Verjährungshemmung durch Mahnbescheid: Hinreichend bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus einem Anlageberatungsvertrag Leitsatz 1. Die Hemmung (früher Unterbrechung) der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) tritt nur ein, wenn der Anspruch in dem Mahnbescheid durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. (Rn.3) 2. Die Angabe im Mahnbescheid "Schadensersatz aus Anlageberatungs-Vertrag gem. Prospekthaftung vom 30. Dezember 1994" genügt diesen Anforderungen nicht. Diesen Angaben ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, welche Forderungen geltend gemacht werden sollen. Es ist zumindest die Angabe des Fonds erforderlich, um die erforderliche Zuordnung und damit eine Prüfung der Forderung zu ermöglichen. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 3 O 235/12 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Randnummer 1 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: I. Randnummer 2 Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage in der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten sind verjährt. Die Verjährung wurde durch die Zustellung der Mahnbescheide nicht gehemmt, da die Ansprüche des Klägers in dem Mahnbescheid nicht ausreichend genug individualisiert waren. Randnummer 3 Die Hemmung (früher Unterbrechung) der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) tritt nur ein, wenn der Anspruch in dem Mahnbescheid durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht; wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. Randnummer 4 Diesen Anforderungen genügt die Angabe im Mahnbescheid “Schadensersatz aus ANLAGEBERATUNGS -Vertrag gem. Prospekthaftung vom 30.12.94” nicht. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.