den Fragen der materiellen Richtigkeit der Steuerfestsetzung befreit werden. Lässt der potentielle Haftungsschuldner eine Steuerfestsetzung gegenüber der
ihm vertretenen Gesellschaft im Vertrauen auf die materielle Änderungsmöglichkeit formell bestandskräftig werden, hat er die sich hieraus ergebende Gefahr, dass es zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr kommt, selbst zu tragen (Rn.45) . Tenor Der Haftungsbescheid vom
bis zu rund 2 500 EUR pro Monat aus und waren
einer Mitarbeiterin der H… GmbH (Frau I…) unterschrieben worden. Die B… GmbH entrichtete die sich daraus ergebenden Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit jedoch nicht. Die B… GmbH war vorher bereits hinsichtlich der Lohnsteuerzahlung für den Monat November 2002 in Rückstand geraten, so dass der Beklagte am 19. Februar 2003 eine erste Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Sparkasse erließ. Randnummer 7 Der Beklagte stellte die Beträge ohne Änderungen zeitnah zum Soll. Anträge auf Änderung der selbst angemeldeten Lohnsteuern i. S.
2 der Abgabenordnung (AO) wurden
der B… GmbH nicht gestellt. Sie gab nur hinsichtlich zweier streitgegenständlicher Anmeldungszeiträume (September und Dezember 2003) innerhalb
zwei Monaten nach Abgabe der ursprünglichen Anmeldung betragsmäßig geringfügig korrigierte Anmeldungen ab, die der Beklagte entsprechend zum Soll stellte. Randnummer 8 Nachdem eine Gerichtsvollzieherin bereits im ersten Quartal 2004 für insgesamt 29 Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und vier Krankenkassen Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B… GmbH gestellt hatten (erster Antrag erfolgte am
RA L… im sog. Insolvenzantragsverfahren heißt es u. a.: Randnummer 10 „Herr A… hat im Zuge der Besprechung erste Auskünfte über die Vermögensverhältnisse und Aktivitäten der Schuldnerin erteilt. Geschäftsunterlagen, die seine Angaben bestätigen könnten, habe ich nicht erhalten. Randnummer 11 Im Zuge des Insolvenzantragsverfahrens ist Herr A… in der Folge seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen. So hat er auf meine schriftlichen und telefonischen Anfragen gar nicht oder nur nach mehreren Aufforderungen reagiert. … Die angeforderten Geschäfts-, Bank- und Buchhaltungsunterlagen wurden mir nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Verfügung gestellt. Herr A… hat im Verlauf des Insolvenzantragsverfahrens erklärt, die Unterlagen seien sämtlich im Zuge eines Einbruchs in die Geschäftsräume der Schuldnerin abhanden gekommen. …..“ Randnummer 12 Der Beklagte meldete die o. g. Abgabenverbindlichkeiten mit Schreiben vom 14. März 2005 zur Tabelle an. Nach anfänglichem Bestreiten der Forderungen wurden sie vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 8. Juni 2005
diesem anerkannt und noch am selben Tag vom Insolvenzgericht zur Tabelle festgestellt. Randnummer 13 Mit Beschluss des Amtsgerichts C… vom
Mai 2003 bis einschließlich Mai 2004. Hinsichtlich der rückständigen Lohnsteuern ging der Beklagte dabei
einer Zahlungsunfähigkeit der B… GmbH ab dem 30. September 2003 aus und berechnete deshalb die Haftungssumme unter Ansatz voller,
der Gesellschaft für die Zeit bis zum 30. September 2003 verwirkter Säumniszuschläge sowie unter Ansatz halber,
der B… GmbH für die Zeit nach dem
