Abwassergebühr bei (behaupteter) fehlerhafter Anzeige des Wasserzählers Orientierungssatz Der Beweis des erstens Anscheins für die Richtigkeit der von einem Wasserzähler angezeigten Durchflussmenge besteht, wenn dessen Eichfrist noch nicht abgelaufen ist und eine äußere und innere Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion ergeben hat. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), 8. Mai 2013, 8 K 651/09, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.461,60 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich weiter gegen einen Abwassergebührenbescheid für 2008. Der Bescheid geht für dieses Jahr von folgendem Frischwasserbezug und Abwasseranfall aus: 1. Januar bis 22. Oktober: 21 m³; 23. Oktober bis 16. Dezember: 500 m³; 17. Dezember bis 31. Dezember: 1 m³. Daraus resultiert bei einem Gebührensatz von 2,80 Euro/m³ eine Abwasserjahresgebühr von 1.461,60 Euro. Randnummer 2 Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich einen Frischwasserbezug und Abwasseranfall von 500 m³ in der Zeit vom 23. Oktober bis zum 16. Dezember 2008 bestritten und hierzu geltend gemacht, der am 22. Oktober turnusmäßig eingebaute und am 16. Dezember 2008 wieder ausgebaute Wasserzähler habe fehlerhaft angezeigt. Randnummer 3 Mit Urteil vom 8. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 17. Juni 2013 zugegangen. Sie hat am 12. Juli die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag erstmals am 16. August 2013 begründet. II. Randnummer 4 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 5 Im Berufungszulassungsverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht nicht von Amts wegen, ob ein Berufungszulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) vorliegt, sondern knüpft wegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein an die fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführers an. Randnummer 6 Danach ist der hier geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer eine tragende rechtliche Erwägung oder tatsächliche Annahme des erstinstanzlichen Gerichts schlüssig in Frage stellt. Hierzu ist eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erforderlich. Sieht der Rechtsmittelführer eine Rechtsfrage anders als das erstinstanzliche Gericht, so muss er dartun, warum seine rechtliche Sicht vorzugswürdig ist. Will der Rechtsmittelführer eine Tatsachenannahme des erstinstanzlichen Gerichts in Frage stellen, so ist ein anderes Geschehen nicht nur zu behaupten, sondern zu substantiieren und glaubhaft zu machen. An die Glaubhaftmachung sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rdnr. 208 zu § 124 a VwGO). Randnummer 7 Gemessen daran weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Randnummer 8 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beweis des erstens Anscheins für die Richtigkeit der von einem Wasserzähler angezeigten Durchflussmenge besteht, wenn dessen Eichfrist noch nicht abgelaufen ist und eine äußere und innere Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion ergeben hat. Dieser Ansatz ist in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 -, juris, Rndr. 8; OVG SN, Beschluss vom 9. März 2015 - 5 A 762/12 -, juris, Rdnr. 8, m. w. N.). Er wird nicht mit dem Argument erschüttert, auch ein geeichter und geprüfter Wasserzähler könne fehlerhaft angezeigt haben; dem trägt gerade der Umstand Rechnung, dass der Wasserzähler nur den Beweis des ersten Anscheins begründet, der erschütterbar ist. Randnummer 9 2. Unstrittig hat der vom 22. Oktober eingebaute und am 16. Dezember 2008 ausgebaute Wasserzähler bei seinem Ausbau eine Gesamtdurchflussmenge von 500 m³ angezeigt. Ebenso unstrittig ist der Wasserzähler noch geeicht gewesen und hat bei einer Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Auffälligkeiten gezeigt. Der insoweit gegebene Beweis des ersten Anscheins für eine Durchflussmenge vom 500 m³ wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.