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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 KR 38/13 Urteil Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellte Rechtsan

Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellte Rechtsanwältin - angestellte Verwaltungsjuristin- Aufgabe der Rechtsanwaltszulassung - fortdauernde Beschäftigung - Beendigung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und Fortführung als freiwilliges Mitglied - Wirksamkeit des Befreiungsbescheids - Gegenstandslosigkeit Leitsatz Eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 wird nicht von selbst gegenstandslos, wenn bei fortdauernder Beschäftigung die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglied endet und durch eine freiwillige ersetzt wird. (Rn.100) Orientierungssatz Ein noch nach AVG ergangener Befreiungsbescheid erstreckt sich ungeachtet einer fortgeführten Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht auf eine andere Beschäftigung (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 15.3.2013 - L 1 KR 204/10 = juris RdNr 37 ff). (Rn.64) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Dezember 2012, S 166 KR 1375/09, Urteil nachgehend BSG,
  2. September 2015, B 5 RE 5/15 R, Erledigung auf sonstige Weise nachgehend BSG,
  3. Dezember 2017, B 12 KR 11/15 R, Urteil Tenor Die Berufungen der Beigeladenen zu 3) und 7) werden zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Dezember 2012 teilweise aufgehoben, soweit dort der Bescheid vom
  5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  7. Mai 2010,
  8. Juli 2010 und
  9. August 2010 auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 6) aufgehoben wurde. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den Beigeladenen zu 6) betrifft. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens außer denen der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Die Beklagte hat dem Beigeladenen zu 6) die diesem für das gesamte Verfahren entstandenen Kosten sowie den Beigeladenen zu 1), zu 2) und zu 4) die diesen erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitbefangen ist noch in Teilen ein Prüfbescheid der Beklagten, mit dem von der Klägerin, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, für den Zeitraum Januar 2004 bis Dezember 2007 für die Beigeladenen zu 3) und 5) bis 7) Rentenversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Randnummer 2 Alle Beigeladenen arbeiteten seit Anfang der 1990er Jahre als angestellte Volljuristen bei der Klägerin, konkret als Einzelentscheider bei der Bearbeitung von Asylanträgen. Sie verfügten jeweils über Bescheide über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die vom Rechtsvorgänger der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), erlassen worden waren. Zum Zeitpunkt der Befreiung waren sie alle als Rechtsanwälte zugelassen, Mitglieder in einer Rechtsanwaltskammer und in den jeweiligen Versorgungswerken für Rechtsanwälte. Randnummer 3 Der Beigeladene zu 3) hatte in seinem Befreiungsantrag vom
  10. Februar 1993/
  11. April 1993 unter „versicherungspflichtige Tätigkeit“ angegeben: „seit 1.02.93 arbeitslos bis 23.03.1993 u. v. 30.
  12. bis 31.03.1993 Arbeitsamt B“. Randnummer 4 Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen bestätigte eine Pflichtmitgliedschaft ab
  13. Februar
  14. Die BfA forderte vom Beigeladenen zu 3) im Hinblick auf den von diesem gestellten Antrag, von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten zu Gunsten eines Versorgungswerkes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreit zu werden, mit Schreiben vom
  15. Juni 1993 Unterlagen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe an, da auch bei Arbeitslosigkeit Rentenversicherungspflicht bestehen könnte. Randnummer 5 Mit Standardformularbescheid vom
  16. Juli 1993 mit dem Betreff „Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)“ befreite sie den Beigeladenen zu 3) ab
  17. Februar
  18. Unter „Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht“ war dabei der
  19. Februar 1993 eingetragen. Randnummer 6 Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) bei der Klägerin begann zum
  20. April
  21. Randnummer 7 Der Beigeladene zu 5) war seit dem
  22. September 1989 Mitglied in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung und aufgrund seiner am
  23. Oktober 1989 begonnenen Beschäftigung beim Freistaat Bayern für die Zeit ab
  24. Oktober 1999 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Er stellte am
  25. November 1989 den Antrag, ihn von der Rentenversicherung der Angestellten nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zu befreien. Die BfA befreite ihn mit Bescheid vom
  26. Januar 1990 ab
  27. Oktober
  28. Seit Dezember 1990 war er bei der Klägerin beschäftigt. Die Beklagte hob gegenüber dem Beigeladenen zu 5) mit Bescheid vom
  29. Oktober 2005 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit Ablauf des
  30. Oktober 2005 auf. Randnummer 8 Der Beigeladene zu 6) hatte bei bestehender Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung seinen Befreiungsantrag am
  31. Juni 1993 für die ab
  32. Mai 1993 begonnene Beschäftigung bei der Klägerin gestellt. Er gab dabei unter dem Punkt „Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht“ als Arbeitgeber das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an. Die BfA befreite ihn mit Bescheid vom
  33. August 1993 „ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht“ zum
  34. Mai
  35. Randnummer 9 Die Beklagte hob mit Bescheid vom
  36. Oktober 2005 die Befreiung zum
  37. Oktober 2005 auf, weil die Kammerzugehörigkeit geendet habe. Sie teilte mit, dass die Befreiung sich nicht auf eine nach dem