der B… GmbH für den fraglichen Zeitraum höchstwahrscheinlich zu hohe Lohnsteuerbeträge angemeldet worden, da in jenem Zeitraum gar nicht mehr so viel Lohn ausgezahlt worden sei. Zumindest in den Monaten ab Januar/Februar 2004 sei überhaupt kein Lohn mehr ausbezahlt worden. Randnummer 16 Mittels Einspruchsentscheidung vom 16. November 2010 half der Beklagte dem Einspruch hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen ab und reduzierte außerdem die Haftungssumme betr. Lohnsteuer etc. für den Anmeldezeitraum Mai 2003 um 184,00 EUR im Hinblick auf eine entsprechende Tilgungsleistung seitens des Insolvenzverwalters. Die so reduzierte Haftungssumme beträgt nunmehr noch 20 602,82 EUR und setzt sich wie folgt zusammen: Randnummer 17 Steuerart: Hauptforderung: SZ bis 30.9.03: 50 v. H. der SZ danach: LSt 5/03 986,38 EUR 122,50 EUR 209,50 EUR LSt 6/03 1 832,02 „ 108,00 „ 234,00 „ LSt 7/03 1 681,94 „ 82,50 „ 214,50 „ LSt 8/03 1 726,50 „ 68,00 „ 221,00 „ LSt 9/03 2 235,07 „ 66,00 „ 286,00 „ LSt 10/03 1 506,15 „ 30,00 „ 195,00 „ LSt 11/03 1 238,45 „ 12,00 „ 156,00 „ LSt 12/03 1 805,29 „ 0,00 „ 234,00 „ LSt 12/03 59,22 „ 0,00 „ 6,25 „ LSt 1/04 671,37 „ 0,00 „ 81,25 „ LSt 2/04 723,54 „ 0,00 „ 84,00 „ LSt 3/04 1 000,86 „ 0,00 „ 110,00 „ LSt 4/04 804,53 „ 0,00 „ 88,00 „ LSt 5/04 645,54 „ 0,00 „ 63,00 „ SolZ 3/03 26,33 „ SolZ 4/03 99,11 „ 4,00 „ 6,50 „ SolZ 5/03 62,21 „ 3,50 „ 6,50 „ SolZ 6/03 59,93 „ 3,00 „ 6,50 „ SolZ 7/03 53,84 „ 2,50 „ 6,50 „ SolZ 8/03 58,93 „ 2,00 „ 6,50 „ SolZ 9/03 85,03 „ 1,50 „ 6,50 „ SolZ 10/03 48,79 „ SolZ 11/03 43,25 „ SolZ 12/03 80,62 „ 0,00 „ 6,50 „ SolZ 12/03 2,64 „ SolZ 1/04 29,12 „ SolZ 2/04 26,84 „ SolZ 3/04 41,15 „ SolZ 4/04 30,19 „ SolZ 5/04 26,15 „ Ev. KiSt. 4/03 10,01 „ Ev. KiSt. 5/03 9,68 „ Ev. KiSt. 6/03 8,40 „ Ev. KiSt. 8/03 3,57 „ Ev. KiSt. 9/03 13,05 „ Ev. KiSt. 10/03 10,56 „ Ev. KiSt. 11/03 7,94 „ Ev. KiSt 12/03 8,07 „ Röm.-Kath. KiSt 3/03 12,91 „ „ „ 4/03 24,81 „ „ „ 5/03 18,83 „ „ „ 6/03 22,55 „ „ „ 7/03 17,28 „ „ „ 8/03 10,67 „ Randnummer 18 Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme des Klägers führte der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung im Wesentlichen aus, dass dieser als gesetzlicher Vertreter der B… GmbH zumindest grob fahrlässig nicht für eine fristgerechte Tilgung der
der Gesellschaft selbst errechneten und angemeldeten Lohn- und Lohnkirchensteuerverbindlichkeiten gesorgt habe. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sei ein GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, ggf. die
der Gesellschaft geschuldeten Lohnzahlungen so zu kürzen, dass auf jeden Fall die anteilige Lohn- und Lohnkirchensteuer fristgerecht zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt entrichtet werden könne. Randnummer 19 Auch der unstreitige Umstand, dass die Bundesanstalt für Arbeit im Haftungszeitraum an einige Arbeitnehmer der B… GmbH Insolvenzausfallgeld gezahlt habe, rechtfertige keine Änderung des Haftungsbescheids, da der Kläger mittels der eingereichten Unterlagen dieser Anstalt nicht nachgewiesen habe, dass die Gesellschaft damals überhaupt keine Arbeitslöhne mehr ausgezahlt habe. Es seien in jedem haftungsrelevanten Monat mehr Arbeitnehmer beschäftigt gewesen als nur diejenigen Personen, die nachweislich Insolvenzausfallgeld erhalten hätten. Randnummer 20 Für die Monate September und Dezember 2003 seien außerdem
der B… GmbH berichtigte Lohnsteueranmeldungen eingereicht worden, so dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die Höhe der angemeldeten Löhne
