1 S. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet. (Rn.20) 2. Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz sind regelmäßig als angemessen anzusehen. Bei einer tatsächlichen Verfahrensdauer von 32 Monaten sind somit 20 Monate entschädigungsrelevant. (Rn.32) 3.
2 S. 1 GVG wird ein
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange dauert. (Rn.33)
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
dem dieses die Gewährung unter Hinweis auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und die nicht mögliche Prüfung der Hilfebedürftigkeit mangels Vorlage aktueller Einkommensnachweise des Mitbewohners abgelehnt hatte, erhob die bereits seinerzeit durch ihre jetzige Bevollmächtigte vertretene Klägerin am
zwischenzeitlicher Erinnerung durch das Gericht am
zukommen und Unterlagen des Mitbewohners vorzulegen.
dem sie dies abgelehnt hätte, habe der Beklagte am 28. August 2007 einen Versagungsbescheid erlassen, gegen den Widerspruch eingelegt werde.
dem das Gericht den damaligen Beklagten am
dem es zwischenzeitlich zu einem Wechsel im Kammervorsitz gekommen war, äußerte der neue Kammervorsitzende im Mai 2008 (Verfügung vom
dem ihr unter dem
eigenem Bekunden zum
frage unter dem
dem ihm der Vorgang am
Ostern" zusagte. In dem schließlich am
dem es in der für die Bearbeitung des Verfahrens zuständigen Kammer zwischenzeitlich erneut einen Wechsel im Vorsitz gegeben hatte, wurde auf richterliche Verfügung vom
dem seitens des damaligen Beklagten eine möglichst rasche Bescheidung zugesagt worden war, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 9 Am 04. Dezember 2012 hat die Klägerin eine Entschädigungsklage erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, dass noch im Jahre 2007 mit einer Entscheidung in der Sache hätte gerechnet werden können, da sie mittellos und auf staatliche Unterstützung angewiesen gewesen sei. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen
dem SGB II sei einfach und übersichtlich gewesen. Sie hätte alle erforderlichen Angaben gemacht. Das Sozialgericht hätte lediglich die Rechtsfrage zu entscheiden gehabt, ob die angefochtenen Bescheide
den vorliegenden Tatsachenfeststellungen rechtswidrig gewesen seien oder nicht. Diese Frage sei erstmals in der mündlichen Verhandlung vom
nicht erfolgter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes - nicht im
hinein besondere Eilbedürftigkeit beigemessen werden könne, zwischen August 2007 und August 2008 einmal zu einer dreimonatigen Verfristung sowie zwischen August 2008 und August 2009 zu einer einjährigen Untätigkeit gekommen. Das Warten auf eine Stellungnahme des damaligen Beklagten zwischen Mitte Dezember 2009 und Mitte April 2010 sei nicht als eine dem Gericht anzulastende entschädigungsrelevante Verzögerung anzusehen, wohl aber die Phase zwischen Mitte Juni 2010 und Mitte September 2011. Angesichts der damit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV bereits festzustellenden Verzögerung hätte es einer unverzüglichen Verzögerungsrüge bedurft. Die am 04. Januar 2012 bei Gericht eingegangene Verzögerungsrüge sei jedoch nicht als unverzüglich anzusehen.
Eingang der Verzögerungsrüge sei es hingegen nicht mehr zu entschädigungsrelevanten Verzögerungen im Ausgangsverfahren gekommen. Randnummer 11 Das Bundessozialgericht hat das Urteil auf die vom Senat zugelassene Revision mit Urteil vom 03. September 2014 (B 10 ÜG 9/13 R) abgeändert und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Entschädigungszahlung zurückverwiesen. Nicht nur habe die Klägerin rechtzeitig Verzögerungsrüge erhoben. Auch hielten die Ausführungen des Senats zur Angemessenheit der Verfahrensdauer revisionsgerichtlicher Überprüfung nur zum Teil Stand. So würden die Feststellungen des Landessozialgerichts seinen Schluss, das Ausgangsverfahren und dessen zügige Erledigung seien für die Klägerin nur von beschränkter Bedeutung gewesen, nicht tragen. Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht habe die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II geltend gemacht. Allein dieser Umstand spreche schon gegen eine untergeordnete Bedeutung. Denn die im Ausgangsverfahren geltend gemachte, besonders schützenswerte Grundrechtsposition schließe es regelmäßig aus, den Rechtsstreit als weniger bedeutsam anzusehen. Dies gelte im Fall der Klägerin jedenfalls deshalb, weil ein Zeitraum von immerhin acht Monaten im Streit stand und der Senat keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob während dieser Zeit das Recht der Klägerin auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ohne weiteres auf andere Weise gesichert gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Senats sei das Ausgangsverfahren auch nicht deshalb als weniger bedeutsam und dringlich anzusehen gewesen, weil die Klägerin sich nicht um einstweiligen Rechtsschutz bemüht habe. Dies könne viele Gründe haben, darunter ein aus Erfahrung geringes Vertrauen in einen zügigen Gang der Justiz; ein solcher Verzicht erlaube jedenfalls nicht zwingend den Schluss, das Begehren des Klägers sei weniger dringend. Ohnehin hätten die Beteiligten den Streitgegenstand des Verfahrens bereits im Erörterungstermin im September 2009 auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begrenzt. Ihr Rechtsschutzbegehren mit einem Eilantrag zu verfolgen, habe für die Klägerin daher spätestens in diesem Zeitpunkt mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg mehr gehabt. Auch soweit der Senat bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts eine viermonatige Verlängerung des Verfahrens wegen einer zunächst ausbleibenden Stellungnahme des im Ausgangsverfahren beklagten Jobcenters allein deshalb nicht als Zeitraum der Verzögerung dem beklagten Land zugerechnet habe, weil das Ausgangsgericht alles Mögliche getan habe, um das Verfahren zu beschleunigen, würden seine Feststellungen diesen Schluss nicht tragen. Angesichts der bereits verstrichenen Zeit von mehr als zwei Jahren und der damit verbundenen besonderen Prozessförderungspflicht des Ausgangsgerichts hätte er form- und folgenlose schriftliche sowie telefonische Erinnerungen des Ausgangsgerichts an das beklagte Jobcenter nicht mehr ohne weiteres als ausreichend ansehen dürfen. Die Verantwortung des Ausgangsgerichts und damit des beklagten Landes für die genannte Verlängerung des Verfahrens lasse sich vielmehr nur dann verneinen, wenn das Ausgangsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Prozessordnung ausgeschöpft habe, um das beklagte Jobcenter zur zügigen Stellungnahme anzuhalten. Dazu könne es gehören, unverzüglich einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts oder zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und dazu
3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der beklagten Behörde die Entsendung eines ausreichend informierten Vertreters aufzugeben. Je
Lage der Dinge hätte das Ausgangsgericht zudem eine Fristsetzung
2 SGG in Erwägung ziehen können. Ob das Sozialgericht im Ausgangsverfahren alle von der Prozessordnung eröffneten Beschleunigungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe, werde der Senat im wieder eröffneten Klageverfahren über die Entschädigung noch festzustellen haben. Weiter werde er zu erwägen haben, ob die vom Bundessozialgericht regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von zwölf Monaten noch angemessen sei, oder ob
den besonderen Umständen dieses Einzelfalls, insbesondere wegen des in Streit stehenden Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen, nicht ausnahmsweise eine kürzere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sei. Randnummer 12 Die Klägerin meint, aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts sei davon auszugehen, dass ihr die begehrte Entschädigung zustehe. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Beklagten zu verurteilen, ihr eine ins Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung in Höhe von mindestens 1.200,00 € pro Jahr seit 2008 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der
GV vom
2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden,
dem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten. Randnummer 19 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat
1 Satz 1 GVG einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.000,00 €, da sie infolge unangemessener Dauer ihres vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 102 AS 17926/07 geführten Verfahrens einen immateriellen
teil erlitten hat, der nicht auf andere Weise wieder gut gemacht werden kann (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Soweit sie hingegen offenbar weiterhin meint, das Verfahren hätte noch im Laufe des Jahres 2007 zum Abschluss gebracht werden müssen und sei dementsprechend seit Beginn des Jahres 2008 als überlang anzusehen, folgt der Senat ihr nicht. Das Verfahren weist lediglich im Umfang von 20 Monaten eine unangemessene Dauer auf. Randnummer 20
1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet. Ob ein Verfahren als unangemessen lang zu bewerten ist, richtet sich nicht
starren Fristen.