  38. August 1995 ausgeübte abhängige Beschäftigung erstrecke. Zu diesem Datum hatte der Beigeladene zu 6) seine Anwaltszulassung zurückgegeben und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortgesetzt. Die Klage hiergegen ist anhängig beim Sozialgericht Würzburg. Das Klageverfahren ruht bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens. Randnummer 10 Die Beigeladene zu 7) beantragte am
  39. November 1990 ihre Befreiung von der Rentenversicherung, welche mit Bescheid vom
  40. Dezember 1990 mit Wirkung zum
  41. Oktober 1990 erteilt wurde. An diesem Tag begann ihre Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin bei dem Rechtsanwalt HF in L. Seit demselben Tage war sie Mitglied im Versorgungswerk der Rheinland-Pfälzischen Rechtsanwaltskammern. Seit
  42. Dezember 1992 ist sie bei der Klägerin angestellt. Randnummer 11 Die Beklagte erließ am
  43. November 2005 gegenüber der Klägerin einen Prüfbescheid für den Zeitraum
  44. Mai 2002 bis
  45. Dezember 2003, mit welchem (nur) für den Beigeladenen zu 6) Beiträge in Höhe von 27 531,92 Euro nachgefordert wurden. Dieser Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  46. September 2010 - S 76 KR 648/09; Urteil des hiesigen Senats vom
  47. Mai 2011 - L 1 KR 307/10, Beschluss des BSG vom
  48. Februar 2012 - B 12 KR 79/11 B). Randnummer 12 Sie führte dann vom
  49. September 2008 bis zum
  50. Dezember 2008 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für den Prüfzeitraum
  51. Januar 2004 bis
  52. Dezember 2007 durch. Randnummer 13 Sie forderte mit Bescheid vom
  53. Dezember 2008 251.604,84 € nach. Die den Beigeladenen erteilten Befreiungen seien -wie näher erläutert wird- gegenstandslos geworden. Randnummer 14 Der Bescheid enthielt eine nach den einzelnen Beigeladenen und Zeiträumen geordnete Aufstellung sowie eine Summierung geordnet nach den einzelnen Einzugsstellen. Randnummer 15 Die Klägerin erhob am
  54. Januar 2009 Widerspruch und begründete diesen in erster Linie mit der Bestandskraft der Befreiungsbescheide. Diese seien nicht widerrufen oder zurückgenommen worden. Randnummer 16 Auch die Beigeladenen, welchen der Bescheid nicht von der Beklagten übersandt worden war, erhoben im Januar bzw. Februar 2009 Widerspruch. Randnummer 17 Zur Begründung führte die Beigeladene zu 7) aus, der Dauerverwaltungsakt der Befreiung zugunsten des Rechtsanwalts-Versorgungswerkes vom
  55. Dezember 1990 sei von der Rentenversicherung zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden. Sie berufe sich auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und die Verjährungsvorschriften. Sie sei ein rentennaher Jahrgang, und habe ihre Rentenbezüge im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Befreiung aufgebaut. Eine nachträgliche Aufstockung ihrer Rente, etwa durch private Vorsorge, sei ihr nicht mehr möglich. Auch ein jahrelanger Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang sei ihr nicht zumutbar. Randnummer 18 Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom
  56. Juni 2009 zurück. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Berufsfremde Beschäftigungen würden von ihr nicht erfasst. Alle hier zur Rede stehenden Arbeitnehmer seien nicht als Rechtsanwälte beschäftigt gewesen. Randnummer 19 Hiergegen hat die Klägerin am
  57. Juli 2009 die Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben, dem in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides genannten Gericht. Randnummer 20 Auch die Beigeladenen erhoben Klagen, die Verfahren ruhen im Hinblick auf das hiesige Verfahren. Randnummer 21 Das Sozialgericht Nürnberg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  58. August 2009 an das örtlich zuständige Sozialgericht Berlin (SG) verwiesen. Randnummer 22 Mit Bescheid vom
  59. Mai 2010 nahm die Beklagte den Bescheid vom
  60. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  61. Juni 2009 teilweise zurück, soweit nämlich Beiträge für den Beigeladenen zu 4) nachgefordert worden waren. Randnummer 23 Mit weiterem Bescheid vom
  62. Juli 2010 wurde die Nachforderung auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) zurückgenommen. Randnummer 24 Die Beklagte hat schließlich mit dem Änderungsbescheid vom
  63. August 2010 den Beitragsbescheid vom
  64. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  65. Juni 2008 und der Bescheide vom
  66. Mai 2010 und
  67. Juli 2010 auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) zurückgenommen. Randnummer 25 Mit Schriftsatz vom
  68. Mai 2012 hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) für erledigt erklärt. Randnummer 26 Zur Begründung der Klage hat sie ihr außergerichtliches Vorbringen wiederholt. Sie habe hinsichtlich aller Beigeladener auf die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Befreiungsbescheide vertraut und entsprechend die Beiträge an ihre Angestellten/Tarifbeschäftigten zur Weiterleitung an die jeweilige Rechtsanwaltsversorgung abgeführt. Diese Weiterleitung habe sie sogar überwacht und sich Bescheinigungen der jeweiligen Versorgungswerke vorlegen lassen. Die Befreiungsbescheide hätten den Zusatz enthalten, dass die ausgesprochene Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer sich daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft gelte. Insoweit habe die Klägerin darauf vertrauen können, weil das jeweilige Beschäftigungsverhältnis mit ihr durchgehend gewesen sei. Auch seien die Betriebsprüfungen gemäß § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) jeweils beanstandungsfrei geblieben. Randnummer 27 Die Beklagte hat vorgebracht, die Beigeladenen hätten nicht zwingend nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Verwaltungsverfahren beteiligt werden müssen, da die Betriebsprüfung für diese keine rechtsgestaltende Wirkung habe. Im Gegensatz zur Beigeladenen zu 4) sei der Beigeladene zu 3), dessen Beschäftigung beim Bundesamt am