der Gesellschaft mehrfach überprüft worden sei und den tatsächlichen Lohnzahlungsverhältnissen entspreche. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den für die letzten Monate vor Einstellung des Geschäftsbetriebs angemeldeten Lohnzahlungen um Lohnzahlungen für bereits vergangene Monate gehandelt habe. Randnummer 21 Durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Mai 2004 betr. Verfügungsverbot über das Vermögen der B… GmbH sei der Kläger nicht daran gehindert worden, fällige Lohnsteuerzahlungen an ihn, den Beklagten, abzuführen. Die Verpflichtung zur Abführung fälliger Lohnsteuern bestehe für die GmbH-Geschäftsführung so lange, bis ihr durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis vom Insolvenzgericht entzogen werde. Hinsichtlich der nach dem Ergehen des Sicherungsbeschlusses fällig gewordenen Lohnsteuer für den Monat Mai 2004 habe der Kläger nicht vorgetragen, dass er mit der Absicht der Abführung dieser Steuer an den vorläufigen Insolvenzverwalter herangetreten sei und dieser ihm die Ausführung der Zahlung untersagt habe. Randnummer 22 Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit
Zahlungen innerhalb der sog. Dreimonatsfrist i. S.
O sei als sog. „hypothetischer Kausalverlauf“ für die Frage einer Haftungsinanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters einer GmbH i. S.
Randnummer 23 Die Haftungsinanspruchnahme des Klägers sei auch unter Berücksichtigung des sog. Entschließungs- und Auswahlermessens der Behörde ermessensgerecht, da die betreffenden Abgabenverbindlichkeiten bei der B… GmbH selbst nicht hätten beigetrieben werden können. Randnummer 24 Im Rahmen seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass verschiedene
ihm vorgelegte Unterlagen (z. B. Lohnabrechnungen einzelner Arbeitnehmer) auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der
der B… GmbH im Haftungszeitraum eingereichten Lohnsteueranmeldungen hindeuten würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2011 nebst Anlagen verwiesen. Weitere Beweismittel für die Unrichtigkeit dieser Anmeldungen würden sich in den Akten des Insolvenzgerichts befinden, da etliche Arbeitnehmer ihre Forderungen betr. Nachzahlung
Löhnen zur Tabelle angemeldet hätten. Randnummer 25 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Haftungsbescheid vom
ihm im Klageverfahren eingereichten Lohnzahlungsunterlagen nur hinsichtlich eines Arbeitnehmers (N…) glaubhaft gemacht, dass die B… GmbH zu hohe Beträge angemeldet habe und dass deshalb allenfalls folgende Kürzungen vorzunehmen seien: Randnummer 28 Minderung Juni 2003 Juli 2003 August 2003 Lohnsteuer 250,58 EUR 192,08 EUR 118,62 EUR SolZ 13,78 „ 10,56 „ 6,48 „ Röm.-Kath. KiSt 22,55 „ 17,28 „ 10,67 „ Randnummer 29 Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung sechs Bände Akten des Amtsgerichts C… betr. die Insolvenzverfahren 63 IN 188/04, 63 IN 272/04 und 63 IN 274/04 sowie zwölf Bände Haftungs-, Vollstreckungs- und Steuerakten nebst einem Halbhefter Rechtsbehelfsvorgang Haftung betr. die B… GmbH (St.-Nr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Klage ist nur zu einem kleinen Teil begründet. Randnummer 31 Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (BFH-Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; vom 29. September 1987 VII R 54/84, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1988, 176 und vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579). Randnummer 32 Hiernach hat der Beklagte den Kläger - bis auf den letzten Anmeldezeitraum Mai 2004 - zu Recht durch Haftungsbescheid für die im Einzelnen in der Anlage zur Einspruchsentscheidung aufgeführten Steuerschulden der B… GmbH in Haftung genommen. Randnummer 33 Der Kläger hat in mehrfacher Hinsicht sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand einer Haftung nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO dadurch erfüllt, dass er als gesetzlicher Vertreter der B… GmbH zumindest grob fahrlässig nicht für eine fristgerechte Tilgung der
der Gesellschaft für die Monate März 2003 bis einschließlich April 2004 angemeldeten Abgabenverbindlichkeiten betr. Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlägen hierzu oder Lohnkirchensteuern gesorgt hat. Randnummer 34 Die
den Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der B… GmbH für die Monate März 2003 bis einschließlich April 2004 einzubehaltenden Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlägen hierzu sowie Lohnkirchensteuern waren
der B… GmbH als Arbeitgeberin spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen (§ 41 a Abs. 1 EStG). Die steuerliche Verpflichtung der Gesellschaft zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer hatte innerhalb der B… GmbH der Kläger als deren alleiniger Geschäftsführer zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG). Er hatte insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet wurden, die er verwaltete (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Randnummer 35 Nach § 69 Abs. 1 AO haftet der GmbH-Geschäftsführer, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftungsvorschrift umfasst demnach als selbständige Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung die Nichtfestsetzung, die nicht rechtzeitige Festsetzung, die Nichterfüllung und die nicht rechtzeitige Erfüllung der Steueransprüche. Nach mittlerweile ständiger BFH-Rechtsprechung können finanzielle Schwierigkeiten der Gesellschaften den für die Abführung
Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne weiteres entlasten. Der Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann. Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten – etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung
Außenständen – ausgleichen können, ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (vgl. nur BFH-Urteil vom
der B… GmbH selbst angemeldeten Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer jeweiligen gesetzlichen Fälligkeit nicht entrichtet worden sind. Randnummer 40 Mit seinem Einwand, die
der B… GmbH selbst angemeldeten Lohnsteuerbeträge würden
dieser in Wahrheit gar nicht geschuldet, weil viele Arbeitnehmer im sog. Haftungszeitraum keinen Arbeitslohn mehr erhalten hätten, kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Randnummer 41 Gemäß § 166 AO hat eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch derjenige gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegenüber dem Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Randnummer 42 Hiernach hat der Kläger als damaliger alleiniger Geschäftsführer der B… GmbH die Lohnsteuerfestsetzungen für den Zeitraum März 2003 bis einschließlich Mai 2004 gegen sich gelten zu lassen. Die Lohnsteueranmeldungen für diese Monate, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten (§ 164 Abs. 1 AO), sind zu einer Zeit unanfechtbar geworden, als der Kläger noch Geschäftsführer der B… GmbH gewesen ist und als solcher gegen die Lohnsteueranmeldungen hätte Einspruch einlegen können. Entgegen der Auffassung im Beschluss des BFH vom
der Vollziehung ausgesetzt werden, nicht ein änderbarer Verwaltungsakt (vgl. FG Köln in EFG 2012, 195 ff., 197). Randnummer 45 § 166 AO ist eine Vereinfachungsnorm. Das Haftungsverfahren soll dem
AO erfassten Haftungsschuldner keine erneute Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Steuerfestsetzungen verschaffen, weil er bereits zur Anfechtung der Steuerfestsetzung befugt war oder diese bereits – erfolglos – angefochten hat (vgl. bereits BFH-Urteil vom 28. Juli 1966 V 64/64, BStBl III 1966, 610 zur Vorgängervorschrift § 119 Abs. 2 AO a. F.). Sofern § 166 AO eingreift, soll daher das Haftungsverfahren
den Fragen der materiellen Richtigkeit der Steuerfestsetzungen befreit werden. Hierdurch erleidet der Haftungsschuldner keinen Rechtsverlust, da er sich der Möglichkeit der Einlegung eines formellen Rechtsbehelfs selbst begeben hat. Lässt der potentielle Haftungsschuldner eine Steuerfestsetzung gegenüber der