1 Satz 2 GVG kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten an. Randnummer 21 Auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts steht für den Senat bindend fest, dass das streitgegenständliche Ausgangsverfahren für die Klägerin nicht nur von beschränkter Bedeutung gewesen ist. Indes vermag der Senat diesem weiterhin keine mehr als durchschnittliche Bedeutung beizumessen, auch wenn es um Grundsicherungsleistungen für acht Monate ging. Die für die Beurteilung der Verfahrensdauer maßgebliche Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf
teilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 – Rn. 29, – B 10 ÜG 9/13 R –, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 35, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 38, jeweils zitiert
juris). Randnummer 22 Im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren ist es mit Aufnahme der - die bis dahin möglicherweise bestehende Hilfebedürftigkeit beendenden – selbständigen Tätigkeit der Klägerin im März 2008, und damit bereits ein gutes halbes Jahr
Klageerhebung - zu einer deutlichen Zäsur gekommen. Dass das Sozialgericht seinerzeit hiervon nichts wusste, vermag daran im hier fraglichen Kontext der Bedeutung der Sache für die Klägerin nichts zu ändern. Bis einschließlich Februar 2008 kam dem Verfahren mit Blick auf den Charakter der geltend gemachten Leistungen zweifelsohne eine höhere Bedeutung zu. Allerdings konnte das Sozialgericht zur Überzeugung des Senats selbst damals vernünftigerweise – und dies ohne weitere Ermittlungen - davon ausgehen, dass die Klägerin einen Weg gefunden hatte, ihr Existenzminimum zu sichern, da sie den gerade zur Abwehr einer akuten Notlage gesetzlich vorgesehenen einstweiligen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen hat. Nicht hingegen musste das Sozialgericht annehmen, dass die Klägerin hiervon mangels Vertrauens in einen zügigen Gang der Justiz abgesehen hatte, zugleich aber ein besonders zügiges Agieren ebendieser Justiz in ihrem Hauptsachverfahren erwartete. So wenig wie für die Klägerin sodann ab März 2008 noch die Möglichkeit bestanden haben mag, ihr Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen, so wenig stand von diesem Zeitpunkt an noch die Sicherung ihres vom Gegenwärtigkeitsprinzip geprägten Existenzminimums im Raum. Vielmehr ging es zu diesem Zeitpunkt und damit bereits in einem frühen Verfahrensstadium nur noch um die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit. Dass hingegen für die Klägerin ab März 2008 noch im Interesse der Abwehr einer (weiterhin) gegenwärtigen Notlage ein Bedürfnis an einer besonders zügigen Entscheidung über die für die Vergangenheit geltend gemachten Ansprüche bestanden haben sollte, hat die Klägerin selbst im Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht und musste sich für das Sozialgericht ebenso wenig wie für das Entschädigungsgericht aufdrängen. Allein der Umstand, dass die Klägerin – wie im Entschädigungsverfahren vorgetragen – sich privat geliehenes Geld zurückzuzahlen hatte, rechtfertigte diese Annahme jedenfalls ebenso wenig wie die Behauptung, sie hätte mit einem Auszug ihres Untermieters rechnen müssen. Da weiter nicht ersichtlich ist, dass sich der Zeitablauf
teilig auf die Verfahrensposition der Klägerin und ihre weiteren geschützten Interessen ausgewirkt haben könnte, sieht der Senat die Sache insgesamt als von durchschnittlicher Bedeutung an. Randnummer 23 Das Verfahren, das – wie bindend feststeht - eine durchschnittliche Schwierigkeit aufwies, gestaltete sich als überlang, nicht jedoch in dem von der Klägerin beklagten Umfang. Mit Blick auf die für eine Verletzung des Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch den Beklagten wesentliche Frage, ob diesem zurechenbare Verhaltensweisen des Ausgangsgerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben, sind maßgeblich allein Verzögerungen, d.h. sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 41). Vor diesem Hintergrund sind die während des Verfahrens aufgetretenen aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung konkret zu ermitteln. Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 – Rn. 24, jeweils zitiert
juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – 2. Leitsatz und Rn. 34). Zu beachten ist dabei, dass keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 57). Randnummer 24 Gemessen daran ist der Einschätzung der Klägerin, über den Rechtsstreit hätte noch im Laufe des Jahres 2007 entschieden sein müssen, nicht zu folgen. Zu einer Phase gerichtlicher Inaktivität ist es vielmehr erstmals gekommen,
dem der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit am
der letzten richterlichen Verfügung, bis zur Anforderung der Stellungnahme im Mai 2008 aus. Randnummer 25 Im Folgenden ist es zu einer weiteren Verzögerung ab dem 20. August 2008 gekommen. Denn
dem am
Durchführung des Erörterungstermins am 10. September 2009, dem Austausch verschiedener Schriftsätze und
gerichtlicher Anforderung einer Stellungnahme beim Beklagten des Ausgangsverfahrens unter dem
erfolgter Wiedervorlage unter dem 26. Januar 2010 schriftlich erinnert, was nicht zu beanstanden ist und im Übrigen bereits zeigt, dass es hier keinesfalls um das "Schieben" der Sache ging. Dies wird durch das weitere Vorgehen
drücklich bestätigt. Denn
dem auf die erste Mahnung keine Reaktion erfolgt war, wurde bereits am 18. Februar 2010 – und damit etwa drei Wochen später – nochmals erinnert. Dass es für das Verfahren förderlich gewesen wäre, stattdessen einen – nicht nur mit Blick auf die einzuhaltende Ladungsfrist einen zeitlichen Vorlauf erfordernden und im Übrigen mangels Vorliegens der Verwaltungsakten auch nicht sinnvoll durch das Gericht vorzubereitenden - Erörterungstermin anzuberaumen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie das Sozialgericht das Verfahren mit einem Vorgehen