  69. April 1993 begonnen habe, für die Zeit (bereits) ab
  70. Februar 1993 befreit worden. Es sei keine ausdrückliche Befreiung aufgrund der ab dem
  71. April 1993 ausgeübten Beschäftigung bei der Klägerin ausgesprochen worden. Der Beigeladene zu 3) sei zum Zeitpunkt des Antrages auf Befreiung Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte -nämlich seit dem
  72. Februar 1993- gewesen, jedoch zu dieser Zeit arbeitslos. Da die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (nur) aufgrund der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erfolgt sei, hätte der Beigeladene nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und Aufnahme einer Beschäftigung einen erneuten Antrag auf Befreiung bzw. einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Befreiung stellen müssen. Randnummer 28 Die Befreiung des Beigeladenen zu 5) erstrecke sich nicht auf die ausgeübte Tätigkeit bei der Klägerin. Es könne für die Beklagte dahingestellt bleiben, ob die vormalige Beschäftigung beim Freistaat Bayern tatsächlich die Voraussetzungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfüllt habe. Randnummer 29 Der Beigeladene zu 6) habe seine Anwaltszulassung am
  73. August 1995 zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Kammerzugehörigkeit geendet. Die Voraussetzung für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI mit einer Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung habe ab danach nicht mehr bestanden. Nach den Urteilen des BSG vom
  74. April 1997 (12 RK 20/96 und 12 RK 34/96) berechtige eine anschließend freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk weder zur Erteilung noch zur Aufrechterhaltung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Deshalb sei mit Rücknahmebescheid vom
  75. Oktober 2005 der Befreiungsbescheid vom
  76. August 1993 für die Zeit ab dem
  77. November 2005 aufgehoben worden. Der Rücknahmebescheid habe den Zusatztext enthalten, dass die Befreiung sich nicht auf eine nach dem
  78. August 1995 ausgeübte abhängige Beschäftigung erstreckt habe. Die förmliche Aufhebung sei zudem nur deklaratorischer Natur. Bereits mit dem Entfallen der Befreiungsvoraussetzungen habe die Befreiung keine Rechtswirkung mehr entfaltet. In diesem Sinne habe auch der Senat im Urteil vom
  79. Mai 2011 (L 1 KR 307/10) entschieden. Randnummer 30 Die Beigeladene zu 7) sei aufgrund ihrer am
  80. Oktober 1990 bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der Rheinland-Pfälzischen Rechtsanwaltskammer und der am
  81. Oktober 1990 begonnenen Beschäftigung beim Rechtsanwalt H F in L von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Diese Befreiung erstreckte sich nicht auf die Beschäftigung bei der Klägerin, sondern auf eine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt. Randnummer 31 Der Beigeladene zu 6) hat vorgetragen, seine Situation sei mit der der Beigeladenen zu 2) gleichsetzbar. Randnummer 32 Die Beigeladene zu 7) hat vorgebracht, der streitgegenständliche Bescheid sei ihr gegenüber bereits formell rechtswidrig, weil der Ausgangsbescheid ihr nicht bekannt gegeben worden sei. Dies sei auch nicht durch den Widerspruchsbescheid nachgeholt worden, weil es diesem inhaltlich an Bestimmtheit gemäß § 33 Abs. 1 SGB X fehle. Randnummer 33 Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Als begünstigender Verwaltungsakt hätte er nur gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden können. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die rückwirkende Feststellung der Beitragspflicht gegen Treu und Glauben verstoße, wie sich dies aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  82. Dezember 2000 (B 12 KR 11/09 R) ergebe. Vor der jetzt infrage stehenden Betriebsprüfung hätten eine Reihe von Prüfungen der BfA und der Beklagten stattgefunden. Bei diesen Betriebsprüfungen seien jeweils die Befreiungsbescheinigungen vorgelegt, geprüft und nicht beanstandet worden. Die Klägerin habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass keine rückwirkenden Neufestlegungen getroffen würden, ohne dass vorher die Befreiungsbescheinigungen widerrufen würden. Randnummer 34 Das SG hat mit Urteil vom
  83. Dezember 2012 ([zugestellt der Beklagten am
  84. Januar 2013, dem Beigeladenen zu 3) am
  85. Januar 2013 und der Beigeladenen zu 7) am
  86. Januar 2013]) den Bescheid der Beklagten vom
  87. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  88. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  89. Mai 2010,
  90. Juli 2010 und
  91. August 2010 aufgehoben, soweit er die Beigeladenen zu 5) und 6) betrifft. Es hat die Klage im Übrigen (konkludent) abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Einer Anhörung der Beigeladenen habe es nicht bedurft, weil im Bescheid keine Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht selbst getroffen worden sei. Für die Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen seien, sei die Vorfrage über das Vorliegen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu klären, dies stelle aber keine Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht als solche dar. Die Klägerin selbst sei angehört worden, im Übrigen könnte sie sich auch nicht auf unterbliebene Anhörungen der Beigeladenen als Geltendmachung eigener Rechtsverletzung berufen. Sie könne auch keinen Vertrauensschutz geltend machen. Der Umstand, dass nicht bereits im Rahmen von zuvor erfolgten Betriebsprüfungen Nachforderungen hinsichtlich der Beigeladenen erhoben worden seien, führe nicht dazu, dass die Beklagte die Nachforderungen jetzt nicht mehr geltend machen könne (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  92. Juni 2013 - B 12 AL 1/02 R). Randnummer 35 Der Bescheid sei hinsichtlich der Beigeladenen zu 5) und 6) materiell rechtswidrig. Randnummer 36 Der Beigeladene zu 5) sei mit Bescheid vom