ihm vertretenen Gesellschaft im Vertrauen auf die materielle Änderungsmöglichkeit formell bestandskräftig werden, hat er die sich hieraus ergebende Gefahr, dass es zu einer Änderung der Steuerfestsetzungen nicht mehr kommt, selbst zu tragen. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Haftungsschuldners besteht insoweit nicht (vgl. FG Köln, a.a.O.). Randnummer 46 Hierfür sprechen auch verfahrenspraktische Erwägungen. Indem der Haftungsschuldner auf die Möglichkeit der Durchführung eines formellen Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Steuerfestsetzung verzichtet und eine Änderung der Steuerfestsetzungen im Haftungsverfahren anstrebt, wird die Ermittlung streitiger Sachverhalte für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht mitunter erheblich erschwert. Da das Haftungsverfahren dem Steuerfestsetzungsverfahren zeitlich nachfolgt und die Durchführung eines Einspruchsverfahrens betr. den Haftungsbescheid ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt, wird der zeitliche Abstand zwischen der Erfüllung der steuerlichen Tatbestände durch die B… GmbH und der gerichtlichen Entscheidung über den Haftungsbescheid sehr groß. Dies hat zur Folge, dass auch über die Steuerfestsetzungen mit erheblichem zeitlichem Abstand zu entscheiden ist, was das Risiko der Nichtaufklärbarkeit
Sachverhalten, z. B. durch Untergang oder Insolvenz der Gesellschaft, Veräußerung, Sitzverlegung, Beraterwechsel o. Ä. erhöht. Diese praktischen Schwierigkeiten gebieten es, den Anwendungsbereich des § 166 AO nicht auf formell und materiell bestandskräftige Steuerfestsetzungen zu reduzieren (vgl. FG Köln, a.a.O.). Randnummer 47 Für die Richtigkeit der oben getroffenen Entscheidung spricht auch der unstreitige Umstand, dass die B… GmbH, vertreten durch den Kläger als deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe
50 v. H., gegen die Anmeldung der streitgegenständlichen Steuerforderungen des Beklagten zur Tabelle keinen Widerspruch i. S.
O eingelegt hat, so dass diese nach Prüfung durch den Insolvenzverwalter später rechtskräftig zur Tabelle festgestellt wurden (vgl. zu dieser Fallkonstellation des § 166 AO allgemein: rkr. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom
der B… GmbH verwirkten Säumniszuschläge zu den rückständigen sog. Primärschulden. Allerdings haftet ein GmbH-Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt der sog. Insolvenzreife der Gesellschaft i. S.
O nur noch für 50 v. H. der ab diesem Zeitpunkt verwirkten Säumniszuschläge (vgl. nur BFH-Urteil vom
m. § 34 Abs. 1 AO vor. Randnummer 51 Der Beklagte hat die Haftungsinanspruchnahme sowohl im ursprünglichen Haftungsbescheid als auch in der Einspruchsentscheidung ausschließlich mit dem Pflichtenverstoß „nicht fristgerechte Tilgung der Abgabenverbindlichkeit“ begründet. Randnummer 52 Ob eine diesbezügliche Pflichtverletzung in objektiver Hinsicht in Bezug auf den Monat Mai 2004 tatsächlich vorliegt, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall wäre sie nicht „grob fahrlässig“ i. S.
H Zahlungen nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausführen durfte (vgl. auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO gestützter Sicherungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom
O ergangen war. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, weil der Kläger nur in sehr geringfügigem Umfang obsiegt hat. Randnummer 55 Die Revision gegen das Urteil wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001234973
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