2 SGG hätte fördern können. Letztlich wäre dies im fraglichen Verfahrensabschnitt im Ergebnis gleichbedeutend damit gewesen, auf die Berechnungen des damaligen Beklagten zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu verzichten. Damit hätte deren Hilfebedürftigkeit jedoch nicht einfach unterstellt werden können, sondern wäre vom Gericht – und dies dann ohne datenbasierte Unterstützung – selbst rechnerisch zu ermitteln gewesen. Auch bei einem zum fraglichen Zeitpunkt seit etwa zweieinhalb Jahren anhängigen Verfahren war es – unter Berücksichtigung, dass es ausschließlich noch um Leistungen für die Vergangenheit ging – daher ausreichend, zunächst noch ein zweites Mal schriftlich zu mahnen und
weiterem Ausbleiben der Stellungnahme den telefonischen Kontakt zur Sachbearbeiterin zu suchen, die die Erledigung für die Zeit
Ostern sodann auch zusagte. Diesem Versprechen wurde im Folgenden – bei vom
dem die Sache am
dem sodann die Antwort seitens der Klägerin am
der Anfang März 2012 erfolgten erneuten Abladung der Sache wegen Verhinderung der Bevollmächtigten der Klägerin eine Neuterminierung erst unter dem 4. Juni 2012 erfolgte. Im Folgenden sind dann keine weiteren Verzögerungen mehr ersichtlich. Randnummer 28 Insgesamt ist es damit während des Verfahrens zu folgenden Phasen der gerichtlichen Inaktivität gekommen: Randnummer 29 vom bis zum Dauer der Verzögerung
Kalendermonaten 21. Dezember 2007 (Tag
richterlicher Verfügung) 14./
Eingang der Stellungnahme des damaligen Beklagten) 18./
Verfügung in das Sitzungsfach)
Eingang des Antwortschreibens) 20./
Abladung) 14. Juni 2012 (Neuterminierung) 2 Kalendermonate insgesamt 32 Kalendermonate Randnummer 30 Bei der Bestimmung der Dauer der jeweiligen Verzögerung hat der Senat – der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend – auf den Kalendermonat als kleinste maßgebliche Einheit abgestellt. Randnummer 31 Dies heißt jedoch nicht, dass der Klägerin für 32 Kalendermonate eine Entschädigung zu gewähren ist. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je
Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 53, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 46, jeweils zitiert
juris). Randnummer 32 Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33, 54 f., – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 47 f.). Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 56). Derartige Kriterien vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Auch wenn es im streitgegenständlichen Rechtsstreit um Grundsicherungsleistungen ging, hatte das Verfahren – wie schon oben ausgeführt - bereits ab März 2008 – und damit lediglich ein gutes halbes Jahr
Klageeingang – keine derartige Bedeutung mehr, dass es einer bevorzugten Erledigung zuzuführen gewesen wäre. Vielmehr handelte es sich um ein seiner Schwierigkeit sowie seiner Bedeutung
durchschnittliches Verfahren, sodass weder Anlass besteht, die von der Klägerin entschädigungslos hinzunehmende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu reduzieren noch diese umgekehrt zu verlängern. Es verbleiben damit abzüglich der dem Gericht zustehenden zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung letztlich 20 Monate als entschädigungsrelevant. Randnummer 33 Durch diese überlange Verfahrensdauer hat die Klägerin einen
teil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. Randnummer 34 Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 und Art. 41 EMRK,
der eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, besteht vorliegend kein Anlass, von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung abzusehen. Entsprechende Gründe hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht. Randnummer 35 Ausgehend von der im Umfang von 20 Monaten überlangen Dauer des gerichtlichen Verfahrens und dem in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung beläuft sich die der Klägerin zustehende angemessene Entschädigung auf 2.000,00 €. Raum, in Anwendung des § 198 Abs. 2 S. 4 GVG einen höheren Betrag anzusetzen, besteht nicht. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erlaubt eine Abweichung nur bei Unbilligkeit "
den Umständen des Einzelfalls". Dabei kann es nur um atypische Einzelfälle gehen (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R – juris, Rn. 51, Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 82). Denn die Pauschalierung dient gerade dazu, unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen
weis Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung möglichst zu vermeiden und damit eine zügige Abwicklung des Entschädigungsverfahrens zu gewährleisten (vgl. BT-Drucksache 17/3802, Seite 20). Derartige besondere Umstände, sind weder von der Klägerin
vollziehbar geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Randnummer 36 Da der Entschädigungsanspruch
GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen
Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 52, – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 61 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 54, alle zitiert
juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen. Diese sind ab Rechtshängigkeit, d.h.
Dezember 2012 zu zahlen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 38 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO war im Hinblick auf die Regelungen der §§ 202, 198 Abs. 1 SGG nicht auszusprechen. Randnummer 39 Gründe, die Revision
2, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestanden nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001236938
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