  93. Januar 1990 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten nach § 7 Abs. 2 AVG mit Wirkung zum
  94. Oktober 1989, dem Beginn seiner Tätigkeit beim Freistaat Bayern, befreit worden. § 7 Abs. 2 AVG sei durch § 6 SGB VI ersetzt worden. Der Bescheid habe die Befreiung ausgesprochen, weil der Beigeladene zu 5) aufgrund einer durch Gesetz angeordneten bzw. auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe gewesen sei. § 6 SGB VI sei enger, weil dessen Abs. 5 Satz 1 eine Befreiung nur noch auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränke. Allerdings habe § 231 SGB VI übergangsrechtlich angeordnet, dass Personen, die wie der Beigeladene zu 5) am
  95. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, (nur) „in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit“ blieben (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  96. Oktober 2012 - B 12 R 5/10 R). Der Beigeladene zu 5) sei am Stichtag
  97. Dezember 1991 bereits für die Klägerin tätig gewesen. Die ihm zuvor erteilte Befreiungsentscheidung habe sich damit auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 5) bei der Klägerin konkretisiert. Diese Tätigkeit habe dieser auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt. Randnummer 37 Der Bescheid sei hinsichtlich des Beigeladenen zu 6) rechtswidrig, weil dieser in dem ihn betreffenden Zeitraum (
  98. Januar 2005 bis
  99. Oktober 2005) über eine wirksame und nicht aufgehobene Befreiung verfügt habe. Sie habe nämlich - wie auch die Beklagte einräume - sich auf seine zum
  100. Mai 1993 bei der Klägerin begonnenen Tätigkeit bezogen. Die Befreiung ende auch nicht durch die Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung. Die Rückgabe habe jedoch nur die Aufhebbarkeit zur Folge gehabt. Eine Entscheidung nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X wäre also erforderlich gewesen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  101. Oktober 2012 - B 12 R 8/10 R). Randnummer 38 Der Bescheid sei hingegen rechtmäßig, soweit er sich auf die Beigeladenen zu 3) und 7) beziehe. Der Befreiungsbescheid gegenüber dem Beigeladenen zu 3) vom
  102. Juli 1993 habe sich nicht auf die Tätigkeit bei der Klägerin bezogen. Der Beigeladene zu 3) habe nämlich seinen Antrag auf Befreiung nicht im Hinblick auf die ab
  103. April 1993 beginnende Tätigkeit bei der Klägerin, sondern auf die seiner Arbeitslosigkeit in den Monaten zuvor gestellt. Die Befreiung beschränke sich nach § 6 Abs. 5 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung. Die Beschäftigung bei der Klägerin sei eine andere als die Zeit der Arbeitslosigkeit. Randnummer 39 Hinsichtlich der Beigeladenen zu 7) greife die Übergangsvorschrift des § 231 SGB VI nicht ein. Zum maßgeblichen Stichtag
  104. Dezember 1991 habe die Beigeladene zu 7) nämlich nicht für die Klägerin, sondern für jemand anders gearbeitet. Für die ab
  105. Dezember 1992 begonnene Tätigkeit hätte sie einen neuen Befreiungsantrag stellen müssen. Die Beigeladene zu 7) könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr der streitgegenständliche Bescheid nicht bekanntgegeben worden sei. Dieser habe nämlich keinerlei Feststellungen über ihre Rentenversicherungspflicht getroffen, da diese kraft Gesetzes eintrete (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  106. Dezember 2000 - B 12 KR 11/00 R - u. a.). Randnummer 40 Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 7) vom
  107. Februar 2013 sowie die Berufung des Beigeladenen zu 3) vom
  108. Februar
  109. Randnummer 41 Die Beklagte hat sich zur Berufungsbegründung auf die Urteile des BSG vom
  110. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) berufen. Entgegen der Annahme des SG beende das Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer per Gesetz die Befreiung. Die Rückgabe der Anwaltszulassung stelle eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Dass im speziellen Fall des Beigeladenen zu 6) die Aufhebung der Befreiung erst mit Wirkung für die Zukunft ab
  111. November 2005 ausgesprochen worden sei, ändere nichts an dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Befreiungen bereits am
  112. August 1995 entfallen gewesen seien. Randnummer 42 Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 6) zwischenzeitlich zum Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht abgeordnet gewesen sei. Randnummer 43 Die Beklagte beantragt, Randnummer 44 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  113. Dezember 2012 abzuändern und die Klage unter Zurückweisung der Berufungen der Beigeladenen zu 3) und zu 7) abzuweisen. Randnummer 45 Die Klägerin hat zusätzlich vorgebracht, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der ersten Fassung in der Zeit vom
  114. Januar 1992 bis zum
  115. Dezember 1995 keine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer vorausgesetzt habe. Diese Voraussetzung sei erst durch die Gesetzesänderung zum
  116. Januar 1996 eingeführt worden. Die Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung durch den Beigeladenen zu 6) zum
  117. August 1995 habe deshalb keine Auswirkungen auf seine Befreiung gehabt. Randnummer 46 Der Beigeladene zu 3) beantragt, Randnummer 47 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  118. Dezember 2012 insoweit abzuändern, als der Bescheid vom
  119. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  120. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  121. Mai 2010,
  122. Juli 2010 und
  123. August 2010 auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) aufgehoben wird. Randnummer 48 Zur Begründung hat er ausgeführt, die Entscheidung des BSG vom
