1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB ausdrücklich geregelt - "vernünftigerweise" im Voraus nicht berechnet werden können. (Rn.4)
1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, § 312j Abs. 2 BGB sowie aus § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG (jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 UWG) zu. 1. Randnummer 4 Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG sind bei Warenangeboten u.a. die anfallenden Lieferkosten anzugeben und - in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können - die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Randnummer 5 § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV (in der ab dem 13.6.2014 gültigen Fassung) und Art.
1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB konkretisieren dieses Informationsgebot für entgeltliche Angebote gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr dahin, dass u.a. anfallende Lieferkosten mitzuteilen sind und - in Fällen, in denen diese Kosten "vernünftigerweise" nicht im Voraus berechnet werden können - die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Randnummer 6 Danach ist die jeweilige Höhe der Lieferkosten anzugeben, es sei denn, diese Kosten können vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden (dann genügt eine Information über die Tatsache, dass diese zusätzlichen Kosten anfallen können). Wenn die Höhe der Lieferkosten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV und Art.
1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB nur anzugeben ist, soweit diese Kosten "vernünftigerweise" im Voraus berechnet werden können, bedeutet dies gegenüber dem aus § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG folgenden Informationsgebot keine Einschränkung, sondern nur eine Konkretisierung. Denn auch § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG verzichtet auf eine Angabe der Höhe der Lieferkosten nicht erst dann, wenn nur technisch eine Berechnung im Voraus nicht möglich ist. Dies folgt schon (richtlinienkonform, vergleiche BGH, GRUR 2014, 1208 TZ 14f - Preis zuzüglich Überführung) daraus, dass diese Vorschrift Art. 7 Abs. 4 lit. c der UPG-Richtlinie 2005/29/EG umsetzt. Gemäß dieser Richtlinie ist ebenfalls ausnahmsweise die Höhe der Lieferkosten nicht anzugeben, wenn diese Kosten "vernünftigerweise" nicht im Voraus berechnet werden können. 2. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin bietet über eBay die genannten Produkte mit einem Versand u.a. nach Europa an, ohne dabei die Höhe der Versandkosten jedenfalls für die Länder der Europäischen Union anzugeben. Randnummer 8 Nach den eBay-Bedingungen kann ein Verkäufer sein Angebot auf allen internationalen eBay-Websites (insgesamt 14 Länder, darunter auch die größeren Länder der Europäischen Union) erscheinen lassen, wenn er entsprechende Versandoptionen auswählt. Damit erreicht die Antragsgegnerin vorliegend mit ihrem Angebot eines Versands (auch) in die Länder der Europäischen Union, dass mit ihren eBay-Angeboten ebenso Verbraucher in diesen Ländern (zumindest in den von eBay genannten) angesprochen werden. Dies gilt vorliegend selbst dann, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin auch Übersetzungen ihres Angebotes beigefügt hat. Sprachbarrieren verlieren innerhalb der Länder der Europäischen Union angesichts des zunehmenden länderübergreifenden Umzugs vieler Verbraucher und kostenloser Übersetzungsprogramme an Bedeutung. Randnummer 9 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls für die Länder der Europäischen Union jeweils die Höhe der Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann (vergleiche auch die Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats in GRUR-RR 2010, 440 , in der selbst ein kleingewerblicher Händler die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz angeben konnte). Dies gilt umso mehr, als in der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weit gehend angeglichen sind und ein Warenaustausch zwischen diesen Ländern grundsätzlich frei möglich ist. 3. Randnummer 10 Vorliegend ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht von einem Bagatellfall auszugehen, § 3 Abs. 2 UWG.
1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB sowie in § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG gleichermaßen auf die Zumutbarkeit der Informationen ab, bedarf es insoweit keines Rückgriffs mehr auf die Bagatellklausel des § 3 Abs. 2 UWG. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Bereich - wie erörtert - nach dem 12. Juni 2013 durch die UGP-Richtlinie eine vollständige Harmonisierung bewirkt worden ist (vergleiche BGH, GRUR 2014, 1208 TZ 14f - Preis zuzüglich Überführung) und in § 5a Abs. 3 UWG/Art. 7 Abs. 4 lit. c UGP-Richtlinie ausdrücklich klargestellt wird, dass auch die Informationen ihrer Nr. 3 als wesentlich gelten. III. Randnummer 16 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten der sofortigen Beschwerde und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 51 Abs. 2 bis Abs. 4 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001236525
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