von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen habe das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (im Folgenden: BAF) eine positive Entscheidung nach § 18a LuftVG mitgeteilt. Zu den Vorhaben zweier anderer Unternehmen, die eine Genehmigung für 20 bzw. für sieben Windenergieanlagen beantragt hätten, habe das BAF dagegen entschieden, dass zivile Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten. Hintergrund sei, dass die Deutsche Flugsicherung (im Folgenden: DFS) in den gutachterlichen Stellungnahmen, die den Entscheidungen des BAF zugrunde lägen, davon ausgehe, dass für Drehfunkfeuer ein maximaler Winkelfehler von ±3° tolerabel sei. Unter Berücksichtigung möglicher Fehlerquellen im Bereich der Bodenstation mit einem Winkelfehler von ±2° bleibe für Störungen durch externe Einflüsse, z.B. durch das Gelände, durch Gebäude oder Windenergieanlagen, ein zulässiger Störbeitrag von ±1°. Während dieser Störbeitrag nach den Plausibilitätsberechnungen der DFS durch die Anlagen der Antragstellerin noch nicht überschritten sei, sei dies nach den Stellungnahmen zu den Genehmigungsanträgen der anderen Unternehmen der Fall. Da der Genehmigungsantrag der Antragstellerin als erstes zur Prüfung und Bescheidung beim BAF vorgelegen habe, so dass hierfür ein noch ausreichendes „Restfehlerbudget“ zur Verfügung gestanden habe, sei das „Maß nun voll“, d.h. das Restfehlerbudget inzwischen mit der Folge verbraucht, dass außer den Anlagen der Antragstellerin keine weiteren Windenergieanlagen im Plangebiet zugelassen werden könnten. Daran könnten auch veränderte Anlagenstandorte bzw. Anlagentypen oder eine Reduzierung der Gesamtanlagenzahl nichts ändern. Der Bebauungsplan verletze zudem das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, da mehrere der geplanten Sondergebiete für Windenergieanlagen außerhalb der Grenze des im Regionalplan vorgesehenen Eignungsgebiets lägen. Ferner verstoße er gegen den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB, soweit nur getriebelose Windenergieanlagen zugelassen und eine synchronisierte Befeuerung angeordnet werden sollten. Zudem fehle das Sicherungsbedürfnis, weil es sich offensichtlich um eine reine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten eigener Wirtschaftsinteressen der Antragsgegnerin handele, die über eine noch zu gründende Eigengesellschaft selbst Windenergieanlagen im Plangebiet betreiben wolle. Schließlich leide die Planung an einem grundlegenden konzeptionellen Mangel beim Abstandskriterium. Rechtswidrig seien auch die geplante Höhenbeschränkung und die beabsichtigte Verpflichtung zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zur Absicherung einer Rückbauverpflichtung. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 9 die am 10. Dezember 2014 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Baruth/Mark vom 17. Dezember 2014, für unwirksam zu erklären. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 11 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie macht im Wesentlichen geltend, der Veränderungssperre liege ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zu Grunde. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehle nicht. Der Umstand, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich eines Drehfunkfeuers liege, führe nicht zur mangelnden Umsetzbarkeit aufgrund des § 18a LuftVG. Windkraftanlagen fielen nicht von vornherein und grundsätzlich unter das Bauverbot. Eine Prüfung erfolge im jeweiligen Genehmigungsverfahren. Aus den im Bebauungsplanverfahren zuletzt eingeholten Stellungnahmen der DFS und des BAF ergebe sich, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Planbereich nicht von vornherein ausgeschlossen sei, sondern unter anderem von der Anzahl und Höhe der Windenergieanlagen abhänge. Die Planung sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB von vornherein offensichtlich unwirksam. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.14 und OVG 2 A 6.14, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren – OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 – sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 15 I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat ihn fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt. Randnummer 16 Die Antragstellerin ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei Normenkontrollanträgen gegen Veränderungssperren genügt für die Antragsbefugnis, dass ein Antragsteller aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern Genehmigungsanträge gestellt hat, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 4 BN 37.11 –, juris Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, juris Rn. 10; Urteile des Senats vom 2. Mai 2013 – OVG 2 A 10.12 –, juris Rn. 15, und vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 11.12 –, UA S. 7). Randnummer 17 Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die