  124. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R) sei auf ihn nicht anwendbar. Bis heute liege keine Aufhebung der Befreiungsentscheidung für ihn vor, für die es auch keine Rechtsgrundlage gäbe. Ausweislich des Befreiungsbescheides müsse er nur mitteilen, falls die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ende. Ein solches Ende sei bis heute nicht eingetreten. Randnummer 49 Der Beigeladene zu 5) beantragt, Randnummer 50 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 51 Der Beigeladene zu 6) hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er u. a. ausgeführt, die Anwendung des Urteils des BSG vom
  125. Dezember 2000 (B 12 KR 11/00 R) auf den hiesigen Fall sei abwegig und unsinnig. Ihr habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der dortige betroffene Arbeitnehmer habe nämlich nacheinander drei unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt und sei lediglich für die erste von der BfA von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Randnummer 52 Die Beigeladene zu 7) beantragt, Randnummer 53 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  126. Dezember 2012 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid vom
  127. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  128. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  129. Mai 2010,
  130. Juli 2010 und
  131. August 2010 betreffend der Beigeladenen zu 7) aufgehoben wird. Randnummer 54 Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Randnummer 55 Auf die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen und Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten lag zur Hauptverhandlung vor und war Gegenstand der Erörterungen. Entscheidungsgründe Randnummer 56 Den Berufungen der Beigeladenen zu 3) und 7) bleibt Erfolg versagt. Auch die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich des Beigeladenen zu 5) Erfolg. Randnummer 57 Die Berufung der Beigeladenen zu 7) war zurückzuweisen. Randnummer 58 Soweit die Klage den streitgegenständlichen Prüfbescheid hinsichtlich der Beigeladenen zu 7) betrifft, ist sie unbegründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt weder die Klägerin noch die Beigeladene zu 7) in eigenen Rechten: Randnummer 59 Der Senat teilt die erstinstanzlich erhobenen Bedenken gegen die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Bescheide nicht. Der eigentliche Tenor, der Verfügungssatz, besteht, wie dies dem Wesen eines Prüfbescheides nach § 28 p SGB IV entspricht, nur aus der Nachforderung eines Summenbetrages. Die Aufschlüsselung nach den einzelnen Beigeladenen und den Nachforderungszeiträumen einerseits und der Zusammenfassung nach Einzugsstellen andererseits ist als Teil der Begründung im Bescheid enthalten. Auch insoweit ist die Aufschlüsselung eindeutig. Randnummer 60 Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 1 Nr. 1 SGB VI. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Rentenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten, § 162 Nr. 1 SGB VI. Randnummer 61 Die Beigeladene zu 7) war nicht aufgrund des Befreiungsbescheides vom
  132. Dezember 1990 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung in ihrer Tätigkeit als Einzelentscheiderin bei der Klägerin befreit. Randnummer 62 Rechtsgrundlage dieser Befreiung war § 7 Abs. 2 AVG. Auf Antrag wurden Personen von der Versicherungspflicht befreit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe waren (BSG, Urteil vom
  133. Dezember 2000 - B 12 KR 11/00 R - juris - Rdnr. 15 f.). Randnummer 63 Die Befreiung erstreckte sich nur auf die Beschäftigung als (angestellte) Rechtsanwältin. Die Tätigkeit als angestellte Verwaltungsjuristin (Einzelentscheiderin) bei der Klägerin ab
  134. Dezember 1990 war von ihr nicht erfasst: Randnummer 64 Der Senat hat hierzu in einem vergleichbaren Fall bereits ausgeführt, dass sich ein noch nach AVG ergangener Befreiungsbescheid ungeachtet einer fortgeführten Mitgliedschaft in einem ständischen Versorgungswerk nicht auf eine andere Beschäftigung erstreckt (Urteil vom
  135. März 2013 - L 1 KR 204/10 - juris - Rdnr. 37 ff.). Randnummer 65 Dies ergibt sich für die Zeit nach der Aufhebung des § 7 Abs. 2 AVG durch Art. 83 Nr. 1 und Art. 85 Nr. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom
  136. Dezember 1989 (BGBl I 2261) zum
  137. Januar 1992 und dem gleichzeitigen Inkrafttreten des SGB VI aus § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und aus § 231 Satz 1 SGB VI (seit dem
  138. Januar 1996: § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; vgl. Art. 1 Nr. 37 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom
  139. Dezember 1995 <BGBl I 1824>; im folgenden: § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Randnummer 66 Das früher in § 7 Abs. 2 AVG enthaltene Befreiungsrecht ist nunmehr in § 6 Abs. 1 SGB VI geregelt. Für Befreiungen, die nach dieser Vorschrift ausgesprochen worden sind, schreibt § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ausdrücklich vor, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt ist. Für Personen, die am
  140. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, ordnet § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in gleicher Weise an, dass diese in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit bleiben. Randnummer 67 Die Beschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit bedeutet, dass die befreiten Personen in Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI, hier des § 1 Satz 1 Nr. 1, versicherungspflichtig sind. Randnummer 68 Die Versicherungspflicht in diesen Beschäftigungen tritt dabei kraft Gesetzes ein. Der Befreiungsbescheid braucht insoweit auch bei Befreiungen, die vor dem
  141. Januar 1992 nach § 7 Abs. 2 AVG ausgesprochen worden sind, nicht aufgehoben zu werden (so weitgehend wörtlich BSG, Urt. v.
  142. Dezember 2000 -B 12 KR 11/00 R- juris-Rdnr. 16f unter Bezugnahme auf BSG,
  143. Senat, BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12)). Randnummer 69 Wie das BSG weiter ausführt, ist unbeachtlich, dass in § 7 AVG eine dem § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI entsprechende Beschränkung nicht enthalten gewesen und deshalb in einen Befreiungsbescheid nicht aufgenommen worden ist. Denn jedenfalls seit dem
  144. Januar 1992 ist durch § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI klargestellt, dass die Befreiungen nur für die Beschäftigungen gälten, für die sie ausgesprochen worden sind oder werden und dies für bereits erteilte Befreiungen und für noch zu erteilende Befreiungen gelte, ohne dass es einer Änderung der bereits ausgesprochenen Befreiungen bedarf (BSG, a. a. O Rdnr. 18). Randnummer 70 Auch hat der in den alten Befreiungen enthaltene Hinweis über die Fortdauer der Befreiung für eine sich an eine Pflichtmitgliedschaft anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung den gesetzlichen Umfang der Befreiung nicht erweitert (BSG a. a. O. Rdnr. 20). Randnummer 71 Es gibt gegenüber den §§ 6 und 231 SGB VI keine höherrangige Rechtsvorschrift, die die Aufhebung der Befreiung durch die Beklagte zur Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht macht. Es ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geboten, den Eintritt von Versicherungspflicht in der Beschäftigung von der Aufhebung des Befreiungsbescheides durch die BfA abhängig zu machen (BSG a. a. O Rdnr. 23). Randnummer 72 Der für Beitragsstreitigkeiten nach wie vor zuständige
  145. Senat des BSG hat diese Rechtsauffassung im Urteil vom
  146. Oktober 2012 (B 12 R 5/10 R - Rdnr. 21) bekräftigt. Der hiesige Senat folgt ihr aus eigener Überzeugung. Randnummer 73 Für Altfälle -wie hier- ist in § 231 SGB VI übergangsrechtlich bestimmt, dass Personen, die am
  147. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit gewesen seien, (nur) "in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit befreit bleiben". Diese Regelung gewährt keinen umfassenden, sondern nur einen auf die konkrete Erwerbstätigkeit bezogenen Bestandsschutz. Bereits ein Arbeitgeberwechsel schließe Bestandsschutz aus. Das BSG hat zudem auf den Hinweis auf die Pflicht, Änderungen mitzuteilen, verwiesen. Randnummer 74 Ergänzend wird auf die weitere zutreffende Begründung im angegriffenen Urteil des SG verwiesen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), insbesondere zum fehlenden Vertrauensschutz. Randnummer 75 Die Berufung der Beigeladenen zu 7) muss danach Erfolg versagt bleiben. Randnummer 76 Aus denselben Rechtsgründen hat die Berufung der Beklagten Erfolg, soweit sie für den Beigeladenen zu 5) Rentenversicherungsbeiträge nachfordert: Randnummer 77 § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ordnet die Fortwirkung einer vor dem
  148. Januar 1992 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nur hinsichtlich derselben Beschäftigung an. Dieselbe Beschäftigung ist hier nicht die am Stichtag bereits ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit bei der Klägerin, sondern (nur) die zuvor beim Freistaat Bayern ausgeübte. Nur für diese hatte die BfA als Rechtsvorgängerin der Beklagten die Befreiung (in einer großzügigen Annahme einer Syndikustätigkeit für das entsprechende Landratsamt) ausgesprochen. Randnummer 78 Die Berufung des Beigeladenen zu 3) war zurückzuweisen: Randnummer 79 Die dem Beigeladenen zu 3) ab
  149. Februar 1993 erteilte Befreiung erstreckte sich nicht auf die ab
  150. April 1993 aufgenommene Tätigkeit bei der Klägerin. Randnummer 80 Hinsichtlich dieses Beigeladenen ist die Befreiung zwar bereits nach dem SGB VI und nicht noch nach § 7 Abs. 2 AVG erteilt worden. Randnummer 81 Allerdings beschränkt § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI (insoweit unverändert seit der Ursprungsfassung vom
  151. Dezember 1989) von vornherein die Befreiung auf die „jeweilige“ Beschäftigung. Randnummer 82 Diese Beschränkung des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB V bedeutet -wie bereits zitiert- ganz allgemein, dass die befreiten Personen in Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtig sind, ungeachtet der Bestandskraft der erteilten Befreiung (vgl. BSG, Urt. v.07.12.2000 juris-Rdnr. 17). Randnummer 83 Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (vgl. BSG, Urteil vom
  152. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R - Rdnr. 17.) und der systematischen Betrachtung der Befreiungsregelungen des SGB VI (BSG, a. a. O., Rdnr. 20ff). Sie erstreckt sich deshalb nicht auf jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen einer Befreiung vorlägen. Die rechtsirrige Annahme, keinen neuen Befreiungsantrag stellen zu müssen, sollte gerade vermieden werden (BSG, a. a. O. Rdnr.26ff). Randnummer 84 Die Beklagte hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er für die ab
  153. April 1993 begonnene Tätigkeit bei der Klägerin einen neuen Befreiungsantrag hätte stellen müssen, weil insoweit Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eintrat. Randnummer 85 Aus dem Umstand, dass die BfA die Befreiung nicht hätte erteilen dürfen, weil der Beigeladene zu 3) ab
  154. Februar 1993 nicht abhängig beschäftigt war nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI i. V. m § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, sondern arbeitslos, folgt nicht, dass sich der -offenbar rechtswidrig- erteilte Befreiungsbescheid stattdessen auf die später begonnene Beschäftigung bei der Klägerin erstreckt hat. Randnummer 86 Diese ist jedenfalls nicht die „jeweilige“ Beschäftigung im vorgenannten Sinne. Randnummer 87 Der Befreiungsbescheid vom
  155. Juli 1993 hat nach seinem maßgeblichen Erklärungsgehalt aus objektivierter Empfängersicht (vgl. hierzu v. Wulffen/Schütze/Engelmann, SGB X,
  156. Auflage 2014 § 31 Rdnr. 56, 25 mit Nachweisen der BSG-Rechtsprechung) keine nur an die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk geknüpfte Befreiung enthalten. Dies ergibt sich aus der Antragsgeschichte und dem Wortlaut des Bescheides: Randnummer 88 Der Beigeladene hatte in seinem Befreiungsantrag vom
  157. Februar 1993/
  158. April 1993 selbst unter „versicherungspflichtige Tätigkeit“ angegeben: „seit 1.02.93 arbeitslos bis 23.03.1993 u. v. 30.