von der Antragstellerin beabsichtigte Errichtung der in den Genehmigungsunterlagen als WKA 04 bezeichneten Windenergieanlage auf dem Grundstück der Gemarkung G..., Flur 1..., Flurstück 4..., vor. Die Antragstellerin hat belegt, dass sie mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Nutzungsvertrag abgeschlossen hat. Dem von ihr vorgelegten Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 28. November 2014 lässt sich entnehmen, dass eine Genehmigung wegen der Veränderungssperre nicht erteilt wurde und das Genehmigungsverfahren deshalb abgetrennt wurde. Die Antragstellerin hat daher nunmehr wegen der hier streitgegenständlichen jüngsten Veränderungssperre mit einer Versagung der Genehmigung zu rechnen. Randnummer 18 II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die am 10. Dezember 2014 beschlossene, im Amtsblatt für die Stadt Baruth/Mark vom 17. Dezember 2014 bekannt gemachte Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“ ist wirksam. Randnummer 19 1. Die Satzung leidet nicht an formellen Mängeln. Randnummer 20 Sie ist insbesondere ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin hat sich für die in § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelte Variante der ortsüblichen Bekanntmachung entschieden. Zur Bekanntmachung der Karte über den Geltungsbereich der Veränderungssperre hat sie von der durch § 2 BekanntmV sowie § 11 Abs. 3 ihrer Hauptsatzung vom 6. November 2014 (Amtsblatt Nr. 15, S. 2) eröffneten Möglichkeit einer Ersatzbekanntmachung Gebrauch gemacht. Beides geht aus der im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2014 veröffentlichten Bekanntmachungsanordnung hervor. Randnummer 21 Offen bleiben kann, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vorliegt, da er unerheblich wäre. Randnummer 22 Nach der genannten Regelung in der Hauptsatzung sind Beginn und Ende der Auslegung der Karte aktenkundig zu machen. Entsprechende Nachweise sind in den Aufstellungsvorgängen allerdings nicht enthalten. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie den Beginn und das Ende der Auslegung jeweils in den über alle Auslegungen geführten Unterlagen ihres Bürgerbüros festhält. Auf die Vorlage eines entsprechenden Belegs konnte dennoch verzichtet werden. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung ergäbe jedenfalls keinen Verfahrensfehler, der die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge hätte. Die Bestimmung stellt keine wesentliche Verfahrensvorschrift dar, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung die Wirksamkeit des bekanntgemachten Hoheitsakts unberührt lässt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 15. Februar 2007 – OVG 2 A 15.05 –, juris Rn. 34). § 11 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung ist weder für den Inhalt der bekanntzugebenden Entscheidung maßgebend, noch regelt die Vorschrift den Vollzug der Bekanntmachung. Vielmehr ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BekanntmV die Ersatzbekanntmachung einer zu einer Satzung gehörenden Karte bereits mit der Ausgabe des amtlichen Bekanntmachungsblattes vollzogen. Über den Vollzug der Bekanntmachung ist gemäß § 6 Abs. 2 BekanntmV ein Nachweis zu den Akten zu nehmen, ohne dass Art und Zeitpunkt bestimmt sind. Dem hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie ein Belegexemplar des maßgeblichen Amtsblattes zu den Akten genommen hat. Damit ist der mit § 6 Abs. 2 BekanntmV ersichtlich verfolgte Kontroll- bzw. Dokumentationszweck erfüllt. Soweit der in § 11 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung geforderte Nachweis über diese Anforderungen hinausgeht geht, handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Randnummer 23 Dies steht nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen vom 13. April 2011, in denen der Senat eine die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BekanntmV übernehmende ortsrechtliche Bestimmung zum Nachweis einer Bekanntmachung durch Aushang der Sache nach als wesentliche Verfahrensvorschrift angesehen hat (vgl. OVG 2 S 20.11, juris Rn. 7, und OVG 2 S 94.10, juris Rn. 13). Denn im Fall des Aushangs ist die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BekanntmV erst mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen, weshalb bereits in der Bekanntmachungsverordnung selbst bestimmt ist, dass der Tag des Anschlags beim Anschlag, der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BekanntmV). In dieser Dokumentationspflicht eine wesentliche Verfahrensvorschrift zu sehen rechtfertigt der Umstand, dass bei einer Bekanntmachung durch Aushang die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausschließlich durch den Aushang und nur während der Aushangzeit gegeben ist. Randnummer 24 2. Die Satzung über die Veränderungssperre weist keine materiellen Mängel auf. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.