  159. bis 31.03.1993 Arbeitsamt Bonn“. Randnummer 89 Die BfA forderte von ihm Unterlagen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe an, da auch bei Arbeitslosigkeit Rentenversicherungspflicht bestehen könnte. Randnummer 90 Der Bescheid selbst ist der Standardformularbescheid. Er enthält gleich im Betreff die Koppelung an eine Beschäftigung, weil auf die einschlägige Befreiungsvorschrift abgestellt wird, welche eine solche voraussetzt, soweit nicht für eine selbstständige Tätigkeit befreit werden soll („Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)“). Diese Beschäftigung sollte am
  160. Februar 1993 begonnen haben, also zum Datum des Beginns der gemeldeten Arbeitslosigkeit. Randnummer 91 Dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der BfA im hiesigen Rechtsstreit ausgeführt hat, damals sei für sie die Befreiung die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschlaggebend gewesen, vermag den Erklärungswert des Bescheides, ein Befreiungsbescheid (nur) nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI zu sein, nicht mehr nachträglich zu ändern. Randnummer 92 Dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin den Beigeladenen zu 3) davon abgehalten haben könnten, für seine Beschäftigung bei der Klägerin einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen, oder das Vertrauen geweckt haben könnte, der Bescheid beziehe sich auch auf die zwischenzeitlich begonnene Tätigkeit für das Bundesamt, ist hier weder vorgetragen noch auch nur ansatzweise ersichtlich (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen des BSG im genannten Urteil, a. a. O., Rdnr. 31 ff.). Randnummer 93 Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Beigeladenen zu 6) unbegründet: Randnummer 94 Zunächst hat sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Bescheid vom
  161. August 1993 entgegen der Annahme des Senats (durch den Berichterstatter als Einzelrichter) im Urteil vom
  162. Mai 2011 nicht auf eine (nebenberufliche) Tätigkeit als Rechtsanwalt neben derjenigen für die Klägerin bezogen. Randnummer 95 Der Beklagte zu 6) hat seine Befreiung nicht nur für die (nebenberufliche) Tätigkeit als Rechtsanwalt erhalten: Randnummer 96 Der Beigeladene zu 6) gab nämlich im Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vom
  163. Juni 1993 als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht den
  164. Mai 1993 und als Arbeitgeber das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg an. Die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung bescheinigte unter dem
  165. Juli 1993, dass der Antragsteller seit
  166. Februar 1987 Mitglied kraft Gesetzes der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung sei und ab Beginn der Befreiung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI zu zahlen habe. Die entsprechenden Daten übernahm die BfA in ihrem Bescheid vom
  167. August 1993 (Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht
  168. Mai 1993, Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung
  169. Februar 1987). Der Beginn der Befreiung wurde auf
  170. Mai 1993 festgesetzt. Randnummer 97 Diese Vorgehensweise entsprach der Praxis der Beklagten, die sich gerade auch im hiesigen Rechtsstreit zeigt. Randnummer 98 Der Senat hat in seinem Urteil vom
  171. Mai 2011 letztlich die Rechtsprechung des Rentensenates des BSG zu den Syndikusanwälten aus dem Jahr 2014 (Urteil vom
  172. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -) bereits vorweggenommen. Randnummer 99 Der
  173. Senat des BSG hat dabei allerdings darauf hingewiesen, dass die vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten, auch Syndikusanwälte in ihrer Beschäftigung als juristische Angestellte zu befreien, dazu führe, dass die derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen worden sei - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen hätten, das wohl über den Schutz durch die §§ 44 ff. SGB X hinausgehe (a. a. O., Rdnr. 58). Randnummer 100 Streitentscheidende Rechtsfrage ist hier deshalb, ob die mit der Aufgabe der Rechtsanwaltszulassung mit Ablauf des
  174. August 1995 beendete Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und Fortführung als freiwilliges Mitglied ab
  175. August 1995 lediglich zu einer Aufhebbarkeit des Befreiungsbescheides geführt hat, wie dies das SG angenommen hat, oder ob die Befreiung von selbst gegenstandslos geworden ist. Die Beklagte ist dieser Auffassung und hält die ungeachtet dessen erfolgten Aufhebungen für rein deklaratorisch. Randnummer 101 Allerdings hat sie sich im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der anderen Beigeladenen an der Beitragsnachforderung im Hinblick auf eine Aufhebung des Befreiungsbescheides erst zu einem späteren Zeitpunkt gehindert gefühlt. Randnummer 102 Der Senat folgt dem SG: Randnummer 103 Dieses hat hier zutreffend ausgeführt, dass mit der Rückgabe der Rechtsanwaltszulassung im Jahr 1995 zwar ein Aufhebungssachverhalt geschaffen worden, dass aber mit dem Wegfall einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Befreiungsbescheid nicht von selbst gegenstandslos geworden ist. Randnummer 104 Der Befreiungsbescheid hat sich durch die Anwaltszulassungsrückgabe nicht von selbst erledigt, wie dies § 39 Abs. 2 SGB X für eine Wirkungslosigkeit ohne Aufhebung voraussetzt. Randnummer 105 Aus § 6 Abs. 5 SGB VI ergibt sich vielmehr, dass die Befreiung (nur) auf die jeweilige Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Entfällt eine andere Voraussetzung für die Befreiung, bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (vgl. KassKomm/Gürtner SGB VI § 6 Rdnr. 32 und 40 mit dem Beispiel des Wegfalls des nach Absatz 1 erforderlichen anderweitigen Versicherungsschutzes). Randnummer 106 Allerdings kann sich die Klägerin hier nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beigeladene zu 6) seine Rechtsanwaltszulassung bereits zu einem Zeitpunkt zurückgegeben hatte, in welchem § 6 Abs. 1 SGB VI noch in der ursprünglichen Form galt, obgleich er die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortgesetzt hat. Er fällt insoweit auch nicht in den Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 2 SGB VI, wonach die Personen, die aufgrund eines bis zum
  176. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit bleiben: Randnummer 107 § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI lautete in der ursprünglichen Fassung: Randnummer 108 „Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, wenn (…)“ Randnummer 109 § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in er ab
  177. Januar 1996 geltenden Fassung: lautet hingegen Randnummer 110 „Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn (…)“ Randnummer 111 Zwingende Tatbestandsvoraussetzung war jedoch auch bereits in der Urfassung der Norm, dass durch oder aufgrund Gesetzes eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung bestehen musste. Ohne Anwaltszulassung konnte der Beigeladene zu 6) seine Mitgliedschaft aber nur noch freiwillig fortsetzen. Randnummer 112 Von der Novelle waren diejenigen Fälle tangiert, in denen bis
  178. Dezember 1995 berufsständische Versorgungswerke auch freiwillige Mitglieder einer Berufskammer als Pflichtmitglieder aufnahmen, wie dies zum Beispiel bei den in einigen Bundesländern neugegründeten Versorgungswerken für Ingenieure der Fall war (KassKomm/Gürtner SGB VI § 231 Rdnr. 8). Freiwillig Kammerzugehörige sollten sich nicht mehr befreien lassen können, sondern nur die Zwangsmitglieder der Kammern. Randnummer 113 § 231 Abs. 2 SGB VI sollte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers damit korrespondierend nur klarstellen, dass Personen, die den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis zum 31.12.1995 gestellt hatten und deren Befreiung von der Versicherungspflicht noch mit Wirkung bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten war, in der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit auch dann befreit blieben, wenn sie nach der ab danach geänderten Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht mehr von der Versicherungspflicht zu befreien gewesen wären (vgl. BT-Drs. 13/2590, 27 f.). Randnummer 114 Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung einer Erledigung von selbst im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X durch die Anwaltszulassungsrückgabe zunächst nicht auf die von ihr angeführten Urteile des BSG vom
  179. April 1997 (12 RK 20/96 und 12 RK 34/96) berufen. Randnummer 115 In beiden Fällen war nämlich der jeweilige Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X im Streit. Randnummer 116 Sie kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des BSG vom
  180. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R) stützen. Randnummer 117 Dem dortigen Fall lag der Sachverhalt zugrunde (BSG, a. a. O., Rdnr. 2f), dass der dortige Kläger zunächst als Steuerberater in einer Steuerberaterkanzlei beschäftigt und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Steuerberater befreit war. Er gab dann die Zulassung zurück, trat als Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst ein und setzte seine bisherige Pflichtmitgliedschaft im zuständigen Versorgungswerk freiwillig fort. Die Beklagte hob daraufhin den früheren Befreiungsbescheid auf, da der Kläger aus der Steuerberaterkammer ausgeschieden sei. Hiergegen wandte sich der Kläger und beantragte zusätzlich hilfsweise eine Verpflichtung zur erneuten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 SGB VI über den Zeitpunkt des Zulassungsverzichts hinaus. Er habe auf seine Zulassung als Steuerberater für die Dauer des Referendariats verzichten müssen; die bisher ausgeübte Tätigkeit in der Steuerberaterkanzlei werde als genehmigte Nebentätigkeit zum Referendariat auf 400-Euro-Basis fortgeführt; an die zuständige Versorgungskammer werde er den Grundbeitrag abführen. Randnummer 118 Das BSG führt nun in den Entscheidungsgründen zwar aus, dass ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X in Bezug auf eine andere Beschäftigung unnötig sei, weil insoweit der Befreiungsbescheid nicht rechtswidrig, sondern lediglich gegenstandslos werde (a. a. O., Rdnr. 18 mit Bezug auf die Rechtsprechung des
  181. Senats des BSG). Eine dennoch erfolgende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X sei jedoch „quasi deklaratorisch“ möglich. Randnummer 119 Die Aufgabe der Kammerzugehörigkeit sei aber eine wesentliche Änderung und führe regelmäßig (nur) zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft (BSG, a. a. O., Rdnr. 19). Randnummer 120 Auf den Einwand, der dortigen Kläger habe nach Rückgabe seiner Zulassung als Steuerberater die Beschäftigung in geringerem Umfang fortgesetzt und unterfalle der alten Befreiung, hat der
  182. Senat des BSG ausgeführt, in diesem Zeitraum sei die Befreiung bereits mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben gewesen (a. a. O., Rdnr. 22). Randnummer 121 Dass mit der Rückgabe der Steuerberaterzulassung und Fortsetzung der Beschäftigung auf nebenberuflicher Basis ohne Zulassung die Befreiung von selbst gegenstandslos geworden sei, lässt sich damit der Entscheidung nicht entnehmen. Randnummer 122 Es verbleibt damit bei der Grundregel, dass bestandskräftige (Dauer-)Verwaltungsakte wirksam bleiben, selbst wenn sie aufgrund des Wegfalles einer zwingenden Voraussetzung materiell rechtswidrig werden. Randnummer 123 Die Befreiung vom
  183. August 1993 ist auch nicht spezifisch für eine Tätigkeit als Syndikusanwalt erteilt worden im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer. Einziger Anhaltspunkt für eine solche Annahme im Bescheid selbst ist die Adressierung an den Beigeladenen zu 6) als Rechtsanwalt und die Anrede als solchen. Allerdings spricht die Formulierung, die Befreiung gelte für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung aus objektivierter Empfängersicht gegen eine Erledigung bei Ende der Pflichtmitgliedschaft, soweit sich eine freiwillige anschließt. Randnummer 124 § 6 Abs. 5 SGB VI regelt nur die Beschränkung der Befreiung auf die konkret ausgeübte Beschäftigung. Randnummer 125 Der Beigeladene zu 6) hat seine Befreiung ursprünglich ungeachtet der Beschäftigung bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Syndikusanwalt erhalten. Er führte dieselbe hauptberufliche Beschäftigung nach Rückgabe der Anwaltszulassung fort und blieb Mitglied in der Versorgungseinrichtung. Die zwischenzeitliche Abordnung in eine andere Behörde der Klägerin hat das mit ihr begründete Beschäftigungsverhältnis nicht erledigt, da mit dieser das Grundverhältnis nicht tangiert wurde. Randnummer 126 Im streitgegenständlichen Zeitraum des hiesigen Prüfungsbescheides war die Befreiung auch nicht nach § 48 SGB X aufgehoben. Randnummer 127 Die Kostenentscheidung folgt für das erstinstanzliche Verfahren aus § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch die Kosten der bereits erstinstanzlich materiell ausgeschiedenen Beigeladenen. Randnummer 128 Für das Berufungsverfahren folgt sie aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Randnummer 129 Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001236780

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